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title: "Verordnung über die Heimaufsicht"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Heimaufsicht

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet auf alle unter Art. 48 ff. Gesundheitsgesetz fallenden privaten und öffentlichen Einrichtungen Anwendung, welche berufsmässig erwachsene Personen zur Pflege, Betreuung, Beobachtung oder Resozialisierung aufnehmen und ihnen Unterkunft und Verpflegung anbieten.
2 Sie gilt namentlich für:
a) Heime für erwachsene Behinderte;
b) Alters- und Pflegeheime;
c) Heime zur Betreuung sozial gefährdeter Erwachsener;
d) sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Erwachsene.
3 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a) Spitäler;
b) Sonderschulheime;
1) KV (bGS 111.1)
2) bGS 811.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1063 1
811.14 Ausserrhodische Gesetzessammlung
c) Kinder- und Jugendheime, heilpädagogische Pflegefamilien und sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Kinder;
d) andere öffentliche Einrichtungen, soweit sie unter besonderer kantonaler Aufsicht stehen;
e) Institutionen, die der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur
Pflege und zur Adoption3) unterstehen.

## Art. 2 {#art_2}

Organe
a) Amt für Soziales *
1 Das Amt für Soziales *
a) übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Heime aus,
b) erteilt Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und kann diese auch
widerrufen.

## Art. 4 Art. 3 * … {#art_4}

c) Fachstelle
1 Das Departement Gesundheit und Soziales führt eine Fachstelle für Heimaufsicht und -beratung. *
2 Die Fachstelle
a) bietet den Heimen und den Institutionen fachliche Beratung an,
b) stellt den Kontakt zu den Heimleitungen und lokalen Kommissionen
einerseits und den Gesundheitsbehörden andererseits sicher,
c) vermittelt bei Beschwerden,
d) besucht die Heime periodisch und beaufsichtigt sie,
e) beurteilt Baugesuche für die Neuerstellung, für den Umbau und für
die Erweiterung von Heimen.
3 Die Beratung gemäss Abs. 2 lit. a erfolgt in der Regel gegen Entgelt; sie
kann auch für Einrichtungen gemäss Art. 1 Abs. 3 in Anspruch genommen
werden.
4 Den Angehörigen der Fachstelle ist Zutritt zu den zum Heimbetrieb gehörenden Räumen zu gewähren.
3) PAVO (SR 211.222.338)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.14
5 Der Fachstelle ist Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie
kann mit allen beteiligten Personen und Stellen Gespräche führen.

## Art. 5 II. Betriebsführung (2.) {#art_5}

Personelle Anforderungen
1 Die Leitung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur
einwandfreien Betriebsführung eignen.
2 Anzahl und Qualifikation des Personals müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner stehen; die fachgerechte Betreuung ist rund um die Uhr sicherzustellen.
3 Die Institutionen sorgen für eine bedarfsgerechte Aus-, Weiter- und Fortbildung der Heimleitung und des Personals.
4 Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall besondere

## Art. 6 Auflagen machen. * {#art_6}

Sachliche Anforderungen
1 Anzahl, Grösse und Art der Räume und Einrichtungen müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
2 Leitbild, Konzept und Dokumentation müssen den aktuellen Qualitätsstandards des jeweiligen Heimzwecks entsprechen.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall besondere

## Art. 7 Auflagen machen. * {#art_7}

Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner
1 Jedes Heim bestimmt die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und
Bewohner und hält sie schriftlich fest. Eine Tarifordnung regelt die Kosten
und Leistungen des Angebotes.
2 Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht,
a) Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen,
b) * sich mit Beschwerden direkt an die Fachstelle oder an das Amt für
Soziales zu wenden,
811.14 Ausserrhodische Gesetzessammlung
c) seelsorgerische und soziale Betreuung unter Beachtung der Privatsphäre in Anspruch zu nehmen.
3 Bewohnerinnen und Bewohner, ihnen nahestehende Personen und das
Pflegepersonal haben das Recht, im Rahmen des Gesundheitsgesetzes den
Ethikrat anzurufen4). *
4 Zwangsbehandlungen und ähnliche Massnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des Gesundheitsgesetzes zulässig5).

## Art. 8 {#art_8}

Ärztliche Betreuung
1 Die ärztliche Betreuung umfasst mindestens
a) die regelmässige Beratung der Heimleitung durch eine Ärztin oder
einen Arzt,
b) die Sicherstellung des Notfalldienstes.
2 Die freie Arztwahl bleibt gewährleistet.

## Art. 9 {#art_9}

Ferien- und Entlastungsplätze6)
1 Der Kanton trägt 20 % der ausgewiesenen Kosten für Bereitstellung und
Betrieb von Ferien- und Entlastungsplätzen für Pflegebedürftige, die nicht in
der Lage sind, das Leben ohne tägliche Mithilfe von Dritten selber zu bestreiten.
2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn
a) die Benutzerinnen und Benutzer mit höchstens 60 % der Kosten belastet werden,
b) die Plätze höchstens sechs Wochen pro Jahr von der gleichen Person belegt und während mindestens 250 Tagen pro Jahr bestimmungsgemäss benützt werden, andernfalls reduziert sich der Beitrag
anteilsmässig,
c) * die Beträge alljährlich mit den notwendigen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales geltend gemacht werden.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales legt im Rahmen der Planung
die beitragsberechtigten Ferien- und Entlastungsplätze fest. *

## Art. 10 {#art_10}

Gesundheitsgesetz
5) Art. 29 Gesundheitsgesetz
6) Vgl. Art. 3 Abs.1 Gesundheitsgesetz
Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.14
III. Inkrafftreten (3.)
Art. 10
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
811.14 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.12.2011 01.01.2012 Art. 3 aufgehoben 1200 / 2011, S. 1452
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 2, b) geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 2 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 13.12.2011 01.01.2012 aufgehoben 1200 / 2011, S. 1452
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 2, b) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 9 Abs. 2, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
