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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen"
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provisions: 21
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zuständiges Departement
1 Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständiges Departement
im Sinne des EG zum FamZG. *

## Art. 2 II. Anerkennung von Familienausgleichskassen (2.) {#art_2}

Verfahren (Art. 11 Abs. 2 EG zum FamZG)
1 Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden per 1. Januar ausgesprochen. Gesuche um Anerkennung sind bis zum 31. August des Vorjahres einzureichen. Die Gesuche haben vollständige Angaben über Organisation, Organe und Finanzen der gesuchstellenden Kasse sowie deren Reglement zu enthalten.
2 Sämtliche nach der Anerkennung eingetretenen Änderungen in Belangen,
welche eine Grundlage bildeten für die Anerkennung, sind dem Departement
mitzuteilen.
1) EG zum FamZG (bGS 822.41)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1099 1
822.411 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Widerruf der Anerkennung (Art. 12 EG zum FamZG)
1 Erhält das Departement Kenntnis von Tatsachen, welche einen Widerruf
der Anerkennung zur Folge haben, setzt es der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist, um den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen.
2 Verstreicht die Frist ungenutzt, verfügt das Departement den Widerruf.

## Art. 4 III. Verfahren (3.) {#art_4}

Geltendmachung
1 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende machen ihren Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgebenden geltend.
2 Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selber
geltend, kann der Anspruch vom andern Elternteil sowie von der Person,
Sozialhilfestelle oder Einrichtung, welche für das Kind sorgt, geltend gemacht werden.

## Art. 5 {#art_5}

Anmeldung
1 Selbständigerwerbende machen ihren Anspruch mit einer Anmeldung bei
der Familienausgleichskasse geltend.
2 Arbeitgebenden melden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden der
Familienausgleichskasse.

## Art. 6 {#art_6}

Verfügung
1 Die Familienausgleichskasse entscheidet über den Anspruch in Form einer
Verfügung.

## Art. 7 {#art_7}

Auszahlung
1 Die Zulagen für Arbeitnehmende werden jeweils auf Ende des Monats fällig. Sie werden durch den Arbeitgebenden ausgerichtet und auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt.
2 Die Arbeitgebenden haben periodisch mit der Familienausgleichskasse
abzurechnen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.411
3 Die Zulagen für Selbständigerwerbende werden durch die Familienausgleichskasse in der Regel vierteljährlich ausgerichtet. Die Verrechnung mit
geschuldeten Beiträgen ist zulässig.

## Art. 8 {#art_8}

Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 3 EG zum FamZG)
1 Nichterwerbstätige melden ihren Anspruch bei der Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden an.
2 Dem Gesuch legen sie die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei,
insbesondere die in den letzten zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung.
3 Hat die antragstellende Person keine Steuererklärung eingereicht oder
macht sie geltend, dass die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich von der
eingereichten Steuererklärung abweichen, hat sie die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen.
4 Die Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ausgerichtet.

## Art. 9 {#art_9}

Familienausgleichskassen
1 Die Familienausgleichskassen regeln die Details des Verfahrens. Sie stellen die notwendigen Formulare zur Verfügung.

## Art. 10 IV. Aufsicht und Kontrolle (4.) {#art_10}

Grundsatz (Art. 19 und 20 EG zum FamZG)
1 Die Familienausgleichskassen stellen dem Departement innert drei Monaten unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung, den Revisionsbericht sowie
die notwendigen statistischen Angaben zu.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung2) über die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten
sinngemäss.
2) AHVG (SR 831.10)
822.411 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 11 {#art_11}

Register
1 Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, der Nichterwerbstätigen, der Selbständigerwerbenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende.

## Art. 12 V. Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden 3) (5.) {#art_12}

Organisation
1 Die Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse4) findet sinngemäss Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

Abrechnungsstellen
1 Die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann Verbandsausgleichskassen im Sinne der Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung5), denen im Kanton Appenzell Ausserrhoden domizilierte Arbeitgebende und bzw. oder Selbständigerwerbende angeschlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Zulagen
übertragen. Die Einzelheiten sind jeweils in einer Vereinbarung zu regeln.

## Art. 14 {#art_14}

Beitragssätze (Art. 6 Abs. 3 EG zum FamZG)
1 Der Beitragssatz beträgt für Arbeitgebende und für Selbständigerwerbende

## Art. 15 je 1.6 Prozent. * {#art_15}

Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 1 und 3 EG zum FamZG) *
1 Die Ausgleichskasse stellt dem Kanton bis zum 15. Dezember Rechnung
für:
a) die im laufenden Jahr an die Nichterwerbstätigen ausgerichteten Zulagen abzüglich der Beiträge der Nichterwerbstätigen;
b) die Durchführungskosten.
3) Art. 13 EG zum FamZG
4) bGS 831.1
5) AHVG (SR 831.10)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.411
2 Der Anteil, den Nichterwerbstätige gemäss Art. 8 Abs. 1 EG zum FamZG

## Art. 16 zu leisten haben, beträgt 20 Prozent. * {#art_16}

Kassenrevision
1 Die Familienausgleichskasse ist jährlich durch das Revisionsorgan der
kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen.

## Art. 17 {#art_17}

Information
1 Die Familienausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten angemessen über ihre Ansprüche.

## Art. 18 VI. Verschiedene Bestimmungen (6.) {#art_18}

Kassenwechsel
1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf den Jahresanfang erfolgen.
2 Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des dem
Wechsel vorangehenden Jahres.
3 Die bisherige Familienausgleichskasse meldet der neuen Familienausgleichskasse sowie dem Departement den Austritt.

## Art. 19 {#art_19}

Statistik
1 Das Departement sorgt für die Datenerhebung nach den Bestimmungen
des Bundesrechts6).
2 Das Departement kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen. Diese wird dafür
durch den Kanton entschädigt.

## Art. 20 {#art_20}

Familienzulagenverordnung (FamZV; SR 836.21)
822.411 Ausserrhodische Gesetzessammlung
VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 29. Oktober 1984 zum Gesetz über die Kinderzulagen7) wird aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist zum EG zum FamZG8) am 1. Januar 2009 in Kraft.9)
7) bGS 822.411 (lf. Nr. 689)
8) Abl. 2008, S. 1230
9) Die Referendumsfrist ist am 3. Februar 2009 unbenützt abgelaufen (Abl. 2009, S.
179).
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.411
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
29.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 1 geändert 1163 / 2010, S. 837
18.06.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert 1256 / 2013, 472
18.06.2013 01.07.2013 Art. 15 Titel geändert 1256 / 2013, 472
18.06.2013 01.07.2013 Art. 15 Abs. 2 eingefügt 1256 / 2013, 472
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
822.411 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 29.06.2010 01.01.2011 geändert 1163 / 2010, S. 837
Art. 14 Abs. 1 18.06.2013 01.01.2014 geändert 1256 / 2013, 472
Art. 15 18.06.2013 01.07.2013 Titel geändert 1256 / 2013, 472
Art. 15 Abs. 2 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt 1256 / 2013, 472
