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title: "Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen"
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provisions: 6
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# Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Reglement präzisiert das Verfahren für die Ausscheidung
von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie Gewässerschutzbereichen (nachstehend: Schutzzonen, -areale und -bereiche) fest.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzugshilfe
1 Das zuständige Departement oder die für den Gewässerschutz zuständige
Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) kann Vollzugshilfen erlassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Verfahren
1 Vor der öffentlichen Auflage sind der Entwurf des Plans im Massstab
1:10'000 der Schutzzonen, -areale und -bereiche sowie der Entwurf der Vorschriften über die zu treffenden Schutzvorkehrungen und die durchzusetzenden Eigentumsbeschränkungen der Dienststelle einzureichen, zusammen
mit einem hydrogeologischen Bericht, der den einschlägigen kantonalen Anforderungen zu entsprechen hat.
2 Gleichzeitig sind der Dienststelle die Geodaten zum Planentwurf der
Schutzzonen, -areale und -bereiche in dem von den kantonalen Bestimmungen über die Geoinformation festgelegten Format zu übermitteln.
3 Die Dienststelle nimmt die neuen Geodaten in die kantonale Gewässerschutzkarte auf; die entsprechenden Schutzzonen, -areale und -bereiche
werden in der Gewässerschutzkarte mit einem provisorischen Rechtsstatus
wiedergegeben.
4 Das Gesuch um öffentliche Auflage ist vom Inhaber der Wasserfassung bei
der Gemeinde zu beantragen beziehungsweise bei all jenen Gemeinden
gleichzeitig, deren Territorium tangiert ist. Bemerkungen und begründete
Einsprachen können den Gemeindebehörden innert einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Auflage im Amtsblatt eingereicht werden. Nach
Durchführung der Einspracheverhandlungen leitet die Gemeinde beziehungsweise leiten die betroffenen Gemeinden das Dossier mit den Einsprachen und Briefcouverts im Original, den Ergebnissen der Einspracheverhandlungen und ihrer beziehungsweise ihren Stellungnahmen an die Dienststelle weiter.
5 Das Departement, beziehungsweise falls mehrere Gemeinden betroffen
sind der Staatsrat, entscheidet erstinstanzlich über die Einsprachen und die
Planentwürfe der Schutzzonen, -areale und -bereiche sowie der zugehörigen Vorschriften.
6 Die Geodaten zu den genehmigten Plänen der Schutzzonen, -areale und -
bereiche werden von der Dienststelle in die kantonale Gewässerschutzkarte
übertragen.

## Art. 4 {#art_4}

Koordination
1 Falls das Gebiet mehrerer Gemeinden von einem Planentwurf für Schutzzonen, -areale und -bereiche tangiert wird, sorgt die Dienststelle für die Koordination der Verfahren.
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2 Die Schutzzonen, -areale und Bereiche werden von den Gemeinden als
Hinweis in ihre Zonennutzungspläne (ZNP) eingetragen. Sie sorgen für die
Anpassung ihres Bau- und Zonenreglements (GBZR) und gegebenenfalls ihres ZNP.

## Art. 5 {#art_5}

Aufhebung
1 Das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 ist aufgehoben.

## Art. 6 {#art_6}

Schlussbestimmungen
1 Die bezeichneten Behörden sorgen für den Vollzug des vorliegenden Reglements, welches mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.
814.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.09.2015 11.09.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 37/2015
814.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.09.2015 11.09.2015 Erstfassung BO/Abl. 37/2015
