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provisions: 140
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# Volksschulgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Volksschule.
2 Es findet ausserdem Anwendung auf die Schuldienste, die ausserschulische Jugendarbeit sowie die Aufsicht der im Volksschulbereich tätigen Privatschulen und
der privaten Schulung.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Die folgenden in diesem Gesetz genannten Begriffe werden wie folgt verwendet:
a) Eltern: gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch erziehungsberechtigte und
erziehungsverpflichtete Person beziehungsweise Personen,
b) Gemeinden: Einwohnergemeinden oder Gemeindeverbände,
c) Gemeinderat: einschliesslich Vorstand, wo dieser anstelle des Gemeinderats
tritt,
d) Schulträger: Gemeinden und private Träger der öffentlichen Sonderschulen,
e) Öffentliche Schulen: Schulen, die von Gemeinden getragen werden, und vom
Kanton anerkannte Sonderschulen mit privater Trägerschaft,
f) Privatschulen: Schulen mit privater Trägerschaft, die vom Kanton bewilligt
sind,
g) Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der das schulpflichtige Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt mit dauerndem Verbleib hat.

## § 3 {#par_3}

Bildungsauftrag
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Die Volksschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern die von der Bundesverfassung garantierte Grundausbildung.
2 Sie erfüllt ihren Bildungsauftrag in Zusammenarbeit mit den Eltern.

## § 4 {#par_4}

Bildungsziele
1 Die Volksschule legt die Basis für ein von gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben und fördert die geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten und Begabungen jedes einzelnen Kindes, unabhängig von seinem sozialen,
kulturellen und religiösen Hintergrund.
2 Sie vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlagen für die
berufliche Ausbildung, den Besuch weiterführender Schulen, die Partizipation an demokratischen Prozessen und das lebenslange Lernen darstellen.
3 Sie fördert die Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz zur ganzheitlichen Entwicklung
der Schülerinnen und Schüler, die Selbstständigkeit im Denken, Werten und Handeln sowie Leistungsbereitschaft und Dialogfähigkeit.

## § 5 {#par_5}

Neutralitätsgebot
1 Die öffentlichen Schulen sind politisch und religiös neutral.
2 Sowohl die öffentlichen Schulen als auch die Privatschulen sind der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung verpflichtet.
2. Angebote
2.1. Allgemeines

## § 6 {#par_6}

Grundsatz
1 Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich in Abteilungen der Regelschule zu unterrichten.
2 Vorbehalten bleiben die Förder- und Stützangebote sowie die Sonderschulung.

## § 7 {#par_7}

Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten gemäss den §§ 9–25,
27 und 28 durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen zur Nutzung des
Angebots und zur Zuweisung, den Umfang sowie die Unterrichtsinhalte, soweit sie
sich nicht unmittelbar aus den Lehrplänen ergeben.
2.2. Regelschule

## § 8 {#par_8}

Gliederung
1 Die Regelschule gliedert sich in den Kindergarten von zwei Jahren, die Primarschule von sechs Jahren und die Oberstufe von drei Jahren.

## § 9 {#par_9}

Kindergarten
1 Der Kindergarten fördert die Entwicklung der Wahrnehmungs-, Ausdrucks- und
Gemeinschaftsfähigkeit des Kindes. Er schafft die Voraussetzungen für das weitere
schulische Lernen.

## § 10 {#par_10}

Primarschule
1 Die Primarschule baut auf dem Kindergarten auf.
2 Sie vermittelt die Grundlagen für Lesen, Schreiben, Rechnen und weitere elementare Bereiche des Wissens und Könnens und schafft eine Basis für Urteilsfähigkeit
und selbstständiges Denken und Handeln.

## § 11 {#par_11}

Oberstufe
1 Die Oberstufe baut auf der Primarschule auf.
2 Sie vermittelt eine allgemeine Bildung und vertieft und ergänzt damit die Grundlagen für Urteilsfähigkeit sowie für selbstständiges Denken und Handeln. Sie schafft
bei allen Schülerinnen und Schülern die Voraussetzungen zur Aus- und Weiterbildung.
3 Die verschiedenen Typen der dreigliedrigen Oberstufe enthalten folgende Ausprägung:
a) die Realschule vermittelt eine breite Grundausbildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung,
b) die Sekundarschule vermittelt eine erweiterte Grundausbildung und schafft die
Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung oder für den Eintritt in die
nichtgymnasialen Lehrgänge der Mittelschulen,
c) die Bezirksschule schafft durch eine umfassende Grundausbildung die Voraussetzung für eine berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, oder für den Eintritt in das Gymnasium und die weiteren Lehrgänge der
Mittelschulen.
2.3. Förder- und Stützangebote

## § 12 {#par_12}

Frühe Sprachförderung
1 Die Gemeinden können eine frühe Sprachförderung in Deutsch für Kinder ab
vollendetem 3. Altersjahr anbieten.
2 Der Besuch der frühen Sprachförderung ist freiwillig.

## § 13 {#par_13}

Einführungsklasse
1 In der Einführungsklasse werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die für die
Erfüllung der Anforderungen der 1. Primarklasse voraussichtlich mehr Zeit benötigen.

## § 14 {#par_14}

Förderklasse
1 In Förderklassen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die aufgrund von
besonderen Bildungsbedürfnissen dem ordentlichen Unterricht in der Regelschule
nicht zu folgen vermögen.

## § 15 {#par_15}

Sonderformen im dritten Jahr der Oberstufe
1 Die Gemeinden können im dritten Jahr der Oberstufe zusätzliche Angebote wie ein
Berufswahljahr, ein Werkjahr oder eine Integrations- und Berufsfindungsklasse führen.

## § 16 {#par_16}

Schulische Heilpädagogik
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot unterrichtet werden, werden bedarfsgerecht mit Schulischer Heilpädagogik unterstützt und begleitet.

## § 17 {#par_17}

Logopädie
1 Schülerinnen und Schüler mit sprech- und sprachtherapeutischen Bedürfnissen sind
ab dem Eintritt in den Kindergarten mit Logopädie zu fördern.

## § 18 {#par_18}

Deutschförderung
1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse dem ordentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen, erhalten zum Erwerb
der deutschen Sprache eine geeignete Unterstützung.
2 Sie können unter besonderen Umständen übergangsweise in Integrationskursen
oder mittels vergleichbarer Angebote gefördert werden.

## § 19 {#par_19}

Begabtenförderung
1 Schülerinnen und Schüler mit überdurchschnittlichem Potenzial und hoher Leistungsbereitschaft, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert
werden können, erhalten Begabtenförderung und bei Bedarf eine geeignete Begleitung.
2 Massnahmen der Begabtenförderung sind insbesondere die Straffung der Lehrplaninhalte, das Bereitstellen von weiterführenden Lernaktivitäten oder das Beschleunigen der schulischen Laufbahn.
3 Der Kanton kann ergänzende Förderangebote bereitstellen.

## § 20 {#par_20}

Talentschulung
1 Der Kanton kann einzelnen Gemeinden zur Talentschulung die Führung von Abteilungen mit spezieller Schul- und Unterrichtsorganisation bewilligen.
2 Er kann die Talentschulung über die gesetzliche Beteiligung beim Personalaufwand hinaus zusätzlich finanzieren.
3 Die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sind in einem Leistungsvertrag
zwischen der Gemeinde und dem zuständigen Departement zu regeln. Es können
Dritte in den Leistungsvertrag eingebunden werden.

## § 21 {#par_21}

Angebote im Asylbereich
1 Kinder und Jugendliche aus dem Asylbereich werden in der Regel während der
ersten Monate ihres Aufenthalts im Kanton in speziellen Angeboten auf den Übertritt in die Regelschule oder in ein anderes schulisches Angebot vorbereitet.
2 Für Kinder und Jugendliche in kantonalen Asylgrossunterkünften sind vor Ort in
der Regel altersgemischte Abteilungen zu bilden.
3 Der Kanton übernimmt die Finanzierung der erforderlichen Infrastruktur, des Personals sowie der Schulleitung und unterstützt die Standortgemeinden besonders in
fachlichen und organisatorischen Fragen.

## § 22 {#par_22}

Spitalschulung
1 Für Schülerinnen und Schüler mit längerem oder wiederkehrendem Spitalaufenthalt ist ein angemessener Unterricht zu gewährleisten.
2 Der Unterricht in der entsprechenden aargauischen Spitaleinrichtung bildet Teil der
öffentlichen Schule an deren Standort.
3 Der Grosse Rat regelt die Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den
Gemeinden durch Dekret.

## § 23 {#par_23}

Spezialangebote
1 Der Kanton kann Gemeinden die Führung von regionalen Spezialangeboten für
Kinder und Jugendliche mit psychosozialen Auffälligkeiten bewilligen.
2 Die Zuteilung in ein Spezialangebot ist eine vorübergehende Massnahme für Schülerinnen und Schüler, welche die Regelschule aufgrund ihres Verhaltens kurzfristig
nicht zu tragen vermag.
3 Die Schulträger erheben von den Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen und
Schüler ein Schulgeld, das sich aus den Vollkosten berechnet. Der Kanton trägt ein
allfälliges Defizit und erhält einen allfälligen Überschuss.
2.4. Sonderschulung

## § 24 {#par_24}

Sonderschulen
1 In Sonderkindergärten und Sonderschulen werden Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung unterrichtet und gefördert,
a) die aufgrund ihrer Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein werden,
aus dem Unterricht in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot einen sinnvollen Nutzen für ihre weitere Entwicklung zu ziehen sowie am
gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder
b) bei denen die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich entgegensteht.
2 Das Angebot in den Sonderschulen umfasst Unterricht, Erziehung, Betreuung,
Pflege, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie
Unterkunft bei Schulung in stationären Sonderschulen.
3 Für Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Altersjahr kann ein Sonderwerkunterricht angeboten werden.
4 Die Sonderschulung beginnt mit der Schulpflicht und endet spätestens mit dem
vollendeten 20. Altersjahr. In pädagogisch oder medizinisch besonders begründeten
Fällen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.

## § 25 {#par_25}

Weitere Angebote
1 Für Kleinkinder mit Entwicklungsauffälligkeiten können zur Vorbereitung auf den
Kindergarten und die Schule pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchgeführt
werden. Dazu gehören insbesondere die heilpädagogische Früherziehung und die
Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder.
2 Für Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten im Bereich der Bewegung wird
Psychomotorik-Therapie angeboten. Diese Massnahme beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten.
3 Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die in der
Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot unterrichtet werden, stehen
Angebote für Beratung oder Begleitung zur Verfügung.

## § 26 {#par_26}

Bewilligungspflicht und Finanzierung
1 Die Bewilligungspflicht und Finanzierung der Sonderschulen und der weiteren
Angebote richtet sich nach dem Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 1).
1) SAR 428.500
2.5. Schulergänzende und ausserschulische Angebote

## § 27 {#par_27}

Musikschulen
1 Die Gemeinden können den lehrplanmässigen Instrumental- und Gesangsunterricht
an Musikschulen mit eigener oder privater Trägerschaft übertragen.

## § 28 {#par_28}

Schulunterstützende Angebote
1 Über den lehrplanmässigen Unterricht hinaus können die Gemeinden weitere
schulunterstützende Angebote führen, namentlich eine Aufgabenhilfe.
2 Der Kanton kann Angebote der Gemeinden zur Förderung von Kindern und Jugendlichen, die aus sozioökonomisch bescheidenen Verhältnissen stammen und eine
hohe Leistungsbereitschaft zeigen, finanziell unterstützen.

## § 29 {#par_29}

Religionsunterricht
1 Die Gemeinden stellen den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zur Erteilung des kirchlichen Religionsunterrichts für zwei Lektionen pro Woche
und Abteilung innerhalb der Unterrichtszeit unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten
zur Verfügung.
3. Rechte und Pflichten
3.1. Schülerinnen und Schüler

## § 30 {#par_30}

Recht auf Schulbesuch
1 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben von Beginn der Schulpflicht bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs Anspruch, in ein schulisches Angebot
aufgenommen zu werden, das ihren Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen sie erfüllen.
2 Wer die in Absatz 1 festgelegte Altersgrenze überschritten hat, darf das begonnene
Angebot grundsätzlich abschliessen.
3 Vorbehalten bleiben die Regelungen zu den besonderen Altersgrenzen im Rahmen
des Sonderschulunterrichts und der Förder- und Stützangebote sowie zu den disziplinarischen Ausschlüssen.

## § 31 {#par_31}

Schulpflicht
1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten und dauert elf Jahre oder
bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs.
2 Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer staatlich bewilligten Privatschule
oder einer privaten Schulung erfüllt werden.
3 Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement ein Kind auf Gesuch der
Eltern vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen.

## § 32 {#par_32}

Stichtag
1 Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten auf den Beginn des kommenden
Schuljahrs ist der 31. Juli desjenigen Jahrs, in dem das Kind sein viertes Altersjahr
vollendet hat.
2 Auf Gesuch der Eltern ist ein späterer Eintritt in den Kindergarten zu gestatten,
längstens jedoch bis zum nächsten Schuljahr.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum späteren Eintritt durch Verordnung.

## § 33 {#par_33}

Unentgeltlichkeit
1 Der unentgeltliche Unterricht bezieht sich in der Regel auf die öffentliche Schule
der Aufenthaltsgemeinde.
2 Wo kein entsprechendes Schulangebot vor Ort vorhanden ist, bezieht sich der unentgeltliche Unterricht auf den Schulkreis, zu dem die Aufenthaltsgemeinde gehört.
3 Der Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde oder des
Schulkreises ist ausnahmsweise unentgeltlich, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

## § 34 {#par_34}

Information
1 Schülerinnen und Schüler sind in regelmässigen Abständen über das Schulgeschehen und den Stand ihrer Leistungen zu informieren.

## § 35 {#par_35}

Meinungsäusserung und Anhörung
1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung zu den sie berührenden
Angelegenheiten und zum Schulgeschehen frei zu äussern. Ihre Meinung ist von den
Lehrpersonen und Schulbehörden angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu berücksichtigen.
2 Vor schulischen Entscheiden, die sie persönlich betreffen, ist ihnen Gelegenheit zu
geben, entweder unmittelbar oder durch die Eltern gehört zu werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## § 36 {#par_36}

Unterrichtsbesuch
1 Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht pflichtgemäss zu besuchen.

## § 37 {#par_37}

Urlaub
1 Auf Ersuchen der Eltern haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf einen
freien Schulhalbtag pro Quartal.
2 Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die im Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage zusammengefasst bezogen werden dürfen sowie der Bezug an besonderen
Schulanlässen oder an Prüfungstagen ausgeschlossen ist.
3 Der Regierungsrat regelt Anspruch, Verfahren und Modalitäten für weitergehenden
Urlaub durch Verordnung.

## § 38 {#par_38}

Dispensation
1 Schülerinnen und Schüler können so weit vom Besuch gewisser Unterrichtslektionen dispensiert werden, als deren überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach anderweitig ausgewiesen ist, oder wenn medizinische, pädagogische
oder andere wichtige Gründe vorliegen.
2 Der Regierungsrat regelt Anspruch, Verfahren und Modalitäten zur Dispensation
durch Verordnung.

## § 39 {#par_39}

Schulunfallversicherung
1 Die Schulträger sorgen für eine angemessene Unfallverhütung, versichern die
Schülerinnen und Schüler gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit
dem Schulbetrieb und auf dem Schulweg und übernehmen die Prämien.
2 Die Schulunfallversicherung steht subsidiär zur obligatorischen Krankenversicherung.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Schulunfallversicherung durch Verordnung.
3.2. Eltern

## § 40 {#par_40}

Sprachstandserhebung
1 Die Eltern sind zur Mitwirkung bei der Erhebung der Deutschkenntnisse ihrer Kinder (Sprachstandserhebung) gemäss § 69 verpflichtet.

## § 41 {#par_41}

Information
1 Die Eltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Leistungen und das
Verhalten ihrer Kinder zu informieren.
2 Die Schule informiert die Eltern in angemessener Weise über wichtige Bereiche
des Unterrichts- und Schulgeschehens und organisiert Veranstaltungen, die es den
Eltern erlauben, einen Einblick in den Schulalltag zu gewinnen und mit der Schulleitung, den Lehrpersonen und den weiteren in der Schule tätigen Personen persönlich
in Kontakt zu treten.

## § 42 {#par_42}

Besuchsrecht
1 Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder einmal pro Schulhalbjahr
nach Absprache mit den betroffenen Lehrpersonen oder der Schulleitung zu besuchen.

## § 43 {#par_43}

Kontakte
1 Kontakte mit den Lehrpersonen und der Schulleitung sind rücksichtsvoll auszuüben und grundsätzlich auf die normalen Unterrichts- und Arbeitszeiten zu beschränken.

## § 44 {#par_44}

Verantwortung
1 Die Eltern sind verantwortlich, dass ihre schulpflichtigen Kinder die Schule
pflichtgemäss besuchen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum pflichtgemässen Schulbesuch durch
Verordnung.
3 Die Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder auf deren Schulweg.

## § 45 {#par_45}

Mitwirkungspflichten
1 Die Eltern müssen die Klassenlehrperson oder die Schulleitung über Verhaltensänderungen ihrer Kinder oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist.
2 Sie sind verpflichtet, an angeordneten Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilzunehmen.
3 Bleiben sie unentschuldigt fern, können sie mit dem Hinweis auf allfällige Straffolgen bei Nichterscheinen formell vorgeladen werden.

## § 46 {#par_46}

Absenzen
1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich
die Schule.
2 Absenzen auf der Oberstufe werden grundsätzlich als unentschuldigt oder entschuldigt in den Zwischenberichten und Zeugnissen eingetragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Absenzen sowie die Ausnahmen
der Einträge gemäss Absatz 2 durch Verordnung.

## § 47 {#par_47}

Schulgeld
1 Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe nicht an der Schule am Aufenthaltsort des Kindes oder im entsprechenden Schulkreis, haben die Eltern ein
höchstens die Vollkosten deckendes Schulgeld zu bezahlen.
2 Sind wichtige Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch vorhanden, hat die Aufenthaltsgemeinde des Kindes das betreffende Schulgeld zu übernehmen.

## § 48 {#par_48}

Besondere Kostentragung
1 Bei der Teilnahme an obligatorischen Exkursionen und Schullagern kann von den
Eltern ein finanzieller Beitrag an die auswärtigen Verpflegungskosten verlangt werden.
2 Kostenfolgen für Ersatzmassnahmen bei Schulausschlüssen können den Eltern in
Rechnung gestellt werden.
3 Wird der Besuch eines Freifachs während des laufenden Schuljahrs ohne wichtigen
Grund abgebrochen, kann den Eltern ein Anteil an den Personalkosten auferlegt
werden.

## § 49 {#par_49}

Kostenrahmen
1 Das Maximum für die Übernahme von Kosten gemäss § 48 Abs. 2 und 3 beträgt
Fr. 1'000.–.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der besonderen Kostentragung durch
Verordnung.
4. Zusammenarbeit und Organisation
4.1. Allgemeines

## § 50 {#par_50}

Angebotspflicht
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Regelschule und die Förder- und Stützangebote gemäss den §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 sowie 18 Abs. 1 unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen selber oder gemeinsam mit anderen Gemeinden ihrer Region zu führen.
2 Sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäss den §§ 55–58 zur eigenständigen Führung der in Absatz 1 genannten Angebote nicht erfüllt, arbeiten die Gemeinden einer Region zusammen.
3 Mangelt es in einer Region an bestimmten Förder- und Stützangeboten, kann der
Regierungsrat Gemeinden zur Führung entsprechender Angebote verpflichten.

## § 51 {#par_51}

Form der Zusammenarbeit
1 Die Zusammenarbeit der Gemeinden erfolgt in den vom Gesetz über die
Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 2) vorgesehenen Formen des Gemeindevertrags oder des Gemeindeverbands gemäss den §§ 72–
82 GG.

## § 52 {#par_52}

Planung der Schulkreise
1 Die Gemeinden und Regionalplanungsverbände planen gemeinsam unter Mithilfe
des Kantons die Bildung von Schulkreisen.
2 Können sich die Gemeinden über eine Zusammenarbeit nicht einigen, richtet sich
das weitere Vorgehen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
3 Der Regierungsrat kann für eine befristete Übergangszeit Ausnahmen hinsichtlich
der Zusammenarbeit bewilligen.

## § 53 {#par_53}

Schulgelder
1 Die Aufenthaltsgemeinden von Schülerinnen und Schülern, die eine Schule aus
wichtigen Gründen ausserhalb ihrer Aufenthaltsgemeinden besuchen, haben ein
Schulgeld zu bezahlen, das höchstens die Vollkosten deckt.
2 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des Schulgelds durch Verordnung. Die
Gemeinden können das Schulgeld davon abweichend durch Gemeindevertrag oder
im Rahmen eines Gemeindeverbands regeln.

## § 54 {#par_54}

Aufnahmepflicht
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aus einer anderen
Gemeinde aufzunehmen,
a) so lange die Zusammenarbeit gemäss § 52 pendent ist,
b) falls besondere Einzelfälle vorliegen.
2 Das zuständige Departement entscheidet bei fehlender Einigung und legt nach Anhörung der Beteiligten die Modalitäten des auswärtigen Schulbesuchs fest.
4.2. Rahmenbedingungen

## § 55 {#par_55}

Kindergarten
1 Der Kindergarten ist mit Abteilungen mit jeweils zwei Schuljahrgängen zu führen.

## § 56 {#par_56}

Primarschule
1 Zur Führung einer Primarschule bedarf es mindestens 15 Schülerinnen und Schüler.
2) SAR 171.100
2 Primarschulen dürfen mit mehrklassigen Abteilungen geführt werden.

## § 57 {#par_57}

Oberstufe
1 Sekundar- und Realschulen sind mit mindestens sechs Abteilungen gemeinsam zu
führen. Werden sie dezentral in mehr als einer Schulanlage geführt, sind pro Schulanlage mindestens drei Abteilungen zu bilden.
2 Bezirksschulen sind mit mindestens sechs Abteilungen in einer Schulanlage zu
führen. Sie können zentral zusammen mit Sekundar- und Realschulen geführt werden.
3 Die Abteilungen sind einklassig zu führen.

## § 58 {#par_58}

Abteilungsgrösse
1 Die Abteilungsgrösse darf auf die Dauer am Kindergarten, an der Primarschule, an
der Bezirks- und Sekundarschule je 25 sowie an der Realschule 22 Schülerinnen und
Schüler nicht übersteigen.
2 Der Regierungsrat kann im Hinblick auf einen pädagogisch sinnvollen und
wirtschaftlich effizienten Ressourceneinsatz an den Schulen bei sämtlichen Angeboten die minimale Schülerzahl pro Schultyp durch Verordnung regeln.

## § 59 {#par_59}

Ausnahmen
1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Gemeinden in besonderen Fällen
Ausnahmen zur Einhaltung der Rahmenbedingungen gemäss den §§ 55–58 bewilligen.
4.3. Unterricht

## § 60 {#par_60}

Grundsatz
1 Aufbau und Gestaltung des Unterrichts nehmen Rücksicht auf den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. Die Anforderungen richten sich nach der Vorbildung und dem Aufnahmevermögen der Altersstufe.
2 Für jede Abteilung sind eine, maximal zwei hauptverantwortliche Klassenlehrpersonen zu bestimmen.

## § 61 {#par_61}

Schuljahr
1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Das erste Semester endet am 31. Januar.
2 Der Schulunterricht beginnt am zweiten Montag im August und endet mit Beginn
der Sommerferien.

## § 62 {#par_62}

Schulwoche
1 Die Schulwoche dauert von Montag bis Freitag.

## § 63 {#par_63}

Schulferien
1 Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen
Sommerferien werden einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt.
2 Die restlichen vier Ferienwochen legen die Gemeinden selber fest.

## § 64 {#par_64}

Unterrichtszeiten
1 Der Unterricht beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens
um 18.00 Uhr.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Unterrichtzeiten und deren Gestaltung sowie die Ausnahmen durch Verordnung.

## § 65 {#par_65}

Schullager und Schulanlässe
1 Die Schulen können obligatorische und freiwillige Schullager durchführen.
2 Obligatorische Schullager sind auf eine Schulwoche pro Jahr zu begrenzen. Soweit
die Schullager freiwillig sind, oder wo eine Wahlmöglichkeit besteht, dürfen sie
auch während der Schulferien und an Wochenenden durchgeführt werden.
3 Schulanlässe, bei denen die Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen sind, sowie obligatorische Schullager dürfen auch Samstage einschliessen.

## § 66 {#par_66}

Lehrplan
1 Der Lehrplan enthält die Bereiche Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften (inklusive Ethik und Religionen), Musik,
Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die einzelnen Unterrichtsbereiche, die
Zahl der Unterrichtslektionen und ihre Dauer, die Lernziele und die Stoffauswahl
sowie die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler bezüglich ihrer Selbst-
und Sozialkompetenzen. Er beachtet dabei die interkantonale Harmonisierung der
Lehrpläne.

## § 67 {#par_67}

Lehrmittel
1 Die Lehrmittel sind auf den Lehrplan abgestimmt.
2 Der Regierungsrat legt die obligatorischen Lehrmittel durch Verordnung fest.

## § 68 {#par_68}

Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache im Kindergarten ist grundsätzlich Mundart.
2 Die Unterrichtssprache in der Primarschule und in der Oberstufe ist grundsätzlich
die Standardsprache.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung.
4.4. Schulische Laufbahn

## § 69 {#par_69}

Sprachstandserhebung
1 Im Hinblick auf eine allfällige frühe Sprachförderung in Deutsch gemäss § 12 vor
der Einschulung führen die Gemeinden eine Sprachstandserhebung durch.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Sprachstandserhebung, namentlich
den Zeitpunkt der Durchführung, den Inhalt und Umfang sowie die Organisation
und das Verfahren durch Verordnung.

## § 70 {#par_70}

Grundsatz
1 Die schulische Laufbahn wird ab der zweiten Klasse der Primarschule grundsätzlich gestützt auf leistungsbezogene und selektive Notenzeugnisse durchlaufen.
2 Es können weitere Leistungsbelege beigezogen und Zwischenberichte ausgestellt
werden, in denen auch eine Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenzen ausgewiesen werden darf.

## § 71 {#par_71}

Ausnahmen
1 Im Kindergarten wird einmal im Jahr eine Einschätzung zum Entwicklungs- und
Lernstand des Kindes erstellt.
2 In der ersten Klasse der Primarschule sowie in bestimmten Förder- und Stützangeboten werden Beurteilungen in Worten erstellt, welche die weitere schulische Laufbahn begründen.
3 Bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen werden Beurteilungen in Worten erstellt beziehungsweise Zeugnisnoten gesetzt, wenn die Lernziele nach Lehrplan erreicht werden.

## § 72 {#par_72}

Stufen- und Typenwechsel
1 Für den Stufen- und Typenwechsel gilt ein Empfehlungsverfahren.

## § 73 {#par_73}

Laufbahnentscheide
1 Laufbahnentscheide sind nur dann formell zu eröffnen, wenn sich die betroffene
Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern der Beurteilung der
beteiligten Lehrpersonen nicht anschliessen können.
2 Zuweisungen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen erfolgen über den Kanton. Die beteiligten Schulträger
sind in den Abklärungsprozess miteinzubeziehen.
3 Liegt beim Übertritt von einer bewilligten Privatschule in die Volksschule eine entsprechende Empfehlung vor, wird die Schülerin oder der Schüler ohne weiteren formellen Entscheid aufgenommen.

## § 74 {#par_74}

Abschlusszertifikat
1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den letzten beiden Schuljahren der
Oberstufe können neben dem Notenzeugnis in einem interkantonal vergleichenden,
nicht selektionswirksamen Abschlusszertifikat erfasst werden.

## § 75 {#par_75}

Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Laufbahnentscheiden sowie den Inhalt des Abschlusszertifikats.
4.5. Infrastruktur

## § 76 {#par_76}

Schulanlagen und Schuleinrichtungen
1 Die Gemeinden beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulbauten samt
Sport- und Spielplätzen, das dazu gehörende Mobiliar und die übrigen Schuleinrichtungen.
2 Sie sorgen für eine angemessene digitale Infrastruktur der Schulen. Der Regierungsrat legt eine Basisinfrastruktur durch Verordnung fest.

## § 77 {#par_77}

Schulmaterial
1 Die Schulträger stellen den Schülerinnen und Schülern die Lehr- und Informatikmittel, weiteres Schulmaterial sowie Musikinstrumente für den lehrplanmässigen
Unterricht zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung.
2 In besonderen Fällen beschränkt sich deren Gebrauch auf die Nutzung unmittelbar
in der Schule, oder die betreffende Sache kann gegen einen nach privater Nutzungsmöglichkeit gemessenen Elternbeitrag zu Eigentum abgegeben werden.

## § 78 {#par_78}

Schulweg
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für zumutbare Schulwege zu sorgen.
2 Schaffen sie bei einem unzumutbaren Schulweg keine Abhilfe, haben sie die notwendigen Kosten für den Transport zu übernehmen.

## § 79 {#par_79}

Bibliothek
1 Die Gemeinden sorgen für einen unentgeltlichen Zugang ihrer Schülerinnen und
Schüler zu einer Bibliothek.
5. Zuständigkeiten und Aufgaben
5.1. Lehrpersonen

## § 80 {#par_80}

Schulkonferenz
1 Die Lehrpersonen einer Schule bilden die Schulkonferenz.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Mitspracherecht der Schulkonferenz und die Vertretung der Anliegen der Lehrerschaft in der Schulleitung und gegenüber den zuständigen Behörden.

## § 81 {#par_81}

Kantonalkonferenz
1 Die Delegierten der Lehrpersonen aller öffentlichen Schulen des Kantons bilden
die Kantonalkonferenz.
2 Die Kantonalkonferenz organisiert und konstituiert sich selbst; ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
3 Sie befasst sich mit Schulfragen von allgemeiner Bedeutung, begutachtet Schulangelegenheiten und hat ein Antragsrecht gegenüber dem Erziehungsrat und dem zuständigen Departement.
5.2. Schulleitung

## § 82 {#par_82}

Zusammensetzung
1 Die Organisation der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und nach den Bedürfnissen der Schule.
2 Sie wird vom Gemeinderat bestellt und ist diesem direkt untergeordnet.

## § 83 {#par_83}

Aufgaben
1 Die Schulleitung führt die Schule operativ und entscheidet in schulischen sowie in
personellen Angelegenheiten, soweit der Gemeinderat diese an sie delegiert hat.
2 Ausserdem obliegen ihr folgende Aufgaben:
a) Pädagogische Führung,
b) Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
c) Organisation und Administration des Schulbetriebs,
d) Information und Kommunikation.
5.3. Gemeinderat

## § 84 {#par_84}

Aufgaben
1 Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Führung der Volksschule und die Aufsicht über die private Schulung.

## § 85 {#par_85}

Entscheide
1 Der Gemeinderat trifft alle schulischen Entscheide, soweit das vorliegende Gesetz
die entsprechende Befugnis nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
2 Er entscheidet namentlich auch über die Tragung von Schulgeldern, Transportkosten und anderen Kosten, die mit dem Besuch der öffentlichen Schule zusammenhängen.
3 Vorbehalten bleibt die Delegation von Entscheidungsbefugnissen gemäss Gemeindegesetz an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung.
5.4. Schulrat des Bezirks

## § 86 {#par_86}

Zusammensetzung und Wahl
1 In jedem Bezirk wird durch Volkswahl ein Schulrat von sieben Mitgliedern bestellt.
2 Die amtierenden Mitglieder der Schulräte des Bezirks müssen Wohnsitz im jeweiligen Bezirk haben.
3 Der Schulrat des Bezirks konstituiert sich selbst.

## § 87 {#par_87}

Entscheide
1 Der Schulrat des Bezirks entscheidet mindestens in Fünferbesetzung als erste Beschwerdeinstanz über Entscheide gemäss § 85.
2 Kann keine Fünferbesetzung sichergestellt werden, bietet das zuständige Departement nach Losentscheid ein Ersatzmitglied aus einem anderen Bezirk auf.
3 Stimmenthaltungen sind unzulässig.

## § 88 {#par_88}

Weitere Aufgaben
1 Der Schulrat des Bezirks führt nach Bedarf Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Gemeinderäte und Schulleitungen des Bezirks durch
und kann dazu die Unterstützung des zuständigen Departements anfordern.
5.5. Departement Bildung, Kultur und Sport

## § 89 {#par_89}

Aufgaben
1 Dem Departement Bildung, Kultur und Sport kommen neben den andernorts in
diesem Gesetz und in anderen Gesetzen verankerten Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Gesamtsteuerung der Volksschule zur Erreichung der Bildungsziele durch eine hohe Qualität des Volksschulangebots im ganzen Kanton,
b) Aufsicht über die öffentlichen und privaten Schulen,
c) Unterstützung der Schulträger in allen schulischen Angelegenheiten sowie bei
der Digitalisierung der Volksschule,
d) Weiterentwicklung der Volksschule und deren Anpassung an die aktuellen
Bedürfnisse,
e) Evaluation und Monitoring der Qualität der Volksschule,
f) Abstimmung der Volksschule und ihrer Übergänge in weiterführende Schulen
und Ausbildungen mit anderen Kantonen und dem Bund,
g) Abstimmung und Koordination der Volksschule mit der vor- und ausserschulischen Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen,
h) Vermittlung bei Auseinandersetzungen, die nicht innerhalb der Schulen geregelt werden können und für die kein anderer Weg zur Verfügung steht,
i) Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderkindergärten und Sonderschulen gemäss § 73 Abs. 2,
j) Erteilung einer Kostengutsprache gemäss § 108 Abs. 1,
k) Bearbeitung von Daten und Erstellung von datenbasierten Analysen zur Unterstützung, Evaluation, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung von Schulen sowie zur schulischen Förderung und Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler.
2 Es pflegt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Schulträgern und deren
Führungsorganen.
3 Für die gemäss Absatz 1 erbrachten Leistungen zugunsten der Schulträger werden
keine Kosten erhoben.
5.6. Erziehungsrat

## § 90 {#par_90}

Zusammensetzung und Wahl
1 Der Erziehungsrat besteht aus elf Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des zuständigen Departements
führt den Vorsitz; die übrigen Mitglieder werden vom Grossen Rat gewählt, vier
Mitglieder auf Vorschlag der Kantonalkonferenz.

## § 91 {#par_91}

Aufgaben
1 Der Erziehungsrat ist als vorberatende Behörde des Regierungsrats und beratende
Behörde des zuständigen Departements in allen Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören.
2 Er betreut das Lehrmittelwesen.
3 Er entscheidet über die Bewilligung von Privatschulen gemäss § 132 Abs. 1.
5.7. Regierungsrat

## § 92 {#par_92}

Kompetenzen
1 Der Regierungsrat kann einzelnen Gemeinden bei besonderen Gründen und im Interesse der betroffenen Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Vorschriften
über die Zusammenarbeit und Organisation bewilligen.
2 Er entscheidet über die Bewilligung von Talentschulung gemäss § 20 und von
Spezialangeboten gemäss § 23.
3 Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Verträge über die Zuweisung und die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sowie die Bildung von grenzüberschreitenden Schulkreisen abzuschliessen.

## § 93 {#par_93}

Pilotprojekte
1 In Zusammenarbeit mit den Schulträgern kann der Kanton befristete Pilotprojekte
durchführen, um Erkenntnisgewinne für die Weiterentwicklung der Volksschule zu
erhalten.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von befristeten Pilotprojekten. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen durch befristete Verordnung.
3 Das zuständige Departement schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Schulträgern einen Leistungsvertrag ab.
6. Qualitätssicherung
6.1. Qualitätsansprüche

## § 94 {#par_94}

Instrumentarium
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Qualitätsansprüche an die Schulen
und die niederschwelligen Aufsichtsmassnahmen durch die Schulaufsicht, namentlich das Einverlangen von Berichten und Konzepten bei den für die Schule verantwortlichen Behörden.
2 Das zuständige Departement stellt den Schulen ein Instrumentarium für die Qualitätssicherung zur Verfügung und kann den Schulträgern im Rahmen seines Budgets
zusätzliche finanzielle Mittel für qualitätssichernde Massnahmen gewähren.

## § 95 {#par_95}

Aufsichtsmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann die Schulführung an eine externe Sachverwaltung übertragen, wenn sich Schulträger weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden in
wichtigen schulischen Angelegenheiten Folge zu leisten, namentlich bei massiven
Mängeln in der Schul- und Unterrichtsorganisation oder bei der Personalführung.
2 Nach Einsetzung einer externen Sachverwaltung übernimmt diese gemäss Entscheid des Regierungsrats einen Teil oder alle gesetzlichen Aufgaben und Kompetenzen der Führungsorgane.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Auferlegung der dafür entstandenen Kosten
zulasten des betroffenen Schulträgers.
6.2. Kantonale Leistungstests

## § 96 {#par_96}

Zweck und Durchführung
1 Es werden kantonale Leistungstests nach einheitlichen Vorgaben durchgeführt. Das
zuständige Departement legt die Durchführungszeitpunkte fest.
2 Die Ergebnisse von Leistungstests dienen
a) der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler,
b) der Unterrichts- und Schulentwicklung,
c) zur Standortbestimmung im Hinblick auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn,
d) der Evaluation der Wirksamkeit des kantonalen Bildungssystems.
3 Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten und Leistungsverträge zur Durchführung der Leistungstests abschliessen.

## § 97 {#par_97}

Weitergabe und Veröffentlichung
1 Den weiterführenden Schulen werden zum Zweck der individuellen Förderung die
einzelnen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler aus den Leistungstests der vorangehenden Schulstufe übermittelt.
2 Den Lehrbetrieben können zum Zweck der individuellen Förderung die einzelnen
Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler aus den Leistungstests der Oberstufe übermittelt werden.
3 Bei der Veröffentlichung von Testergebnissen ist sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen, Abteilungen, Schulen und Gemeinden gemacht werden können.

## § 98 {#par_98}

Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Durchführung der
Leistungstests, zur Information der Beteiligten und zur Weitergabe der Testergebnisse.
7. Kantonale Unterstützung

## § 99 {#par_99}

Personelle Ressourcen
1 Die Zuteilung der personellen Ressourcen erfolgt im Rahmen der vom Grossen Rat
im Budget für die Schulen festgelegten Mittel.
2 Sie bemisst sich nach den Stundentafeln und den pädagogischen Bedürfnissen der
jeweiligen Schulstufen und Schultypen, der besonderen Belastungssituation von
Lehrpersonen und Schulleitungen sowie den sozioökonomischen Strukturen der
Gemeinden.
3 Schulen, welche die ihnen zugeteilten personellen Ressourcen nicht voll ausschöpfen, können sich diese auf das kommende Schuljahr übertragen lassen.

## § 100 {#par_100}

Personalaufwand
1 Die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Regelschulen und der
Förder- und Stützangebote bemisst sich nach den von ihnen beanspruchten Stellen
und liegt bei höchstens 35 % dieses Aufwands. Der Grosse Rat regelt durch Dekret
die Zusammensetzung des Personalaufwands, die Berechnung sowie den Prozentsatz
der Beteiligung.
2 Der Kanton kann sich am Personalaufwand der Gemeinden für weitere durch die
Gesetzgebung vorgesehene Funktionen beteiligen. Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten durch Dekret.
3 Der Kanton zahlt die Löhne der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen
an den von den Gemeinden geführten Volksschulen aus.

## § 101 {#par_101}

Sprachstandserhebung
1 Der Kanton stellt den Gemeinden Instrumente zur Sprachstandserhebung zur Verfügung und wertet diese aus.
2 Er kann die Leitung und Auswertung der Sprachstandserhebung mit Leistungsvertrag an einen Dritten übertragen.
3 Der Regierungsrat regelt weitere unterstützende Leistungen des Kantons durch
Verordnung.

## § 102 {#par_102}

Frühe Sprachförderung
1 Der Kanton kann Gemeinden, die ein Angebot für die frühe Sprachförderung in
Deutsch gemäss § 12 bereitstellen, beratend und finanziell unterstützen.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für eine kantonale Finanzierung
durch Verordnung.

## § 103 {#par_103}

Bildungs-Identität
1 Die Bildungs-Identität ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzungs-Identität,
die der sicheren Authentisierung der Nutzenden und dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschule dient.
2 In Zusammenarbeit mit den Schulträgern stattet der Kanton Schülerinnen und
Schüler, Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie weiteres Schulpersonal mit einer Bildungs-Identität aus. Er trägt die Kosten.
3 Das zuständige Departement kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten. Es stellt sicher, dass die Datenhoheit über die erfassten Daten bei den jeweiligen Nutzenden verbleibt.

## § 104 {#par_104}

Digitale Infrastruktur
1 Der Kanton fördert und unterstützt die Vernetzung der digitalen Infrastruktur der
Schulen.
2 Das zuständige Departement kann die Schulträger verpflichten, bestimmte digitale
Infrastrukturen oder technische Schnittstellen zu verwenden. Es definiert verbindliche Datenaustauschstandards.

## § 105 {#par_105}

Beschaffung von Lehrmitteln
1 Der Kanton kann die Schulträger durch geeignete Massnahmen bei der Beschaffung von Lehrmitteln, Lernmedien und Lernumgebungen unterstützen. Zu diesem
Zweck kann er sich insbesondere an einem Verlag beteiligen oder selber einen Verlag führen.

## § 106 {#par_106}

Austauschprogramme für Schülerinnen und Schüler
1 Der Kanton fördert den Sprach- und Kulturaustausch unter den Kantonen und mit
dem grenznahen Ausland, indem er Austauschprogramme für Schülerinnen und
Schüler initiiert, koordiniert und finanziell unterstützt.
2 Die Schulen sind angehalten, in der Oberstufe mindestens einen Schulanlass wie
eine Schulreise, ein Lager, eine Projektwoche oder eine Exkursion in einer anderen
Sprachregion der Schweiz durchzuführen.

## § 107 {#par_107}

Offene Kinder- und Jugendarbeit
1 Der Kanton kann Gemeinden, Kirchgemeinden, professionellen Akteuren sowie
Verbänden und Vereinen im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit Beiträge
an den Auf- und Ausbau von Strukturen gewähren.

## § 108 {#par_108}

Kostengutsprache in besonderen Einzelfällen
1 Der Kanton kann in besonderen Einzelfällen für die Schulung eines sonderschulungsbedürftigen Kindes oder Jugendlichen in einer bewilligten Privatschule
Kostengutsprache erteilen.
2 Die Finanzierung des Privatschulbesuchs und die Kostenverteilung erfolgen nach
den Ansätzen und Bestimmungen für Tagessonderschulen gemäss den einschlägigen
Bestimmungen der Betreuungsgesetzgebung.
3 Das zuständige Departement kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsverträge
abschliessen.

## § 109 {#par_109}

Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur kantonalen Unterstützung. Er regelt insbesondere:
a) die Kriterien für die Zuteilung und Verwendung der personellen Ressourcen,
b) die Obergrenze für die Abgrenzung zur Übertragbarkeit personeller Ressourcen,
c) die Ausstattung allfälliger weiterer Personen mit einer Bildungs-Identität,
d) den Vollzug von Austauschprogrammen,
e) die beitragsberechtigten Ausgaben, die Förderkriterien, die Beitragshöhe und
das Verfahren zur offenen Kinder- und Jugendarbeit,
f) die Einzelheiten zur Kostengutsprache in besonderen Einzelfällen.
8. Schuldienste

## § 110 {#par_110}

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss § 42 Abs. 1 des Gesetzes über
die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 3) steht den Schülerinnen
und Schülern in der Regel ab der 2. Klasse der Oberstufe offen.

## § 111 {#par_111}

Schulsozialarbeit
1 Der Kanton kann die Schulsozialarbeit in fachlichen Belangen und in der Zusammenarbeit mit den Schulen unterstützen.

## § 112 {#par_112}

Schulpsychologischer Dienst
a) Aufgaben
1 Der Schulpsychologische Dienst ist ein kantonaler Dienst mit regionalen
Standorten.
3) SAR 422.200
2 Er ist tätig für Kinder und Jugendliche ab Eintrittsprozess in den Kindergarten,
kann aber auch von ihren Bezugspersonen, von Schulen und Behörden in Anspruch
genommen werden.
3 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beurteilung, Beratung und Begleitung bei Lern- und Leistungsbesonderheiten
sowie bei psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich im schulischen Umfeld zeigen oder sich darauf auswirken,
b) Abklärung und Beurteilung des Bildungs- und Förderbedarfs bei bestimmten
Laufbahnentscheiden,
c) Beratung und Unterstützung der Bezugspersonen, Schulen und Behörden insbesondere in Konflikt- und Krisensituationen sowie in Notfällen,
d) Öffentlichkeitsarbeit zu lern- und entwicklungspsychologischen Fragestellungen.

## § 113 {#par_113}

b) Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit
1 Die Inanspruchnahme des Schulpsychologischen Dienstes ist grundsätzlich freiwillig und unentgeltlich.
2 Vorbehalten sind die im Rahmen des zivilrechtlichen Kindesschutzes oder gestützt
auf andere spezialgesetzliche Bestimmungen angeordnete Beratungen und Abklärungen.
3 Der Regierungsrat kann bei bestimmten Laufbahnentscheiden durch Verordnung
eine obligatorische Abklärung vorsehen.

## § 114 {#par_114}

c) Verschwiegenheit
1 Die Mitarbeitenden des Schulpsychologischen Dienstes sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Vorbehalten sind gesetzliche Melde- und Mitwirkungsrechte und -pflichten sowie
Fälle von häuslicher Gewalt, in denen die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt informiert und die Akten offengelegt werden dürfen.
3 Die Schweigepflicht wird durch die Einwilligung der dazu berechtigten Person
oder mit schriftlicher Ermächtigung durch das zuständige Departement aufgehoben.
Bei obligatorischen Abklärungen gemäss § 113 Abs. 3 sind die Mitarbeitenden gegenüber der Schulleitung und dem Gemeinderat zur Auskunft verpflichtet.

## § 115 {#par_115}

Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienstleistungen
1 Der Kanton sorgt für die Bereitstellung von psychiatrischen Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere die Beratung der Schulen in kinder- und jugendpsychiatrischen Fragen sowie die psychiatrische Mitbeurteilung bei Abklärungen durch den
Schulpsychologischen Dienst.
2 Der Regierungsrat kann mit öffentlichen oder privaten Institutionen, die psychiatrische Dienstleistungen anbieten, Leistungsverträge abschliessen.

## § 116 {#par_116}

Schulärztlicher Dienst
1 Jeder Schulträger verfügt über einen schulärztlichen Dienst.
2 Hauptaufgabe der Schulärztin oder des Schularztes ist die Beratung der Schule zu
Gesundheitsthemen, zur Prävention und zur Gesundheitsförderung.
3 Die Schulträger übernehmen die Kosten.

## § 117 {#par_117}

Vorsorgeuntersuchung
1 Es finden bei allen Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton obligatorische Vorsorgeuntersuchungen statt.
2 Für diejenigen Vorsorgeuntersuchungen, die nicht als kassenpflichtige Leistungen
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, sind
die Aufenthaltsgemeinden beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen die Wohnsitzgemeinden erstattungspflichtig.
3 Die Entschädigung für die privatärztlichen Untersuchungen erfolgt nach einem
zwischen dem Regierungsrat und der aargauischen Ärztegesellschaft vertraglich vereinbarten Tarif.

## § 118 {#par_118}

Schulzahnpflege
1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton haben während der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf eine unentgeltliche Kontrolluntersuchung pro
Schuljahr bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt.
2 Für die Kontrolluntersuchungen sind die Aufenthaltsgemeinden beziehungsweise
bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen die Wohnsitzgemeinden
erstattungspflichtig.
3 Die Entschädigung der Zahnärztinnen und -ärzte erfolgt nach einem zwischen dem
Regierungsrat und der Sektion Aargau der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft
SSO vereinbarten Tarif.

## § 119 {#par_119}

Schulzahnprophylaxe
1 Die Schulzahnprophylaxe wird auf Kindergarten- und Primarstufe regelmässig von
einer Fachperson für Schulzahnprophylaxe durchgeführt.
2 Die Schulträger sind verpflichtet, die Schulzahnprophylaxe durchzuführen. Sie
sind für die Anstellung und Entlöhnung der Fachpersonen zuständig.

## § 120 {#par_120}

Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den verschiedenen
schuldienstlichen Angeboten, die Entschädigung der freiberuflichen Fachpersonen,
die kostenpflichtigen Leistungen sowie allfällige weitere Aufgaben.
2 Er legt durch Verordnung die regionalen Standorte des Schulpsychologischen
Diensts fest.
9. Disziplinarische Bestimmungen

## § 121 {#par_121}

Grundsatz
1 Wenn pädagogische Massnahmen nicht greifen, können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.
2 Die Anwendung körperlicher und psychischer Gewalt ist verboten.

## § 122 {#par_122}

Verstösse und Zuständigkeiten
1 Bei leichten und mittelschweren Verstössen gegen die Schulvorschriften können
die Lehrpersonen und Schulleitungen Disziplinarmassnahmen anordnen.
2 Bei schweren und wiederholten leichteren Verstössen gegen die Schulvorschriften
kann der Gemeinderat verfügen:
a) einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens
sechs Schulwochen pro Schuljahr,
b) eine Versetzung in ein regionales Spezialangebot gemäss § 23 oder in eine öffentliche Schule mit anderer Trägerschaft,
c) eine Wegweisung von der Schule, sofern die Schulpflicht bereits erfüllt ist.
3 Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das zuständige Departement auf Antrag des Gemeinderats einen befristeten vollständigen oder
teilweisen Schulausschluss bis höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr verfügen.

## § 123 {#par_123}

Ersatzmassnahmen
1 Ist die Betreuung durch die Eltern im Falle eines während des laufenden Schultags
ausgesprochenen disziplinarischen Ausschlusses nicht gewährleistet, muss sie von
der Schule organisiert werden.
2 Bei Schulausschlüssen von mehr als einem Tag sind die Eltern für die Betreuung
und mit Hilfe der Schulleitung und allenfalls unter Beiziehung der Fachstellen für
eine angemessene Beschäftigung verantwortlich. In begründeten Fällen und mit Zustimmung der für den Ausschluss zuständigen Behörde können Schülerinnen und
Schüler auch in Sonderschulen geschult und betreut werden.
3 Die Schulleitung plant rechtzeitig die Wiedereingliederung.

## § 124 {#par_124}

Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Disziplinarmassnahmen bei leichten und mittelschweren Verstössen sowie die Einzelheiten
zum Schulausschluss und das Verfahren.
10. Strafrechtliche Bestimmungen

## § 125 {#par_125}

Verstoss gegen Mitwirkungspflichten
1 Eltern und Pflegeeltern, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sprachstandserhebung
gemäss § 40 nicht nachkommen oder einer Vorladung gemäss § 45 Abs. 3 nicht Folge leisten, werden von der zuständigen Strafbehörde mit einer Busse bestraft.

## § 126 {#par_126}

Schulversäumnis
1 Eltern beziehungsweise Pflegeeltern, die ihr schulpflichtiges Kind bis maximal drei
Schultage vorsätzlich oder fahrlässig vom Schulbesuch fernhalten, werden vom
Gemeinderat ermahnt.
2 Im Wiederholungsfall oder wenn das Fernhalten länger als drei Schultage dauert,
werden die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern von der zuständigen Strafbehörde
mit einer Busse bestraft.

## § 127 {#par_127}

Verfahren
1 Der Gemeinderat erstattet von Amtes wegen Strafanzeige. Das Verfahren richtet
sich nach den einschlägigen Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 4) und der kantonalen Ausführungsgesetzgebung.
11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

## § 128 {#par_128}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die öffentlichen Schulen bearbeiten Personendaten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
a) Organisation und Administration,
b) Beurteilung des Lernstands und der Selbst- und Sozialkompetenz,
c) Planung und Umsetzung von Förder- und Stützmassnahmen,
d) Aufsicht und Betreuung von Schülerinnen und Schülern,
e) Organisation und Durchführung von Schulanlässen,
f) Planung und Durchführung von schulergänzenden Angeboten sowie Zusammenarbeit mit Schuldiensten unter Vorbehalt von Berufsgeheimnissen,
g) Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlauben,
h) Anordnung von Disziplinarmassnahmen.
2 Das zuständige Departement bearbeitet Personendaten gemäss Absatz 1 nur, wenn
dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.
4) SR 312.0
3 Es kann insbesondere Personendaten gemäss Absatz 1 bearbeiten und mit anderen
Personendaten verknüpfen, die der datenbasierten schulischen Förderung und Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, der Evaluation und dem Monitoring
der Qualität sowie der Gesamtsteuerung und Weiterentwicklung der Schulen dienen.
Es anonymisiert oder pseudonymisiert Personendaten, sobald und soweit es der Bearbeitungszweck erlaubt.

## § 129 {#par_129}

Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
1 Lehrpersonen und solche in Ausbildung dürfen während des Unterrichts Bild-,
Ton- und Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern machen, soweit sie der
individuellen Förderung, Lernstanderhebung, Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen vorgängig über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert wurden.
2 Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen:
a) individuelle Förderung und Lernstanderhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern,
b) Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Laufbahnentscheide,
c) Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise.
3 Für Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, die für andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von Schulanlässen, ist die
Einwilligung der Eltern beziehungsweise in der Oberstufe der Schülerinnen und
Schüler erforderlich.

## § 130 {#par_130}

Bekanntgabe von Personendaten
1 Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Schule der neuen Schule diejenigen Personendaten von Schülerinnen und Schülern bekannt, die zur Aufgabenerfüllung
durch die neue Schule aktuell erforderlich sind.
2 Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde. Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat
mehr als drei Jahre zurückliegt.
3 Die Schulen und die Anbietenden gemäss dem Gesetz über die familienergänzende
Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 2016 5) geben
einander diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, die für die durchgehende Betreuung von Schülerinnen und Schülern notwendig sind.
5) SAR 815.300

## § 131 {#par_131}

Datenerhebung und Veröffentlichung
1 Der Kanton kann die Gemeinden verpflichten, Daten zu erheben und ihm zu übermitteln, die der datenbasierten schulischen Förderung und Unterstützung einzelner
Schülerinnen und Schüler, der Evaluation und dem Monitoring der Qualität der
Schulen sowie der Gesamtsteuerung und Weiterentwicklung der Volksschule dienen.
2 Bei der Veröffentlichung von statistischen Daten ist sicherzustellen, dass generell
keine Rückschlüsse auf einzelne Personen, überdies bei leistungs- sowie verhaltensbezogenen Daten auch keine Rückschlüsse auf einzelne Abteilungen, Schulen und
Gemeinden gemacht werden können.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
12. Privatschulen und private Schulung

## § 132 {#par_132}

Privatschulen
1 Privatschulen, in denen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen, bedürfen einer Bewilligung des Erziehungsrats.
2 Die jeweilige Trägerschaft einer Privatschule muss vertrauenswürdig sein und
Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler nicht Einflüssen ausgesetzt
werden, die denjenigen Zielen der öffentlichen Schulen zuwiderlaufen, die sich aus
diesem Gesetz ergeben.
3 Der Regierungsrat legt zur Sicherung einer den öffentlichen Schulen gleichwertigen Ausbildung die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen durch Verordnung fest.
4 Die Privatschulen verfügen über eine Schulärztin oder einen Schularzt.

## § 133 {#par_133}

Private Schulung
1 Bei privater Schulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher durch die Eltern
oder durch eine Drittperson ausserhalb einer Privatschule muss gegenüber dem zuständigen Departement der genügende Unterricht nachgewiesen werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## § 134 {#par_134}

Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1 Privatschulen und private Schulung stehen unter staatlicher Aufsicht.
2 Bestehen begründete Zweifel, ob die Bewilligungsvoraussetzungen bei einer Privatschule weiterhin erfüllt werden, kann der Erziehungsrat Anordnungen zur Klärung und Behebung von Missständen treffen.
3 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllt, kann der Erziehungsrat die notwendigen Massnahmen treffen und der Trägerschaft allenfalls die Bewilligung entziehen.
4 Wird bei einer privaten Schulung kein genügender Nachweis erbracht oder besteht
ein erheblicher Zweifel an deren Qualität, entscheidet der Gemeinderat über die Einschulung in die öffentliche Schule.

## § 135 {#par_135}

Zugang zu Angeboten; Vorsorgeuntersuchungen
1 Schulpflichtige Kinder mit Aufenthalt im Kanton, die eine Privatschule besuchen
oder privat geschult werden, haben zu den gleichen Bedingungen wie die Kinder an
den öffentlichen Schulen Zugang zu folgenden Angeboten und Dienstleistungen:
a) Logopädie (§ 17),
b) Psychomotorik-Therapie (§ 25 Abs. 2),
c) lehrplanmässiger Instrumentalunterricht (§ 66 Abs. 1),
d) Bibliothek (§ 79),
e) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (§ 110),
f) Schulpsychologischer Dienst (§ 112),
g) zahnärztliche Kontrolluntersuchung (§ 118 Abs. 1).
2 Sie sind verpflichtet, sich den obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen beim
schulärztlichen Dienst der Aufenthaltsgemeinde zu unterziehen (§ 117 Abs. 1).
13. Rechtsschutz

## § 136 {#par_136}

Instanzenzug
1 Gegen kommunale Entscheide gemäss § 85 kann innert 30 Tagen seit Zustellung
Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden.
2 Gegen Beschwerdeentscheide der Schulräte der Bezirke sowie erstinstanzliche Entscheide des zuständigen Departements und des Erziehungsrats kann innert 30 Tagen
seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

## § 137 {#par_137}

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
1 Beschwerden gegen die Zuweisung in einen anderen Oberstufentypus sowie gegen
disziplinarische befristete und unbefristete Schulausschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung.
14. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 138 {#par_138}

Zusammenarbeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben ihre Zusammenarbeit gemäss § 51 bis spätestens 31. Dezember 2028 auf rechtsgültig abgeschlossene Gemeindeverträge oder Satzungen
abzustützen.

## § 139 {#par_139}

Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtshängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht entschieden.

## § 140 {#par_140}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 23. September 2025 Präsident des Grossen Rats
GABRIEL
Protokollführerin
OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 31. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 29. Januar 2026
Inkrafttreten: 1. August 2026 6)
6) RRB 2026-000154 vom 18. Februar 2026
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.09.2025 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026/05-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.09.2025 01.08.2026 Erstfassung 2026/05-01
