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title: "Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte"
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# Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte

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KRB über die Abgangsleistungen 177.25
Beschluss des Kantonsrates
über die Abgangsleistungen für die Mitglieder
des Regierungsrates und der obersten kantonalen
Gerichte
(vom 9. März 2009)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Staat und
Gemeinden vom 19. Dezember 20082,
gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20053, § 208 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 19765, § 5 Abs. 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19936 und § 37
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594,
beschliesst:
I. 1 Den Mitgliedern des Regierungsrates wird bei Beendigung
des Amtes eine Abfindung in Monatslöhnen gemäss nachfolgender
Tabelle ausgerichtet:
Vollendete freiwillige freiwillige unfreiwillige unfreiwillige unfreiwillige
Lebensjahre Beendigung Beendigung Beendigung Beendigung Beendigung
mit 4–7 mit mit weniger mit 4–7 mit
Amtsjahren mindestens als Amtsjahren mindestens
8 Amtsjahren 4 Amtsjahren 8 Amtsjahren
bis 50 3 11 6 11 18
51 5 14 7 14 23
52 6 16 8 16 27
53 8 19 10 19 32
54 9 21 11 21 36
55 11 24 12 24 36
56 12 26 13 26 31
57 14 23 14 23 28
58 15 20 15 20 24
59 13 17 13 17 21
60 11 14 11 14 17
61 9 11 9 11 14
62 6 8 6 8 10
63 4 5 4 5 7
64 1 2 1 2 3
177.25 KRB über die Abgangsleistungen
2 Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-
Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.
3 Die Beendigung des Amtes gilt als unfreiwillig, wenn das Mitglied
des Regierungsrates nicht wiedergewählt wird. Der Nichtwiederwahl
sind folgende Sachverhalte gleichgestellt:
a. Das Mitglied verzichtet auf eine Kandidatur, weil es von seiner
politischen Partei nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen worden ist.
b. Das Mitglied tritt zurück oder verzichtet auf eine Kandidatur,
nachdem eine vertrauensärztliche Untersuchung diesen Schritt aus
gesundheitlichen Gründen als angezeigt erscheinen lässt. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus dem Amt wegen Invalidität
bleiben vorbehalten.
4 Ist die Beendigung des Amtes auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen des Mitglieds des
Regierungsrates zurückzuführen, wird die Abfindung gekürzt, ganz
verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert.
5 Die Bestimmungen des Personalrechts über die unter Freistellung
erfolgte Anstellungsverlängerung anstelle der Einmalzahlung der Abfindung sowie über die Kürzung oder Rückforderung der Abfindung
wegen neuen Einkommens während der Abfindungsdauer gelten sinngemäss. Als Zeitpunkt der Beendigung des Amtes gilt bei der sinngemässen Anstellungsverlängerung deren Ende.
II. Die Bestimmungen des Personalrechts über die Lohnfortzahlung bei Beendigung des Amtes und über die Abgangsleistungen
gelten für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte sinngemäss.
III. Die Abfindung wird für die Mitglieder des Regierungsrates
durch den Regierungsrat und für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte durch die Verwaltungskommission des jeweiligen
Gerichts festgelegt.
KRB über die Abgangsleistungen 177.25
IV. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Rechtskraft
des Gesetzes über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte. Er tritt gleichzeitig
mit diesem Gesetz in Kraft7.
1 OS 64, 633.
2 ABl 2009, 71.
3 LS 172.1.
4 LS 175.2.
5 LS 211.1.
6 LS 212.81.
7 Inkrafttreten: 1. Dezember 2009 (OS 64, 632).
