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title: "Tarifordnung Feuerwehr Neuheim (TO FW)"
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provisions: 7
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# Tarifordnung Feuerwehr Neuheim (TO FW)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Tarifordnung soll die Kosten für Dienstleistungen und Einsätze der Feuerwehr transparent regeln.

## Art. 2 Feuerlöschkurse {#art_2}

1
Die Feuerwehr Neuheim kann Feuerlöschkurse für interessierte Personen, Gruppen, Firmen oder Organisationen anbieten.
2
Die Dauer eines Feuerlöschkurses beträgt 2 Stunden.
3
Der Kurs wird mit einem Betrag von CHF 50.00 pro Person verrechnet.
4
Neuheimer Vereine profitieren von einem kostenlosen Feuerlöschkurs.

## Art. 3 Besuche und Informationsanlässe {#art_3}

1
Die Feuerwehr Neuheim kann für Besuche, Referate oder Informationsanlässe angefragt werden.
2
Die Inhalte dieser Anlässe müssen neutral sein und dürfen keinen politischen oder religiösen Charakter haben.
3
Das Kommando der Feuerwehr Neuheim entscheidet über Anzahl und Funktionen der teilnehmenden AdF.
4
Für einen Besuch oder Informationsanlass wird ein einmaliger Pauschalbetrag von CHF 200.00 erhoben.
5
Der Entscheid über eine Teilnahme der Feuerwehr Neuheim obliegt dem Kommando der Feuerwehr Neuheim.

## Art. 4 Allgemeine Bestimmungen {#art_4}

1
Die Terminvereinbarung erfolgt in Absprache mit der Feuerwehr Neuheim. Letztere entscheidet abschiessend.
2
Die Durchführung der Angebote erfolgt im Rahmen der personellen und zeitlichen Möglichkeiten der Feuerwehr.
3
Allfällige Zusatzaufwände oder spezielle Anforderungen können separat vereinbart werden.

## Art. 5 Einsätze ohne Verrechnung {#art_5}

1
Gestützt auf Ziff. 45 des Feuerschutzreglementes werden Interventionen bei Brand oder Elementarereignissen sowie irrtümlichen Alarmierungen nicht verrechnet.
2
Die Einsatzkosten werden durch die Einwohnergemeinde Neuheim getragen.

## Art. 6 Verrechenbare Einsätze {#art_6}

1
Einsätze bei Ereignissen mit atomaren, biologischen oder chemischen Gefahrenstoffen werden dem Verursacher durch die Gebäudeversicherung Zug in Rechnung gestellt.
2
Bei nachfolgenden Einsätzen werden bei jeder Ausrückung die angefallenen Aufwände nach Ziff. 41 bis 44 des Feuerschutzreglements verrechnet:
a)
Intervention bei Strassenrettungen
b)
Bergung von Fahrzeugen Maschinen, etc.
c)
Personenbefreiung aus misslicher Lage (z.B. Liftrettung)
d)
Technische Hilfeleistungen (z.B. Schlüsselbergungen)
e)
Tierrettungen
f)
Wasserwehr (exkl. Elementarereignisse)
3
Bei nachfolgenden Einsätzen werden die Aufwände pauschal abgerechnet:
a)
Falsch- und Fehlalarme, ab zweitem Alarm innerhalb von 12 Monaten
CHF 1'000.00
b)
Unterstützung des Rettungsdienstes mit einer Traghilfe (4 Personen)
CHF 485.00
c)
Jede weitere Person bei Traghilfe
CHF 90.00

## Art. 7 Geplante Einsätze für Verkehrsdienst {#art_7}

1
Die Feuerwehr steht grundsätzlich nicht für Park- und Einweisungsdienste zur Verfügung.
2
Der Gemeinderat oder die zuständige Abteilung kann die Feuerwehr im Verkehrsdienst einsetzen.
3
Der Entscheid, ob der Verkehrsdienst verrechnet wird, liegt in der Kompetenz der anordnenden Behörde.
4
Verrechnungen von Verkehrsdiensteinsätzen richten sich nach Ziff. 42 bis 44 des Feuerschutzreglements.
