---
title: "Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des strategischen Rates der PH-VS"
id: 0ce717b3-18de-4699-92e5-08c91d2b2e57
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "419.206"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/419.206/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0ce717b3-18de-4699-92e5-08c91d2b2e57
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34389/de
read_on: 2026-10-23
sha256: adb09bb3f12de5a234159caf35e7eb138d913bed59820ad0b10d103589a36f5b
provisions: 10
---

# Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des strategischen Rates der PH-VS

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Reglement regelt die Ernennung, Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Organisation des strategischen Rats der Pädagogischen
Hochschule Wallis (nachfolgend: der Rat).

## Art. 2 {#art_2}

Ernennung
1 Der Staatsrat ernennt die Ratsmitglieder unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und der beiden Sprachregionen.

## Art. 3 {#art_3}

Dauer der Mandate
1 Die Mandate sind auf 4 Jahre befristet und können einmalig verlängert werden.
2 Im Falle eines Rücktritts eines der Mitglieder, ernennt der Staatsrat einen
Ersatz.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion unterschiedslos für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
419.206

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung des Rats
1 Der Rat setzt sich aus den folgenden 9 Mitgliedern (nachfolgend: die Mitglieder) zusammen:
a) 2 Vertreter des für die Bildung zuständigen Departements;
b) ein Vertreter einer Schweizer Hochschule;
c) ein Vertreter aus der Politik;
d) ein Vertreter aus der Wirtschaft;
e) ein Vertreter aus der Kultur;
f) die beiden Vertreter der Standortgemeinden;
g) dem Direktor der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-
VS).
2 Die Direktionsadjunkten und der Leiter der Stabsstelle Finanzen und Verwaltung der PH-VS nehmen an den Sitzungen des Rats mit beratender
Stimme teil.

## Art. 5 {#art_5}

Präsidentschaft
1 Der Staatsrat ernennt einen Präsidenten, der die Sitzungen des Rates
leitet.
2 Der Präsident stimmt sich mit der PH-VS ab, um:
a) den reibungslosen Ablauf der Arbeit des Rats sicherzustellen;
b) die Termine für die Sitzungen vorzuschlagen;
c) die Tagesordnungen festzulegen und die Sitzungen einzuberufen;
d) abhängig von den behandelten Themen Referenten einzuladen.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeiten des Rats
1 Der Rat hat folgende Aufgaben:
a) der PH-VS externe Erfahrung und Fachwissen für ihre Entwicklungspolitik und ihr Image im Allgemeinen zugute kommen zu lassen;
b) Empfehlungen an die politischen Behörden zur Infrastruktur der PH-VS
abzugeben;
c) Verbesserungsvorschläge zu allen Fragen zu äussern, welche die PH-
VS im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und ihren Aufgaben
betreffen;
419.206
d) die Direktion der PH-VS zu beraten:
1. zum Inhalt des mehrjährigen Strategieplans gemäss Artikel 16
der Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle
der PH-VS (VGFk-PH-VS), sodass die Projekte zur Aus- und
Weiterbildung an der PH-VS mit den Bedürfnissen der Walliser
Schulen übereinstimmen,
2. zu den strategischen Zielen des mehrjährigen Leistungsauftrags
gemäss Artikel 17 VGFk-PH-VS;
e) Empfehlungen zum jährlichen Controllingbericht des Leistungsauftrags
gemäss Artikel 19 VGFk-PH-VS abzugeben.

## Art. 7 {#art_7}

Sitzungen
1 Der Rat trifft sich mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Sitzung.
2 Die Tagesordnung und die benötigten Dokumente werden den Mitgliedern
mindestens 10 Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.
3 Abhängig von den behandelten Themen können aussenstehende Personen zu den Sitzungen eingeladen werden.
4 Das Sekretariat des Rats wird von der PH-VS wahrgenommen.

## Art. 8 {#art_8}

Beschlüsse
1 Der Rat ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Vertretung ist ausgeschlossen.
2 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit wird
ihm der Stichentscheid eingeräumt.

## Art. 9 {#art_9}

Protokoll und Veröffentlichung
1 Die Empfehlungen des Rates sind zu protokollieren.
2 Nachdem das Protokoll innerhalb der 20 Tage, die auf die Sitzung folgen,
auf elektronischem Weg genehmigt wurde, wird es den Ratsmitgliedern
übermittelt.

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigungen
1 Ist die Beteiligung am Rat nicht im Pflichtenheft der Mitglieder enthalten,
wird eine Entschädigung von 200 Franken für einen halben Tag oder 400
Franken für einen ganzen Tag vergütet.
419.206
2 Der Präsident erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.
3 Die Reisekosten werden nach dem kantonalen Spesenreglement erstattet.
4 Die Abrechnung der Entschädigungen erfolgt durch die PH-VS und die
Auszahlung auf ihre Kosten.
419.206
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.05.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-064
419.206
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.05.2023 01.09.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-064
