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title: "Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages und einer I. Hypothek an die Erstellungskosten einer Alterssiedlung des Gemeinnützigen Vereins für Alterswohnungen an der Gundeldingerstrasse"
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# Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages und einer I. Hypothek an die Erstellungskosten einer Alterssiedlung des Gemeinnützigen Vereins für Alterswohnungen an der Gundeldingerstrasse

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Alterssiedlung Gundeldingerstrasse: GRB 869.204
Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages und einer
I. Hypothek an die Erstellungskosten einer Alterssiedlung des
Gemeinnützigen Vereins für Alterswohnungen an der Gundeldingerstrasse
Vom 11. Oktober 1962 (Stand 11. Oktober 1962)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
¹ Dem Gemeinnützigen Verein für Alterswohnungen Basel werden folgende Leistungen zu Lasten
der laufenden Rechnung bewilligt:
a) ein Staatsbeitrag von 30% an die Baukosten bis zu Fr. 595'000.– 1) und
b) eine I. Hypothek im Betrage von Fr. 1'127'000.– zu einem Zinssatz von 3½% p.a. für die Erstel -
lung einer Alterssiedlung an der Gundeldingerstrasse. 2)
² An die Subventionierung werden folgende Bedingungen geknüpft:
1. Ein Beamter des Amtes für Bausubventionen und Zivilschutzbau ist in die Baukommission zu
wählen.
2. Dem Regierungsrat ist die Befugnis einzuräumen, einen Delegierten in den Vorstand abzuordnen.
3. Anmeldungen von Basler Bürgern oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet niedergelassenen alten Männern oder Frauen sind in erster Linie zu berücksichtigen. Andere Bewerber können
nur aufgenommen werden, wenn keine Anmeldungen von Baslern oder seit 15 Jahren hier niedergelassenen Personen vorliegen. Gesuchen von Behörden des Kantons oder einer Gemeinde um Aufnahme einer Person, welche diese Bedingungen erfüllt, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ausländer
dürfen nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des staatlichen Delegierten aufgenommen werden.
4. Soweit an der Verwaltung eines Heims Anstand zu nehmen ist, wird dies der Leitung durch den
Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Bei schweren Verstössen gegen die übernommenen Bedingungen, insbesondere bei Zweckentfremdung des Heims, kann der Regierungsrat die Rückzahlung des
Staatsbeitrages verlangen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Staatsbeitrages ist im Grundbuch
ein entsprechendes Grundpfandrecht einzutragen.
5. Die Arbeiten sind aufgrund von Konkurrenzofferten so weit als möglich an die im Preise günstigste Firma zu vergeben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt und die sich unterschriftlich zur Ein -
haltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet hat und diese nachweisbar einhält.
6. Die Verwaltungshonorare richten sich nach den geltenden Ansätzen im sozialen Wohnungsbau
und dürfen nicht überschritten werden.
7. Dem Kanton ist ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 des Zivilgesetzbuches für Liegenschaft, Mobiliar und Inventar einzuräumen und durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.
8. Die Jahresrechnung des Heims ist jeweilen dem Wirtschafts- und Sozialdepartement einzureichen.
9. Dem Eigentümer wird das Recht eingeräumt, sich durch Rückzahlung des Staatsbeitrages von
den Subventionsbedingungen zu lösen.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1) Mit GRB vom 18. 11. 1965 (Kantonsblatt 1965 II, S. 252) sind ein zusätzlicher Beitrag von Fr. 210'000.– und eine I. Hypothek im Betrage von
Fr. 1'510'000.– bewilligt worden.
2) Mit GRB vom 18. 11. 1965 (Kantonsblatt 1965 II, S. 252) sind ein zusätzlicher Beitrag von Fr. 210'000.– und eine I. Hypothek im Betrage von
Fr. 1'510'000.– bewilligt worden.
Alterssiedlung Gundeldingerstrasse: GRB 869.204
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.10.1962 11.10.1962 Erlass Erstfassung KB 13.10.1962
Alterssiedlung Gundeldingerstrasse: GRB 869.204
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.10.1962 11.10.1962 Erstfassung KB 13.10.1962
