---
title: "Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen"
id: 0d04922f-9c48-4002-a2f9-95b3b94426f0
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "122.91.1"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/122.91.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/0d04922f-9c48-4002-a2f9-95b3b94426f0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6119/de
read_on: 2026-10-23
sha256: ecfd1613e4ab789fd728e927a9abb85c0cc94add2e4d22979c51c389ec1db754
provisions: 20
---

# Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält:
a) die Ausführungsbestimmungen zur IVöB 1);
b) zusätzliche Beschaffungsvorschriften in Bereichen, in denen die IVöB 2)
nicht erschöpfend ist.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich (Art. 10 IVöB 3))
1 Die Freiburger Kantonalbank unterliegt nicht der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
1) SGF 122.91.3
2) SGF 122.91.3
3) SGF 122.91.3
Öffentliche Beschaffungswesen – G 122.91.1
2 Allgemeine Grundsätze

## Art. 3 {#art_3}

Sprache (Art. 48 IVöB 4))
1 Die Ausschreibung öffentlicher Aufträge im Staatsvertragsbereich erfolgt in
französischer und deutscher Sprache.
2 Die Ausschreibung sonstiger Aufträge erfolgt zumindest in der Amtssprache des Ortes, an dem die Leistung zu erbringen ist.
3 Ausschreibungen des Staates erfolgen in deutscher und französischer Sprache.

## Art. 4 {#art_4}

Subunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 12 und 31
IVöB 5))
1 Die Anbieterin oder der Anbieter muss in ihrem oder seinem Angebot angeben:
a) den Gegenstand und den Anteil der Leistungen, die an Subunternehmerinnen und Subunternehmer vergeben werden sollen;
b) die Firmenbezeichnung und den Sitz bzw. den Namen und den Wohnsitz der Subunternehmerinnen und Subunternehmer.
2 Jeder Wechsel der Subunternehmerinnen und Subunternehmer während der
Ausführung des Auftrags muss der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber
vor der Ausführung der untervergebenen Leistungen schriftlich zur Prüfung
und Genehmigung mitgeteilt werden.
3 Die weitere Untervergabe ist nicht erlaubt. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 In Ausnahmefällen kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eine
weitere Untervergabe genehmigen, wenn dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist, insbesondere bei Bauaufträgen mit einem General- oder Totalunternehmen. In diesen Fällen ist die weitere Untervergabe nur in zweiter
Ebene erlaubt.
5 Die Nichteinhaltung einer der in den vorstehenden Absätzen genannten Anforderungen ist Grund für den Ausschluss der Anbieterin oder des Anbieters
oder für den Entzug des erteilten Auftrags.
4) SGF 122.91.3
5) SGF 122.91.3

## Art. 5 Öffentliche Beschaffungswesen – G 122.91.1 {#art_5}

Konventionalstrafen (Art. 12 IVöB 6))
1 Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieterin oder des Anbieters
und ihrer oder seiner Subunternehmerinnen und Subunternehmer im Sinne
von Artikel 12 IVöB 7) zu gewährleisten, nimmt die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber grundsätzlich Konventionalstrafen in den mit der erfolgreichen
Anbieterin oder dem erfolgreichen Anbieter geschlossenen Vertrag auf.

## Art. 6 {#art_6}

Einhaltung der Arbeitsbedingungen (Art. 12 IVöB 8))
1 Die Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVöB 9) sind diejenigen, die im Schweizerischen Obligationenrecht, in den Gesamtarbeitsverträgen und in den Normalarbeitsverträgen festgelegt werden; im Übrigen gelten
die branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
2 Für Anbieterinnen und Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz
sind die im Kanton geltenden Arbeitsbedingungen anwendbar, wenn:
a) die Bedingungen eines im Kanton für allgemeinverbindlich erklärten
Gesamtarbeitsvertrags am Sitz oder an der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters in der Schweiz keine Entsprechung haben; und
b) dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, z. B. zum Schutz
vor Lohndumping.
3 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber konsultiert spätestens vor der
Vergabe die paritätischen Organe, die aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen
gebildet wurden, um sich zu vergewissern, dass die oder der für die Vergabe
ausgewählte Anbieterin oder Anbieter und deren oder dessen Subunternehmerinnen und Subunternehmer diese Vereinbarungen einhalten.
4 Die paritätischen Organe, die aufgrund der Gesamtarbeitsverträge gebildet
wurden, und die kantonale tripartite Kommission überwachen die Einhaltung
der Arbeitsbedingungen durch die Anbieterin oder den Anbieter und ihre
oder seine Subunternehmerinnen und Subuntrenehmer. Sie können die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über die Einleitung von Kontrollverfahren, deren Ergebnis und die getroffenen Massnahmen unterrichten. Ausserdem informieren sie die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über diese
Sachverhalte, wenn sie oder er darum ersucht.
6) SGF 122.91.3
7) SGF 122.91.3
8) SGF 122.91.3
9) SGF 122.91.3

## Art. 7 Öffentliche Beschaffungswesen – G 122.91.1 {#art_7}

Kontrollsystem (Art. 12 IVöB 10))
1 Bei Bauaufträgen gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in der Ausschreibung an, dass die erfolgreiche Anbieterin oder der erfolgreiche Anbieter und ihre oder seine Subunternehmerinnen und Subunternehmer verpflichtet sind, sich mit einem Kartenkontrollsystem paritätischer Organe − oder einem gleichwertigen Nachweis − auszustatten, das es ermöglicht, das auf der
Baustelle tätige Betriebspersonal nach bestimmten, in der Verordnung näher
bezeichneten Kriterien zu prüfen.

## Art. 8 {#art_8}

Labels und Umweltlabels
1 Der Staat verlangt bei seinen eigenen Aufträgen und bei Aufträgen, an denen er sich finanziell beteiligt, die Einhaltung der Kriterien von Umwelt-
oder Ökolabels.
2 Für allgemeine Bauaufträge wird das SNBS-Label oder ein gleichwertiges
Label anerkannt.
3 Für Holzbauverträge wird das Label Schweizer Holz oder ein gleichwertiges Label anerkannt.
4 Für Aufträge für Informatikausrüstungen und -produkte werden dabei der
Blaue Engel oder ein gleichwertiges Label anerkannt.

## Art. 9 {#art_9}

Überwachung der Nachhaltigkeit
1 Die für nachhaltige Entwicklung zuständige Direktion überwacht die Nachhaltigkeit und den innovativen Charakter der Beschaffungen staatlicher Stellen.
2 Der Staatsrat wird alle zwei Jahre über die Ergebnisse dieser Überwachung
informiert, und der entsprechende Bericht wird veröffentlicht.

## Art. 10 {#art_10}

Beschaffungsstellen
1 Im Hinblick auf Qualität, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit
ist der Staatsrat befugt, von Fall zu Fall Beschaffungsstellen für den Kauf
von Waren und Dienstleistungen für den Staat einzurichten.

## Art. 11 {#art_11}

Wettbewerbe und parallele Studienaufträge
1 Bei der Errichtung, der Renovation oder dem Umbau eines Gebäudes oder
eines Kunstbaus sowie im Bereich Raumplanung und Städtebau erstellt jede
Auftraggeberin oder jeder Auftraggeber nach Art. 4 Abs. 1 IVöB 11) eine Vorstudie, sobald der Gesamtwert des von ihr oder ihm zu übernehmenden
Projekts 10 Millionen Franken übersteigt.
10) SGF 122.91.3
11) SGF 122.91.3
Öffentliche Beschaffungswesen – G 122.91.1
2 Diese Vorstudie soll Aufschluss darüber geben, ob ein Wettbewerb durchgeführt oder Studienaufträge erteilt werden sollen. Für die Organisation der
Vorstudie ist allein die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zuständig. Gegen die Beurteilung dieser Frage nach der Vorstudie durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber kann keine Beschwerde geführt werden. Ausserdem wird der Inhalt der Vorstudie auf dem Verordnungsweg festgelegt.
3 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist zur Durchführung eines Wettbewerbs oder zur Erteilung von Studienaufträgen verpflichtet, sofern die Vorstudie zum Schluss kommt, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
Lösungsvorschläge für das Projekt erhalten will.
3 Zuständige Behörden

## Art. 12 {#art_12}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die folgenden Kompetenzen:
a) Erlass der ergänzenden Durchführungsbestimmungen zum IVöB 12) und
der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz;
b) Genehmigung des Beitritts des Kantons zu Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten nach Artikel 6 Absatz 4 IVöB 13), soweit
diese Vereinbarungen von geringer Bedeutung sind;
c) Genehmigung des Beitritts zu den Änderungen der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese
Änderungen von geringer Bedeutung sind.

## Art. 13 {#art_13}

Aufsichtsbehörde (Art. 45 und 62 IVöB 14))
1 Die für das öffentliche Beschaffungswesen zuständige Direktion 15) (die Direktion) ist die kantonale Aufsichtsbehörde für das öffentliche Beschaffungswesens. Als solche:
a) stellt sie sicher, dass die IVöB 16) und die kantonale Gesetzgebung von
den Vertragsparteien, den Anbieterinnen und Anbietern und ihren Subunternehmerinnen und Subunternehmern eingehalten werden;
b) spricht sie Sanktionen aus und erlässt sie die in Artikel 45 IVöB 17) vorgesehenen Weisungen.
12) SGF 122.91.3
13) SGF 122.91.3
14) SGF 122.91.3
15) Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.
16) SGF 122.91.3
17) SGF 122.91.3
Öffentliche Beschaffungswesen – G 122.91.1
2 Sie wird von sich aus oder auf Anzeige hin tätig. Insbesondere kann sie:
a) auf die Daten aller öffentlichen Vergabeverfahren zugreifen und von öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Anbieterinnen und
Anbietern und deren Subunternehmerinnen und Subunternehmern alle
Informationen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
b) Anhörungen durchführen;
c) externe Spezialisten hinzuziehen.
3 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die Anbieterinnen und Anbieter
und deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer müssen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde können weder das Amtsgeheimnis noch Geschäftsgeheimnisse
geltend gemacht werden.
4 Die Direktion nimmt ausserdem alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem
öffentlichen Beschaffungswesen wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen
Behörde zugewiesen sind.
Art. 14 Schwarzarbeit

## Artikel 13des {#art_13des}

Bundesgesetzes über
Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005
(BGSA) 19).

## Art. 15 {#art_15}

Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen
1 Es wird ein Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen errichtet, das dem Generalsekretariat der Direktion angegliedert ist.
2 Neben Mitgliedern der kantonalen Verwaltung, die aufgrund Ihres Fachwissens ausgewählt werden, gehören diesem Kompetenzzentrum insbesondere
Vertreterinnen und Vertreter des Vorstandes des Gemeindeverbandes an.
3 Der Vorsitz des Kompetenzzentrums kann externe Personen zu den Sitzungen einladen, insbesondere Personen, welche die Sozialpartner und/oder
Berufsverbände vertreten, deren Fachwissen erforderlich ist.
4 Die eingeladenen Personen haben nur eine beratende Stimme.
5 Die nähere Zusammensetzung des Kompetenzzentrums, seine detaillierte
Ausgestaltung sowie auch seine Aufgaben werden in einer Verordnung festgelegt.
18) Heute: Volkswirtschaftsdirektion.
19) SR 822.41
Öffentliche Beschaffungswesen – G 122.91.1
6 Das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen übernimmt
eine Beratungs- und Informationsfunktion für Auftraggeberinnen und Auftraggeber und Anbieterinnen und Anbieter.

## Art. 16 {#art_16}

Auftraggeberinnen und Auftraggeber
1 Jede Auftraggeberin und jeder Auftraggeber führt eine Selbstkontrolle ihrer
oder seiner eigenen Vergabeverfahren durch.
4 Fristen und Rechtsmittelbelehrung

## Art. 17 {#art_17}

Verkürzung der Fristen (Art. 46 Abs. 4 IVöB 20))
1 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in nachgewiesenen dringenden Fällen die Frist für
die Einreichung der Angebote auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

## Art. 18 {#art_18}

Eröffnung von Verfügungen (Art. 51 IVöB 21))
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen und Anbieter. Davon ausgenommen
sind Ausschreibungen und Aufträge im freihändigen Verfahren gemäss Art.
21 Abs. 2 IVöB 22), die sie oder er durch Veröffentlichung bekannt gibt.

## Art. 19 {#art_19}

Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 IVöB 23))
1 Gegen Verfügungen in Anwendung der IVöB 24), dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen kann gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Abweichende Bestimmungen des IVöB
bleiben vorbehalten.
2 Entscheidungen zur ordentlichen freihändigen Vergabe sind nicht anfechtbar (Art. 21 Abs. 1 IVöB 25)).

## Art. 20 {#art_20}

Übergangsbestimmungen
1 Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, unterliegen weiterhin bisherigem Recht.
20) SGF 122.91.3
21) SGF 122.91.3
22) SGF 122.91.3
23) SGF 122.91.3
24) SGF 122.91.3
25) SGF 122.91.3
Öffentliche Beschaffungswesen – G 122.91.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_012
14.12.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2023_007
14.12.2022 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2023_007
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.02.2022 01.01.2023 2022_012
Art. 11 Abs. 2 geändert 14.12.2022 01.01.2023 2023_007
Art. 11 Abs. 3 geändert 14.12.2022 01.01.2023 2023_007
