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title: "Verordnung über den Schulärztlichen Dienst"
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provisions: 20
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# Verordnung über den Schulärztlichen Dienst

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt den Schulärztlichen Dienst in der öffentlichen Volksschule.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
1 Der Schulärztliche Dienst umfasst:
a) Erhaltung und Förderung der körperlichen und der seelischen Gesundheit der
Schulkinder;
b) Früherkennung von Gesundheitsstörungen;
c) ärztliche Beratung in Fragen der Gesundheitserziehung.

## Art. 3 II. Organe und Aufgaben (2.) {#art_3}

Gesundheitsdepartement
1 Das Gesundheitsdepartement legt nach Anhören der Kantonalen Ärztegesellschaft Untersuchungs- und Impfprogramme fest.
1 sGS 311.1.
2 Abgekürzt VSäD. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juni 2005, ABl 2005, 1287; in Vollzug
ab 1. August 2005.
nGS 40–53
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## Art. 4 {#art_4}

Präventivmedizinerin oder Präventivmediziner
1 Die Präventivmedizinerin oder der Präventivmediziner sorgt für die Koordination des Schularztdienstes.
2 Sie oder er:
a) berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der Gesundheitsförderung und in der Gesundheitserziehung;
b) hilft bei Organisation und Dokumentation des Schularztdienstes;
c) wertet die Tätigkeitsberichte der Schulärztinnen und Schulärzte aus.

## Art. 5 {#art_5}

Schulgemeinde sowie Schulärztinnen und Schulärzte
1 Die Schulgemeinde sorgt für Organisation und Durchführung des Schulärztlichen Dienstes.
2 Sie stellt sicher, dass alle Kinder untersucht werden.
3 Sie wählt zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Ärztinnen
und Ärzte für eine Amtsdauer von vier Jahren als Schulärztinnen oder Schulärzte
und meldet die Gewählten dem Gesundheitsdepartement.

## Art. 6 III. Untersuchungen und Impfungen (3.) {#art_6}

Untersuchungen
a) Rhythmus
1 Die Kinder werden im Kindergarten, im 5. Schuljahr und vor dem Schulaustritt
auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht.

## Art. 7 {#art_7}

b) Umfang der Untersuchungen
1 Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von
abklärungsbedürftigen Befunden nach den Untersuchungsprogrammen des Gesundheitsdepartementes.
2 Abklärungsbedürftige Befunde werden den Eltern mit Empfehlungen für das
weitere Vorgehen mitgeteilt.
Art. 8 c) freie Arztwahl
1 Die Untersuchungen erfolgen durch die Schulärztin oder den Schularzt.
2 Die Eltern können die Untersuchungen bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer
Wahl durchführen lassen, wenn sie die Kosten der Untersuchung selbst tragen.
3 Die Schulgemeinde orientiert die Eltern über dieses Wahlrecht.
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## Art. 9 {#art_9}

d) Dokumentation
1 Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt über jede Schülerin
und jeden Schüler eine Untersuchungskarte und trägt darauf die Untersuchungsbefunde ein. Die Untersuchungskarte bleibt bei der untersuchenden Ärztin oder
beim untersuchenden Arzt.
2 Die Schulgemeinde erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Laufkarte.
Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt meldet der Schulgemeinde
darauf die Durchführung der Untersuchung.

## Art. 10 {#art_10}

e) Nachholen
1 Die Schulgemeinde lässt nicht durchgeführte Untersuchungen durch eine
Schulärztin oder einen Schularzt nachholen.

## Art. 11 {#art_11}

Impfungen
1 Bei jeder Untersuchung wird die Impfkarte kontrolliert.
2 Wenn die Eltern einverstanden sind, führt die untersuchende Ärztin oder der
untersuchende Arzt Impfungen nach dem Impfplan des Gesundheitsdepartementes durch.

## Art. 12 IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes (4.) {#art_12}

Besondere Situationen
1 Die Schulärztin oder der Schularzt trifft in besonderen Situationen die notwendigen Massnahmen in Absprache mit der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner beziehungsweise mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.

## Art. 13 {#art_13}

Zusammenarbeit
1 Die Schulärztin oder der Schularzt pflegt die Zusammenarbeit insbesondere mit
Eltern, Lehrkräften der Schülerin oder des Schülers, Ärztinnen oder Ärzten, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen und Sozialhilfebehörden.
2 Sie oder er wirkt bei aus medizinischen Gründen notwendigen Überweisungen
von Schülerinnen und Schülern in Sonderklassen oder Sonderschulen mit.

## Art. 14 {#art_14}

Beratung
1 Die Schulärztin oder der Schularzt berät und unterstützt Schulbehörden sowie
Lehrkräfte in medizinischen Belangen und in der Gesundheitsförderung.
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## Art. 15 {#art_15}

Begutachtung
1 Die Schulärztin oder der Schularzt begutachtet im Auftrag der Schulbehörden
Dispensationsgesuche, wenn sie aus Gesundheitsgründen gestellt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Berichterstattung
1 Die Schulärztin oder der Schularzt erstattet am Ende des Schuljahres der Schulgemeinde Bericht über seine schulärztliche Tätigkeit.
2 Der Bericht enthält die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler und der
durchgeführten Impfungen sowie besondere Vorkommnisse.
3 Die Schulgemeinde leitet den Bericht der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner weiter.

## Art. 17 V. Finanzielles (5.) {#art_17}

Kostentragung
1 Die Schulgemeinde trägt die Kosten für Untersuchungen durch die Schulärztin
oder den Schularzt sowie für ärztliche Beratungen und administrative Aufgaben,
welche die Schulärztin oder der Schularzt in ihrem Auftrag wahrnehmen.
2 Impfungen werden über die Krankenversicherung abgerechnet.

## Art. 18 {#art_18}

Entschädigung
a) Untersuchungen
1 Schulärztliche Untersuchungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom
30. September 20023 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über
die Unfallversicherung vom 20. März 19814 entschädigt.*
2 Für die Untersuchungen können je Schülerin und Schüler in Rechnung gestellt
werden:
a)* im Kindergarten höchstens 15 Minuten zuzüglich Fr. 40.– zur Abgeltung des
gesamten administrativen Aufwands;
b)* in der 5. Klasse und vor Schulaustritt höchstens 10 Minuten zuzüglich Fr. 40.–
zur Abgeltung des gesamten administrativen Aufwands.
3 Tarifvertrag TARMED zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt
für Militärversicherung (BAMV), der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt
für Sozialversicherung, und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH); in der
Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; abrufbar unter www.mtk-ctm.ch.
4 SR 832.20.
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## Art. 19 {#art_19}

b) Beratungen, Begutachtungen und Berichterstattung
1 Mit 213.12 TARMED-Taxpunkten je Stunde zum Ansatz für die Versicherer
nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 19815 werden
entschädigt:
a) Beratungen und Begutachtungen im Auftrag der Schulbehörden;
b) Berichterstattung.

## Art. 20 VI. Schlussbestimmungen (6.) {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über den Schularztdienst vom 16. März 19826 wird aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2005 angewendet.
5 SR 832.20.
6 nGS 17–16 (sGS 211.21).
211.21
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 40–53 31.05.2005 01.08.2005
Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-040 14.05.2019 01.01.2020
Art. 18, Abs. 2, a) geändert 2019-040 14.05.2019 01.01.2020
Art. 18, Abs. 2, b) geändert 2019-040 14.05.2019 01.01.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.05.2005 01.08.2005 Erlass Grunderlass 40–53
14.05.2019 01.01.2020 Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-040
14.05.2019 01.01.2020 Art. 18, Abs. 2, a) geändert 2019-040
14.05.2019 01.01.2020 Art. 18, Abs. 2, b) geändert 2019-040
