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title: "Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen"
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provisions: 16
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# Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhabe -
rinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines
gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären

## Art. 2 Hochschulen.* {#art_2}

Zweck der Ergänzungsprüfung
1 Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössi -
schen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten
Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.*
1 In Vollzug ab 1. April 2012.
nGS 2016-024
230.313
2 Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnis oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses als einer schweizerischen oder schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Matura gleichwertiger Abschluss. Als solcher berechtigt er zur
Zulassung*
a) an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz
vom 4. Oktober 199112 und
b) zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufegesetz
vom 23. Juni 20063.
3 Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.

## Art. 3 II. Ergänzungsprüfungen (2.) {#art_3}

Grundsätze
1 Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Matu -
ritätskommission.
2 Sie werden unter Vorbehalt von Abs. 3 von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen.
3 Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine
Schule mit schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen
einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

## Art. 4 {#art_4}

Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren
1 Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung
und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen
a) der Verordnung vom 7. Dezember 1998 ü ber die schweizerische Maturitäts -
prüfung 4 und
b) der Verordnung vom 4. Februar 1970 ü ber Gebühren und Entschädigungen
für die schweizerische Maturitätsprüfung 5.
2 Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprü -
fungen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen
Bestimmungen.
2 SR 414.110.
3 SR 811.11.
4 SR 413.12.
5 SR 413.121.
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3 Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kan -
didatinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.

## Art. 5 {#art_5}

Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer
1 Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem
gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen.
2 Sie sind in den Richtlinien gemäss Art. 6 enthalten.

## Art. 6 {#art_6}

Richtlinien
1 Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu diesem Reglement Richtlinien. Diese regeln insbesondere
a) Einzelheiten ü ber die Zulassung,
b) die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer,
c) das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien,
d) die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und
e) die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.
2 Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen
mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz
der schweizerischen Hochschulen.*
3 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements
für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Vorstands der EDK. *

## Art. 7 {#art_7}

Prüfungsfächer
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden
Fächern abzulegen:
a) erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),
b) zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch,
c) Mathematik,
d) Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und
e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).

## Art. 8 {#art_8}

Prüfungsart
1 In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft:
a) erste Landessprache: schriftlich und mündlich,
b) zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich,
c) Mathematik: schriftlich und mündlich,
d) Bereich Naturwissenschaften: schriftlich,
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e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

## Art. 9 {#art_9}

Prüfungsaufteilung
1 Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzi -
gen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt
werden.
2 Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als Gesamtprüfung
abgelegt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Noten, Punktzahl und Notengewichtung
1 Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausge -
drückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende
Leistungen.
2 Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Exper -
ten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den
Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf
eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.
3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.
4 Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

## Art. 11 {#art_11}

Bestehensnormen
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
a) mindestens 20 Punkte erreicht,
b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 und
c) keine Note unter 2 hat.
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt,
b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt,
c) ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt,
d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu
Schulden kommen lässt.
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## Art. 12 {#art_12}

Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwer -
deverfahren
1 Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung
namentlich zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Be -
schwerdeverfahren gelten:
a) für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission:
sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 ü ber
die schweizerische Maturitätsprüfung 6,
b) für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kanto -
nalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung.

## Art. 13 {#art_13}

Wiederholung der Prüfung
1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf
zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.
2 Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 er -
reicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

## Art. 14 III. Schlussbestimmungen (3.) {#art_14}

7

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsbestimmungen
1 Wer die Prüfung gestützt auf das Reglement ü ber die Anerkennung von Berufs -
maturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passe -
rellenreglement) vom 4. März 2004 begonnen hat, kann sie bis längstens Ende
2012 nach diesem Recht abschliessen.
2 Wer die Prüfung gestützt auf das Passerellenreglement gemäss Absatz 1 nicht be -
standen hat, kann sie ab dem 1. Januar 2012 nur noch nach neuem Recht wiederholen.

## Art. 16 {#art_16}

8
6 SR 413.12.
7 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgefü hrt.
8 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgefü hrt.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2016-024 17.03.2011 01.04.2012
Erlasstitel geändert - 27.10.2016 01.01.2017
Art. 1, Abs. 1 geändert - 27.10.2016 01.01.2017
Art. 2, Abs. 1 geändert - 27.10.2016 01.01.2017
Art. 2, Abs. 2 geändert - 27.10.2016 01.01.2017
Art. 6, Abs. 2 geändert - 27.10.2016 01.01.2017
Art. 6, Abs. 3 geändert - 27.10.2016 01.01.2017
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.03.2011 01.04.2012 Erlass Grunderlass 2016-024
27.10.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert -
27.10.2016 01.01.2017 Art. 1, Abs. 1 geändert -
27.10.2016 01.01.2017 Art. 2, Abs. 1 geändert -
27.10.2016 01.01.2017 Art. 2, Abs. 2 geändert -
27.10.2016 01.01.2017 Art. 6, Abs. 2 geändert -
27.10.2016 01.01.2017 Art. 6, Abs. 3 geändert -
