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title: "Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Wasserwehr und die Dammkontrolle im Perimetergebiet des Alpenrheins und des Linthkanals.
II. Organisation (2.)
1. Zuständigkeiten (2.1.)

## Art. 2 {#art_2}

Politische Gemeinde
1 Wasserwehr und Dammkontrolle obliegen der politischen Gemeinde, soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht.

## Art. 3 {#art_3}

Werke
1 Das Rheinunternehmen und das Linthwerk als verantwortliche Werke leiten die
Wasserwehreinsätze.
2 Sie stellen sicher, dass die Einsatzpläne mit den Anrainern und den Einsatzpartnern abgestimmt sind.
1 sGS 734.21.
2 sGS 734.31.
3 In Vollzug ab 1. Januar 2022.
nGS 2021-067
734.211
3 Sie stellen bei einem Einsatz sicher, dass alle Einsatzpartner frühzeitig und regelmässig über die Lageentwicklung informiert sind, zu Lageeinschätzungen einbezogen und über Aufgebote der Feuerwehr und des Zivilschutzes informiert werden.
4 Sie bieten die erforderlichen Ersteinsatzelemente der Feuerwehr auf und fordern
beim Kommando der Regionalen Zivilschutzorganisation im Perimetergebiet die
nach Art. 6 Abs. 3 dieses Erlasses festgelegten Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes an.
5 Sie ordnen Massnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzbauten an.
6 Benötigen die Werke für den Wasserwehreinsatz zusätzliche Mittel der Regionalen Zivilschutzorganisation im Perimetergebiet, beantragen sie diese beim zuständigen Regionalen Führungsstab.
7 Sie bestimmen in Absprache mit dem zuständigen Regionalen Führungsstab den
Zeitpunkt des Endes eines Einsatzes und erteilen die Ermächtigung für die Entlassung der aufgebotenen Einheiten von Feuerwehr und Zivilschutz.

## Art. 4 {#art_4}

Regionaler Führungsstab
1 Der zuständige Regionale Führungsstab im Perimetergebiet verantwortet im
Auftrag der zuständigen politischen Gemeinden den ereignisbezogenen Einsatz
der Mittel.
2 Müssen Angehörige des Zivilschutzes aus Regionalen Zivilschutzorganisationen
ausserhalb des Perimetergebiets zur Unterstützung zugezogen werden, werden
diese auf Antrag der Werke durch den zuständigen Regionalen Führungsstab beim
Kantonalen Führungsstab beantragt.

## Art. 5 {#art_5}

Feuerwehren
1 Die Feuerwehren im Perimetergebiet unterstützen die Werke in erster Linie präventiv und bei Sofortmassnahmen im Fall eines Hochwasserereignisses.
2 Die Feuerwehren werden schnellstmöglich durch den Zivilschutz abgelöst.

## Art. 6 {#art_6}

Zivilschutz
1 Die Regionalen Zivilschutzorganisationen führen den Wasserwehreinsatz im
Auftrag der Werke aus.
2 Sie stellen den Werken wenigstens die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgeführten
Ersteinsatzelemente zur Verfügung.
734.211
3 Die Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes bestehen aus Angehörigen des Zivilschutzes der Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet und umfassen:
a) je 6 Personen für die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzleitung der Werke;
b) je 30 Personen für die Dammüberwachung.

## Art. 7 {#art_7}

Kantonaler Führungsstab
1 Der Kantonale Führungsstab stellt auf Antrag des zuständigen Regionalen Führungsstabes bei einem Hochwasserereignis frühzeitig die notwendige Information
und Pikettstellung der Regionalen Zivilschutzorganisationen ausserhalb des Perimetergebiets sicher.
2 Er stellt bei Bedarf frühzeitig Kontakte zu Nachbarkantonen und der Armee sicher, damit genügend Einsatzkräfte zeitgerecht für die Dammkontrolle und allfällige weitere Unterstützungseinsätze vor Ort zur Verfügung stehen.
2. Einsatz (2.2.)

## Art. 8 {#art_8}

Einsatzpläne
1 Die Werke bestimmen die massgebenden Alarmwerte für den Einsatz der Partnerorganisationen.
2 Die Regionalen Führungsstäbe und die Regionalen Zivilschutzorganisationen im
Perimetergebiet erstellen nach den Vorgaben der Werke die Einsatzpläne für die
Dammkontrolle und die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzleitung der Werke.
3 Die Einsatzpläne werden jährlich aktualisiert und durch die Werke periodisch
überprüft.

## Art. 9 {#art_9}

Abschnitte
1 Die Werke teilen die zu kontrollierenden Bereiche der Hochwasserdämme in
Abschnitte ein.
2 Die Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet führen die Einsätze der Dammkontrolle in den zugeteilten Abschnitten.
734.211
3. Meldewesen (2.3.)

## Art. 10 {#art_10}

Meldewesen
1 Die Werke legen das Meldewesen für die Zusammenarbeit der Dammpatrouillen
und der Meldesammelstelle in der Technischen Einsatzleitung fest.

## Art. 11 {#art_11}

Berichterstattung
1 Die Feuerwehren und die Regionalen Zivilschutzorganisationen stellen ihre Einsatzrapporte dem zuständigen Werk zu.
2 Das zuständige Werk veranlasst die Erstellung einer Ereignisdokumentation und
bei grösseren Ereignissen einer Ereignisanalyse.
3 Das zuständige Werk erstattet der übergeordneten Stelle und den betroffenen Bevölkerungsschutzkommissionen Bericht über Wasserwehreinsätze.

## Art. 12 III. Besondere Bestimmungen (3.) {#art_12}

Ausbildung
1 Die Werke führen die Grundausbildung Dammkontrolle der Ersteinsatzelemente
im Rahmen von Wiederholungskursen und von periodischen Weiterbildungen für
die Zivilschutzangehörigen durch.

## Art. 13 {#art_13}

Ausrüstung
1 Die Werke und die Regionalen Zivilschutzorganisationen legen die erforderliche
Ausrüstung für die Dammkontrolltätigkeit gemeinsam und nach Möglichkeit einheitlich fest.

## Art. 14 {#art_14}

Kosten
1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet tragen die Kosten für die Ausrüstung, Ausbildung und Einsätze von Feuerwehr und Zivilschutz.
2 Die Werke tragen ihre eigenen Kosten.
3 Der Kanton trägt die Kosten der Einsätze von Einheiten des Zivilschutzes ausserhalb des Perimetergebiets nach Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses.
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## Art. 15 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_15}

Ergänzendes Recht
1 Die Gesetzgebungen über den Feuerschutz4 und den Zivilschutz5 werden ergänzend angewendet.
4 sGS 87.
5 sGS 413.
734.211
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-067 29.06.2021 01.01.2022
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2021 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-067
