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title: "Informations- und Datenschutzverordnung"
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provisions: 25
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# Informations- und Datenschutzverordnung

## § 1 {#par_1}

Informationsstellen
1 Über Geschäfte des Regierungsrates und seiner Kommissionen informieren der Landammann oder die Frau Landammann oder der Staatsschreiber
oder die Staatsschreiberin.
2 Über Geschäfte eines Departements informiert dessen Vorsteher oder
Vorsteherin. Diese Aufgabe kann an Medienbeauftragte delegiert werden.

## § 2 {#par_2}

Medienbeauftragte
1 Der Regierungsrat wählt einen Medienbeauftragten oder eine Medienbeauftragte. Er oder sie
a) plant und koordiniert die amtliche Information des Regierungsrates
und der Verwaltung;
b) berät und unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in Informations- und Kommunikationsfragen;
c) vermittelt und pflegt die Kontakte zu den Medien.
2 Die Medienbeauftragten der Departemente
a) planen und koordinieren die amtliche Information in ihren Bereichen;
b) informieren im Auftrag des Vorstehers oder der Vorsteherin;
c) verfassen Medienmitteilungen und stellen diese dem Medienbeauftragten des Regierungsrates zu;
d) vermitteln Kontakte zwischen Ämtern und Medien.

## § 3 {#par_3}

Informationsmittel
1 Der oder die Medienbeauftragte des Regierungsrates gibt Medienmitteilungen, allenfalls mit zusätzlichen Unterlagen über die Verhandlungen des
Regierungsrates heraus.
1) BGS 114.1.
GS 96, 236
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Departementes kann, nach vorgängiger Orientierung des Regierungsrates, Medienkonferenzen durchführen. Medienkonferenzen, die den Zuständigkeitsbereich eines Departementes überschreiten, beschliesst der Regierungsrat. Der oder die Medienbeauftragte des Regierungsrates koordiniert die Termine und lädt ein.
3 Die Behörden nehmen bei der Wahl des Zeitpunkts und der Form der
amtlichen Information nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der
Medien.

## § 4 {#par_4}

Amtsblatt
1 Das Amtsblatt des Kantons Solothurn dient als Publikationsorgan für die
amtlichen Bekanntmachungen aufgrund der Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) vom 2. Mai
20231).*
2 …*

## § 5 {#par_5}

Akkreditierung von Medienschaffenden
1 Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich an die Staatskanzlei zu richten.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Akkreditierung und deren Entzug;
sie führt ein Verzeichnis der akkreditierten Personen.
3 Den akkreditierten Medienschaffenden werden folgende Dienstleistungen angeboten:
a) unentgeltliche Zustellung aller Medienmitteilungen, aller Botschaften und Entwürfe, die der Regierungsrat an den Kantonsrat richtet,
sowie weiterer Unterlagen, die für die Medien bestimmt sind;
b) Einladung zu Medienkonferenzen;
c) Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates auf den für die Medien reservierten Plätzen, soweit das räumlich möglich ist; die Vertreter und Vertreterinnen solothurnischer Medien haben dabei Vorrang.
2. Zugang zu amtlichen Dokumenten

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeit
1 Ist ein amtliches Dokument bei mehreren Behörden vorhanden, so nimmt
jene Behörde zu einem Zugangsgesuch Stellung, welche das Dokument erstellt oder die es von Dritten erhalten hat.

## § 7 {#par_7}

Verfahren
a) Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann mündlich oder
schriftlich gestellt werden; die Dokumente sind hinreichend genau zu bezeichnen. Die Behörde kann Schriftlichkeit verlangen.
2 Die Behörde, die eine Gebühr wegen besonderen Aufwandes erheben
will (§ 40 Abs. 2 lit. a InfoDG), informiert die gesuchstellende Person vorgängig.
1) BGS 111.32.

## § 8 {#par_8}

b) Prüfung
1 Die Behörde prüft in jedem Fall, ob der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden muss.
2 Wenn zweifelhaft ist, ob schützenswerte private Interessen betroffen
sind, hört die Behörde die betroffenen Personen an.

## § 9 {#par_9}

c) Wahrung entgegenstehender Interessen
1 Entgegenstehende Interessen werden, soweit möglich, durch Abdecken
gewahrt.
2 Können private Interessen durch Abdecken nicht gewahrt werden, holt
die Behörde die Einwilligung der betroffenen Personen ein; sie macht sie
auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam.
3 Die Behörde verweigert den Zugang zum amtlichen Dokument, wenn die
betroffenen Personen nicht eingewilligt haben; vorbehalten sind § 15 Absätze 1 und 2, je litera a – c, des Informations- und Datenschutzgesetzes.

## § 10 {#par_10}

d) Zugang; Stellungnahme
1 Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel bei der zuständigen
Behörde während der ordentlichen Büro-Öffnungszeiten gewährt. Die Behörde sorgt für die Sicherheit der Dokumente während der Einsichtnahme.
2 Die Behörde begründet ihre Stellungnahme auf Verlangen schriftlich
(§ 35 Abs. 2 InfoDG), wenn ein schriftliches Zugangsgesuch vorliegt.

## § 11 {#par_11}

Auskunft
1 In der Regel werden behördliche Auskünfte auf mündliche Anfrage
mündlich, solche auf schriftliche Anfrage schriftlich erteilt.
3. Datenschutz
3.1. Datensicherheit

## § 12 {#par_12}

Technische und organisatorische Massnahmen
1 Technische und organisatorische Massnahmen (§ 16 Abs. 1 lit. c InfoDG)
sind insbesondere gegen folgende Risiken zu treffen:
a) unbefugte oder zufällige Vernichtung;
b) zufälligen Verlust,
c) technische Fehler;
d) Fälschung, Diebstahl, widerrechtliche Verwendung;
e) unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen.
2 Die Massnahmen richten sich nach dem Zweck, der Art und dem Umfang
der Datenbearbeitung sowie den möglichen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen. Sie entsprechen dem Stand der Technik
und müssen periodisch auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit überprüft
werden.

## § 13 {#par_13}

Protokollierung
1 Die Behörde protokolliert das automatisierte Bearbeiten von besonders
schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, wenn
präventive Massnahmen den Datenschutz, insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Daten, nicht gewährleisten.
2 Die Protokolle sind während eines Jahres dem oder der Beauftragten für
Information und Datenschutz zur Verfügung zu halten.
3.2. Bekanntgeben von Daten

## § 14 {#par_14}

Aktualität
1 Die Behörde teilt beim Bekanntgeben von Daten deren Aktualität und
Vollständigkeit mit, wenn sich das nicht aus den Daten selbst oder aus den
Umständen ergibt.

## § 15 {#par_15}

Einwohnerkontrolle
1 Die Einwohnerkontrolle erteilt Behörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte, einzeln oder systematisch geordnet (Sammelauskünfte).
2 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten die in § 22 Absatz 1 InfoDG genannten Auskünfte. Das Gesuch um Auskunft über den Zivilstand sowie
um eine Sammelauskunft (§ 22 Abs. 2 InfoDG) muss, mit Begründung,
schriftlich gestellt werden; die Auskunft wird schriftlich erteilt.

## § 15 bis {#par_15bis}

Internet
1 Die Staatskanzlei kann Regierungsratsbeschlüsse sowie Informationen,
welche keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, im Internet veröffentlichen; die Departemente können Informationen, welche
keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, im Internet
veröffentlichen.
3.3. Register der Datensammlungen

## § 16 {#par_16}

Einzelregister; Anmeldung
1 Das Register enthält über jede Datensammlung folgende Angaben:
a) Bezeichnung und Adresse der Behörde;
b) Bezeichnung, Zweck und Rechtsgrundlage der Datensammlung;
c) Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten;
d) Kategorien der Behörden und Dritten, welchen die Daten ohne Anfrage gemeldet oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht
werden;
e) ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
f) Kategorien der Behörden und Dritten, die Daten eingeben und verändern dürfen.
2 Die Behörde meldet jede Datensammlung, bevor sie sie eröffnet, sowie
jedes Projekt zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten bei dem
oder der Beauftragten für Information und Datenschutz (IDSB) an. Die Anmeldung enthält die Angaben nach Absatz 1.
3 Die Behörde stellt dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz jährlich auf den 1. Januar eine vollständige Kopie des Registers
ihrer Datensammlungen zu. Die im Vorjahr eingetretenen Änderungen
hebt sie hervor.

## § 17 {#par_17}

Zentrales Register
1 Das zentrale Register kann bei dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz, auf der Staatskanzlei und auf den Oberämtern von
jeder Person eingesehen werden. Der oder die Beauftragte für Information
und Datenschutz kann das zentrale Register im Internet veröffentlichen.
3.4. Rechte der betroffenen Person

## § 18 {#par_18}

Datensperre
1 Die Behörde bestätigt die Sperre schriftlich, sobald sie sie vorgenommen
hat.
3.5. Der oder die Beauftragte für Information und

## § 19 Datenschutz {#par_19}

Stellung und Zusammenarbeit
1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz (IDSB) ist
administrativ der Staatskanzlei angegliedert.*
2 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz holt die Stellungnahme des Amtes für Informatik und Organisation ein, bevor er oder
sie technische Massnahmen zum Datenschutz für kantonale Behörden
empfiehlt.

## § 20 {#par_20}

Entwürfe, Entscheide
1 Die kantonalen Behörden legen dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz alle Entwürfe zu Erlassen und Massnahmen
vor, die für den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder für den Datenschutz erheblich sind.
2 Die kantonalen Behörden teilen dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz ihre Richtlinien und, in anonymisierter Form,
ihre grundsätzlichen Entscheide im Gebiet des Zugangs zu amtlichen Dokumenten und des Datenschutzes mit.

## § 21 {#par_21}

Tätigkeit
1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann von den
Behörden insbesondere folgende Auskünfte verlangen:
a) technische und organisatorische Massnahmen, die getroffen oder
geplant sind;
b) die Regelungen betreffend Sperre, Berichtigung, Anonymisierung,
Speicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten;
c) die Konfiguration der Informatikmittel;
d) die Verknüpfungen mit andern Datensammlungen;
e) Art und Umfang des Zugriffs auf Daten im Abrufverfahren.
2 Zur Durchführung von Informatik-Revisionen bezüglich Datenschutz bei
kantonalen Behörden kann der oder die Beauftragte für Information und
Datenschutz die kantonale Finanzkontrolle beiziehen.
3 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann den Behörden empfehlen, einen Datenschutz-Audit durch aussenstehende Fachleute durchführen zu lassen.
4 Gibt der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz einer Behörde eine Empfehlung ab, so orientiert er oder sie deren vorgesetzte Behörde darüber.
4. Übergangsbestimmung

## § 22 {#par_22}

1 Die Behörden treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen (§ 16 Abs. 1 lit. c InfoDG; § 12 f. InfoDV) spätestens innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Aufhebung bisherigen Rechts

## § 23 {#par_23}

1 Aufgehoben sind:
a) die Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den
Regierungsrat und die kantonale Verwaltung vom 19. November
19841);
b) die Verordnung über die Akteneinsicht und die Herausgabe von Akten der kantonalen Verwaltung vom 25. Februar 19752);
c) die Verordnung über Datenschutz und Datensicherheit in der kantonalen Verwaltung vom 4. Dezember 19793);
d) § 15 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten der
Staatsbediensteten vom 20. November 19904);
e) § 10 der Weisungen für das Staatsarchiv vom 11. August 19925).
1) GS 89, 556 (BGS 122.12).
2) GS 86, 583 (BGS 122.161).
3) GS 88, 261 (BGS 122.213).
4) GS 91, 831 (BGS 126.161).
5) GS 92, 555 (BGS 122.581).
5.2. Inkrafttreten

## § 24 {#par_24}

1 Diese Verordnung tritt mit dem Informations- und Datenschutzgesetz in
Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2002 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2003.
Publiziert im Amtsblatt vom 20. September 2002.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.10.2003 01.01.2004 § 19 Abs. 1 geändert -
06.07.2004 01.07.2004 § 15bis eingefügt -
02.05.2023 01.07.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023, 12
02.05.2023 01.07.2023 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2023, 12
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 1 02.05.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 12
§ 4 Abs. 2 02.05.2023 01.07.2023 aufgehoben GS 2023, 12
§ 15bis 06.07.2004 01.07.2004 eingefügt -
§ 19 Abs. 1 21.10.2003 01.01.2004 geändert -
