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title: "Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen"
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provisions: 8
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# Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen

## § 1 {#par_1}

Zweck und Bezeichnung der Befragungen
1 Der Kanton Luzern führt regelmässig Bevölkerungsbefragungen durch. Diese geben
Auskunft über die Zufriedenheit der Luzerner Bevölkerung in verschiedenen Lebensbereichen, mit der kantonalen Politik und mit den staatlichen Leistungen.
2 Die Bevölkerungsbefragungen dienen den politischen Entscheidungsträgerinnen und
-trägern als Instrument zur Überprüfung der politischen Ziele und zur Formulierung von
Massnahmen.
3 Die Bevölkerungsbefragungen werden entweder als umfassende Befragungen oder als
themenspezifische Befragungen durchgeführt.

## § 2 {#par_2}

Erhebungsgegenstand
1 Für die umfassenden Befragungen werden bei den Befragten folgende Merkmale erhoben:
a. Einschätzungen und Beurteilungen zu verschiedenen Themen wie Wohnort
Kanton Luzern, Politik, Staat und Verwaltung, Sicherheit, Bildung, Kultur, Freizeit und Sport, Gesundheit, soziale Wohlfahrt, Verkehr, Umwelt und Raumordnung, Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern,
b. Nutzung und Beurteilung verschiedener Angebote und staatlicher Leistungen.
2 Die themenspezifischen Befragungen liefern vertiefte Informationen zu jeweils vom
Regierungsrat festgelegten Themenschwerpunkten.
1 SRL Nr. 28a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2013 54
2 Nr. 28e
3 Zur Bestimmung der Lebenslage der Befragten werden die folgenden soziodemografischen Merkmale erfasst: Erwerbsstatus, Arbeitsmarktstatus, Ausbildungsniveau.
4 Zur Gewinnung zusätzlicher Analysemerkmale verknüpft die zentrale Statistikstelle gestützt auf § 23 Absatz 4 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20062 die Ergebnisse der
Bevölkerungsbefragungen mit Daten der kantonalen Einwohnerplattform sowie des
kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.

## § 3 {#par_3}

Befragte
1 Befragt wird eine repräsentative Stichprobe der in Privathaushalten lebenden Wohnbevölkerung mit Hauptwohnsitz im Kanton Luzern.
2 Bei den umfassenden Befragungen werden Personen im Alter von 15 bis 79 Jahren befragt. Bei den themenspezifischen Befragungen bestimmt der Regierungsrat je nach
Themenschwerpunkt das Alterssegment der Befragten.
3 Die Teilnahme an den Bevölkerungsbefragungen ist freiwillig.

## § 4 {#par_4}

Erhebungsorgan
1 Die zentrale Statistikstelle ist für die Koordination und die Durchführung der Bevölkerungsbefragungen verantwortlich. Sie
a. definiert die zu erhebende Stichprobe und die methodischen, technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Befragungen,
b. ist zuständig für die Ziehung der Stichprobe aus den Einwohnerregistern,
c. legt in Zusammenarbeit mit den Departementen und der Staatskanzlei den Fragenkatalog fest,
d. legt die Befragungsmethode fest,
e. * kann für die Durchführung der Befragungen ein externes Befragungsinstitut beauftragen.

## § 5 {#par_5}

Periodizität und Erhebungszeitpunkt
1 Die umfassenden Befragungen finden alle vier Jahre im zweiten Halbjahr statt, das
nächste Mal im Jahr 2015.
2 Die themenspezifischen Befragungen finden im Bedarfsfall statt. Der Regierungsrat

## § 6 bestimmt den jeweiligen Erhebungszeitpunkt. * {#par_6}

Auswertung und Veröffentlichung
1 Die zentrale Statistikstelle wertet die Bevölkerungsbefragungen aus und veröffentlicht
die Ergebnisse.
2 SRL Nr. 28a

## § 7 Nr. 28e 3 {#par_7}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die kantonale Einwohnerbefragung vom 16. Juni 20093 wird aufgehoben.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 G 2009 184 (SRL Nr. 28e)
4 Nr. 28e
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.03.2013 01.04.2013 Erstfassung G 2013 54
§ 4 Abs. 1, e. 15.01.2019 01.02.2019 geändert G 2019-001
§ 5 Abs. 2 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-080
Nr. 28e 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.03.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung G 2013 54
04.07.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 2 geändert G 2017-080
15.01.2019 01.02.2019 § 4 Abs. 1, e. geändert G 2019-001
