---
title: "Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei"
id: 0c7ec98f-6796-4f90-a16e-95b77dfc2e83
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "512.15"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/512.15/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0c7ec98f-6796-4f90-a16e-95b77dfc2e83
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21188/de
read_on: 2026-10-23
sha256: cfe1bab1e92640c0d27d53500beda26f6d0312141385c211f385b136ef1e519b
provisions: 24
---

# Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der elektronischen Datenbearbeitungssysteme für die Polizei.
2 Diese Systeme
a) verwalten Personen- und Falldaten;
b) unterstützen Geschäftskontrolle und Journal;
c) dienen dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten.

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme führen zu rationellen
Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaustausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung.
2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind.
1) BGS 111.1
2) BGS 512.1
3) BGS 512.2

## § 3 GS 29, 1045 1 {#par_3}

Betrieb und Anwendung
1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme werden ausschliesslich von
der Polizei betrieben und angewendet. Der Betrieb und die Anwendung
durch Dritte sind ausgeschlossen.

## § 4 {#par_4}

Schnittstellen
1 Die Polizei betreibt Schnittstellen für die Fachanwendungen und regelt die
Zuständigkeiten.

## § 5 {#par_5}

Lese-, Schreib-, Mutations-, Rechercheberechtigungen
1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die
Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Rechercheberechtigungen in den Datenbearbeitungssystemen.
2. Personen- und Falldaten

## § 6 {#par_6}

Zweck der Personen- und Falldaten
1 Die Personen- und Falldaten
a) dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen;
b) halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest;
c) dokumentieren polizeiliches Handeln;
d) dienen als Grundlage für die Erstellung von Täterschaftsprofilen;
e) übermitteln Daten in Systeme des Bundes gemäss den gesetzlichen
Vorgaben;
f) übernehmen Daten aus dem Berichtverarbeitungssystem der Polizei;
g) stellen die Verfügbarkeit von Daten sicher, die für Polizeiermittlungen
nötig sind;
h) ermöglichen die automatisierte Akten- und Datenverwaltung;
i) ermöglichen statistische und strategische Auswertungen.

## § 7 {#par_7}

Elemente für die Personen- und Falldatenverwaltung
1 Für die Personen- und Falldatenverwaltung stehen zur Verfügung die
a) Personendatenbank;
b) Falldatenbank;
c) Arbeitskarteien;
d) Hotelkontrolle;
e) Waffenverwaltung;
f) elektronische Aktenaufbewahrung.

## § 8 {#par_8}

Personendatenbank
1 Die Personendatenbank enthält
a) Daten über natürliche und juristische Personen, die in polizeilichen
Rapporten und Berichten erfasst sind;
b) Identifikationsdaten mit Detailangaben zum Signalement der erfassten
Person, insbesondere Fotoaufnahmen, DNA-Probenahmen, Fingerabdrücke;
c) Angaben über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Massnahmen;
d) Haftdaten wie Haftein- und -austritt, Haftgrund und -art.

## § 9 {#par_9}

Falldatenbank
1 Die Falldatenbank enthält
a) Fälle zu Straftaten mit bekannter und unbekannter Täterschaft;
b) polizeiliche Ereignisse ohne Gesetzesverstösse.

## § 10 {#par_10}

Arbeitskarteien
1 Mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion erstellt die Polizei im Einzelfall
Arbeitskarteien.
2 Diese enthalten Ermittlungs- und Fahndungsdaten über Personen, Sachen
und Ereignisse. Diese Daten dürfen nicht in die Falldatenbank aufgenommen werden.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant informiert die Sicherheitsdirektion jährlich über die geführten Arbeitskarteien.

## § 11 {#par_11}

Hotelkontrolle
1 Die Hotelkontrolle enthält die Daten des Hotelmeldescheins gemäss Gastgewerbegesetz4).
2 Die Polizei erhebt diese durch Einsammeln der Meldescheine oder ihr
durch die Logisgebenden elektronisch übermittelten Angaben.

## § 12 {#par_12}

Waffenverwaltung
1 Die Waffenverwaltung enthält Angaben über
a) Personen, die eine Waffe besitzen oder im Zusammenhang mit Waffen ein Gesuch stellen;
b) Angaben zu Waffen im Sinne des Waffenrechts;
4) BGS 943.11
c) Waffenerwerbsscheine, Waffentragscheine und Ausnahmebewilligungen.

## § 13 {#par_13}

Elektronische Aktenaufbewahrung
1 Die elektronische Aktenaufbewahrung ist ein Dokumentenverwaltungssystem für Rapporte und Berichte, welche die Polizei über natürliche und juristische Personen erstellt hat.

## § 14 {#par_14}

Aufbewahrung, Archivierung, Vernichten von Daten
1 Die Polizei vernichtet Falldaten, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz
vorgehen.
2 Die übrigen Falldaten sind dem Staatsarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 5 oder nach Eintreten der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Falldaten übernommen oder die Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei
gelöscht.
3 Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Eintragungen
zu allen Delikten so lange in den Personen- und Falldaten gespeichert, bis
die Aufbewahrungsfristen für alle Eintragungen abgelaufen sind, gerechnet
ab dem letzten Ermittlungsdatum.
4 Personendaten werden vernichtet, wenn keine Verbindungen zu Eintragungen in der Falldatenbank, in den Arbeitskarteien und in der Waffenverwaltung mehr bestehen.
5 Im Übrigen werden Personen- und Falldaten nach Ablauf der folgenden
Zeitdauer vernichtet:
a) Verschollene Personen: nach 120 Jahren;
b) aussergewöhnliche Todesfälle, Vermisstenereignisse, entwichene oder
entlaufene Personen, Grossereignisse und Katastrophen: nach 20
Jahren;
c) Ausweisverluste: nach 15 Jahren;
d) * Suizidversuche, fürsorgerische Unterbringungen, Aufenthaltsnachforschungen, Leumunds-, Informations- und Bürgerrechtsberichte, Berichte und Zuschriften und Hotelmeldedaten: nach 10 Jahren;
e) Fundsachen ohne Delikt, Personen- und Fahrzeugmeldekarten, übrige
Berichte und Arbeitskarteieinträge: nach 5 Jahren.
3. Geschäftskontrolle, Journal
3.1. Geschäftskontrolle

## § 15 {#par_15}

Zweck und Inhalt
1 Die Geschäftskontrolle
a) ist ein Führungsinstrument;
b) steuert und kontrolliert den Geschäftsablauf;
c) regelt den Aktengang und den polizeiinternen Postverkehr;
d) enthält Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen
und Fahrzeuge.
2 Die Geschäftskontrolle besteht aus
a) Kopfdaten zum Geschäft;
b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristischen Personen, zu Fahrzeug, zu Aktivitäten, zu Aktenkopien, zu Geschäftsverbindungen und zu Weiterleitungen der Geschäftsverantwortlichkeit.

## § 16 {#par_16}

Klassifizierung
1 Folgende Geschäfte und Akten werden als vertraulich klassifiziert:
a) Staatsschutzgeschäfte;
b) Personalakten;
c) weitere Geschäfte und Akten im Einzelfall, soweit sie die Kommandantin oder der Kommandant klassifiziert.
2 Vertraulich klassierte Geschäfte und Akten sind ausschliesslich den berechtigten Personen zugänglich.
3.2. Journal

## § 17 {#par_17}

Zweck
1 Das Journal
a) dokumentiert für interne Zwecke polizeiliche Einsätze;
b) enthält polizeitaktische Einsatzinformationen;
c) unterstützt die Führung bei polizeilichen Ereignissen;
d) dient der Polizei zur Information und Orientierungshilfe über ihre Aktivitäten.

## § 18 {#par_18}

Eintragungen
1 Die im Journal erfassten Ereignisse werden chronologisch protokolliert
und umfassen insbesondere Aufgebote, polizeitaktische Massnahmen, erste
Ermittlungen, Kontaktinformationen sowie Angaben über die Art des Ereignisses, Örtlichkeiten, Zeit und Einsatzmittel.
2 Journaleintragungen dürfen weder den Personen- noch den Fallakten beigelegt werden.

## § 19 {#par_19}

Bekanntgabe
1 Journalauszüge dürfen nicht an Dritte herausgegeben werden.
2 Soweit Eintragungen polizeirelevante Ereignisse betreffen, kann die Kommandantin oder der Kommandant die Herausgabe zusammenfassender Berichte über das Journal bewilligen für
a) die Staatsanwaltschaft;
b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug;
c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3
des Gemeindegesetzes5);
d) * die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs im Ereignisfall;
e) * die Leiterin oder den Leiter Feuerwehr der Gebäudeversicherung Zug.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, ob die Berichterstattung mündlich oder schriftlich erfolgt.

## § 20 {#par_20}

Vernichtung der Eintragungen
1 Die Polizei vernichtet Journaleintragungen, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vorgehen.
2 Die übrigen Journaleintragungen sind dem Staatsarchiv nach fünf Jahren
anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Eintragungen übernommen oder die
Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei gelöscht.
4. Berichtverarbeitungssystem

## § 21 {#par_21}

Zweck und Inhalt
1 Das Berichtverarbeitungssystem dient zur Erfüllung der Dokumentationspflicht und enthält Informationen für die Aufgabenerfüllung der Polizei.
5) BGS 171.1

## § 22 {#par_22}

Kontrolle
1 Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, wer für das Controlling des Berichtsverarbeitungssystems zuständig ist und wie das Controlling
abläuft.

## § 23 {#par_23}

Vernichtung der Daten
1 Die Polizei vernichtet die Daten im Berichtverarbeitungssystem zwei Jahre
nach Abschluss des Rapportes oder Berichtes.
5. Inkrafttreten

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 29, 1045
27.11.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 5, d) geändert GS 31, 687
27.02.2018 03.03.2018 § 19 Abs. 2, e) geändert GS 2018/008
10.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2, d) geändert GS 2019/089
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 29, 1045
§ 14 Abs. 5, d) 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 19 Abs. 2, d) 10.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/089
§ 19 Abs. 2, e) 27.02.2018 03.03.2018 geändert GS 2018/008
