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title: "Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken"
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provisions: 7
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# Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken

## § 1 {#par_1}

Zweck, Aufgabe
1 Die Thurgauische Kantonsbibliothek dient der Förderung der wissenschaftlichen
Arbeit, der allgemeinen Bildung, dem Lernen und Lehren sowie der Unterhaltung
für Erwachsene und Jugendliche.
2 Zu diesem Zweck tätigt sie geeignete Anschaffungen von Büchern und anderen
Medien. Sie strebt insbesondere eine vollständige Sammlung der Veröffentlichungen
an, die den Kanton Thurgau betreffen.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Die Aufsicht über die Kantonsbibliothek obliegt dem Departement für Erziehung
und Kultur.
2 Die Kantonsbibliothek wird vom Kantonsbibliothekar geleitet.
§ 3 * …
§ 4 * Ausleihe
1 Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich.
2 Wer Medien ausleihen oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, hat
Gebühren zu entrichten.
3 Das Departement für Erziehung und Kultur erlässt eine Benutzungs- und Gebührenordnung.
§ 5 * Haftung
1 Wer Medien beschädigt oder trotz Mahnung nicht zurückbringt, hat der Kantonsbibliothek den Schaden zu ersetzen sowie eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
432.211 RRV Bibliotheken

## § 6 {#par_6}

Benützungsverbot
1 Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benützungsbestimmungen verstösst,
kann vom Kantonsbibliothekar vom weiteren Bezug von Medien ausgeschlossen
werden.
2. Schul- und Gemeindebibliotheken

## § 7 {#par_7}

Förderung
1 Der Kanton fördert Schul- und Gemeindebibliotheken.
2 Finanzielle Beiträge werden von einer angemessenen Beteiligung der Gemeinde,
die den Bestand der Bibliothek gewährleistet, abhängig gemacht.

## § 8 {#par_8}

Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken
1 Das Departement wählt eine Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken
von höchstens neun Mitgliedern.
2 Die Kommission berät die Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie stellt dem Departement Antrag für die Ausrichtung von Beiträgen. Sie fördert die bibliothekarische
Aus- und Fortbildung.
3. Schlussbestimmungen

## § 9 {#par_9}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken vom 13. Juli 1982 wird
aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
RRV Bibliotheken 432.211
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.08.1995 01.01.1996 Erstfassung ABl. 34/1995
§ 3 20.09.2005 24.09.2005 aufgehoben 38/2005
§ 4 20.09.2005 24.09.2005 geändert 38/2005
§ 5 20.09.2005 24.09.2005 geändert 38/2005
