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title: "Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz"
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provisions: 47
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# Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt
insbesondere:
a) die Organisation und die Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
b) die ergänzenden kantonalen Vorschriften zum Bundesrecht über den
Kindes- und Erwachsenenschutz;
c) das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie
vor der Beschwerdeinstanz, sofern dieses nicht bereits in den Artikeln
443 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) oder in den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.
2 Der Stillstand der Fristen gemäss Artikel 145 ZPO gilt für die Verfahren des
Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht.
3 In Ergänzung zu den Artikeln 314d und 443 Abs. 2 ZGB kann der Staatsrat
die Pflicht zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erweitern. Er kann überdies die betroffenen Personen vom Berufsgeheimnis befreien, damit sie der Behörde Meldung machen können. Des Weiteren koordiniert er die Melderechte und -pflichten im Sinne der Gesetzgebung über
den Kindes- und Erwachsenenschutz mit dem Melderecht gemäss der Gesetzgebung über die Betäubungsmittel.
2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

## Art. 2 {#art_2}

Organisation und Zusammensetzung
1 Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Schutzbehörde) wird das Friedensgericht bestimmt. Die Organisation dieser Behörde wird im Justizgesetz
(JG) geregelt; die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde verfügt über die in
Artikel 10 JG vorgesehenen Qualifikationen. Die weiteren Mitglieder werden, je nach Fall, entsprechend ihren nachgewiesenen Kompetenzen bestimmt, namentlich in Sachen Sozialarbeit, Psychologie/Pädagogik, im Bereich Gesundheit oder Buchhaltung oder in der Vermögensverwaltung. Der
Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Anforderungen für die Anerkennung der nachgewiesenen Kompetenzen genauer fest.
3 Der Staat sorgt für regelmässige Weiterbildung, welche die Mitglieder der
Schutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen, und legt die Einzelheiten der Weiterbildung fest.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit – Allgemein
1 Die Schutzbehörde nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen werden.
2 Sie ist zuständig für die Gesuche um gerichtliche Beurteilung von ärztlichen
Entscheiden oder von Entscheiden einer Einrichtung gemäss Artikel 439
ZGB.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit – Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten
der Schutzbehörde
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde ist befugt, die für die
Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen allein zu treffen (Art. 445 ZGB). Ausserdem ist sie oder er für die Vollstreckung der Entscheide (Art. 450g ZGB) sowie für Nichteintretensentscheide und die Streichung von Fällen aus dem Register zuständig.
2 Im Bereich des Kindesschutzes unterstehen folgende Entscheide und Massnahmen ausschliesslich der Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten der
Schutzbehörde:
a) das Einreichen des Begehrens auf Änderung der elterlichen Sorge aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
b) die Genehmigung des Vertrages über die Unterhaltspflicht für das Kind,
wenn sich die Eltern einig sind (Art. 134 Abs. 3 und 287 ZGB);
c) die Neuregelung der elterlichen Sorge, wenn sich die Eltern einig sind
(Art. 134 Abs. 3 ZGB);
d) die Anordnung einer Vertretung des Kindes im Scheidungs- oder Trennungsverfahren (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO);
e) die Entgegennahme der Zustimmung des Vaters und der Mutter des
Kindes zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);
f) die Übertragung der elterlichen Sorge von einem Elternteil auf den
anderen auf gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 298 Abs. 3 ZGB);
g) die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf gemeinsamen
Antrag der Eltern (Art. 298a Abs. 1 ZGB);
h) die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistandes im Sinne von
Artikel 314abis ZGB;
i) die Anforderung der Einreichung des Inventars über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);
j) die Genehmigung der Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs.
2 ZGB);
k) die Entbindung von Pflichten im Rahmen der Einsetzung von Angehörigen als Beistand (Art. 327c Abs. 2 und 420 ZGB);
l) die Errichtung einer Beistandschaft zur Wahrung der Interessen des ungeborenen Kindes im Hinblick auf die Erbschaft (Art. 544 Abs. 1bis
ZGB).
3 Im Bereich des Erwachsenenschutzes unterstehen folgende Entscheide und
Massnahmen ausschliesslich der Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten der Schutzbehörde:
a) die Erkundigung, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt (Art. 363 Abs. 1
ZGB);
b) die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB);
c) die Überprüfung der Kündigungsbedingungen des Vorsorgeauftrags
(Art. 367 Abs. 1 ZGB);
d) die Gewährung der Zustimmung zur Ausübung von Rechtshandlungen
im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung durch den
Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
(Art. 374 Abs. 3 ZGB);
e) die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im medizinischen Bereich gemäss Artikel 381 ZGB;
f) die Aufnahme eines Inventars (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
g) die Anordnung eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);
h) die Entbindung von Pflichten im Rahmen der Einsetzung von Angehörigen als Beistand (Art. 420 ZGB);
i) das Einleiten der Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde des
neuen Wohnsitzortes (Art. 442 Abs. 5 ZGB);
j) die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistandes im Sinne von
Artikel 449a ZGB;
k) die Gewährung des Anspruchs auf Akteneinsicht (Art. 449b ZGB);
l) die Mitteilung an das Zivilstandsamt, wenn eine Person unter umfassende Beistandschaft gestellt wird und wenn ein Vorsorgeauftrag vorliegt
(Art. 449c ZGB);
m) die Erteilung der Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer
Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
n) die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB);
o) die Mitteilung der Einschränkung oder der Aufhebung der Handlungsfähigkeit über die Beiständin oder den Beistand an die Schuldnerinnen
oder Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB);
p) die Anordnung der Aufnahme eines Erbinventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff.
3 ZGB).

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit – Übertragung von Zuständigkeiten
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde kann folgende Zuständigkeiten an ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde übertragen:
a) die Mitarbeit bei der Aufnahme des Inventars bei der Amtsübernahme
der Beiständin oder des Beistandes (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
b) die Ausübung der Aufsicht über die angeordneten Unterbringungen und
Massnahmen (Art. 22 dieses Gesetzes);
c) die Kontrolle der Rechnung der Personen, bei denen eine Schutzmassnahme ergriffen wurde, vor der Genehmigung.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahrens- und Parteikosten
1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Artikel 108
ZPO bleibt vorbehalten.
2 Die Schutzbehörde erhebt die Kosten, die der Staatsrat in einem Tarif festsetzt. Es können keine Kostenvorschüsse verlangt werden.
3 Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen
Konflikt privater Interessen betrifft. Im Versöhnungsverfahren werden indessen keine Parteikosten zugesprochen, und den Gemeinwesen dürfen Parteikosten weder zugesprochen noch auferlegt werden.
3 Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz

## Art. 7 {#art_7}

Aufsichtsbehörde
1 Der Justizrat übt die Aufsicht über die Schutzbehörde gemäss dem Justizgesetz aus.

## Art. 8 {#art_8}

Beschwerdeinstanz
1 Das Kantonsgericht ist für die Beschwerden gegen die Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsident getroffen wurden.
4 Beiständin und Beistand

## Art. 9 {#art_9}

Wahl der Beiständin oder des Beistands
1 Die Schutzbehörde kann folgende Personen zur Beiständin oder zum Beistand ernennen:
a) eine Person, die das Amt privat ausübt;
b) eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer öffentlichen Berufsbeistandschaft;
c) eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des für den Jugendschutz zuständigen kantonalen Amtes 1);
d) eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer vom Staatsrat anerkannten sozialen Institution.
2 Die Behörde ernennt in erster Linie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der öffentlichen Berufsbeistandschaft der Wohnsitzgemeinde der Person,
für die eine Schutzmassnahme angeordnet wurde, wenn deren Interessen dem
nicht entgegenstehen.

## Art. 10 {#art_10}

Vereidigung
1 Die Beiständin oder der Beistand wird vor der Schutzbehörde vereidigt und
erhält die Ernennungsurkunde und die allgemeinen Vorschriften über ihre
oder seine Amtspflichten.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer öffentlichen Berufsbeistandschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für den Jugendschutz zuständigen kantonalen Amtes werden jedoch nur einmal vereidigt, entweder
bei Amtsantritt oder bei der Übernahme des ersten Auftrags.
1) Heute: Jugendamt.

## Art. 11 {#art_11}

Entschädigung und Spesenersatz
1 Die Schutzbehörde setzt die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes und den Ersatz begründeter Spesen grundsätzlich bei der periodischen
Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung fest.
2 Wenn die Beträge für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht aus
dem Vermögen der betroffenen Person erhoben werden können, gehen sie zu
Lasten von deren Wohnsitzgemeinde, wie es in den Artikeln 9 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 festgelegt ist. Bei Besserung der Finanzlage der betroffenen Person muss diese die Beträge zurückerstatten, die
sie während der letzten zehn Jahre von der Gemeinde erhalten hat.
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Entschädigung und den
Ersatz der Spesen der Beiständin oder des Beistandes fest.

## Art. 12 {#art_12}

Öffentliche Berufsbeistandschaft
1 Jede Gemeinde setzt eine öffentliche Berufsbeistandschaft ein. Mehrere
Gemeinden können beschliessen, gemeinsam einen solchen Dienst einzurichten.
2 Der Staatsrat kann die Gemeinden, die offenkundig keine öffentliche
Berufsbeistandschaft sicherstellen können, dazu verpflichten, mit einer anderen Gemeinde oder einer Gruppierung von Gemeinden zusammenzuarbeiten
oder die entsprechenden Aufgaben an diese zu übertragen.
3 Jeder Dienst verfügt über genügend Personal. Die Beiständinnen und Beistände können die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse vorweisen.
Das Amt wird berufsmässig in einem Teil- oder Vollzeitpensum ausgeübt.
Der Staatsrat kann die Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände
auf dem Verordnungsweg genauer festlegen.
5 Ausübung der Beistandschaft

## Art. 13 {#art_13}

Inventar
1 Das Inventar, das durch die Beiständin oder den Beistand bei ihrem oder
seinem Amtsantritt aufgenommen worden ist, muss regelmässig aktualisiert
werden.
2 Das ursprüngliche Inventar und dessen Ergänzungen und Änderungen müssen in zwei Doppeln erstellt werden, von denen das eine von der Beiständin
oder vom Beistand aufbewahrt und das andere bei der Schutzbehörde hinterlegt werden muss.

## Art. 14 {#art_14}

Rechnung und Tätigkeitsbericht
1 Die Beiständin oder der Beistand muss jährlich auf den 31. Dezember seine
Rechnung abschliessen und sie der Schutzbehörde zusammen mit dem
Jahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Rechnungsperiode abliefern.
2 Die Schutzbehörde kann für die Rechnung der Beiständinnen und Beistände, die in einer öffentlichen Berufsbeistandschaft angestellt sind, eine Fristverlängerung bis spätestens 30. Juni bewilligen.
3 Für den Fall der Verspätung setzt die Schutzbehörde der Beiständin oder
dem Beistand eine Frist von dreissig Tagen zur Eingabe der Rechnung. Nach
Ablauf dieser Frist kann sie die Beiständin oder den Beistand ihres beziehungsweise seines Amtes entheben und eine neue Frist setzen, innert der die
zur Aufstellung der Rechnung nötigen Schriftstücke der Behörde vorgelegt
werden müssen. Die Rechnung wird auf Kosten der Beiständin oder des Beistandes erstellt.
4 Die Schutzbehörde kontrolliert die Rechnung innert sechs Monaten nach deren Eingabe.

## Art. 15 {#art_15}

Formelle Anforderungen
1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die formellen Anforderungen
für die Inventare, die Rechnung und die periodischen Berichte festsetzen, die
von der Beiständin oder vom Beistand verlangt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Beendigung des Amtes
1 Bei der Beendigung des Amtes muss die Beiständin oder der Beistand innert
dreissig Tagen den Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung in
zwei Doppeln an die Schutzbehörde abliefern. Bei Verspätungen gilt Artikel
14 Abs. 3 sinngemäss.
6 Fürsorgerische Unterbringung

## Art. 17 {#art_17}

Zuständigkeit – Im Allgemeinen
1 Gemäss Artikel 428 ZGB ist die Schutzbehörde zuständig, die fürsorgerische Unterbringung einer Person anzuordnen.

## Art. 18 {#art_18}

Zuständigkeit – Im Notfall
1 Neben der Schutzbehörde können in der Schweiz praktizierende Ärztinnen
und Ärzte im Notfall eine fürsorgerische Unterbringung anordnen, wenn die
betroffene Person unter psychischen Störungen leidet.
2 Die Oberamtsperson kann den Einsatz der Polizei anfordern, um die betroffene Person von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen.

## Art. 19 {#art_19}

Unterbringungsentscheid – Im Allgemeinen
1 Die Schutzbehörde trifft ihren Entscheid innert einer Frist von fünf Tagen;
Notfälle bleiben vorbehalten.
2 Der Entscheid, auf dem eine Begründung und die Rechtsmittel sowie die
Möglichkeit, jederzeit um Entlassung zu ersuchen, angegeben sind, ist der
betroffenen Person innert zehn Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei Bedarf erklärt die Behörde die Gründe ihres Entscheids mündlich und informiert eine
der betroffenen Person nahestehende Person darüber.

## Art. 20 {#art_20}

Unterbringungsentscheid – Im Notfall
1 Im Notfall eröffnet die Schutzbehörde oder die Ärztin oder der Arzt, die
oder der die Unterbringung anordnet, den Entscheid unverzüglich schriftlich,
unter Angabe der Begründung und der Rechtsmittel sowie der Möglichkeit,
jederzeit um Entlassung zu ersuchen. Wenn die Umstände es erfordern, kann
der Entscheid mündlich mitgeteilt werden; dieser ist jedoch innert vierundzwanzig Stunden schriftlich zu bestätigen. Die in Artikel 430 Abs. 5 ZGB
vorgesehene Information einer der betroffenen Person nahestehenden Person
über den Entscheid bleibt vorbehalten.
2 Der ärztliche Unterbringungsentscheid gilt für eine einmalige Dauer von
maximal vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist muss die betroffene Person
entlassen werden, sofern sie nicht schriftlich eingewilligt hat, die Behandlung
freiwillig fortzusetzen, oder sofern kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Schutzbehörde vorliegt, der die Unterbringung verlängert.
3 Ärztliche Unterbringungsentscheide werden der Schutzbehörde unverzüglich mitgeteilt.

## Art. 21 {#art_21}

Vollstreckung des Unterbringungsentscheids
1 Kann ein Unterbringungsentscheid nur unter Anwendung körperlichen
Zwangs vollstreckt werden, so kann die Präsidentin oder der Präsident der
Schutzbehörde den Einsatz der Polizei anfordern.
1a Kann ein Unterbringungsentscheid nur unter Anwendung körperlichen
Zwangs vollstreckt werden, so kann die Ärztin oder der Arzt, die oder der die
Unterbringung anordnet, über die Oberamtsperson den Einsatz der Polizei anfordern.
2 Die Person, die die Polizei angefordert hat, muss beim Einsatz anwesend
sein, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen.

## Art. 22 {#art_22}

Aufsicht
1 Die Schutzbehörde übt die allgemeine Aufsicht über den Vollzug der von
ihr angeordneten Unterbringungen und Massnahmen aus. In diesem Rahmen
kann sie jederzeit die Einrichtungen besuchen und dort Kontrollen vornehmen und, von Amtes wegen oder auf Ersuchen, die nötigen Richtlinien und
Weisungen erlassen.
2 Falls erforderlich informiert sie die Kommission für die Aufsicht über die
Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte über
ihre Feststellungen.
3 Sie kann diese Zuständigkeit an eines ihrer Mitglieder oder an ein Amt oder
Organ des Staates, das für die Aufsicht über die Einrichtungen zuständig ist,
übertragen.

## Art. 23 {#art_23}

Berichte
1 Die Leitung der Einrichtung erstattet der Schutzbehörde periodisch Bericht
über den Verlauf der angeordneten Unterbringungen und Massnahmen; diese
bestimmt, in welchen zeitlichen Abständen die Berichte erfolgen müssen.
2 Die Leitung der Einrichtung informiert die Schutzbehörde unverzüglich
über jede namhafte Änderung aus medizinischer Sicht und über die besonderen Vorkommnisse.

## Art. 24 {#art_24}

Urlaub
1 Erlaubt es der Zustand der betroffenen Person, so kann ihr die Leitung der
Einrichtung mit ärztlichem Einverständnis Urlaub gewähren; sie setzt dessen
Dauer und Modalitäten in Zusammenarbeit mit den der betroffenen Person
nahestehenden Personen oder der Beiständin oder dem Beistand der betroffenen Person fest.

## Art. 25 {#art_25}

Benachrichtigung
1 Die Schutzbehörde oder allenfalls die Einrichtung benachrichtigt unverzüglich die allfällige Beiständin oder den allfälligen Beistand der betreffenden
Person über einen Entscheid über fürsorgerische Unterbringung, über eine
Entlassung oder über einen Urlaub.

## Art. 26 {#art_26}

Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
1 Die Schutzbehörde kann die Entlassung auf der Grundlage einer medizinischen Beurteilung mit einer Nachbetreuung verknüpfen.
2 Rechtfertigt das Bedürfnis nach persönlicher Fürsorge keine Unterbringung,
so kann die Schutzbehörde je nach Umständen die betroffene Person verwarnen oder eine ambulante Massnahme anordnen. Die Massnahme kann durch
die Behörde, die sie angeordnet hat, wieder aufgehoben werden; sie kann jedoch in Sonderfällen diese Zuständigkeit der Einrichtung oder der Ärztin
oder dem Arzt übertragen, die oder der mit der Betreuung der ambulanten
Massnahme beauftragt wurde.

## Art. 27 {#art_27}

Kosten der Unterbringung
1 Die Kosten, die aus einer fürsorgerischen Unterbringung, den verabreichten
Behandlungen in einer geeigneten Einrichtung oder den ambulanten Behandlungen sowie aus der Nachbetreuung entstehen, gehen zu Lasten der betroffenen Person.
2 Ist die Person mittellos, so werden diese Kosten gemäss dem Sozialhilfegesetz vom Staat übernommen.

## Art. 28 {#art_28}

Geeignete Einrichtung
1 Die Betreuung von Personen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung
unterliegt der Bewilligungspflicht.
2 Der Staatsrat bestimmt die anwendbaren Regeln; er legt insbesondere das
Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligungen fest.
7 Haftung

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Beurteilung von Haftpflichtansprüchen nach Artikel 454 ZGB richtet
sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizgesetz.
2 Der Rückgriff des Staats auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist
im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
3 Wenn die Person, die den Schaden verursacht hat, ihre Tätigkeit in einer öffentlichen Berufsbeistandschaft ausübt, richtet sich der Rückgriff des Staats
gegen die Gemeinde oder die Gruppierung von Gemeinden, die für die
betroffene Beistandschaft verantwortlich sind.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsbestimmung
1 Die Pflicht, im Besitz eines Anwaltspatents oder im Besitz eines Lizentiats
oder Masters der Rechtswissenschaften zu sein (Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes
und Art. 10 JG), gilt nicht für Friedensrichterinnen und -richter, die vom
Grossen Rat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt worden sind.

## Art. 31 {#art_31}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens (SGF 212.5.1);
b) das Gesetz vom 26. November 1998 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (SGF 212.5.5).

## Art. 32 {#art_32}

Änderungen bisherigen Rechts – Bürgerrecht
1 Das Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht
(SGF 114.1.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 33 {#art_33}

Änderungen bisherigen Rechts – Einwohnerkontrolle
1 Das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1)
wird wie folgt geändert:

## Art. 34 {#art_34}

Änderungen bisherigen Rechts – Ausübung der politischen
Rechte
1 Das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte
(SGF 115.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 35 {#art_35}

Änderungen bisherigen Rechts – Justiz
1 Das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (SGF 130.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 36 {#art_36}

Änderungen bisherigen Rechts – Verwaltungsrechtspflege
1 Das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (SGF
150.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 37 {#art_37}

Änderungen bisherigen Rechts – Schuldbetreibung und Konkurs
1 Das Gesetz vom 11. Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 38 {#art_38}

Änderungen bisherigen Rechts – Direkte Kantonssteuern
1 Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF 631.1)
wird wie folgt geändert:

## Art. 39 {#art_39}

Änderungen bisherigen Rechts – Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird
wie folgt geändert:

## Art. 40 {#art_40}

Änderungen bisherigen Rechts – Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Das Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (SGF 635.2.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 41 {#art_41}

Änderungen bisherigen Rechts – Gesundheit
1 Das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1) wird wie
folgt geändert:

## Art. 42 {#art_42}

Änderungen bisherigen Rechts – Sozialhilfe
1 Das Gesetz vom 14. November 1991 über die Sozialhilfe (SGF 831.0.1)
wird wie folgt geändert:

## Art. 43 {#art_43}

Änderungen bisherigen Rechts – Jugend
1 Das Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (SGF 835.5) wird wie folgt geändert:

## Art. 44 {#art_44}

Änderungen bisherigen Rechts – Mutterschaftsbeiträge
1 Das Gesetz vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge (SGF
836.3) wird wie folgt geändert:

## Art. 45 {#art_45}

Änderungen bisherigen Rechts – Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 Das Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie
folgt geändert:

## Art. 46 {#art_46}

Änderungen bisherigen Rechts – Fischerei
1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1) wird wie
folgt geändert:

## Art. 47 {#art_47}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.06.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_052
16.10.2019 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 21 Abs. 1a eingefügt 01.07.2020 2019_082
24.06.2020 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.07.2020 2020_085
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 1 Abs. 3 geändert 24.06.2020 01.07.2020 2020_085
Art. 21 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 21 Abs. 1a eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
