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title: "Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals"
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provisions: 46
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# Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste des Kantons
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Begriff «Kanton» wird in diesem Gesetz als Sammelbegriff für die
Staatsverwaltung, die kantonalen Anstalten mit Ausnahme des Kantonsspitals, die Gerichte, die Datenschutzstelle, die Ombudsstelle sowie die kantonalen Schulen verwendet. *
3 Der Kanton als Arbeitgeber wird, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt, durch den Regierungsrat vertreten, im Bereich der
Justizverwaltung durch das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht, im
Bereich der Datenschutzstelle durch die Datenschutzbeauftragte oder den
Datenschutzbeauftragten, im Bereich der Ombudsstelle durch die Ombudsperson, im Bereich der Zuger Pensionskasse durch den Vorstand jeweils für
die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
1) BGS 111.1
GS 24, 535 1
4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten, mit Ausnahme der Anstellung und Entlassung von Amtsleitenden, an die Direktionen
delegieren und diese zur Subdelegation an die ihnen direkt Unterstellten ermächtigen, jedoch ohne Ermächtigung zur weiteren Subdelegation. Für das
Obergericht und das Verwaltungsgericht gilt diese Regelung sinngemäss.2)
3) *
5 Wo aufgrund von Spezialgesetzen eine vom Personalgesetz abweichende
Zuständigkeitsregelung gilt, ist die Ermächtigung zur Kompetenzdelegation

## § 2 sinngemäss anwendbar. * {#par_2}

Art des Arbeitsverhältnisses
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
2 Mit Lernenden gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung wird ein
Lehrvertrag nach dem Obligationenrecht abgeschlossen. *
3 … *
§ 2bis * Eignungsprüfungen
1 Die Anstellung und Weiterbeschäftigung kann vom Ergebnis einer registerbasierten, einer medizinischen oder von einer anderen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben abweichende
spezialgesetzliche Bestimmungen.
2 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Anstellung einer registerbasierten Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn diese künftig bzw. aktuell
a) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden, den Gerichten oder den Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden
tätig sind;
2) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei für individuelle Personalgeschäfte
(§ 2 Abs. 1 und 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS
153.3). Davon ausgenommene Personalkategorien in § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung (DelV).
3) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei für Beförderungen im Rahmen der
Richtlinien des Regierungsrats. Keine Delegation ausserordentlicher Gehaltserhöhungen
und Zuwendungen. Keine Delegation bei der Anstellung und Entlassung bei den Amtsleiterinnen und Amtsleitern sowie bei den Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (§ 2 Abs. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS
153.3).
b) in ihrer Funktion qualifizierte Zeichnungsberechtigung für Ausgaben
oder zur Eingehung von Verbindlichkeiten und weitgehende Verfügungsbefugnis betreffend Festlegung von Einnahmen haben oder
grosse Vermögenswerte und Güter von hohem Wert verwalten;
c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung
und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen
oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und
dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung einer Verwaltungsabteilung oder einer Schule einen nachhaltigen Einfluss nehmen können, namentlich Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Mitglieder von
Schulleitungen;
d) in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel verschiedener Verwaltungseinheiten verfügen;
e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders schutzbedürftigen Personen
(Minderjährige, Betagte, Kranke, Menschen mit Behinderung) haben.
3 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl bzw. Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, deren Funktion einen bestimmten Gesundheitszustand bzw.
bestimmte Fähigkeiten oder Eigenschaften voraussetzt, vor oder während
der Anstellung einer medizinischen und/oder einer anderen Eignungsprüfung zu unterziehen.
4 Die für die Anstellung zuständige Stelle entscheidet während der Anstellung aufgrund des vorliegenden Ergebnisses einer Eignungsprüfung und unter Berücksichtigung der für das Kündigungsverfahren geltenden Bestimmungen über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 2ter * Eignungsprüfungen bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen
1 Lehrpersonen an kantonalen Schulen, die Schülerinnen und Schüler unter
sechzehn Jahren unterrichten, haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche tatsächlich in Frage kommt, und auf Verlangen
während ihrer Beschäftigung einen aktuellen Sonderprivatauszug gemäss
Art. 371a StGB4) oder, bei ausländischen Lehrpersonen, ein gleichwertiges
Dokument vorzulegen.
2 Während einer Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehrpersonen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen.
4) SR 311.0
3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn
a) gegen sie ein Verbot einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen
oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art.
67 StGB5));
b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen
Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht.
§ 2quater * Datenbearbeitung bei Eignungsprüfungen, Kosten, Meldepflicht
1 Sofern es für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, kann die für die
Anstellung zuständige Stelle für die registerbasierte Eignungsprüfung bei
der betroffenen Person die folgenden Personendaten einholen:
a) aktueller Privat- oder Sonderprivatauszug aus dem Strafregister;
b) aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister;
c) aktueller Auszug aus dem Register des Bundes betreffend die
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
2 Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen Personendaten werden
bei Nichtzustandekommen einer Anstellung den Bewerberinnen und Bewerbern zurückgegeben bzw. ausgehändigt. Bei einer Anstellung sowie bei einer Eignungsprüfung während der Anstellung werden die erhobenen Daten
im Personaldossier abgelegt bzw. in gleichem Zusammenhang bereits abgelegte Daten durch die aktuellen ersetzt.
3 Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen
hiervon sind die Kosten für die Erstellung von Bescheinigungen, welche die
Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung
beizubringen haben.
5) SR 311.0
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der
Übertretungsstrafbehörden, der Gerichte sowie der Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden, die sich gemäss Abs. 5 Bst. a einer Eignungsprüfung zu
unterziehen haben, müssen der für die Anstellung zuständigen Stelle melden, wenn gegen sie eine Strafuntersuchung oder ein Strafbefehl gemäss

## Art. 3 {#art_3}

StPO6) wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet worden
bzw. ergangen ist. Hat die Meldung keine personalrechtlichen Massnahmen
zur Folge und wird das gemeldete Strafverfahren erledigt, ohne dass
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt wird, so sind nach Eintritt der Rechtskraft des Endentscheides umgehend alle mit der Meldung im Zusammenhang stehenden Daten aus dem
Personaldossier zu entfernen und zu vernichten.
5 Die Direktionen, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Ombudsstelle und die Datenschutzstelle bezeichnen
a) die Funktionen, die sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben;
b) Art und Umfang der jeweils notwendigen Eignungsprüfungen;
c) das Intervall regelmässiger Eignungsprüfungen, wobei solche von der
für die Anstellung zuständigen Stelle auch ausserhalb des Intervalls
verlangt werden können, wenn konkrete Hinweise auf risikorelevante
Veränderungen bestehen.
6 Bei den Direktionen und der Staatskanzlei erfolgt diese Bezeichnung nach
Rücksprache mit dem Personalamt.
§ 3 Teilzeitbeschäftigung
1 Zum Zwecke vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der
Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht
die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt
werden oder organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialpolitische
Gründe entgegenstehen.
2 Aus dieser Zielvorgabe kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
6) SR 312.0
2. Begründung des Arbeitsverhältnisses

## § 4 {#par_4}

Anstellung
1 Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer durch das Volk oder den
Kantonsrat nach den Vorschriften der Kantonsverfassung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder bestimmte Dauer angestellt. *
2 Die Arbeitsverträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Anstellung nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Bestätigung durch
den Kantonsrat bedarf, werden mit entsprechendem Vorbehalt abgeschlossen.
3 Der Arbeitsvertrag kann in besonderen Fällen, namentlich bei Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen sowie Aushilfen oder Hilfskräften,
hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung, Ferien und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abweichen. *

## § 5 {#par_5}

Dauer
1 Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer ist das Arbeitsverhältnis in der
Regel unbefristet.
2 Ein befristeter Arbeitsvertrag darf, sofern er keine Kündigungsmöglichkeit
während der Vertragsdauer vorsieht, höchstens für die Dauer von 2 Jahren
abgeschlossen werden. Er kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die
Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten.

## § 6 {#par_6}

Probezeit
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3.1. Allgemeines

## § 7 {#par_7}

Beendigungsgründe
1 Das Arbeitsverhältnis endigt durch
a) Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis
b) Fristablauf oder Kündigung beim befristeten Arbeitsverhältnis
c) Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
d) Einvernehmliche Auflösung
e) Erreichen der Altersgrenze
f) Vorzeitige Pensionierung
g) Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit
h) Tod.
3.2. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

## § 8 {#par_8}

Kündigung im Allgemeinen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endigt durch schriftliche Kündigung
seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters oder seitens des Kantons.

## § 9 {#par_9}

Kündigung seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters *
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gekündigt
werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen:
a) 7 Tage während der ersten 3 Monate
b) 20 Tage ab dem 4. Monat.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen:
a) 3 Monate während der ersten 6 Dienstjahre
b) 4 Monate ab dem 7. Dienstjahr
c) 6 Monate ab dem 15. Dienstjahr.
3 Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen können das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Schulhalbjahres kündigen. Beim Vorliegen besonderer Umstände können im Arbeitsvertrag andere Kündigungstermine oder Kündigungsfristen
vorgesehen werden. *
4 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung7) können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Dieser Kündigungsregelung
können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Funktionen
unterstellt werden. *
7) BGS 153.1

## § 10 {#par_10}

Kündigung seitens des Kantons
1 Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine kündigen.
2 … *
3 Vor der Kündigung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kündigung ist zu begründen.
4 Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, ist die Angemessenheit weniger weitreichender Massnahmen zu erwägen wie förmliche Erteilung eines
Verweises, Lohnkürzung, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine
andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung. *
5 … *
§ 10bis * Vorsorgliche Massnahmen
1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öffentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern.
2 Die zuständige Instanz entscheidet über Weiterausrichtung, Kürzung oder
Entzug des Lohns. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit
dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entschieden.
Der Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer
ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt hat.
3 Vor der Kürzung oder dem Entzug des Lohns ist der Mitarbeiterin oder
dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren.

## § 11 {#par_11}

Nichtige Kündigung
1 Die Kündigung seitens des Kantons ist unter Vorbehalt einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung aus wichtigen Gründen nichtig, wenn sie nach Ablauf der Probezeit während folgender Sperrfristen ausgesprochen wird:
a) * während sowie 4 Wochen vor und nach einer mindestens 7 Tage dauernden obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Feuerwehr- und
Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste);
b) während einer mit Zustimmung des Kantons ausgeübten freiwilligen
gemeinnützigen Dienstleistung;
c) während 30 Tagen im 1. Dienstjahr, während 90 Tagen im 2. bis 5.
Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem 6. Dienstjahr im Falle unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;
d) * während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
e) * während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten
Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung;
f) * während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub nach § 24b Arbeitszeitverordnung8), längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem
die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

## § 12 {#par_12}

Folgen der nichtigen Kündigung
1 Die Kündigung, die während einer Sperrfrist erklärt wird, entfaltet keine
Rechtswirkung.
2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die
Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.
3 Fällt der Endtermin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ende eines Monats oder eines Schulhalbjahres) nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so kann daraus kein Anspruch auf Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Endtermin abgeleitet
werden.

## § 13 {#par_13}

Missbräuchliche Kündigung
1 Die Kündigung seitens des Kantons ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe
stützen lässt, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird
a) wegen einer persönlichen Eigenschaft oder wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, es sei denn, die Eigenschaft oder die
Rechtsausübung beeinträchtige wesentlich die Erfüllung der Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis oder die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b) um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und deren Geltendmachung nach Treu und Glauben zu erschweren oder zu
verunmöglichen.
8) BGS 154.214

## § 14 {#par_14}

Folgen der missbräuchlichen Kündigung
1 Eine missbräuchliche Kündigung begründet Anspruch auf Entschädigung.
2 Die Entschädigung wird unter Würdigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Schwere der Verfehlung des Kantons bzw. der kündigenden Stelle, des Anlasses der Kündigung, eines allfälligen Mitverschuldens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und des Vorgehens bei der Kündigung festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für 9 Monate entspricht. Bemessungsgrundlage
ist der im Zeitpunkt der Kündigung massgebende Jahreslohn einschliesslich
Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
3 Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer
missbräuchlichen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen
missbräuchlicher Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. *
3.3. Befristetes Arbeitsverhältnis

## § 15 {#par_15}

Fristablauf oder Kündigung
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der
Vertragsdauer.
2 Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vor Ablauf der Frist gemäss den Bestimmungen über die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. In diesen Fällen endigt
das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung spätestens durch Ablauf der Vertragsdauer.
3.4. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

## § 16 {#par_16}

Grundsatz
1 Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine bzw. der festen Vertragsdauer aufgelöst werden.
2 Vor der Entlassung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Entlassung ist zu begründen.

## § 17 {#par_17}

Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf
Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins oder durch Ablauf der Vertragsdauer eines befristeten
Arbeitsverhältnisses beendigt worden wäre.
2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie
durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig von einem allfälligen
Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.
4 Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden
wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung haben keine aufschiebende

## § 18 Wirkung. * {#par_18}

Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der
Arbeitsstelle
1 Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die
Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund
fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Entschädigung, die
einem Viertel des Lohns für einen Monat entspricht, ferner auf Ersatz des
weiteren Schadens. *
2 Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage
sowie Sozialzulagen. *
3 Ist dem Kanton ein geringerer Schaden als ein Viertel des Monatslohns
entstanden, so ist die Entschädigung entsprechend herabzusetzen. *
3.5. Einvernehmliche Auflösung

## § 19 {#par_19}

Übereinkunft
1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Titels schriftlich aufgelöst werden.
3.6. Erreichen der Altersgrenze
§ 20 * Zeitpunkt der Beendigung
1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen
mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt
wird. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf ihren Wunsch hin längstens
bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs weiter beschäftigt werden. Dies setzt
das Einverständnis des Arbeitgebenden voraus. *
3.7. Vorzeitige Pensionierung
§ 21 * Vorzeitiger Altersrücktritt
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ab dem Beginn des auf die
Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber
pensionieren lassen. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen,
haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum
Bezug einer IV-Rente gegenüber dem Kanton Anspruch auf eine Überbrückungsrente, sofern sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen beim
Kanton Zug tätig waren. Die Überbrückungsrente beträgt 90 Prozent der
maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die
Summe von 3 Jahresüberbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als 3 Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Überbrückungsrente anteilsmässig. *
3 Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs während der gesamten Anstellungsdauer beim Kanton

## § 22 Zug berechnet. * {#par_22}

Versetzung in den Ruhestand
1 Sofern sachliche Gründe es erfordern, kann eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins in den Ruhestand
versetzt werden. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf Begründung der Verfügung. *
2 Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann durch
Einlagen des Kantons in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3 Die Versetzung in den Ruhestand ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe
stützen lässt. Sie begründet einen Entschädigungsanspruch, der analog zur
Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (§ 14 Abs. 2) festzusetzen
ist. *
3.8. Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit

## § 23 {#par_23}

Zeitpunkt der Beendigung
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf die volle Invalidenrente gemäss Pensionskassengesetz.
3.9. Abgangsentschädigung *

## § 24 {#par_24}

Abgangsentschädigung
1 Wird das Arbeitsverhältnis seitens des Kantons gekündigt, ohne dass die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründeten Anlass gibt, ferner bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsverhältnisses, besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Voraussetzung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 45. Altersjahr überschritten und das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat. *
2 Der Anspruch besteht unabhängig von anderen Leistungen aus dem
Arbeitsverhältnis.

## § 25 {#par_25}

Höhe und Auszahlung
1 Die Abgangsentschädigung beträgt nach 10 Dienstjahren einen Monatslohn und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen
Monatslohn bis auf 6 Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie
Sozialzulagen. *
2 Im Todesfall beträgt die Abgangsentschädigung bis zum erfüllten 12.
Dienstjahr 3 Monatslöhne und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten
Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf 6 Monatslöhne nach 15 oder mehr
Dienstjahren. Die Abgangsentschädigung ist dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den minderjährigen oder
noch in Ausbildung befindlichen Kindern oder weiteren Personen, denen
gegenüber eine gesetzliche Unterstützungspflicht bestand, in der genannten
Reihenfolge auszurichten. *

## § 27 § 26 * … {#par_27}

Abgangsentschädigung an Richterinnen und Richter sowie an
die Landschreiberin oder den Landschreiber *
1 Die vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben
beim Ausscheiden aus dem Amt vor Vollendung des 65. Altersjahrs infolge
unverschuldeter Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in Form einer teilweisen Lohnfortzahlung. Diese beträgt 6 Monatslöhne. Bemessungsgrundlage ist der zuletzt bezogene Bruttolohn einschliesslich Teuerungszulage, Sozialzulagen sowie Präsidial- und Abteilungszulagen. *
1a Die Abgangsentschädigung entfällt mit dem Bezug einer Pensionskassenrente. *
2 … *
3 … *
4 Ist die Nichtwiederwahl auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf
ein Verbrechen oder Vergehen der Richterin bzw. des Richters zurückzuführen, wird die Abgangsentschädigung gekürzt, ganz verweigert oder ganz
oder teilweise zurückgefordert. Zuständig für die Kürzung, die Verweigerung oder die ganze oder teilweise Rückforderung der Abgangsentschädigung ist das entsprechende Gericht. *
5 Die Abgangsentschädigung ist um ein erzieltes Einkommen oder einen
Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung während 6 Monaten
nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu kürzen. Ein entsprechendes Einkommen ist unverzüglich dem Personalamt zu melden. *
6 Die Landschreiberin bzw. der Landschreiber, die bzw. der Datenschutzbeauftragte sowie die Ombudsperson haben keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. *
4. Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter

## § 28 {#par_28}

Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Kantons in
guten Treuen zu wahren.
§ 28bis * Meldung von Missständen
1 Stellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit einen Missstand innerhalb der Organisation oder Institution fest,
namentlich strafbare Handlungen oder anderweitige Unregelmässigkeiten,
und geben die vorgesetzten Stellen der Meldung keine Folge oder verweigern sie die Entbindung vom Amtsgeheimnis, können die Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter den Missstand einer Meldestelle anzeigen.
2 Wer unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 in Treu und Glauben einen
Missstand meldet, verstösst nicht gegen die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht und darf deswegen in der beruflichen Stellung nicht benachteiligt werden.
3 Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verstossen gegen die Treuepflicht,
wenn sie das Recht auf Meldung offensichtlich missbrauchen.
4 Der Regierungsrat bestimmt eine Meldestelle und regelt deren Aufgaben
und Kompetenzen.
§ 28ter * Meldung von strafbaren Handlungen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen strafbare Handlungen, die
von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle
der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
2 Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet
werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen wäre.
§ 28quater * Verbot der Annahme von Geschenken
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere
Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich
oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von
geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.

## § 29 {#par_29}

Amtsgeheimnis
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist unter Vorbehalt von § 28bis und
§ 28ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz9) untersagt,
Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei
der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die
gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. *
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und andere Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Vorbehalt von
§ 28bis und § 28ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz10)
der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Direktionsvorsteherin oder
den Direktionsvorsteher bzw. durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Obergerichts bzw. des Verwaltungsgerichts. *
4 Das Amtsgeheimnis gilt nicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungskommissionen. *

## § 30 {#par_30}

Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2 Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe
Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verlängern. Zum Ausgleich besteht im betreffenden Jahr Anspruch auf eine
arbeitsfreie Woche.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch
von mindestens 25 Tagen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten
20. Altersjahr und Lehrlinge, können ferner die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verkürzen. Zum Ausgleich werden die Ferien um
fünf Tage gekürzt. *
4 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Flexibilisierung der
Arbeitszeitgestaltung treffen.
9) BGS 611.1
10) BGS 611.1

## § 31 {#par_31}

Überstundenarbeit
1 Wenn es die Umstände erfordern, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Leistung von Überstundenarbeit verpflichtet, soweit ihnen dies nach
Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Anspruch auf zeitliche Kompensation bzw., soweit eine solche nicht möglich ist, auf stundenweise Vergütung besteht nur, wenn die Überstundenarbeit zum Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn betragsmässig dem Minimum der Lohnklasse 20 entspricht oder höher ist, haben, soweit die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen Anspruch auf Vergütung. *

## § 32 {#par_32}

Funktionsänderung
1 Wenn es die Umstände erfordern, kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die nicht von Verfassungs wegen vom Volk oder vom Kantonsrat gewählt
sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung entsprechende andere
Funktion zugewiesen werden.
2 Vor einer Funktionsänderung ist der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter das
rechtliche Gehör zu gewähren. Die Funktionsänderung ist zu begründen.
3 Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene
Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden. *

## § 33 {#par_33}

Wohnsitz und Amtswohnung
1 Sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, kann den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ein bestimmter Wohnsitz vorgeschrieben oder eine Amtswohnung zugewiesen werden.

## § 34 {#par_34}

Öffentliche Nebenämter
1 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.
2 Soweit die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts nicht in der arbeitsfreien Zeit möglich ist, wird bezahlter Urlaub bis zu 12 Arbeitstagen pro
Kalenderjahr gewährt. Bei Teilzeitpensum wird der Urlaub anteilsmässig

## § 35 berechnet. * {#par_35}

Nebenerwerb
1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.

## § 36 {#par_36}

Ausstandspflicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer Angelegenheit ein persönliches Interesse haben.

## § 37 {#par_37}

Aus-, Fort- und Weiterbildung *
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach
bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Sie können zur Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsgängen verpflichtet werden. *
2 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Voraussetzungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteiligung durch den Kanton sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Verordnung fest. *
§ 37bis * …

## § 38 § 37ter * … {#par_38}

Amtsübergabe
1 Die ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur ordnungsgemässen Übergabe des Amtes verpflichtet.
5. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
5.1. Entlöhnung im Allgemeinen *

## § 39 {#par_39}

Lohngleichheit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und
Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen
Lohn für gleichwertige Arbeit und Leistung.

## § 40 {#par_40}

Zusammensetzung der Entlöhnung *
1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: *
1. * Jahreslohn, bestehend aus:
a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns)
b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns)
2. Teuerungszulage
3, Familienzulage
4. Kinderzulage
5. * …
2 Der Lohn bildet in der Regel die Entschädigung für die gesamte im Dienste des Kantons geleistete Arbeit. Bei Teilzeitarbeit oder bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Lohnanspruch
anteilsmässig nach Massgabe des Teilpensums bzw. der Beschäftigungsdauer. Dasselbe gilt auch für andere gesetzliche Vergütungen. *

## § 41 {#par_41}

Auszahlung
1 Der Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage sowie die Familien- und
Kinderzulage werden monatlich, der 13. Monatslohn im November ausbezahlt. *

## § 42 {#par_42}

Anrechnung von Naturalien
1 Vom Lohn wird der Wert der Naturalbezüge (Wohnung, Verpflegung,
Heizung und dgl.) in Abzug gebracht. *
2 Der Regierungsrat setzt den Wert der Naturalbezüge fest.

## § 43 {#par_43}

Lohnanspruch der Lehrpersonen der kantonalen Schulen *
1 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schuljahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli. *
2 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres,
so besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom
1. Februar bis zum 31. Juli. *
3 In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der
Unterrichtstätigkeit und endet mit dem letzten Schultag vor der Beendigung,
wobei Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsprechend dem Anteil Ferientage besteht. *
4 Für Schulen, deren Schuljahr bezüglich Beginn oder Dauer mit dem ordentlichen Schuljahr nicht übereinstimmt, bleiben abweichende Regelungen
vorbehalten.
5.2. Lohnanspruch *
§ 44 * Lohnklassen mit Minimal- und Maximalwerten *
1 … *
1bis Der Jahreslohn einschliesslich des 13. Monatslohns wird bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt: *
Lohnklasse Minimalwert (Franken) Maximalwert (Franken)
LK 4 48 140 68 652
LK 5 51 349 72 895
LK 6 54 706 77 294
LK 7 58 206 81 849
LK 8 61 853 86 563
LK 9 65 499 91 433
LK 10 69 438 96 617
LK 11 73 670 101 958
LK 12 78 191 107 614
LK 13 83 005 113 427
LK 14 88 111 119 396
LK 15 93 508 125 523
LK 16 99 198 131 807
LK 17 105 179 138 563
LK 18 111 452 145 946
LK 19 118 016 153 958
LK 20 124 872 162 599
LK 21 132 021 172 026
LK 22 139 460 182 236
Lohnklasse Minimalwert (Franken) Maximalwert (Franken)
LK 23 147 192 193 391
LK 24 155 506 205 487
LK 25 164 259 218 527
LK 26 173 597 232 509
2 … *
3 … *
4 … *
§ 44bis * Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung
1 Die Referenzfunktionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung
werden vom Regierungsrat, vom Obergericht und vom Verwaltungsgericht
auf dem Verordnungsweg geregelt.
2 Referenzfunktionen sind in Struktur und Arbeitswert ähnliche Funktionen,
welche zusammenfassend, abstrahiert und personenunabhängig beschrieben
werden.
3 Eine Referenzfunktion legt unter anderem die Anforderungen an die berufliche Stellung, an die Ausbildung sowie an die berufliche Erfahrung der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber der Funktionen fest, die dieser Referenzfunktion zugeordnet sind.
4 Im Einreihungsplan wird jede Referenzfunktion einem Lohnband zugeordnet, das mehrere Lohnklassen umfasst.
5 Für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen, Teile des Hochschulpersonals (Mitglieder der Hochschulleitung, Dozierende, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche Mitarbeitende und wissenschaftliche Assistierende), die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher
Gewalt und die gewählten Behörden gemäss § 45 dieses Gesetzes werden
keine Referenzfunktionen definiert. *
6 In besonderen Fällen kann der Lohn auch ohne Zuteilung zu einer Referenzfunktion in Form eines Monats-, Tages- oder Stundenlohns festgesetzt
werden.
§ 45 Löhne der Richterinnen und Richter, der Landschreiberin oder
des Landschreibers, der oder des Datenschutzbeauftragten
sowie der Ombudsperson *
1 Der Jahreslohn der vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und
Richter des Kantonsgerichts entspricht bei der Aufnahme der Amtstätigkeit
dem Maximum der 23. Lohnklasse, nach 6 Amtsjahren demjenigen der 24.
Lohnklasse, nach 12 Amtsjahren demjenigen der 25. Lohnklasse und nach
18 Amtsjahren demjenigen der 26. Lohnklasse. *
2 Die Vorsitzenden einer Abteilung des Kantonsgerichts erhalten eine Zulage von 5 Prozent, die Präsidentin bzw. der Präsident des Strafgerichts eine
solche von 7,5 Prozent und die Präsidentin bzw. der Präsident des Kantonsgerichts eine solche von 10 Prozent des jeweiligen Jahreslohns. Eine Kumulation der Zulagen ist ausgeschlossen. *
3 Der Jahreslohn der vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und
Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts beträgt 252'000
Franken. *
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts erhalten eine Zulage von 5 Prozent des jeweiligen Jahreslohns. *
5 Der Jahreslohn der Landschreiberin oder des Landschreibers entspricht
mindestens dem Minimum der 26. Lohnklasse und im Maximum dem Lohn
der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts. In diesem Rahmen wird der Lohn vom Regierungsrat festgelegt. *
6 Der Jahreslohn der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombudsperson entspricht bei der Aufnahme der Amtstätigkeit dem Maximum der 22.
Lohnklasse, nach 6 Amtsjahren demjenigen der 23. Lohnklasse und nach 12
Amtsjahren demjenigen der 24. Lohnklasse. *
7 Bei der Festlegung der massgebenden Amtsjahre sind Ausbildung, Berufserfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit diese für die Arbeit
von Nutzen sind, sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. Die
Dauer gleichwertiger Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes
kann angemessen angerechnet werden. *
§ 46 * …
§ 47 * …
§ 48 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen *
1 Aus der Zuordnung einer Referenzfunktion auf ein Lohnband gemäss Einreihungsplan kann kein Anspruch auf einen Lohnanstieg abgeleitet werden. *
2 Gute Leistungen sowie besondere Befähigung und Eignung können durch
eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb des für die Referenzfunktion
massgebenden Lohnbands oder mit einer Einmalzulage honoriert werden. *
3 Besonderen Verhältnissen bei einzelnen Personalkategorien (z. B. Lehrpersonen, Hochschulpersonal, Polizeikorps) kann durch Festlegung bestimmter Mechanismen für die individuelle Lohnerhöhung Rechnung getragen werden. Mangelhafte Leistung, Fähigkeit und Eignung sind in jedem
Fall Hindernisse für eine Lohnerhöhung. *
4 Sinngemäss können auch Hilfskräften Lohnaufbesserungen gewährt werden.
5 Der Regierungsrat bzw. in ihrem Zuständigkeitsbereich die Gerichte legen
fest, welche Gesamtsumme für individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen zur Verfügung steht, und bestimmen, wie diese unter den Direktionen, der Staatskanzlei und den Gerichten aufgeteilt wird. Sie berücksichtigen dabei die allgemeine Wirtschaftslage und den Finanzhaushalt und können zu dessen Sanierung auch bei Personalkategorien mit bestimmten Mechanismen für die individuelle Lohnerhöhung diese Lohnerhöhungen aussetzen. Der Kantonsrat genehmigt mit dem Budget abschliessend die Summe für individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen. *
§ 49 Markt- oder Funktionszulage *
1 Damit der Kanton besonders geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
wichtiger Stellung zu gewinnen oder zu erhalten vermag, kann ausnahmsweise eine Marktzulage ausgerichtet werden. Die Zulage beträgt maximal
25 Prozent des Höchstsatzes des für die entsprechende Referenzfunktion
massgebenden Lohnbands. *
2 Für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder Funktionen kann eine
Funktionszulage ausgerichtet werden. *
§ 50 Lohnkürzung *
1 Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung können unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine jederzeit Lohnerhöhungen ganz
oder teilweise rückgängig gemacht werden oder der Lohn innerhalb des
Lohnbands für die entsprechende Referenzfunktion herabgesetzt werden
bzw. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche keine Referenzfunktionen definiert sind, der Lohn innerhalb der aktuellen Lohnklasse oder
auch in tiefere Lohnklassen herabgesetzt werden. *
§ 51 Anpassung an die Preisentwicklung
1 Der Lohn basiert auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise
von 100,4 Indexpunkten per Ende Oktober 2008 (Basis Dezember
2010 = 100). *
2 Der Regierungsrat kann die Löhne jeweils auf Jahresanfang unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der
Teuerung anpassen. Dabei können Teuerungseffekte, die auf fiskal- oder
umweltpolitische Massnahmen des Bundes zurückzuführen sind, ausgeklammert werden. *
5.3. Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
§ 52 * Familien- und Kinderzulage
1 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter erhalten eine jährliche Familienzulage von 2200 Franken,
sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: *
a) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz)11) beziehen;
b) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend für
den finanziellen Unterhalt der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft aufkommen;
c) der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein.
11) SR 836.2
2 Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Teilzeitbeschäftigung wird die Familienzulage
ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der
Familie oder der eingetragenen Partnerschaft anteilmässig nach Massgabe
ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten oder eingetragene
Partnerinnen bzw. eingetragene Partner im Dienste des Kantons stehen,
oder wenn der andere Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der
eingetragene Partner im Dienste einer zugerischen Gemeinde oder einer Institution tätig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50 Prozent vom
Kanton subventioniert wird. Die Zulage darf für beide Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. eingetragene Partner zusammen den Betrag
gemäss Abs. 1 nicht übersteigen. *
3 In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Familienzulage ausgerichtet, sofern
sie die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen und mit ihren Kindern oder
solchen des anderen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des
eingetragenen Partners einen gemeinsamen Haushalt führen. *
4 Wer für ein oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die
Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen.
5 Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind
sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Meldepflicht zuviel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten.
§ 53 * …
§ 54 Dienstaltersgeschenk
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bewährt haben, erhalten ein
Dienstaltersgeschenk. Nach 10 und 15 Dienstjahren beträgt das Dienstaltersgeschenk je einen Viertel eines Monatslohns. Nach 20 Dienstjahren wird
alle 5 Jahre ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem halben Monatslohn ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche effektive Monatslohn der letzten 2 Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstjubiläums. Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Lohn einschliesslich
Teuerungs- sowie Familien- und Kinderzulagen, jedoch ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns. *
2 Soweit der Dienst es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk vollständig
als Urlaub bezogen werden. Eine Kombination des Bezugs des Dienstaltersgeschenks in Form einer Lohnzahlung und in Form von Urlaub ist nicht
möglich. *
3 … *
§ 55 Entlastung der Lehrpersonen *
1 Lehrpersonen an den kantonalen Schulen werden pro Schuljahr folgende
Entlastungen an ihr Pensum angerechnet: *
1. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine
Lektion;
2. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 55. Altersjahr erfüllen, zwei zusätzliche Lektionen;
3. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 60. Altersjahr erfüllen, eine
weitere Lektion.
2 Die Entlastungen werden anteilsmässig entsprechend dem Pensum entrichtet. *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
§ 56 Besondere Entschädigungen
1 Spesen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher
Aufgaben werden nach bestimmten Ansätzen vergütet.
2 Besondere Arbeitsleistungen wie Einsatz an arbeitsfreien Tagen, Nacht-,
Pikett- und Schichtdienst sowie Überstundenarbeit werden mit Freizeit oder
finanziell abgegolten.
§ 56bis * Rechtsschutz und Kostenersatz *
1 Die zuständige Direktion gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsschutz, wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht
von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und
Forderungen dafür gegenüber Dritten einzuklagen haben. *
2 Ergibt das Verfahren, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die
Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie bzw. er
zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden. *
§ 57 Weitere Massnahmen und Leistungen *
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizerischen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitgeberbeitrag fest. Die Anspruchsberechtigung ist nach dem Familienstand und
den Unterhaltsverpflichtungen sowie dem Beschäftigungsgrad abzustufen. *
2 Beiträge können gewährt werden für *
a) den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zugunsten der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b) Massnahmen und Leistungen zugunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5.4. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
§ 58 Krankheit und Unfall
1 Unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie
ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Lohnfortzahlung. Während der ersten 12 Monate wird der volle Lohn ausgerichtet. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80 Prozent des Lohns während weiterer 12 Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
2 Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf vollen Lohn während
eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens
aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
3 Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem in Härtefällen oder bei
sehr langer Dienstzeit, kann eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligt
werden.
4 Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf vollen Lohn
bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. *
§ 58bis * Pflichten bei Krankheit und Unfall
1 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind den Leiterinnen bzw. den
Leitern der Ämter und Abteilungen sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als 3 Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den
Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. *
2 In begründeten Fällen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, *
a) * Arztzeugnisse früher als zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt einzureichen oder weitere Arztzeugnisse beizubringen;
b) * sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch die Kantonsärztin
bzw. den Kantonsarzt oder durch eine bzw. einen vom Personalamt
bezeichnete Ärztin bzw. bezeichneten Arzt zu unterziehen.
3 Wird gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
über den Kanton oder dessen Versicherer (namentlich Pensionskasse, Unfallversicherung und dgl.) zwecks Unterstützung der Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozess oder Verhinderung der Invalidität ein Case Management angeboten, so sind sie im Rahmen der Treuepflicht zur Teilnahme und
Mitwirkung verpflichtet. *
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die zumutbaren Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv,
insbesondere durch die Umsetzung der mit den vorgesetzten Stellen vereinbarten Massnahmen. *
5 Die Lohn- bzw. Lohnfortzahlung kann gekürzt oder eingestellt werden,
wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne zureichende
Gründe *
a) ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig einreichen;
b) die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigern, verzögern oder bei dieser nicht mitwirken;
c) die Teilnahme oder Mitwirkung an einem Case Management verweigern; oder
d) in anderer Weise ihren Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht nachkommen.
Die Ergreifung weiterer oder anderer personalrechtlicher Massnahmen
bleibt vorbehalten.
§ 59 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen
1 Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen
die Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gegenüber einer
staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall-
oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den
Kanton über. *
2 Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton das Recht, den Lohn, den er trotz vollständiger
oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die
entsprechende Periode nachzuzahlenden Renten beim Versicherer zurückzufordern. *
§ 60 Mutterschaftsurlaub
1 Den Mitarbeiterinnen wird unabhängig vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser dauert *
a) * 16 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat;
b) * 8 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis noch
nicht 2 Jahre bestanden hat;
c) * für neu eintretende Mitarbeiterinnen vom vertraglich festgelegten Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 56. Tag nach der Niederkunft,
wenn die Niederkunft kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
1bis Bei Hospitalisierung des Neugeborenen besteht zusätzlich Anspruch auf
bezahlten Mutterschaftsurlaub während der verlängerten Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. *
2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 4 Wochen vor der
voraussichtlichen Niederkunft.
3 … *
4 Endet der bezahlte Mutterschaftsurlaub, bevor der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für
Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz)12) ausgeschöpft ist, wird den Mitarbeiterinnen unter Vorbehalt von
Abs.1bis zusätzlich bis zur Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ein unbezahlter Urlaub gewährt, der nicht auf die Ferien angerechnet wird. Ein vollständiger bzw. teilweiser Verzicht auf den unbezahlten Urlaub bzw. eine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit hat den Verlust
des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung zur Folge und bedarf einer
schriftlichen Erklärung der Mitarbeiterin. *
5 Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerechnet. Dabei darf jedoch der Ferienanspruch gemäss § 62 dieses Gesetzes
nicht geschmälert werden. *
§ 60bis * Vaterschaftsurlaub
1 Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden 6 Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen.
2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert 6 Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
§ 61 Obligatorische Dienstleistung
1 Während einer obligatorischen Dienstleistung (namentlich Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den vollen Lohn. *
2 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Staatskasse.
3 Der Lohn während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit er die
Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters innert kurzer Zeit nach Beendigung des Dienstes gekündigt
wird. *
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorwiegend zu ihrer eigenen Ausbildung beim Kanton tätig sind, wie Praktikanten, Auditoren und Volontäre,
beziehen lediglich die Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch der
Lehrlinge richtet sich nach Abs. 1 und 2. *
12) SR 834.1
5.5. Ferien und Urlaub
§ 62 Ferien
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien: *
a) * 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 20. Altersjahr erreichen;
b) * 23 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 21. Altersjahr erreichen;
c) * 25 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 30. Altersjahr erreichen;
d) * 28 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 50. Altersjahr erreichen;
e) * 30 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 60. Altersjahr erreichen.
2 Die Ferien der Lehrpersonen richten sich nach dem Schuljahr.
§ 63 Urlaub
1 Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem aus gesundheitlichen
oder familiären Gründen sowie zum Zwecke freiwilliger gemeinnütziger
Dienstleistung, des Wohnungsumzugs oder der Weiterbildung, kann bezahlter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub kann ganz oder
teilweise an die Ferien angerechnet werden.
5.6. Berufliche Förderung, Mitarbeiterbeurteilung
§ 64 Förderung der Fort- und Weiterbildung
1 Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert,
soweit dies im Interesse des Kantons liegt. Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.13) *
§ 65 Mitarbeiterbeurteilung
1 Leistung, Fähigkeit, Eignung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in angemessenen Zeitabständen zu beurteilen.
13) Delegation an die Finanzdirektion für das verwaltungsinterne Weiterbildungsprogramm
(§ 2 Abs. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
2 Die periodischen Mitarbeitergespräche bilden die Grundlage für eine
Standortbestimmung, für die Beurteilung der Fort- und Weiterbildungsbedürfnisse, für die Laufbahnplanung sowie für die fähigkeitsbezogene Funktionszuweisung und für den leistungsgerechten Lohn. *
5.7. Mitspracherecht
§ 66 Gewährleistung
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein Mitspracherecht im Bereich der arbeitsrechtlichen Bedingungen gewährt, soweit sie davon allgemein betroffen sind.
2 Sie haben Anspruch auf Information. Die Wahrnehmung ihrer Interessen
erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen der
Personalvertretungen sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen
des Personals und des Kantons.
§ 67 Personalvertretungen
1 Der Kanton kann Verbände und Vereine, in denen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Interessen zusammengeschlossen sind, als
Personalvertretungen anerkennen.
6. Personalvorsorge
§ 68 Pensionskasse
1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen
Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obligatorisch.
2 Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
kann sich der Kanton ausnahmsweise durch Einlagen in die Pensionskasse
an den Kosten zur Vermeidung einer Schmälerung der Vorsorgeleistungen
beteiligen.
§ 69 Unfallversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Lasten des Kantons gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen angemessen versichert, soweit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert
sind. Die Nichtberufsunfall-Versicherung kann von der Übernahme eines
angemessenen Anteils der Prämien durch die Versicherten abhängig gemacht werden.
2 Der Abschluss der erforderlichen Versicherungsverträge ist Sache des Regierungsrats.14) *
7. Rechtspflege
§ 70 Anwendbares Recht und Verfahren *
1 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)15).
2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen,
werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das
Obergericht zuständig.
3 Wird bei Beschwerden gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rechtsverletzung festgestellt, so sind mit dem Feststellungsentscheid
gleichzeitig die gemäss diesem Gesetz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten finanziellen Leistungen zuzusprechen. Unter Vorbehalt
der Nichtigkeit ist die Aufhebung der das Arbeitsverhältnis beendigenden
Verfügung ausgeschlossen.
4 Das Verfahren ist rasch durchzuführen und, sofern es nicht mutwillig veranlasst wurde, bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos. *
5 Bei zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung.
14) Delegation an die Finanzdirektion für den Abschluss der Versicherungsverträge bezüglich
Unfallversicherung (§ 2 Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
15) BGS 162.1 (I, 373)
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 71 Behördenreferendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird gemäss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung der Volksabstimmung unterstellt. Es tritt unter Vorbehalt der Annahme durch das
Volk am 1. Januar 1995 in Kraft.
§ 72 Übergangsrecht
1 Ansprüche aus dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnis gemäss § 2 berechnen sich ab Datum des Inkraftsetzens
dieser Gesetzesänderung. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
7 … *
8 § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes (in Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis
zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mitglieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31.
Dezember 2018 für die Landschreiberin bzw. den Landschreiber, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Amt sind. *
9 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ihrer
Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des
neuen Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) dazu, dass ihr bisheriger Lohn
über dem Maximalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorgesehenen Lohnbands liegt, so erfolgt keine Lohnreduktion (Besitzstandswahrung). Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen
Lohnsystems aufgrund späterer Funktionsänderungen. *
10 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ihrer
Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des
neuen Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) dazu, dass ihr bisheriger Lohn
unter dem Minimalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorgesehenen Lohnbands liegt, so ist ihr Lohn auf eine innerhalb des entsprechenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben. *
11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Inkrafttreten des neuen
Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) Anspruch auf die Treue- und Erfahrungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz)16) und/oder auf
Kinder- und Familienzulage nach § 52 dieses Gesetzes hatten, haben weiterhin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen
entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswahrung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil
an der Treue- und Erfahrungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des
Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach §
52 dieses Gesetzes. *
12 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung über das Dienstaltersgeschenk (§ 54 dieses Gesetzes) ihr 25., 30. oder 35. Dienstjahr erreichen, gelten die bisherigen Regelungen zum Dienstaltersgeschenk inklusive des bisherigen § 19 Abs. 1
Personalverordnung betreffend die anteilige Ausrichtung des zweiten
Dienstaltersgeschenks nach Erreichen des 30. Dienstjahrs (befristete
Besitzstandswahrung). *
§ 73 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt zu diesem Gesetz eine Vollziehungsverordnung.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dem
Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung dem Obergericht und dem
Verwaltungsgericht.
3 Regierungsrat und Gerichte sorgen für die rechtsgleiche Behandlung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Gerichte. Sie informieren sich gegenseitig über wichtige Personalentscheide.
4 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Regierungsrat,
im Bereich der Justizverwaltung beim Obergericht und beim Verwaltungsgericht.
§ 73bis * Personalamt
1 Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons und unterstützt
den Regierungsrat sowie die Direktionen und Gerichte in personellen Angelegenheiten.
2 Die Personalverordnung legt fest, für welche Personalgeschäfte das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich ist.
16) SR 836.2
3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in
der Regel über das Direktionssekretariat.
4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Direktionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.
§ 74 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz über das
Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Angestellten vom 27. Oktober 196017). *
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden folgende Erlasse geändert:18)
17) GS 18, 97
18) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen aufgenommen. Interessierte finden
die Änderungen in GS 24, 566.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 24, 535
04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 1 geändert GS 25, 139
04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 4 geändert GS 25, 139
04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 5 geändert GS 25, 139
28.10.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 4 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 5 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 2 Abs. 3 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 3 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 10 Abs. 2 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 14 Abs. 3 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 17 Abs. 4 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 26 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 527
28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 2 aufgehoben GS 26, 527
28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 527
28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 48 Abs. 2 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 54 Abs. 1 geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 60 Abs. 1, a) geändert GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 60 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 527
28.10.1999 01.01.2000 § 61 Abs. 4 geändert GS 26, 527
23.11.1999 01.01.2000 § 69 Abs. 2 geändert GS 26, 471
04.05.2006 15.07.2006 § 51 Abs. 2 geändert GS 28, 721
31.08.2006 01.01.2008 § 20 totalrevidiert GS 29, 435
31.08.2006 01.01.2008 § 21 totalrevidiert GS 29, 435
26.11.2006 01.01.2008 § 37bis eingefügt GS 29, 33
26.11.2006 01.01.2008 § 37ter eingefügt GS 29, 33
30.11.2006 01.01.2008 § 56bis eingefügt GS 29, 33
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, p), 11. geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, q), 9. geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, r), 8. geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, s), 4. geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, s), 5. geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, t), 3. geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, u), 3 geändert GS 29, 123
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, u), 4 geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, v), 1. geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, v), 2. geändert GS 29, 123
25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, w), 1. geändert GS 29, 123
29.03.2007 01.01.2007 § 25 Abs. 2 geändert GS 29, 203
29.03.2007 01.01.2007 § 52 totalrevidiert GS 29, 203
28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 4 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 5 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 58bis eingefügt GS 29, 933
26.02.2009 01.01.2009 § 44 totalrevidiert GS 30, 115
26.02.2009 01.01.2009 § 45 Abs. 4 geändert GS 30, 115
26.02.2009 01.01.2009 § 45 Abs. 5 geändert GS 30, 115
26.02.2009 01.01.2009 § 51 Abs. 1 geändert GS 30, 115
17.05.2010 04.08.2010 § 45 Titel geändert GS 30, 551
17.05.2010 04.08.2010 § 45 Abs. 6 eingefügt GS 30, 551
27.05.2010 04.08.2010 § 1 Abs. 2 geändert GS 30, 551
27.05.2010 04.08.2010 § 1 Abs. 3 geändert GS 30, 551
29.08.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 2013/065
29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 geändert GS 2013/065
29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 2 geändert GS 2013/065
29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2013/065
31.10.2013 01.01.2014 Ingress geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 4 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 10bis eingefügt GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 28bis eingefügt GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 28ter eingefügt GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 28quater eingefügt GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 3 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 3 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 3, a) aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 3, b) aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 3, c) aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 51 Abs. 1 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 56bis Titel geändert GS 2014/001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.10.2013 01.01.2014 § 56bis Abs. 1 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 56bis Abs. 2 eingefügt GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 57 Titel geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 57 Abs. 1 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 57 Abs. 2 eingefügt GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 58bis Abs. 2 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 70 Abs. 4 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 1 geändert GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 2 aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 4 aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 5 aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 6 aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 7 aufgehoben GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 73bis eingefügt GS 2014/001
31.10.2013 01.01.2014 § 74 Abs. 1 geändert GS 2014/001
30.01.2014 03.05.2014 § 1 Abs. 2 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 1 Abs. 3 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 45 Titel geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 45 Abs. 6 geändert GS 2014/015
28.08.2014 08.11.2014 § 29 Abs. 4 eingefügt GS 2014/050
27.10.2016 01.01.2017 § 27 Titel geändert GS 2017/001
27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 1 geändert GS 2017/001
27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 1a eingefügt GS 2017/001
27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 2017/001
27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 4 eingefügt GS 2017/001
27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 5 eingefügt GS 2017/001
27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 6 eingefügt GS 2017/001
27.10.2016 01.01.2017 § 72 Abs. 8 eingefügt GS 2017/001
06.07.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/036
06.07.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1 geändert GS 2017/036
06.07.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 3 geändert GS 2017/036
31.08.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 5 eingefügt GS 2017/051
28.11.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 4 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 64 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 2 geändert GS 2017/075
22.02.2018 05.05.2018 Erlasstitel geändert GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 Ingress geändert GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 2bis eingefügt GS 2018/017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.02.2018 05.05.2018 § 2ter eingefügt GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 2quater eingefügt GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 26 aufgehoben GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 27 Titel geändert GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1 geändert GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1, b) geändert GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 2 geändert GS 2018/017
22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 3 geändert GS 2018/017
27.10.2022 01.01.2024 § 4 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 9 Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 9 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 9 Abs. 4 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 4 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 5 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, d) geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, f) eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 14 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 4 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 20 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 21 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 21 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 22 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 22 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 Titel 3.9. geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 25 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 25 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 27 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 30 Abs. 3 geändert GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.10.2022 01.01.2024 § 31 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 32 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 37 Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 37 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 37 Abs. 2 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 37bis aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 37ter aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 Titel 5.1. geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 40 Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1. geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1., a) geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1., b) geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 5. aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 41 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 42 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 43 Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 Titel 5.2. geändert GS 2023/057

## § 44 {#par_44}

Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 1 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 1bis eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 4 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 44bis eingefügt GS 2023/057

## § 45 {#par_45}

Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 4 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 5 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 6 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 7 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 46 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 47 aufgehoben GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

## § 48 {#par_48}

Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 5 geändert GS 2023/057

## § 49 {#par_49}

Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 49 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 49 Abs. 2 geändert GS 2023/057

## § 50 {#par_50}

Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 50 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 51 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 51 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 52 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 53 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057

## § 55 {#par_55}

Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 1. eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 2. eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 3. eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 4 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 5 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 6 aufgehoben GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 4 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58bis Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58bis Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58bis Abs. 2, a) eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58bis Abs. 2, b) eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58bis Abs. 3 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58bis Abs. 4 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 58bis Abs. 5 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 59 Abs. 1 geändert GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.10.2022 01.01.2024 § 59 Abs. 2 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1, b) geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1, c) eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1bis eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 4 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 5 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 60bis eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 61 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 61 Abs. 3 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, b) geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, c) eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, d) eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 65 Abs. 2 geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 70 Titel geändert GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 9 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 10 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 11 eingefügt GS 2023/057
27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 12 eingefügt GS 2023/057
29.02.2024 01.01.2024 Ingress geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 44bis Abs. 5 geändert GS 2024/031
28.08.2025 14.11.2025 Ingress geändert GS 2025/048
28.08.2025 14.11.2025 § 1 Abs. 3 geändert GS 2025/048
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 24, 535
Erlasstitel 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
Ingress 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
Ingress 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036
Ingress 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
Ingress 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
Ingress 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 1 Abs. 2 27.05.2010 04.08.2010 geändert GS 30, 551
§ 1 Abs. 2 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 1 Abs. 3 27.05.2010 04.08.2010 geändert GS 30, 551
§ 1 Abs. 3 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 1 Abs. 3 28.08.2025 14.11.2025 geändert GS 2025/048
§ 1 Abs. 4 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 1 Abs. 4 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 1 Abs. 4 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 1 Abs. 5 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 2 Abs. 2 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 2 Abs. 3 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 2 Abs. 3 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 2bis 22.02.2018 05.05.2018 eingefügt GS 2018/017
§ 2ter 22.02.2018 05.05.2018 eingefügt GS 2018/017
§ 2quater 22.02.2018 05.05.2018 eingefügt GS 2018/017
§ 4 Abs. 1 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 4 Abs. 3 28.10.1999 01.01.2000 eingefügt GS 26, 527
§ 4 Abs. 3 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 4 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 9 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 9 Abs. 3 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 9 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 9 Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 10 Abs. 2 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 10 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 10 Abs. 4 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 10 Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 10 Abs. 5 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 10 Abs. 5 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 10bis 31.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 11 Abs. 1, a) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 11 Abs. 1, d) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 11 Abs. 1, e) 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 11 Abs. 1, f) 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 14 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 14 Abs. 3 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 17 Abs. 4 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 17 Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 18 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 18 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 18 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 20 31.08.2006 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 435
§ 20 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 20 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/065
§ 20 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 21 31.08.2006 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 435
§ 21 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/065
§ 21 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 21 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/065
§ 21 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 21 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/065
§ 22 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 22 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
Titel 3.9. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 24 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 25 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 25 Abs. 2 29.03.2007 01.01.2007 geändert GS 29, 203
§ 25 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 26 22.02.2018 05.05.2018 aufgehoben GS 2018/017
§ 26 Abs. 4 28.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 27 27.10.2016 01.01.2017 Titel geändert GS 2017/001
§ 27 22.02.2018 05.05.2018 Titel geändert GS 2018/017
§ 27 Abs. 1 27.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2017/001
§ 27 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 27 Abs. 1a 27.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 27 Abs. 2 27.10.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2017/001
§ 27 Abs. 3 22.02.2018 05.05.2018 aufgehoben GS 2018/017
§ 27 Abs. 4 27.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 27 Abs. 5 27.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 27 Abs. 6 27.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 28bis 31.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 28ter 31.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 28quater 31.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 29 Abs. 1 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 29 Abs. 1 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 29 Abs. 3 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 29 Abs. 3 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 29 Abs. 4 28.08.2014 08.11.2014 eingefügt GS 2014/050
§ 30 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 31 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 32 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 34 Abs. 2 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 37 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 37 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 37 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 37bis 26.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 33
§ 37bis 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 37ter 26.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 33
§ 37ter 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 37ter Abs. 3 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 37ter Abs. 3, a) 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 37ter Abs. 3, b) 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 37ter Abs. 3, c) 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
Titel 5.1. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1, 1. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1, 1., a) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1, 1., b) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1, 5. 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 40 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 41 Abs. 1 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 41 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 42 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 43 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 43 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 43 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 43 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
Titel 5.2. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 44 26.02.2009 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 115
§ 44 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 44 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 44 Abs. 1, p), 11. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, q), 9. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, r), 8. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, s), 4. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, s), 5. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, t), 3. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, u), 3 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, u), 4 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, v), 1. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, v), 2. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, w), 1. 25.01.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1bis 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 44 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 44 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 44 Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 44bis 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 44bis Abs. 5 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 45 17.05.2010 04.08.2010 Titel geändert GS 30, 551
§ 45 30.01.2014 03.05.2014 Titel geändert GS 2014/015
§ 45 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 4 26.02.2009 01.01.2009 geändert GS 30, 115
§ 45 Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 5 26.02.2009 01.01.2009 geändert GS 30, 115
§ 45 Abs. 5 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 6 17.05.2010 04.08.2010 eingefügt GS 30, 551
§ 45 Abs. 6 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 45 Abs. 6 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 7 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 46 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 46 Abs. 2 28.10.1999 01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 46 Abs. 3 28.10.1999 01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 46 Abs. 4 28.10.1999 01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 47 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 48 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 48 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 48 Abs. 2 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 48 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 48 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 48 Abs. 5 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/051
§ 48 Abs. 5 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 49 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 49 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 49 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 50 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 50 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 51 Abs. 1 26.02.2009 01.01.2009 geändert GS 30, 115
§ 51 Abs. 1 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 51 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 51 Abs. 2 04.05.2006 15.07.2006 geändert GS 28, 721
§ 51 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 52 29.03.2007 01.01.2007 totalrevidiert GS 29, 203
§ 52 Abs. 1 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 52 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 52 Abs. 1, a) 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 52 Abs. 1, a) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 52 Abs. 1, b) 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 52 Abs. 2 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 52 Abs. 3 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 53 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 54 Abs. 1 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 54 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 54 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 54 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 55 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 55 Abs. 1 04.05.1995 01.08.1995 geändert GS 25, 139
§ 55 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 55 Abs. 1, 1. 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 55 Abs. 1, 2. 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 55 Abs. 1, 3. 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 55 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 55 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 55 Abs. 4 04.05.1995 01.08.1995 geändert GS 25, 139
§ 55 Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 55 Abs. 5 04.05.1995 01.08.1995 geändert GS 25, 139
§ 55 Abs. 5 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 55 Abs. 6 27.10.2022 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 56bis 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 33
§ 56bis 31.10.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2014/001
§ 56bis Abs. 1 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 56bis Abs. 2 31.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 57 31.10.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2014/001
§ 57 Abs. 1 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 57 Abs. 2 31.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 58 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58 Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58bis 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 58bis Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58bis Abs. 2 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 58bis Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58bis Abs. 2, a) 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 58bis Abs. 2, b) 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 58bis Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 58bis Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 58bis Abs. 5 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 59 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 59 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 60 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 60 Abs. 1, a) 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 60 Abs. 1, b) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 60 Abs. 1, c) 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 60 Abs. 1bis 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 60 Abs. 3 28.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 60 Abs. 4 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 60 Abs. 5 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 60bis 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 61 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 61 Abs. 3 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 61 Abs. 4 28.10.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 527
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 62 Abs. 1 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, a) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, b) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, c) 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, d) 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, e) 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 64 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 65 Abs. 2 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 69 Abs. 2 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 69 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 70 27.10.2022 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 70 Abs. 4 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 72 Abs. 1 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 72 Abs. 2 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 3 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 4 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 5 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 6 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 7 31.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 8 27.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 72 Abs. 9 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 72 Abs. 10 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 72 Abs. 11 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 72 Abs. 12 27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 73bis 31.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 74 Abs. 1 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001
