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title: "Planungs- und Baugesetz"
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# Planungs- und Baugesetz

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Raumplanungsrechts des Bundes. Dabei verfolgt es das Ziel, den Boden zweckmässig und haushälterisch
zu nutzen und eine sinnvolle und geordnete Besiedlung zu fördern.
2 Zudem bestimmt es die baurechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen. Es ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren.

## Artikel 2 {#art_2}

Vorbehaltenes Recht
1 Besondere Bestimmungen, namentlich jene über den Wald, den Natur- und
Heimatschutz, den Gewässer- und den Umweltschutz, bleiben vorbehalten.
1.2 Organisation

## Artikel 3 {#art_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts durch die Gemeinden. Er kann diese
Aufgabe der zuständigen Direktion1) übertragen.
1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen. *

## Artikel 4 {#art_4}

Gemeinderat
1 Soweit dieses Gesetz oder das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die für das Gemeindegebiet zuständige Planungs- und Baubehörde.
2 Das Recht der Gemeinde kann den Vollzug gemeindlicher Aufgaben nach
diesem Gesetz Dritten übertragen. Es kann öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Organisationen hoheitliche Befugnisse einräumen.

## Artikel 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, arbeiten die Gemeinden möglichst zusammen. Sie können gemeinsame Planungsbehörden,
Baubehörden oder andere Gremien mit oder ohne hoheitliche Befugnisse
einrichten.
2 Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und des Kantons unterstützen
sich gegenseitig, um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse zu erfüllen.

## Artikel 6 {#art_6}

Fachstelle für Raumplanung
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Fachstelle für Raumplanung.
2 Planungsrecht
2.1 Allgemeines

## Artikel 7 {#art_7}

Grundsätze der Planung
1 Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungsaufgaben die Grundsätze
des Raumplanungsrechts des Bundes.

## Artikel 8 {#art_8}

Digitalisierung und Ablieferungspflicht von Raumplanungsdaten
1 Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet.
2 Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange
der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt vorbehältlich Artikel 15
des Publikationsgesetzes (RB 3.1310) nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu. *
3 Die Planungsbehörden stellen ihre Raumplanungsdaten anderen Planungsbehörden und deren Amtsstellen unentgeltlich oder höchstens zu
Selbstkosten zur Verfügung.
4 Sie liefern ihre Planungsergebnisse in digitaler Form der Unternehmung
ab, die für den Kanton die Ebene Raumplanung bearbeitet.
2.2 Raumplanung des Kantons
2.2.1 Richtplanung

## Artikel 9 {#art_9}

Ziel, Inhalt und Verbindlichkeit
1 Der Richtplan des Kantons stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden und des Kantons aufeinander ab. Er zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebiets auf.
Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Landwirtschaft gemäss der landwirtschaftlichen Planung.
2 Die Grundlagen, der Mindestinhalt, die Verbindlichkeit des Richtplans und
dessen Anpassung ergeben sich aus dem Raumplanungsrecht des Bundes.

## Artikel 10 {#art_10}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Regierungsrat erarbeitet den kantonalen Richtplan. Er gibt der Bevölkerung, den Gemeinden sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben
und den beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken.
2 Der kantonale Richtplan wird verbindlich:
a) für die Behörden des Kantons, sobald der Landrat ihn genehmigt hat
b) für den Bund und die Nachbarkantone, sobald der Bundesrat ihn genehmigt hat
3 Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Der kantonale Richtplan ist öffentlich zugänglich.
5 Der Regierungsrat kann den Gemeinden eine angemessene Frist setzen,
innert welcher sie den Richtplan in der gemeindlichen Nutzungsplanung umzusetzen haben.
2.2.2 Nutzungsplanung

## Artikel 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Der Regierungsrat kann kantonale Nutzungspläne mit Nutzungsvorschriften erlassen, um:
a) gemeindliche Nutzungspläne aufeinander abzustimmen
b) öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen, die regionale oder kantonale Bedeutung haben, planerisch zu sichern

## Artikel 12 {#art_12}

Verfahren
1 Bevor der Regierungsrat einen kantonalen Nutzungsplan erlässt, fordert er
die betroffenen Gemeinden auf, ihre Nutzungspläne entsprechend den von
ihm bezeichneten kantonalen oder regionalen Interessen innert bestimmter
Frist anzupassen.
2 Er legt den Nutzungsplan mit den Nutzungsvorschriften in den betroffenen
Gemeinden auf mit dem Hinweis, dass dagegen Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die betroffenen Gemeinden sind zur Einsprache berechtigt.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach jenem, das für den Erlass
gemeindlicher Nutzungspläne gilt.

## Artikel 13 {#art_13}

Wirkung
1 Kantonale Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Sie gehen den
Nutzungsplänen der Gemeinden vor.
2.2.3 Weitere Planungsinstrumente des Kantons

## Artikel 14 {#art_14}

Baulinien: Zweck
1 Die zuständige Direktion2) kann Baulinien verfügen, um bestehende oder
geplante öffentliche Bauten oder Anlagen des Kantons zu sichern. Die
Gemeinden, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage liegt oder geplant ist,
sind vorher anzuhören.
2 Ausnahmebewilligungen gegenüber solchen Baulinien erteilt die zuständige Direktion3).

## Artikel 15 {#art_15}

Baulinien: Verfahren
1 Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.
2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten
Begehren und begründet beim Regierungsrat eingereicht werden.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Regierungsrat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 16 {#art_16}

Baulinien: Verweis
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften für
gemeindliche Baulinien sinngemäss auch für jene des Kantons anzuwenden.
2) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2.3 Raumplanung der Gemeinden
2.3.1 Bauordnung

## Artikel 17 {#art_17}

Inhalt
1 Im Rahmen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften erlassen die Gemeinden eine Bauordnung für das ganze Gemeindegebiet und
besondere Bau- und Nutzungsvorschriften für einzelne Zonen.
2 Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über:
a) das Mass der baulichen und betrieblichen Nutzung
b) Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Gesetz, sofern sie nicht in
einem besonderen Rechtserlass der Gemeinde geregelt sind
c) die zuständigen Baubehörden, sofern nicht der Gemeinderat diese
Aufgabe übernimmt
3 Die Bauordnung hat für die einzelnen Zonen eine Mindestausnützung vorzuschreiben.
4 Die Bauordnung der Gemeinde ist erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat
genehmigt ist. Der Regierungsrat genehmigt sie, wenn sie dem übergeordneten Recht entspricht.

## Artikel 18 {#art_18}

Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen
1 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Begriffe, Mess- und
Berechnungsweisen.
2 Dazu gehören insbesondere die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen
für:
a) das massgebende Terrain
b) die Gebäude und Gebäudeteile
c) die Längen, Breiten und Höhen
d) die Geschosse
e) die Abstände und Abstandsbereiche
f) die Nutzungsziffern
3 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (RB 40.1117) beitreten und diese verbindlich erklären.
2.3.2 Nutzungsplan
2.3.2.1 Inhalt und Zonenarten

## Artikel 19 {#art_19}

Inhalt
1 Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan. Teilnutzungspläne sind zulässig.
2 Der Nutzungsplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung
des Bodens im gesamten Gemeindegebiet. Er unterscheidet Bauzonen,
Landwirtschafts- und andere Nichtbauzonen sowie, entsprechend den örtlichen Bedürfnissen, weitere Zonen, namentlich Schutzzonen.

## Artikel 21 Artikel 20 *… {#art_21}

Zonenarten
1 Mit dem Nutzungsplan können folgende Bauzonen ausgeschieden werden:
a) Kernzonen (K)
b) Wohnzonen (W)
c) Wohn- und Gewerbezonen (WG)
d) Gewerbezonen (GE)
e) Industriezonen (I)
f) Tourismuszonen (TZ)
g) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
h) Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF)
i) Freihaltezonen (FZ)
j) * …
k) Verkehrsflächen (VF)
2 Durch den Nutzungsplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausgeschieden werden:
a) Landwirtschaftszonen (L)
b) Reservezonen (RZ)
3 Diese Grundnutzungszonen können durch folgende weitere Zonenarten ergänzt oder überlagert werden:
a) Schutzzonen
abis) * Weilerzonen (WZ)
b) Zone für Wintersport (WS)
c) Deponiezonen, Abbauzonen
d) Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten
e) Zonen mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht
f) Gefahrenzonen
g) Gewässerraumzonen
4 Wenn die Gemeinde ein besonderes Bedürfnis nachweist, kann der Regierungsrat weitere Zonen anerkennen.
2.3.2.2 Bauzonen

## Artikel 22 {#art_22}

Kernzone
1 Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.
2 Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe
mit zentrumsbildender Funktion zulässig.

## Artikel 23 {#art_23}

Wohnzone
1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
2 Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.

## Artikel 24 {#art_24}

Wohn- und Gewerbezone
1 In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende
Betriebe zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte
Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.

## Artikel 25 {#art_25}

Gewerbezone
1 In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazu gehörige Bauten und Anlagen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte
Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2 Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für
Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

## Artikel 26 {#art_26}

Industriezone
1 In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig. Die Gemeinde kann
mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2 Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für
Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

## Artikel 27 {#art_27}

Tourismuszone
1 In der Tourismuszone sind touristische Bauten und Anlagen, wie Sport-
und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie touristische Servicestationen zulässig.
2 Wohnungen für das Betriebspersonal sind zulässig.

## Artikel 28 {#art_28}

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.
2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen
gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.
3 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind
und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.

## Artikel 29 {#art_29}

Zone für Sport- und Freizeitanlagen
1 Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-,
Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
2 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung
und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen,
Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und
Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.

## Artikel 30 {#art_30}

Freihaltezone
1 Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.
2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften
der benachbarten Zonen.

## Artikel 32 Artikel 31 *… {#art_32}

Verkehrsflächen
1 Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen,
Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und
dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen zu bezeichnen.
2 Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar.
3 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung
oder -nutzung dienen.
4 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung
nicht beeinträchtigen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.
2.3.2.3 Nichtbauzonen

## Artikel 33 {#art_33}

Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.
2 Die Gemeinden scheiden Landwirtschaftszonen nach den Vorgaben des
Bundesrechts aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der
Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
3 Fruchtfolgeflächen sind der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
4 Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.
5 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, sind zulässig, wenn die Gemeinde das im Nutzungsplan vorsieht und es sich um Gebiete handelt, die der kantonale Richtplan dafür bezeichnet.

## Artikel 34 {#art_34}

Reservezone
1 Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen:
a) das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann oder
b) dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der
Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der
Gemeinde nicht beeinträchtigen.
2.3.2.3a Schutzzonen *
Artikel 34a * Schutzzone
1 Schutzzonen dienen dem Schutz von:
a) Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern
b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich
wertvollen Landschaften
c) bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und
Kulturdenkmälern
d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende
Schutzzone erlaubt sind.
2.3.2.4 Weitere Zonen
Artikel 35 *Weilerzone
1 Die Weilerzone bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll zu entwickeln. Der kantonale Richtplan bestimmt die möglichen Gebiete
für Weilerzonen.
2 In diesem Rahmen legt die gemeindliche Bauordnung die zulässigen Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.

## Artikel 36 {#art_36}

Zone für Wintersport
1 Um Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und
Übungsgelände sowie Schlittenbahnen, zu sichern und offenzuhalten, können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht
entgegenstehen.
3 Die Gemeinden können mit der Bauordnung ergänzende Bestimmungen
erlassen, insbesondere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Beanspruchung des Bodens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung
sowie über die Abgeltung von Ertragsausfällen und Schäden an Grundstücken.

## Artikel 37 {#art_37}

Deponiezone, Abbauzone
1 Die Deponiezone bezweckt, Abfälle ordnungsgemäss abzulagern. Die Abbauzone dient dem Abbau von mineralischen Stoffen, wie Stein, Kies, Sand
und dergleichen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die für die Ablagerung und
die damit verbundene Wiederaufbereitung von Abfällen, den Abbau und die
Aufbereitung mineralischer Stoffe oder die Rekultivierung und die Nachnutzung des Geländes erforderlich sind.
3 Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die
betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich
für die Nachnutzung eignet.

## Artikel 38 {#art_38}

Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten
1 Zonen für besondere Anlagen und Betriebsstätten dienen speziellen Bauten, Anlagen und Nutzungen, die sich nicht oder nur schlecht verträglich einer anderen Zone zuordnen lassen, wie Anlagen für erneuerbare Energien,
grössere Parkierungsanlagen und dergleichen.
2 Zulässig sind nur solche Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen.

## Artikel 39 {#art_39}

Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht
1 Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung
und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst
werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind
(wie Hanglagen, Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete).
2 In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen
rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden.

## Artikel 40 {#art_40}

Gefahrenzone
1 Der Kanton erarbeitet für die Siedlungsgebiete behördenverbindliche Gefahrenkarten. Die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte in der Nutzungsplanung und scheiden, wo nötig, Gefahrenzonen aus.
2 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen,
Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind.
Sie werden entsprechend den kantonalen Gefahrenkarten in Zonen mit erheblicher Gefahr (rot), mit mittlerer Gefahr (blau) und mit geringer Gefahr
(gelb) unterteilt.
3 In der Gefahrenzone (rot) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt
werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende
Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen,
dürfen nur unterhalten werden; die Besitzstandsgarantie gilt nur in diesem
Rahmen. Andere Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf den
Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung
weitgehend geschützt werden.
4 In der Gefahrenzone (blau) dürfen Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt
von Menschen und Tieren dienen, nur erstellt werden, wenn das Schadenrisiko durch eine geeignete Standortwahl oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt wird.
5 Bei Bauvorhaben in der Gefahrenzone (gelb) sollen die Bauwilligen über
die Gefahrensituation orientiert werden.
6 Fehlen kantonale Gefahrenkarten, ist diese Bestimmung sinngemäss anzuwenden.

## Artikel 41 {#art_41}

Gewässerraumzone
1 Die Gewässerraumzone schützt vor Hochwasser, gewährleistet den
Gewässerunterhalt und sichert dem Gewässer seine natürlichen Funktionen.
2 Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, sofern sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
2.3.2.5 Zuständigkeit und Verfahren

## Artikel 42 {#art_42}

Zuständigkeit
1 Die Gemeindeversammlung genehmigt den Nutzungsplan, den der
Gemeinderat ihr vorlegt.

## Artikel 43 {#art_43}

Verfahren
1 Der Nutzungsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage
ist öffentlich bekanntzumachen.
2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten
Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der
Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage
ganz oder teilweise zu wiederholen.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
5 Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.

## Artikel 44 {#art_44}

Genehmigung
1 Die Nutzungspläne sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt
sind. Dieser prüft, ob sie recht- und zweckmässig sind.
2 Die Gültigkeit tritt mit der Genehmigung in Kraft, sofern die Bauordnung
kein späteres Datum bestimmt.

## Artikel 45 {#art_45}

Überprüfung und Änderung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne und die Nutzungsvorschriften überprüft und nötigenfalls angepasst.
2 Um Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften zu ändern, ist das gleiche
Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.
2.3.2.6 Verfügbarkeit von Bauland *
Artikel 45a * Gesetzliche Bauverpflichtung
1 Der Bauzone zugewiesene Grundstücke sind innerhalb von zwölf Jahren
nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung oder nachdem die Einzonung
rechtskräftig wurde zu überbauen.
2 Wird ein Grundstück nicht innerhalb dieser Frist überbaut, kann die
Einwohnergemeinde ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben, sofern das
öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt.
3 Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, erlässt sie eine entsprechende
Verfügung und setzt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer eine Frist von mindestens zwei Jahren zur bestimmungsgemässen Nutzung
des Grundstücks an. Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus
Gründen, die die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert. Die Verfügung kann im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
angemerkt werden.
4 Nach Ablauf der gesetzten Frist ist die Entschädigung festzulegen. Das
Verfahren und der Rechtsschutz richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211).
5 Auf diesem Weg erworbene Grundstücke sind so bald wie möglich ihrer
Bestimmung zuzuführen.
Artikel 45b * Vertragliche Bauverpflichtung
1 Um die Verfügbarkeit von Bauland sicherzustellen oder zu steigern, kann
die Gemeinde mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern Verträge
abschliessen, in denen von den Bestimmungen des Artikels 45a abgewichen
werden darf.
Artikel 45c * Landumlegung
1 Landumlegungen erfolgen nach der Verordnung über die öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft.
2.3.2.7 Ausgleich von Planungsvorteilen *
Artikel 45d * Mehrwertabgabe
1 Zum Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen
entstehen, erhebt der Kanton eine Mehrwertabgabe.
2 Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts, der entsteht:
a) bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung) oder
b) bei der Zuweisung von Land von einer Bauzone zu einer anderen
Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung)
3 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des
Grundstücks unmittelbar vor und nach der Planänderung.
4 Der errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei
Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
Artikel 45e * Abgabeschuldner
1 Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
zum Zeitpunkt der Planänderung.
2 Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die
im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.
Artikel 45f * Befreiung von der Abgabe
1 Keine Abgabe wird erhoben:
a) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, wenn die
betroffene Fläche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
dient
b) für Flächen unter 50 m²
Artikel 45g * Veranlagung
1 Nach der Genehmigung des Nutzungsplans stellt das zuständige Amt4)
durch Verfügung fest, ob eine Mehrwertabgabepflicht besteht.
4) Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Besteht eine Mehrwertabgabepflicht, veranlagt das für die steueramtliche
Schätzung von Grundstücken zuständige Amt5) die Mehrwertabgabe. Das
Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach der Schätzungsverordnung (RB 3.2215).
Artikel 45h * Grundpfandrecht
1 Zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie allfälliger Verzugszinsen und
Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein
gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 des Zivilgesetzbuches (SR 210)
zu.
2 Das Pfandrecht entsteht mit der Genehmigung der Planungsmassnahme
ohne Eintrag im Grundbuch. Die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch bereits
eingetragenen Grundpfandrechte gehen im Rang vor.
3 Das für die Veranlagung zuständige Amt6) meldet das Grundpfandrecht zur
Eintragung im Grundbuch an, sobald die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist.
Artikel 45i * Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe wird fällig bei der Überbauung oder Veräusserung
des Grundstücks:
a) bei der Überbauung mit der Bauabnahme
b) bei der Veräusserung mit der Änderung der Rechtslage
2 Als Veräusserung gilt jede Übertragung des Grundeigentums oder von Anteilen davon.
3 Bei der Überbauung oder Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird
die gesamte Mehrwertabgabe fällig.
Artikel 45j * Verfahren
1 Wird die Mehrwertabgabe fällig, stellt das zuständige Amt7) den Betrag in
Rechnung.
2 Ist die Fälligkeit streitig, erlässt es eine Feststellungsverfügung.
5) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 Zahlungserleichterungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über
die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) möglich.
4 Nach der vollständigen Bezahlung der Mehrwertabgabe ist das gesetzliche
Grundpfandrecht zu löschen.
Artikel 45k * Verwendungszweck: im Allgemeinen
1 Der Kanton weist die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe einem Mehrwertabgabefonds zu.
2 Der Mehrwertabgabefonds ist zweckgebunden für die Finanzierung von
Entschädigungen bei materiellen Enteignungen.
3 Zeichnet sich ab, dass die Einnahmen die Ausgaben langfristig übersteigen, kann der Überschuss auch für weitere Massnahmen der Raumplanung
nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) verwendet werden.

## Artikel 45l {#art_45l}

Verwendungszweck: Entschädigung bei materieller Enteignung
1 Führen Planungsmassnahmen, die der Kanton verfügt oder genehmigt hat,
zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, leistet
der Kanton dafür die Entschädigung.
2 Können sich die Beteiligten über das Vorliegen einer materiellen Enteignung oder über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann bei der
kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften des Expropriationsgesetzes
(RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.

## Artikel 45m {#art_45m}

Verwendungszweck: Finanzierung weiterer Massnahmen
1 Über die Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung entscheidet der Regierungsrat. Er hat die Gemeinden in geeigneter Weise in den
Entscheid miteinzubeziehen.
2.3.3 Sondernutzungspläne
2.3.3.1 Übersicht

## Artikel 46 {#art_46}

Begriff
1 Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der
Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grundordnung.
2 Sondernutzungspläne sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Information
einzutragen.

## Artikel 47 {#art_47}

Arten
1 Als Sondernutzungspläne gelten:
a) Baulinien
b) Quartierpläne
c) Quartiergestaltungspläne
2.3.3.2 Baulinie

## Artikel 48 {#art_48}

Begriff und Inhalt
1 Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen
und Flächen.
2 Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern.
3 Die Baulinien können verbunden werden:
a) mit Innenbaulinien, um die Bautiefe festzulegen
b) mit Niveaulinien, um das Verhältnis zur Höhenlage der bestehenden
oder geplanten Baute oder Anlage festzulegen
c) mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie)
d) mit Spezialvorschriften über Ausladungen, Tiefbauten usw.

## Artikel 49 {#art_49}

Zuständigkeit, Verfahren
1 Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen; Artikel 14 bleibt vorbehalten. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.
2 Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
3 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten
Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
4 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der
Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu
wiederholen.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 50 {#art_50}

Wirkung und Zulässigkeit
1 Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein.
2 Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Wird an ihrer Stelle ein Neubau
errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.

## Artikel 51 {#art_51}

Dauer
1 Baulinien zugunsten geplanter Bauten und Anlagen fallen dahin, wenn das
geplante Werk nicht innert fünf Jahren begonnen wird, seitdem die Baulinienverfügung rechtskräftig ist.
2 Dahingefallene Baulinien können im ordentlichen Verfahren erneuert werden.
2.3.3.3 Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne

## Artikel 52 {#art_52}

Begriff und Inhalt
1 Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten
Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die
Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen,
Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien
festlegt.
2 Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht. Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er:
a) die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen
sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung
b) die Grenz- und Gebäudeabstände
c) die Grünflächen und Spielplätze
3 Sofern das sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Gemeinderat
den Quartierplan oder den Quartiergestaltungsplan mit der Auflage verbinden, dass gemeinsame Anlagen erstellt werden, namentlich Parkierungsanlagen, Zivilschutzräume, Empfangsanlagen für Radio und Fernsehen, Heizanlagen oder ein gemeinsamer Anschluss an eine Fernheizanlage.
4 Der Quartierplan und der Quartiergestaltungsplan bestehen mindestens
aus einem Plan und aus Sonderbauvorschriften.

## Artikel 53 {#art_53}

Sonderbauvorschriften
1 Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des
Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen
Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von
den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.

## Artikel 54 {#art_54}

Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat erlässt Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne von
sich aus oder auf Begehren der betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer.
2 Er muss einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan erlassen,
wenn die Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, es
begehrt und wenn die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
3 Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können
der zuständigen Gemeindebehörde eigene, für den Gemeinderat unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen.

## Artikel 55 {#art_55}

Verfahren
1 Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten
Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der
Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu
wiederholen.
4 Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind erst gültig, wenn sie vom
Regierungsrat genehmigt sind.
5 Um Quartierpläne oder Quartiergestaltungspläne aufzuheben oder zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass. Bei geringfügigen Änderungen, die keine wesentlichen öffentlichen oder privaten
Interessen berühren, kann der Gemeinderat auf die öffentliche Bekanntmachung und Auflage verzichten, sofern alle direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Änderung zugestimmt haben.
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7 Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.
2.4 Vorsorgliche planerische Massnahmen
2.4.1 Planungszone

## Artikel 56 {#art_56}

Zweck
1 Planungszonen bezwecken, den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen für ein genau bezeichnetes Gebiet zu sichern.

## Artikel 57 {#art_57}

Zuständigkeit
1 Zuständig, Planungszonen zu verfügen, sind:
a) der Gemeinderat für gemeindliche Nutzungspläne
b) der Regierungsrat für kantonale Nutzungspläne
2 Der Regierungsrat kann anstelle und auf Kosten der Gemeinde eine Planungszone verfügen, wenn die Gemeinde trotz Aufforderung ihre Nutzungsordnung nicht innert angemessener Frist den Anforderungen des übergeordneten Rechts anpasst. Erlässt die Gemeinde später eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Grundordnung, fällt die Planungszone mit der
Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin.
3 Mit der Planungszone sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.

## Artikel 58 {#art_58}

Verfahren
1 Der Gemeinderat erlässt Planungszonen nach dem Verfahren, das für
gemeindliche Nutzungspläne gilt, der Regierungsrat nach jenem, das für
kantonale Nutzungspläne gilt.

## Artikel 59 {#art_59}

Geltungsdauer und Wirkung
1 Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die
Nutzungsplanung erschweren könnte.
2 Die Planungszone und die Bau- und Nutzungsvorschriften dazu werden
rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt sind.
3 Sie erlöschen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft. Der Regierungsrat kann
die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer und
Grundeigentümerinnen sind vorher anzuhören. Das Ende der Planungszone
ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
2.4.2 Bausperre

## Artikel 60 {#art_60}

Zweck
1 Die Bausperre bezweckt, künftige planerische Massnahmen sicherzustellen sowie genügende Bauvorschriften zu schaffen.

## Artikel 61 {#art_61}

Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist zuständig, eine Bausperre zu verfügen.

## Artikel 62 {#art_62}

Verfahren
1 Die Bausperre muss, um rechtswirksam zu sein, im kantonalen Amtsblatt
veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bezeichnet die Gemeinde, in der
die Bausperre verhängt wird, die voraussichtliche Dauer der Sperre, ihren
Zweck und das betroffene Gebiet.
2 Eine Verlängerung der Sperrfrist wird in der gleichen Weise veröffentlicht
wie der Erlass der Sperre.
3 Die Bausperre wird rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt ist.

## Artikel 63 {#art_63}

Geltungsdauer und Wirkung
1 Die Bausperre kann höchstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
Mit Genehmigung des Regierungsrats kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.
2 Bauliche Massnahmen im gesperrten Gebiet werden nur bewilligt, wenn sie
die vorgesehene Planung oder die Verwirklichung der neuen Vorschrift nicht
erschweren oder beeinträchtigen.
3 Die Bausperre muss aufgehoben werden, wenn die Gründe, aus denen sie
erlassen wurde, weggefallen sind. Nach Ablauf ihrer Dauer fällt sie ohne
Weiteres dahin.
4 Das Ende der Bausperre ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
2.5 Erschliessung
2.5.1 Basiserschliessung

## Artikel 64 {#art_64}

Begriff
1 Zur Basiserschliessung gehören jene Verkehrswege, die der Bund oder der
Kanton nach der besonderen Gesetzgebung bauen, betreiben und unterhalten muss.

## Artikel 65 {#art_65}

Zuständigkeit
1 Der Bund und der Kanton sorgen für die Basiserschliessung entsprechend
der besonderen Gesetzgebung.
2.5.2 Groberschliessung

## Artikel 66 {#art_66}

Begriff
1 Die Groberschliessung versorgt die Bauzonen mit den hauptsächlichsten
Strassen-, Wasser-, Abwasser- und Energieanlagen.

## Artikel 67 {#art_67}

Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Groberschliessung
der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb dieser Erschliessungsanlagen verantwortlich.
2 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich jene über die
Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit elektrischem Strom.

## Artikel 68 {#art_68}

Erschliessungsprogramm
1 Der Gemeinderat erlässt ein Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie,
wann und mit welchen finanziellen Mitteln die Groberschliessung gebaut,
ausgebaut oder ersetzt wird. Er beschliesst die mit der Erarbeitung verbundenen Ausgaben.
2 Das Erschliessungsprogramm:
a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert
b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland
c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt
d) berücksichtigt andere Erschliessungskonzepte, wie den Generellen
Entwässerungsplan (GEP) und die Planung der Wasserversorgungsanlagen
3 Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich. Es ist zu veröffentlichen.
4 Ändert sich die Nutzungsplanung, ist das Erschliessungsprogramm entsprechend anzupassen.

## Artikel 69 {#art_69}

Erschliessung durch Private
1 Erschliesst die Gemeinde die Bauzone nicht entsprechend dem Erschliessungsprogramm, hat der Gemeinderat auf Gesuch hin den betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu gestatten, die Erschliessung selbst zu projektieren und zu erstellen.
2 Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem Zeitpunkt zu bauen, der im Erschliessungsprogramm vorgesehen ist.
3 In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass:
a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt
b) ein vom Gemeinderat genehmigter, öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, der die Modalitäten bestimmt, wie die Finanzierung, die Anschlussmöglichkeiten der Nachbarn und dergleichen
c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen
4 Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der
Gemeinde. Diese leitet das Verfahren und übt, wenn nötig, das Enteignungsrecht aus.
5 Die Anlagen gehen von Gesetzes wegen ins Eigentum der Gemeinde über,
sobald sie ordnungsgemäss gebaut sind. Der Gemeinderat stellt den
Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen
Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen
Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.
2.5.3 Feinerschliessung

## Artikel 70 {#art_70}

Begriff
1 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.

## Artikel 71 {#art_71}

Zuständigkeit
1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlagen der Feinerschliessung auszuführen und zu unterhalten.
2 Die Ausführungspläne sind vom Gemeinderat zu genehmigen. Dieser kann
verfügen, dass die Feinerschliessung auf ein genau bezeichnetes Gebiet
auszudehnen oder einzuengen ist.
3 Einigen sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
nicht, so kann die Gemeindeversammlung den Bau der Feinerschliessungsanlage durch die Gemeinde beschliessen.
4 Lehnt die Gemeindeversammlung die Ausführung der Anlagen ab oder verzichtet der Gemeinderat darauf, der Gemeindeversammlung den Bau zu beantragen, so können die bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese nach den vom Gemeinderat genehmigten Plänen selbst erstellen.
2.5.4 Finanzierung

## Artikel 72 {#art_72}

Grundsatz
1 Wer zuständig ist, Erschliessungsanlagen zu erstellen, trägt die Bau- und
die Unterhaltskosten dafür.

## Artikel 73 {#art_73}

Groberschliessung: durch die Gemeinde
1 Die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Groberschliessung der Gemeinde richten sich nach der Perimeterverordnung
(RB 50.1421), soweit die Gemeinde oder deren Zusammenschlüsse nicht
besondere Beitragsregelungen getroffen haben.

## Artikel 74 {#art_74}

Groberschliessung: durch Private
1 Die bauenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der
übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen.
2 Der Gemeindeanteil wird fällig, sobald die Anlage nach dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde gebaut werden soll, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage.
3 Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig,
spätestens aber mit der Fälligkeit des Gemeindeanteils.

## Artikel 75 {#art_75}

Feinerschliessung
1 Wird die Anlage von der Gemeinde oder von einzelnen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern gebaut oder können sich diese über die
Kostentragung nicht einigen, gelten folgende Vorschriften:
a) Die Bau- und Unterhaltskosten sind nach einem von der Gemeinde
aufzustellenden Beitragsplan auf die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer entsprechend ihrem Vorteil zu verteilen. Der Beitragsplan ist im Grundbuch anzumerken
b) die Grundeigentümer, die die Feinerschliessung selbst erstellen oder
in deren unmittelbarem Interesse die Feinerschliessung in Angriff genommen oder weitergeführt wird, haben die Baukosten und die
Kosten des baulichen Unterhaltes zinslos vorzuschiessen. Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung
fällig, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage
c) die Gemeinde genehmigt die Kostenabrechnung und erlässt im
Streitfall die notwendigen Verfügungen
2 Die Perimeterverordnung (RB 50.1421) ist sinngemäss anzuwenden.
2.6 Finanzierung der Planung

## Artikel 76 {#art_76}

Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie die Kosten des Erschliessungsprogramms.
3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des einbezogenen Bodens tragen im Verhältnis ihres Grundeigentums die Kosten der Quartier-
bzw. Quartiergestaltungsplanung.

## Artikel 77 {#art_77}

Kantonsbeiträge
1 An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die
aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist.
3 Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig
der zuständigen Direktion8) zu unterbreiten.
3 Öffentliches Baurecht
3.1 Materielles Baurecht
3.1.1 Kantonale Bauvorschriften

## Artikel 78 {#art_78}

Baureife
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn:
a) der Nutzungsplan eine entsprechende Bebauung erlaubt
b) es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es
rechtzeitig hinreichend erschlossen wird
2 Ein Grundstück ist erschlossen, wenn entsprechend seiner Nutzung eine
hinreichende Zufahrt und die nötigen Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung vorhanden sind.
3 Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz. Die Gemeinde
kann den öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen das Recht der Ausschliesslichkeit vorbehalten.
4 Für grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke kann die
Baubehörde einen Quartierplan oder Quartiergestaltungsplan verlangen, sofern die Überbauung erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und
Erschliessungsordnung, auf die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild
erwarten lässt.

## Artikel 79 {#art_79}

Sicherheit und Gesundheit
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den
anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.
8) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Absatz 1 gilt auch für Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren, soweit nicht besondere Bestimmungen des
Bundesrechts einen ausreichenden Schutz gewähren.
3 Zum Wohnen und Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.
4 Bei Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Bewohnerinnen und
Bewohnern oder von Dritten ist die Benützung der Baute zu verbieten.
Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sind notfalls zu Lasten der Unterhaltspflichtigen zu treffen.
5 Die Baubehörde kann private Organisationen und Fachleute zum Vollzug
dieser Bestimmung beiziehen.

## Artikel 80 {#art_80}

Vorkehren für hindernisfreies Bauen
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre
Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist.
2 In Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern sind die Bedürfnisse von
Personen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.
3 Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit
Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m²
sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Personen mit
Behinderung angepasst werden können.
4 Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine hindernisfreie Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder wenn denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen.
5 Bei Parkplätzen von öffentlich zugänglichen Gebäuden sind ausreichend
Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen
und deutlich zu kennzeichnen.

## Artikel 81 {#art_81}

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-,
Quartier- oder Strassenbild eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht.
2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Reklamen, Anschriften, Antennen, Bemalungen und dergleichen.

## Artikel 82 {#art_82}

Anforderungen an den Energieverbrauch
1 Neue Bauten und Anlagen sowie wesentliche Änderungen, Erweiterungen
oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen dürfen in der Regel nur bewilligt werden, wenn sie den Anforderungen des Energiegesetzes
des Kantons Uri entsprechen.

## Artikel 83 {#art_83}

Verkehrssicherheit
1 Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen dürfen weder den Verkehr behindern
oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigen.
2 Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und
gesteigerte Benützung sind so zu gestalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden. Garagevorplätze und andere Abstellplätze sind so anzulegen, dass
Fahrzeuge darauf Platz haben, ohne die öffentliche Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen.
3 Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und
gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Strassenhoheitsträgers oder der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin.

## Artikel 84 {#art_84}

Spielplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen
und nach Massgabe der Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu erhalten.
2 Ist die Erstellung solcher Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an
den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet
werden.

## Artikel 85 {#art_85}

Abstellplätze
1 Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen
sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen können Abstellplätze für Fahrzeuge
auf privatem Grund verlangt werden, wenn die Fahrzeuge den Verkehr wesentlich behindern und wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche
Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen
und die Kosten zumutbar sind.
3 Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.

## Artikel 86 {#art_86}

Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben
1 Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind
zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu
gebaut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird.

## Artikel 87 {#art_87}

Schutz vor Naturgefahren
1 Auf Grundstücken, die Naturgefahren besonders ausgesetzt sind, ist die
Errichtung von Bauten, die zum Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt
sind, je nach dem Grade der Gefahr, nur unter entsprechenden sichernden
Bedingungen zu gestatten oder ganz zu verbieten. Dabei ist den Bedürfnissen der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen.
2 Dem Baugesuchsteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Gefährdung des Baugrundstückes und der Zufahrt durch sichernde Massnahmen
behoben ist.
3 Vorbehalten bleiben weitergehende Einschränkungen, die sich aus einer
Gefahrenzone nach diesem Gesetz ergeben.

## Artikel 88 {#art_88}

Immissionsschutz
1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft
führen, die der Zonenordnung widersprechen.
2 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen
und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.

## Artikel 89 {#art_89}

Erst- und Zweitwohnungsanteil
1 Um ein genügendes Angebot an Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern und ein angemessenes Verhältnis zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Zweitwohnungen zu erreichen, können die
Gemeinden Erst- und Zweitwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige
Regelungen treffen.

## Artikel 90 {#art_90}

Duldung öffentlicher Einrichtungen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und
ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grundstück
errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück beansprucht
wird.
2 Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu ersetzen.
3.1.2 Abstandsvorschriften

## Artikel 91 {#art_91}

Bauten und Anlagen an Fliessgewässern
1 Der Raum entlang offener Fliessgewässer bezweckt, den Hochwasserschutz und die natürlichen Funktionen des Gewässers sicherzustellen.
Andere Nutzungen sind zulässig, sofern sie diesen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Zugang zu den Gewässern, um diese unterhalten zu können, muss
in jedem Fall gewährleistet sein.
2 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber offenen Fliessgewässern ein
Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten. Der Gewässerabstand
bemisst sich bei Gewässereinschnitten ab der Böschungsoberkante und bei
Dammbauten ab dem landseitigen Dammfuss.
3 Die zuständige Direktion9) kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die
Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
9) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 92 {#art_92}

Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen
1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen
ein Abstand von mindestens vier Metern einzuhalten. Der Abstand bemisst
sich ab dem äussersten Anlageteil der Verkehrsfläche.
2 Die zuständige Direktion10) kann Ausnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen des Kantons, der Gemeinderat solche entlang öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt
sind.

## Artikel 93 {#art_93}

Bauten und Anlagen am Wald
1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze ein Abstand
von 20 m einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Teil des
Waldrands oder Waldgrundstücks.
2 Die zuständige Direktion11) kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

## Artikel 94 {#art_94}

Bauten und Anlagen am See
1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber dem mittleren Wasserstand
des Seeufers ein Abstand von 20 m einzuhalten.
2 Die zuständige Direktion12) kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die
Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

## Artikel 95 {#art_95}

Grenz- und Gebäudeabstand
1 Der Grenzabstand besteht aus dem Grundabstand, dem Mehrlängenzuschlag und dem Mehrhöhenzuschlag.
2 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände.
3 Für andere Bauten und Anlagen gilt der privatrechtliche Grenzmeter, soweit die Ausführungsbestimmungen keinen grösseren Abstand vorsehen.
4 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einem Reglement.
10)Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3.1.3 Ausnahmen

## Artikel 96 {#art_96}

Ausnahmen innerhalb der Bauzone
1 Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder
der Gemeinden können bewilligt werden, wenn:
a) wichtige Gründe das rechtfertigen und
b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen

## Artikel 97 {#art_97}

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
1 Die Zulässigkeit zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach dem Bundesrecht (RPG 700, Art. 24).

## Artikel 98 {#art_98}

Auflagen und Bedingungen
1 Mit der Ausnahmebewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere Mehrwert- und Abbruchrevers, verbunden werden.
3.1.4 Privatrechtliche Absprachen

## Artikel 99 {#art_99}

Unabänderlichkeit
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtserlasse und Verfügungen können durch privatrechtliche Absprachen nicht
wegbedungen werden.
3.2 Formelles Baurecht
3.2.1 Baubewilligung

## Artikel 100 {#art_100}

Bewilligungspflicht: Grundsatz
1 Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung.
2 Bewilligungspflichtig sind auch Terrainveränderungen, die baulichen Massnahmen entsprechen.

## Artikel 101 {#art_101}

Bewilligungspflicht: Ausnahmen
1 Im Rahmen des Bundesrechts bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne
dieses Gesetzes:
a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der
kantonalen Bauhoheit unterliegen
b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind
c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten
d) geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren
e) für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen
2 Bauvorhaben nach Buchstaben d und e sind der zuständigen Baubehörde
zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.
3.2.2 Baubewilligungsverfahren

## Artikel 102 {#art_102}

Baugesuch
1 Das Baugesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der
Baubehörde einzureichen, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet
werden soll.
2 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin oder
Eigentümer des Baugrundstücks, muss sie oder er belegen, dass das Gesuch rechtmässig eingereicht wird. Das kann insbesondere durch die Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch einen genügenden Rechtsausweis geschehen.
3 Das Gesuch ist an die Hand zu nehmen, sobald die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller alle erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht
hat.

## Artikel 103 {#art_103}

Auflage- und Einspracheverfahren
1 Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und
Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das
Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht.
2 Die Auflage ist unter Angabe der Bauherrschaft, des Ortes und Zweckes
des Baues oder der Anlage im kantonalen Amtsblatt auszukünden unter Hinweis auf das Recht zur öffentlich-rechtlichen Einsprache bei der Baubehörde. *
3 Die Frist für öffentlich-rechtliche Einsprachen beträgt 20 Tage.
4 Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen,
die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Baubehörde kann die vorzeitige Beseitigung der Profile
gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das erlaubt.

## Artikel 104 {#art_104}

Vereinfachtes Verfahren
1 Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber für
die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung
sind, kann die Baubehörde die Gesuchstellenden von der Profilierungspflicht
entbinden.

## Artikel 105 {#art_105}

Entscheid: Grundsatz, Behandlungsfrist
1 Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. Massgeblich sind die Vorschriften, die im
Zeitpunkt des Entscheids gelten.
2 Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch spätestens innert zwei
Monaten, nachdem das Gesuch formell richtig und vollständig eingereicht
ist. Sind kantonale Entscheide nötig, erstreckt sich die Frist um zwei Monate.
3 Kann die Baubehörde die Behandlungsfrist nach Absatz 2 nicht einhalten,
hat sie das vor dem Ablauf der Frist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gegenüber zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.

## Artikel 106 {#art_106}

Entscheid: Bedingungen und Auflagen
1 Die Baubewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, wenn
das nötig ist, um die Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften
und Plänen sicherzustellen.
2 Die Bauherrschaft kann verpflichtet werden, Sicherheiten dafür zu leisten,
dass die mit der Baubewilligung verbundenen Pflichten eingehalten werden.

## Artikel 107 {#art_107}

Entscheid: Koordination
1 Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden und besteht zwischen diesen und der Baubewilligung ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, müssen sie miteinander koordiniert werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Koordinationsverfahren in einem Reglement (RB 2.3323). Er schafft eine Koordinationsstelle beim Kanton und bestimmt deren Aufgaben.

## Artikel 108 {#art_108}

Entscheid: Zustimmung des Kantons
1 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion13).
2 Die Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt
betrachtet, der zuständigen Direktion14). Andernfalls weist sie das Gesuch
von sich aus ab.
3 Die Baubehörde eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den
Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid.

## Artikel 109 {#art_109}

Entscheid: Wirkung
1 Die Baubewilligung gilt nur für die bewilligte Ausführung. Sie schliesst keine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein.

## Artikel 110 {#art_110}

Entscheid: Persönliche und zeitliche Geltung
1 Die Baubewilligung ist übertragbar, sofern sie nicht vom Nachweis persönlicher Voraussetzungen abhängig ist.
2 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines
Jahres seit der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen bleiben. Während der Dauer eines
allfälligen Zivilprozesses um das Bauvorhaben steht diese Frist still.
3 Aus wichtigen Gründen kann die Baubehörde die Baubewilligung höchstens um ein Jahr verlängern.

## Artikel 111 {#art_111}

Entscheid: Anmerkung im Grundbuch
1 Ausnahmebewilligungen sowie Bedingungen und Auflagen können im
Grundbuch angemerkt werden15).
13)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15)Vom Bundesrat genehmigt am 19. August 2010.

## Artikel 112 {#art_112}

Baubeginn
1 Die Bauarbeiten dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung
rechtskräftig ist und allfällige Sicherheiten geleistet sind. In begründeten Fällen kann die Baubehörde der Bauherrschaft erlauben, die Bauarbeiten auf
eigenes Risiko vorzeitig zu beginnen.
2 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, gilt
jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme als Baubeginn.

## Artikel 113 {#art_113}

Verantwortliche Personen
1 Neben der Bauherrschaft sind, je im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die
Bauleitung und die beauftragte Unternehmung verantwortlich, dass die Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren und die verfügten Inhalte
der Baubewilligung eingehalten werden.
2 Für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sind die Personen verantwortlich, die für jene handeln oder hätten handeln
sollen.

## Artikel 114 {#art_114}

Vorentscheid
1 Bauwillige Personen können die Baubehörde um einen Vorentscheid über
wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersuchen.
2 Ein Vorentscheid wirkt wie eine Baubewilligung, wenn er im gleichen Verfahren wie diese getroffen wird.
Artikel 114a * Zweitwohnungsgesetzgebung
1 Die Baubehörde vollzieht die Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen,
so weit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
2 Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ortsbildprägenden Bauten gemäss Artikel 9 des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) erfordern neben
der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion16). Diese bestimmt in ihrem Entscheid, ob die Baute ortsbildprägend ist.
16)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3.3 Baupolizei

## Artikel 115 {#art_115}

Baukontrolle
1 Die Kontrollorgane der Baubehörde überwachen während und nach der
Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der
Baubewilligung und den Vorschriften.
2 Sobald der Bau abgeschlossen ist, hat die Bauherrschaft das der Baubehörde zu melden.
3 Mit der Baukontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit für
die Sicherheit der Baute oder Anlage.
4 Die Bauherrschaft hat der Baubehörde die Pläne zur Archivierung zu übergeben, die dem ausgeführten Bau entsprechen.

## Artikel 116 {#art_116}

Zutrittsrecht
1 Die Kontrollorgane der Baubehörde haben jederzeit das Recht, die Baustelle und die Baute oder Anlage zu betreten.

## Artikel 117 {#art_117}

Mitwirkungspflicht
1 Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die
erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die
Baukontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.

## Artikel 118 {#art_118}

Baustopp, Benützungsverbot
1 Gegenüber baulichen Massnahmen, die die Baubewilligung oder Bauvorschriften verletzen oder zu verletzen drohen, kann die Baubehörde die sofortige Einstellung verfügen, und zwar ganz oder teilweise, je nach der Notwendigkeit des Falles.
2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann sie ein Benützungsverbot verfügen.

## Artikel 119 {#art_119}

Wiederherstellung, Ersatzvornahme
1 Vorschriftswidrige Bauten sind auf Kosten der Verantwortlichen anzupassen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen.
2 Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen anzusetzender
Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden.
3 Die Baubehörde kann dazu nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.

## Artikel 120 {#art_120}

Strafen, Zuständigkeit
1 Wer diesem Gesetz oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entscheidungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis
50'000 Franken bestraft.
2 Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar.
3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
4 Die Baubehörde verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung.
Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 121 {#art_121}

Aufsichtsmassnahmen
1 Vernachlässigt die Baubehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen verfügen.
3.4 Rechtspflege, Gebühren
Artikel 122 * Rechtspflege
1 Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetzoder auf
die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, sind nach den Bestimmungen
der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

## Artikel 123 {#art_123}

Gebühren
1 Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz sowie der darauf gestützten Rechtserlasse richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
2 Die Gemeinden können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen. Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen Erschwernissen
verbundenen Amtshandlungen kann die Gemeinde den kantonalen Gebührenrahmen überschreiten.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 124 {#art_124}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.

## Artikel 125 {#art_125}

Übergangsbestimmung
1 Die Vorschriften der Gemeinden, die diesem Gesetz oder darauf gestützter
Ausführungsbestimmungen widersprechen, gelten als aufgehoben.
2 Die Gemeinden haben ihre Nutzungspläne und die damit verbundenen
Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz anzupassen. Bis sie angepasst sind, längstens aber während fünf Jahren, bleiben sie in Kraft. Der Regierungsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
3 Aufhebung und Änderung bisheriger Vorschriften und Pläne richten sich
nach neuem Recht. Bisherige Planungsschritte müssen nicht wiederholt
werden.
4 Hängige Baugesuche werden bis zum erstinstanzlichen Bauentscheid nach
bisherigem Recht beurteilt. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht.

## Artikel 126 {#art_126}

Besitzstandsgarantie
1 Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig
erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
2 Bestehende Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt zerstört worden
sind, können innert fünf Jahren ihrem bisherigen Umfang und Zweck entsprechend wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen.

## Artikel 127 {#art_127}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Baugesetz des Kantons Uri vom 10. Mai 1970 wird aufgehoben.

## Artikel 128 {#art_128}

Änderung bisherigen Rechts17)

## Artikel 129 {#art_129}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt18).
2 Die Bestimmungen über die Anmerkung im Grundbuch sind vom Bund zu
genehmigen19).
17)Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
18)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 16. Dezember
2011).
19)Vom Bundesrat genehmigt am 19. August 2010.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.06.2010 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 16.04.2010
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 3 Abs. 2 eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 20 aufgehoben AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 21 Abs. 1, j) aufgehoben AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 21 Abs. 3,
abis)
eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 31 aufgehoben AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Titel 2.3.2.3a eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 34a eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 35 totalrevidiert AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Titel 2.3.2.6 eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45a eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45b eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45c eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Titel 2.3.2.7 eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45d eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45e eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45f eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45g eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45h eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45i eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45j eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 45k eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 103 Abs. 2 geändert AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 114a eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 122 totalrevidiert AB 09.09.2016
26.09.2021 01.01.2022 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 09.07.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.06.2010 01.01.2012 Erstfassung AB 16.04.2010
Artikel 3 Abs. 2 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 8 Abs. 2 26.09.2021 01.01.2022 geändert AB 09.07.2021
Artikel 20 21.05.2017 01.06.2017 aufgehoben AB 09.09.2016
Artikel 21 Abs. 1, j) 21.05.2017 01.06.2017 aufgehoben AB 09.09.2016
Artikel 21 Abs. 3,
abis)
21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 31 21.05.2017 01.06.2017 aufgehoben AB 09.09.2016
Titel 2.3.2.3a 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 34a 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 35 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 09.09.2016
Titel 2.3.2.6 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45a 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45b 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45c 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Titel 2.3.2.7 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45d 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45e 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45f 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45g 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45h 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45i 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45j 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 45k 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 103 Abs. 2 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 09.09.2016
Artikel 114a 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 122 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 09.09.2016
