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title: "Musikschulverordnung"
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# Musikschulverordnung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisation, Anerkennung und Finanzierung der Musikschulen gemäss § 29 des Gesetzes über die Volksschule (VG)1).

## § 2 {#par_2}

Ziele
1 Diese Verordnung fördert die Voraussetzungen dafür, dass Kinder und Jugendliche
1. das Spielen eines Instruments, den Gesang und das gemeinsame Musizieren
oder Tanzen erlernen können
2. aktiv am Kulturleben teilnehmen können
3. in ihren Begabungen unterstützt und gefördert werden
4. auf weiterführende Bildungsgänge vorbereitet werden.
2 Musikschulen arbeiten als Kompetenzzentren Musik und Tanz mit der Volksschule
sowie regionalen und kantonalen Vereinen und Verbänden zusammen.
3 Sie ergänzen und vertiefen den Unterricht der Volksschulen sowie der Schulen der
Sekundarstufe II.
2. Anerkennung der Musikschulen

## § 3 {#par_3}

Grundsatz
1 Um vom Kanton als Musikschule im Sinne dieser Verordnung anerkannt zu werden, müssen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. Diese bestehen namentlich in folgenden Bereichen:
1. Trägerschaft
2. Qualifizierter Unterricht
3. Fächerangebot
4. Besoldung der Lehrpersonen
1) RB 411.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
411.661 MSV
2 Das Amt regelt weitere Anforderung an die Schulleitung, die Ausstattung der Verwaltung, die Grundsätze der Personalführung, die Weiterbildung der Lehrpersonen
und die Qualitätssicherung durch Leitfaden.

## § 4 {#par_4}

Trägerschaft
1 Als Trägerin von Musikschulen können Schulgemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen anerkannt werden.
2 Musikschulen stehen der gesamten Kantonsbevölkerung offen.

## § 5 {#par_5}

Qualifizierter Unterricht
1 An anerkannten Musikschulen entfallen mindestens zwei Drittel der Unterrichtszeit
auf qualifizierten Unterricht. Dieser muss auf die Dauer von mindestens 38 Wochen
pro Schuljahr angelegt und lehrplanmässig aufgebaut sein. Er wird in der Regel einmal pro Woche mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten erteilt.
2 Unterricht gilt als qualifiziert, wenn die Lehrperson für das unterrichtete Instrument über eine Lehrbefähigung einer Hochschule verfügt oder sich im Masterstudium dazu befindet oder über gleichwertige Qualifikationen verfügt. Handelt es sich
beim unterrichteten Instrument um ein Nebenfachinstrument zum Instrument, für
das eine Lehrbefähigung einer Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss besteht, gilt der Unterricht ebenfalls als qualifiziert.
3 Das Departement für Erziehung und Kultur bestimmt die zulässigen Nebenfachinstrumente gemäss Abs. 2 durch Richtlinie. Das Amt setzt eine Kommission ein, die
über die Qualifikation der Lehrpersonen gemäss Abs. 2 entscheidet. Sie setzt sich
aus Vertreterinnen und Vertretern des Amts und des Verbands Musikschulen Thurgau zusammen.

## § 6 {#par_6}

Fächerangebot
1 Anerkannte Musikschulen bieten Unterricht für mindestens acht Instrumentenfamilien an. Tanz kann ergänzend angeboten werden.
2 Das Departement regelt die Instrumentenfamilien durch Richtlinie.

## § 7 {#par_7}

Besoldung der Lehrpersonen
1 Anerkannte Musikschulen besolden diplomierte Musiklehrpersonen in der Lohnkategorie A und nicht diplomierte Musiklehrpersonen in der Lohnkategorie B.
2 Das Amt regelt weitere Vorgaben zur Besoldung, insbesondere die Bandbreiten der
Lohnkategorien A und B.

## § 8 MSV 411.661 {#par_8}

Anerkennungsverfahren
1 Musikschulen, die eine kantonale Anerkennung beantragen, reichen beim Departement ein Gesuch mit mindestens folgenden Unterlagen ein:
1. Statuten, Reglemente usw.
2. Liste der Lehrpersonen mit Angabe ihrer Diplome
3. Liste des Unterrichtsangebots
4. vollständig ausgefüllte Selbstdeklaration zur Überprüfung der Qualitätssicherung gemäss § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1
2 Neue Musikschulen werden in der Regel befristet für drei Jahre und danach unbefristet anerkannt.
3 Anerkennungen werden regelmässig überprüft und können widerrufen werden.
3. Beitrag des Kantons

## § 9 {#par_9}

Anrechenbarer Betriebsaufwand
1 Der Beitrag des Kantons an den anrechenbaren Betriebsaufwand setzt sich aus dem
Besoldungsbeitrag und dem Betriebsbeitrag im engeren Sinn zusammen. Besoldungsbeitrag und Betriebsbeitrag im engeren Sinn werden anhand der Besoldungspauschale und der Betriebspauschale sowie des anrechenbaren Unterrichts bestimmt.
2 Der Beitrag des Kantons wird für alle an einer anerkannten Musikschule unterrichteten Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II, mindestens
bis zum vollendeten 20. Altersjahr, mit Wohnsitz oder Ort der Beschulung im
Kanton Thurgau ausgerichtet.
3 Unterricht, der im Rahmen des öffentlichen Schulunterrichts erteilt wird, ist nicht

## § 10 beitragsberechtigt. * {#par_10}

Besoldungsbeitrag
1 Der Besoldungsbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Besoldungspauschale
mit dem anrechenbaren Unterricht, wobei zwischen qualifiziertem und nicht qualifiziertem Unterricht zu unterscheiden ist.
2 Für eine Jahresstunde (60 Minuten pro Woche mit Musikschulunterricht) qualifizierten Unterrichts bezahlt der Kanton eine Besoldungspauschale von Fr. 2'326. Die
Besoldungspauschale für den nicht qualifizierten Unterricht beträgt Fr. 1'547 pro
Jahresstunde.
3 Pro Kind oder jugendliche Person werden höchstens zwei Drittel einer Jahresstunde (entsprechend Einzelunterricht zu 40 Minuten) angerechnet. Zusätzlich können
zur Breitenförderung Mehrfachlektionen im Umfang von maximal 5 % aller abgerechneten Einzellektionen und maximal zwei Jahresstunden pro Schülerin oder
Schüler und Woche angerechnet werden. *
411.661 MSV
4 Zusätzlich kann für Gruppenunterricht oder die Leitung eines Chors, Orchesters,
Instrumentalensembles und dergleichen maximal eine Jahresstunde pro Angebot
angerechnet werden.
5 Die Pauschalen werden jährlich um die vom Regierungsrat beschlossene generelle
Besoldungsanpassung neu festgesetzt.

## § 11 {#par_11}

Betriebsbeitrag im engeren Sinn
1 Der Betriebsbeitrag im engeren Sinn beträgt die Hälfte der angerechneten Ausgaben aller Musikschulen für die Leitung und Verwaltung, für die Raumkosten sowie
für den übrigen Sachaufwand. Er ergibt sich aus der Multiplikation der Betriebspauschale mit dem anrechenbaren Unterricht.
2 Für eine gemäss § 10 anrechenbare Jahresstunde bezahlt der Kanton eine Betriebspauschale von Fr. 678. Es wird ein Zuschlag ausgerichtet, der von der Grösse der
Musikschule abhängt und auf der Basis der erteilten Jahresstunden mittels einem
vom Amt festgelegten Raster berechnet wird. Im Durchschnitt über alle Musikschulen beträgt der Zuschlag 20 %.
3 Die Betriebspauschale für Musikschulen mit einem anerkannten Förderprogramm
gemäss § 12 Abs. 1 wird um Fr. 1'200 pro Jahresstunde, in der die Talente gefördert
werden, erhöht.
4 Der Regierungsrat passt die Betriebspauschale und den Beitrag gemäss Abs. 3 alle
drei Jahre der Kostenentwicklung an.

## § 12 {#par_12}

Förderung besonders Begabter
1 Für Kinder und Jugendliche, die ein kantonal oder national bewilligtes Förderprogramm für musisch besonders Begabte besuchen, können für die Berechnung der
Besoldungspauschale und des Betriebsbeitrags im engeren Sinn maximal zwei
Jahresstunden angerechnet werden. Die Lektionszeiten dürfen in diesem Rahmen
abweichend von § 5 Abs. 1 frei festgelegt werden. *
2 Zusätzlich zum Beitrag des Kantons können die Musikschulen für die Förderung
besonders Begabter Mittel aus dem Lotteriefonds einsetzen.

## § 13 {#par_13}

Festsetzung des Beitrags des Kantons
1 Massgebend für die Berechnung des Beitrags des Kantons ist die Anzahl der angerechneten Jahresstunden, die sich aus dem Durchschnitt der Kalenderwochen 10 und
38 des jeweiligen Beitragsjahrs ergibt.
2 Die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen sind dem Amt bis Ende
Oktober des Beitragsjahrs einzureichen.
3 Der Beitrag an die einzelne Schule wird vom Amt für Volksschule festgelegt.
MSV 411.661
4 Das Amt kann aufgrund der Stundenzahl der Woche 10 nach Einreichung des
Beitragsgesuchs eine Akontozahlung von maximal 80 % des voraussichtlichen
Beitrags des Kantons leisten.

## § 14 {#par_14}

Kürzung der Beiträge
1 Die Beiträge können gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn eine
Musikschule Leistungen ungenügend oder nicht erbringt oder Mitwirkungspflichten
verletzt.

## § 15 {#par_15}

Ausserkantonale Musikschulen
1 Ausserkantonalen Musikschulen kann ein Beitrag an den Betriebsaufwand ausgerichtet werden, sofern sie die Voraussetzungen für staatliche Subventionen im Sitzkanton erfüllen und ein Bezug zum Kanton Thurgau besteht.
2 Der Beitrag setzt sich aus dem Besoldungsbeitrag und einem Zuschlag von 38 %
des Besoldungbeitrags für den Betriebsbeitrag im engeren Sinn zusammen.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Übergangsrecht
1 Bereits anerkannte Musikschulen haben die Vorgaben gemäss Abschnitt 2 innert
zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen. Für § 5 Abs. 1 gilt eine
Frist von vier Jahren.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann der Kanton die Fristen um ein Jahr verlängern.
411.661 MSV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.11.2023 01.01.2024 Erstfassung 47/2023
§ 9 Abs. 3 23.04.2024 01.01.2024 eingefügt 17/2024
§ 10 Abs. 3 23.04.2024 01.01.2024 geändert 17/2024
§ 12 Abs. 1 23.04.2024 01.01.2024 geändert 17/2024
