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title: "Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes"
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provisions: 7
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# Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeines
1 Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Wahrung des öffentlichen Interesses am Skisport.
2 Skigelände dürfen nur befahren werden, sofern die Schneedecke genügend ist und der Grundeigentümer keinen nachhaltigen Schaden erleidet.

## Art. 2 {#art_2}

Wald und Weidegebiete
1 Alle Wald- und Weidegebiete dürfen zur Ausübung des Skisportes betreten
und befahren werden.

## Art. 3 {#art_3}

Allgemeines Skigebiet
1 Das Anlegen von Skipisten sowie die Ausübung des Skisportes auf Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände und markierten Ski-Wanderwegen und -
Loipen, auch ausserhalb der eigentlichen Wald- und Weidegebiete, dürfen
nicht behindert werden. Sie sind von Hindernissen, wie Einfriedungen, Auslegen von Dünger und Mist usw., frei zu halten.
2 Skipisten dürfen mit Ausnahme der Pistenfahrzeuge nicht motorisiert befahren werden.
3 Verboten ist das Befahren und Betreten öffentlicher und privater Gartenanlagen, Baumschulen, des engern Hofraumes um Siedlungen, als solche erkennbarer oder eingefriedeter Kulturen und Waldjungwüchse.
Art. 4 * Pflicht zur Freihaltung
1 Der örtlich zuständige Gemeinderat hat nötigenfalls Grundeigentümer anzuhalten, störende Hindernisse vorübergehend zu beseitigen und Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Ski- und Skiwandersportes
erschweren oder verunmöglichen.

## Art. 5 {#art_5}

Neue Anlagen
1 Neue Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände, Ski-Wanderwege und -Loipen sollen erst nach vorheriger Rücksprache mit den Grundeigentümern
angelegt werden.
SBE III/3 204 1

## Art. 6 III B/1/2 {#art_6}

Ersatzpflicht
1 Die Kosten für das vorübergehende Entfernen von Einfriedungen und
andern Hindernissen sowie Schaden, den er durch die Benützung seines
Geländes nachweisbar erleidet, sind dem Grundeigentümer zu vergüten.
2 Ersatzpflichtig sind nach Massgabe ihres Interesses die Anleger der Piste,
die Pistenhalter, Skilift- oder andere Transportunternehmungen oder Organisationen sowie die betreffenden Gemeinden.
3 Können sich die Beteiligten über die Ersatzpflicht nicht einigen, so entscheidet die Landesschatzungskommission. Gegen deren Entscheid kann
binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen. *
4 … *

## Art. 7 {#art_7}

Enteignung
1 Auf Antrag der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen
und Gemeinden kann der Regierungsrat zum Zwecke der Erstellung und des
Betriebes von Luftseilbahnen und Skiliften sowie zur Sicherung von Skipisten, Skiabfahrten oder von Ski-Übungsgelände vor Überbauung entsprechende Dienstbarkeiten begründen oder nötigenfalls vom Enteignungsrecht
Gebrauch machen. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die
Enteignung1). Es ist vorgängig mit den betroffenen Grundeigentümern Rücksprache zu nehmen.
3 Die Eigentumsbeschränkungen gemäss Absatz 1 sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie
in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
4 Die Eigentumsbeschränkungen können zu Lasten der daran Interessierten
mit geeigneten Auflagen verbunden werden.
5 Die sich aus den Eigentumsbeschränkungen ergebenden Entschädigungsansprüche Dritter sind von den Antragstellern zu tragen und auf entsprechende Anordnung des Regierungsrates hin sicherzustellen. *
Art. 8 * Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz richtet
sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).
2 Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen des Gemeinderates ist das für
das Landwirtschaftswesen zuständige Departement.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.
1) Art. 148–158 EG ZGB (GS III B/1/1)
2) GS III G/1
III B/1/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.05.1987 01.10.1987 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 7 Abs. 5 geändert SBE III/3 204
03.05.1987 01.10.1987 Art. 8 totalrevidiert SBE III/3 204
07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE X/1 31
07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/1 31
III B/1/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 31
Art. 6 Abs. 3 03.05.1987 01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 6 Abs. 4 03.05.1987 01.10.1987 aufgehoben SBE III/3 204
Art. 7 Abs. 1 03.05.1987 01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 7 Abs. 5 03.05.1987 01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 8 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 204
Art. 8 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 31
