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title: "Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung"
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provisions: 25
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# Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Gegenstand
1 Das Gesetz bezweckt die Integration der ausländischen Bevölkerung nach
dem Grundsatz von Fördern und Fordern.
2 Zur Erfüllung dieses Zwecks strebt dieses Gesetz die Chancengleichheit für
die ausländische Bevölkerung an.
3 Es legt die Ziele der Integration für die im Kanton Bern wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest.
4 Es regelt die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Bereich der Integration.

## Art. 2 {#art_2}

Ziel der Integration
1 Ziel der Integration ist ein konstruktives und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung.
2 Der ausländischen Bevölkerung soll ermöglicht werden, an der Bildung sowie
am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.
1) BSG 101.1
2) SR 142.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-80
124.1 2
3 Die Förderung der Integration beschränkt sich auf Personen, für die das Bundesrecht vorsieht, dass Massnahmen zu ihrer Integration ergriffen werden sollen.
2 Massnahmen zur Förderung der Integration

## Art. 3 {#art_3}

Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration
1 Die Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integration bei, indem sie
a sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten verpflichten, die
Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Verwaltungskreises, in
dem sie ihren Wohnsitz haben, zu erlernen,
b sich bemühen, für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln aufzukommen,
c sich bemühen, die notwendige Bildung für die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben,
d die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektieren.

## Art. 4 {#art_4}

Förderung der Integration
1 Die Förderung der Integration erfolgt im Rahmen der bestehenden öffentlichen und privaten Strukturen. Besondere Massnahmen nach diesem Gesetz
werden nur im Sinne einer ergänzenden Unterstützung angeboten.
2 Die Förderung der Integration basiert auf
a den individuellen Ressourcen der Betroffenen,
b der Akzeptanz der Gleichstellung von Frau und Mann,
c den Bedürfnissen von Familien und Erziehenden,
d dem Gebot, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Alters, der Sprache,
der Herkunft, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, politischer oder
religiöser Überzeugungen oder wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung.
3 Sie setzt bei Kindern und Jugendlichen, unter Einbezug der Eltern, möglichst
früh ein.

## Art. 5 {#art_5}

Erstinformation durch die Gemeinde
1 Neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer sowie
Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor ihrem Zuzug aus einem andern
Kanton noch nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten haben,
haben sich persönlich bei der zuständigen Stelle der Gemeinde anzumelden.
3 124.1
2 Die zuständige Stelle der Gemeinde orientiert Personen gemäss Absatz 1 bei
der persönlichen Anmeldung ausreichend über ihre Rechte und Pflichten sowie
über die örtlichen Lebensbedingungen und die Angebote zur Förderung der Integration.
3 Stellt die zuständige Stelle bei diesem Erstgespräch fest, dass bei der sich
anmeldenden Person oder bei deren minderjährigen Kindern ein besonderer
Informationsbedarf zu Fragen der Integration vorliegen könnte, meldet sie die
betroffenen Personen mit Angabe der Gründe bei einer Ansprechstelle für die
Integration an.
4 Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere vorliegen, wenn die
Personen
a über keine oder nur wenige Kenntnisse der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen des Verwaltungskreises verfügen, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
b über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Qualifikation verfügen,
keine Aus- oder Weiterbildung absolvieren werden oder keine Erwerbstätigkeit ausüben,
c minderjährige Kinder haben.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung und sorgt für eine
einheitliche Rechtsanwendung.

## Art. 6 {#art_6}

Zuweisung zur Ansprechstelle
1 Die einer Ansprechstelle zugewiesenen Personen sind verpflichtet, diese aufzusuchen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist Voraussetzung für die Erteilung der
ausländerrechtlichen Bewilligung.
2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
und der Europäischen Freihandelsassoziation gilt die Zuweisung als Empfehlung.
3 Die Ansprechstelle meldet der für den Vollzug der Ausländergesetzgebung
zuständigen Behörde (Migrationsbehörde) die zugewiesenen Personen, welche die Ansprechstelle nicht aufgesucht haben.

## Art. 7 {#art_7}

Ansprechstellen für die Integration
1 Die Ansprechstellen für die Integration beraten Privatpersonen sowie private
und öffentliche Organisationen in Fragen der Integration.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion stellt sicher, dass der Bevölkerung des ganzen Kantons Ansprechstellen zur Verfügung stehen. *
124.1 4
3 Sie bezeichnet die zuständigen Ansprechstellen in Absprache mit den
Gemeinden.
4 Sie kann die Führung der Ansprechstellen mit einem Leistungsvertrag an
Gemeinden oder private Organisationen übertragen.

## Art. 8 {#art_8}

Beratung und Begleitung durch die Ansprechstelle
1 Die Ansprechstelle für die Integration führt mit den Betroffenen ein Beratungsgespräch durch und klärt ab, ob ein Bedarf für Integrationsmassnahmen vorliegt.
2 Sie teilt das Ergebnis ihrer Abklärung der Migrationsbehörde mit.
3 Sofern keine Integrationsvereinbarung gemäss Artikel 9 abgeschlossen werden kann, jedoch ein Bedarf für Integrationsmassnahmen festgestellt wird,
empfiehlt sie den Betroffenen Integrationsmassnahmen. Sie begleitet und
kontrolliert sie bei deren Durchführung.

## Art. 9 {#art_9}

Integrationsvereinbarung mit der Migrationsbehörde
1. Mitwirkung der Ansprechstelle
1 Falls die Abklärung ergeben hat, dass Bedarf für eine Integrationsmassnahme besteht, klärt die Ansprechstelle mit der Migrationsbehörde ab, ob diese
beabsichtigt, mit der betroffenen Person eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen.
2 Die Ansprechstelle erarbeitet mit der betroffenen Person den Entwurf für eine
Vereinbarung zuhanden der Migrationsbehörde.
3 Die Migrationsbehörde schliesst mit der betroffenen Person die Integrationsvereinbarung ab.
4 Sie verbindet die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit
der Verpflichtung zum Abschluss und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung.

## Art. 10 {#art_10}

2. Inhalt und Kosten der Massnahmen
1 Die Integrationsvereinbarung enthält
a die Verpflichtung zum Besuch und zum Abschluss eines Sprachkurses
oder zu einer anderen aufenthaltsrechtlich relevanten Integrationsmassnahme,
b die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Ziele nicht erfüllt werden.
2 Die Kosten der Integrationsmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a trägt
die verpflichtete Person.
5 124.1

## Art. 11 {#art_11}

3. Begleitung, Kontrolle und Rechtsfolgen
1 Nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung sorgt die zuweisende Ansprechstelle für die notwendige Begleitung und Kontrolle bei der Erfüllung dieser Vereinbarung.
2 Die Ansprechstelle erstattet der zuständigen Migrationsbehörde und der
Wohnsitzgemeinde Bericht über die Umsetzung der Vereinbarung.
3 Die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden berücksichtigen die Einhaltung der Vereinbarungen in Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen.
3. Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und

## Art. 12 Arbeitgebern {#art_12}

Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1. Rahmenbedingungen für die Integration
1 Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Bereich Integration in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationen, einschliesslich der Sozialpartner und der Organisationen der Ausländerinnen und
Ausländer.
2 Sie überprüfen ihre rechtlichen Regelungen und den Zugang zu kantonalen
und kommunalen Leistungen auf Integrationshemmnisse und treffen Massnahmen zu deren Beseitigung.

## Art. 13 {#art_13}

2. Kanton und Gemeinden als Arbeitgeber
1 Der Kanton und die Gemeinden gewähren Ausländerinnen und Ausländern
bei der Besetzung von Stellen und Lehrstellen bei vergleichbarer Qualifikation
den gleichen Zugang wie Bewerberinnen und Bewerbern schweizerischer Nationalität.
2 Vorbehalten bleiben Regelungen der besonderen Gesetzgebung, die für die
Anstellung das Schweizer Bürgerrecht verlangen.
3 Der Kanton und die Gemeinden stellen die Schulung ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter mit häufigen Kontakten zur ausländischen Bevölkerung zu integrationsspezifischen Fragen sicher und fördern deren transkulturelle Kompetenz.
124.1 6

## Art. 14 {#art_14}

3. Schutz vor Diskriminierung
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Vermeidung und Bekämpfung
von Diskriminierung gegenüber Ausländerinnen und Ausländern wie auch gegenüber Personen schweizerischer Nationalität.
2 Sie können namentlich eine gezielte Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit betreiben und ein Beratungsangebot für Betroffene bereitstellen. Sie kooperieren dabei mit den zuständigen Behörden des Bundes und anderen auf
diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben des Kantons
1. Information
1 Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über
Themen der Migration und Integration.

## Art. 16 {#art_16}

2. Sprach- und Integrationskurse
1 Der Kanton stellt sicher, dass für Ausländerinnen und Ausländer bedarfsgerecht Sprachkurse angeboten werden.

## Art. 17 {#art_17}

3. Integrationskommission
1 Der Regierungsrat kann als beratendes Organ für die kantonale Integrationspolitik eine Kommission einsetzen, die ihn, die Kantonsverwaltung und die
Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes berät.

## Art. 18 {#art_18}

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren mit Unterstützung des
Kantons ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die
Angebote zur Förderung der Integration.
4 Finanzierung

## Art. 19 {#art_19}

Vorfinanzierung und Lastenausgleich
1 Die Gemeinden finanzieren die Kosten der Erstinformation gemäss Artikel 5.
2 Der Kanton finanziert die Ansprechstellen für die Integration zur Durchführung
der Beratung und Begleitung gemäss Artikel 8, 9 und 11.
3 Die Aufwendungen der Gemeinden gemäss Absatz 1 und des Kantons gemäss Absatz 2 unterliegen dem Lastenausgleich nach der Sozialhilfegesetzgebung, soweit die für diese Zwecke gewährten Beiträge des Bundes nicht ausreichen.
7 124.1
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Lastenausgleichsberechtigung der Aufwendungen der Gemeinden. Er kann Pauschalen festlegen.

## Art. 20 {#art_20}

Weitere Massnahmen und Projekte
1 Der Kanton und die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf
der Grundlage dieses Gesetzes weitere Massnahmen zur Förderung der Integration treffen und Projekte selbst durchführen oder mit Beiträgen unterstützen.
2 Eine Finanzierung nach Artikel 19 oder eine Unterstützung mit Beiträgen erfolgt soweit möglich ergänzend zu Beiträgen des Bundes oder von Dritten.
3 Die nach diesem Gesetz oder nach der besonderen Gesetzgebung zuständige Behörde des Kantons gewährt Beiträge für Massnahmen und Projekte gemäss Absatz 1 mit Verfügung oder Leistungsvertrag.
5 Leistungsverträge

## Art. 21 {#art_21}

Leistungsverträge
1. Abschluss
1 Der Kanton und die Gemeinden können miteinander und mit Dritten Leistungsverträge zur Umsetzung von Integrationsmassnahmen abschliessen.
2 Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen:
a ein ausgewiesener Bedarf für das Leistungsangebot,
b für Leistungen, die von fachlich kompetentem Personal erbracht werden
müssen, der Nachweis, dass das entsprechende Personal vorhanden ist,
c die Unterstützung der kantonalen Integrationspolitik, namentlich der im Integrationsgesetz vorgesehenen Zielsetzungen und Massnahmen im Sinne
des Förderns und Forderns und
d eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Leistungserbringerin
oder des Leistungserbringers.
3 Die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 gelten auch für Beiträge, die mit Verfügung gewährt werden.
Art. 22 * …
124.1 8

## Art. 23 {#art_23}

2. Verletzung der Verträge *
1 Verletzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer vertragliche
Pflichten, kann die zuständige Stelle des Kantons oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der
Auszahlung zurückfordern.
2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge fristlos gekündigt werden.
6 Vollzug

## Art. 24 {#art_24}

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen.
2 Er analysiert die Situation der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf die
Integration, lässt Massnahmenpläne zum Vollzug dieses Gesetzes im gesamten Tätigkeitsgebiet der Kantonsverwaltung erarbeiten und genehmigt die
Massnahmenpläne.
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion koordiniert die Integrationsmassnahmen des Kantons. Sie ist Ansprechstelle für
die Behörden von Bund und Kanton, für die Gemeinden und für private Organisationen. Sie überwacht die Durchführung der Integrationsmassnahmen in Zusammenarbeit insbesondere mit der Sicherheitsdirektion. *
7 Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)3) wird wie folgt geändert:

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 25. März 2013 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Rufer-Wüthrich
Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
3) BSG 152.01
9 124.1
RRB Nr. 1245 vom 22. Oktober 2014:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2015
124.1 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.03.2013 25.03.2013 Erlass Erstfassung 14-80
09.09.2015 01.01.2017 Art. 22 aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 23 Titel geändert 16-079
16.12.2020 01.03.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-001
11 124.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.03.2013 25.03.2013 Erstfassung 14-80
Art. 7 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 22 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 23 09.09.2015 01.01.2017 Titel geändert 16-079
Art. 24 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
