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title: "V vom 15. Dezember 2009 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung; SLV)"
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provisions: 19
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# V vom 15. Dezember 2009 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung; SLV)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Diese Verordnung soll das Publikum vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen schützen.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1) Diese Verordnung gilt für Veranstaltungen in Gebäuden und im Freien, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt oder Laserstrahlen erzeugt werden.
2) Sie gilt nicht für Infra- und Ultraschall.

## Art. 3 Information {#art_3}

Das Amt für Umweltschutz informiert über schädliche Schalleinwirkungen und Laserstrahlen und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Minderung der gesundheitlichen Risiken.

## Art. 4 Stundenpegel {#art_4}

Als Stundenpegel LAeq1h (Stundenpegel) gilt der A-bewertete über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).

## Art. 5 Begrenzung der Emissionen {#art_5}

1) Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Stundenpegel von 93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen.
2) Veranstaltungen mit höheren Immissionen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Art. 6 oder 7 erfüllt sind.
3) Bei Veranstaltungen, welche hauptsächlich für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.

## Art. 5a Maximaler Schallpegel {#art_5a}

Der maximale Schallpegel LAFmax (Frequenzbewertung A, Zeitbewertung Fast (F) tein = 125 ms) von 125 dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.

## Art. 6 Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) {#art_6}

Wer Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a) die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen;
b) das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar hingewiesen wird auf:
1. den maximalen Stundenpegel von 96 dB(A),
2. die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition;
c) dem Publikum ein der Norm SN EN 352-2:2002 entsprechender Gehörschutz kostenlos angeboten wird; und
d) der Stundenpegel während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät gemäss Anhang Ziff. 2.1 überwacht wird.

## Art. 7 Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) {#art_7}

1) Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a) die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen;
b) das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf den maximalen Stundenpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird; und
c) die Anforderungen nach Art. 6 Bst. b Ziff. 2, Bst. c und d erfüllt werden.
2) Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a) die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind;
b) der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung gemäss Anhang Ziff. 1.3 aufgezeichnet wird;
c) die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziff. 1.1 Abs. 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen dem Amt für Umweltschutz eingereicht werden; und
d) dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfügung steht und im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird.
3) Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Der Stundenpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen.
b) Sie müssen mindestens 10 % der Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind.
c) Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.

## Art. 7a Veranstaltungen mit mehreren Teilen {#art_7a}

Umfasst eine Veranstaltung mehrere Teile mit Stundenpegeln über 93 dB(A), so sind die Anforderungen an die Durchführung nach den Art. 6 und 7 für die Veranstaltung als Ganze einzuhalten.

## Art. 8 Meldepflicht {#art_8}

1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umweltschutz die Durchführung von Veranstaltungen nach den Art. 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über:
a) Ort und Art der Veranstaltung;
b) den maximalen Stundenpegel;
c) Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung;
d) Name und Adresse des Veranstalters;
e) Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung;
f) gegebenenfalls die Anwendung des besonderen Mess- und Berechnungsverfahrens nach Anhang Ziff. 1.4.
2) Für Veranstaltungen nach Art. 7 Abs. 2 muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.

## Art. 9 Ermittlung der Immissionen {#art_9}

1) Die Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Immissionen sind im Anhang geregelt.
2) Die Messinstrumente der Veranstalter müssen die Anforderungen nach Anhang Ziff. 2.1 erfüllen.

## Art. 10 Grundsatz {#art_10}

1) Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und betreiben, dass:
a) die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC 60825-3:2008 über die Sicherheit von Laseranlagen eingehalten werden;
b) sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen.
2) Insbesondere sind:
a) die Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäss Kapitel 8 und 9 SN EN 60825-1:2007 mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet;
b) Laseranlagen so zu befestigen, dass sie nicht durch Ereignisse wie Publikumsbewegungen, Erschütterungen oder Windstösse verstellt werden können;
c) während einer Veranstaltung an den Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorzunehmen.
3) Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach Tabelle A.1 der Norm SN EN 60825-1:2007 über die Sicherheit von Laseranlagen überschreiten.
4) Als nicht schädlich gelten Immissionen von Laseranlagen, deren Laserstrahlen weder direkt noch indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; als solcher gilt der Raum bis 3 m oberhalb und 2,5 m seitlich der Flächen, auf denen sich das Publikum aufhalten kann.

## Art. 11 Meldepflicht {#art_11}

1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umweltschutz die Durchführung von Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden.
2) Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
a) Ort und Art der Veranstaltung;
b) Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung;
c) Name und Adresse des Veranstalters;
d) Ort und Zeit des Einsatzes der Laseranlagen;
e) Klassierung der einzusetzenden Laseranlagen;
f) Information, ob Laserstrahlen während der Veranstaltung direkt oder indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen;
g) einen Plan des Veranstaltungsortes, aus welchem der Publikumsbereich, der Standort aller Laserprojektoren und deren kleinster Abstand zum Publikumsbereich ersichtlich sind;
h) Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung;
i) Spezifikation jedes Laserprojektors (kleinster Abstand zum Publikumsbereich, maximale totale Ausgangsleistung für die Bestrahlung des Publikumsbereichs, minimale Strahldivergenz, Strahldurchmesser und Wellenlängen).

## Art. 12 Vollzugsbehörde {#art_12}

Das Amt für Umweltschutz vollzieht diese Verordnung.

## Art. 13 Prüfung der Meldungen {#art_13}

Das Amt für Umweltschutz überprüft die Meldungen auf Vollständigkeit. Stellt es Lücken fest, so fordert es den Veranstalter auf, die erforderlichen Angaben oder Dokumente unverzüglich nachzureichen.

## Art. 14 Messung und Kontrollen {#art_14}

1) Das Amt für Umweltschutz kontrolliert bei Veranstaltungen stichprobenweise, ob die Meldepflicht, die massgeblichen Schallpegel sowie die übrigen Anforderungen nach den Art. 5, 6, 7 und 10 eingehalten werden.
2) Die Messinstrumente müssen die Anforderungen nach Anhang Ziff. 2.2 erfüllen.
3) Steht aufgrund von Messungen während einer Veranstaltung fest oder ist zu erwarten, dass die Grenzwerte für Schallimmissionen überschritten werden, so fordert das Amt für Umweltschutz die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen unverzüglich zu treffen.

## Art. 15 Massnahmen {#art_15}

1) Steht aufgrund der Meldung vorgängig fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung offensichtlich nicht erfüllt werden, so verfügt das Amt für Umweltschutz die nötigen Massnahmen oder untersagt die Durchführung der Veranstaltung.
2) Steht aufgrund der Messungen oder Kontrollen während der Veranstaltung fest, dass die für die Veranstaltung massgeblichen Schallpegel überschritten oder die Pflichten zum Schutz des Publikums nicht erfüllt werden, so fordert das Amt für Umweltschutz die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen oder Massnahmen zu treffen.
3) Das Amt für Umweltschutz kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung oder -begrenzung anordnen.

## Art. 16 Kosten {#art_16}

Wer Veranstaltungen durchführt, trägt die Kosten für Messungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Amtes für Umweltschutz.

## Art. 17 Inkrafttreten {#art_17}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
