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title: "Verordnung über die Erwachsenenbildung"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Erwachsenenbildung

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert die allgemeine Erwachsenenbildung.
2 Er kann zu diesem Zweck
a) Beiträge ausrichten;
b) die Erwachsenenbildung im Kanton koordinieren;
c) Dienstleistungen vermitteln;
d) Erwachsenenbildungsveranstaltungen anbieten;
e) die Träger der Erwachsenenbildung oder Einzelpersonen beraten.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die allgemeine Erwachsenenbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten
ausserhalb der schulischen Grundausbildung an Personen, die in der Regel
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

## Art. 3 {#art_3}

Träger
1 Die Erwachsenenbildung wird soweit möglich durch privatrechtliche oder
öffentlich-rechtliche Träger angeboten.
2 Die Schulgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Erwachsenenbildung unterstützen, indem sie namentlich ihre Gebäude und
Anlagen für diese Zwecke zur Verfügung stellen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
417.410 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 B. Organisation {#art_4}

Landesschulkommission
1 Die Landesschulkommission ist für die Förderung der Erwachsenenbildung
zuständig.
2 Sie entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen im Rahmen
des Budgets. Sie kann der Kommission für Erwachsenenbildung in diesem

## Art. 5 Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen. * {#art_5}

Kommission für Erwachsenenbildung
1 Die Landesschulkommission setzt eine Kommission für Erwachsenenbildung ein; diese konstituiert sich selbst.
2 Der Kommission für Erwachsenenbildung gehören Vertreter des Erziehungsdepartementes, der Schulgemeinde und von Trägern der Erwachsenenbildung an. *
3 Im Rahmen der Weisungen der Landesschulkommission hat die Kommission für Erwachsenenbildung insbesondere:
a) die Erwachsenenbildung zusammen mit den Trägerinstitutionen im
Kanton zu koordinieren;
b) * gegebenenfalls Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter im Rahmen der von der Landesschulkommission zugesprochenen Finanzkompetenz finanziell zu unterstützen oder selber Erwachsenenbildungsveranstaltungen durchzuführen;
c) * zu Handen der Landesschulkommission Kriterien für die Gewährung
von Beiträgen auszuarbeiten, Beitragsgesuche zu behandeln und,
soweit sie die eigene Kompetenz übersteigen, der Landesschulkommission mit Antrag zur Beschlussfassung zu unterbreiten;
d) die Landesschulkommission, die Schulgemeinden und die Trägerinstitutionen über Fragen der Erwachsenenbildung zu beraten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 417.410

## Art. 6 C. Kantonsbeiträge {#art_6}

Beitragsvoraussetzungen
a) hinsichtlich der Institution
1 Kantonsbeiträge können ausgerichtet werden an öffentliche Körperschaften sowie an privatrechtliche Trägerinstitutionen,
a) deren Bildungsveranstaltungen in der Regel jedermann offenstehen;
b) die zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegenseitigen Abstimmung der Bildungsangebote bereit sind;
c) die angemessene eigene Leistungen erbringen;
d) deren Veranstaltungen dem Zweck der Erwachsenenbildung entsprechen und für die ein öffentliches Interesse vorliegt und
e) die ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offenlegen.
Art. 7 b) hinsichtlich der Veranstaltungen
1 Kantonsbeiträge werden ausgerichtet:
a) für Weiterbildungsveranstaltungen wie Kurse und Kursreihen, Vorträge und Vortragsreihen;
b) für die Aus- und Weiterbildung von Kursleitern und Ausbildnern;
c) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Veranstaltungen,
die auf Anregung der Kommission für Erwachsenenbildung von einer
Trägerinstitution neu in das Programm aufgenommen werden.
Art. 8 * Beitragsverfahren
1 Wer Kantonsbeiträge nach dieser Verordnung beansprucht, hat ein Beitragsgesuch der Kommission für Erwachsenenbildung einzureichen mit
Kostenvoranschlag, Unterrichts- bzw. Veranstaltungsprogramm und voraussichtlichen Teilnehmerzahlen.
2 Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission für Erwachsenenbildung, leitet diese das Gesuch mit Antrag an die Landesschulkommission weiter.
3 Die Träger der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, nach der Durchführung einer Veranstaltung, für die Kantonsbeiträge zugesichert wurden, eine
detaillierte Abrechnung mit Belegen vorzulegen.
417.410 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 9 {#art_9}

Behandlung von Beitragsgesuchen
1 Auf die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Die Landesschulkommission entscheidet auf Antrag der Kommission für
Erwachsenenbildung endgültig über die Beitragsgewährung.
3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

## Art. 10 D. Schlussbestimmungen {#art_10}

Ausführungserlasse
1 Die Landesschulkommission erlässt zum Vollzug dieser Verordnung die erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 417.410
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.11.1991 26.11.1991 Erlass Erstfassung -
25.11.1996 01.01.1997 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -
25.11.1996 01.01.1997 Art. 5 Abs. 3, b) geändert -
25.11.1996 01.01.1997 Art. 5 Abs. 3, c) geändert -
25.11.1996 01.01.1997 Art. 8 geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
417.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.11.1991 26.11.1991 Erstfassung -
Ingress 21.06.2004 21.06.2004 geändert -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 4 Abs. 2 25.11.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 4 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 3, b) 25.11.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 5 Abs. 3, c) 25.11.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 8 25.11.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 8 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
