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title: "Sonderrechnungsreglement (SRR)"
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# Sonderrechnungsreglement (SRR)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Führung von Sonderrechnungen gemäss § 91 Abs. 1 GG zur Verwaltung von Mitteln:
a. im Interesse Dritter;
b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
2 Es regelt insbesondere:
a. die Zuweisung von Mitteln;
b. die Zuständigkeiten für die Mittelverwaltung und -verwendung;
c. das Verfahren für Entnahmen von Mitteln aus Sonderrechnungen.

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Reglement gilt für die Sonderrechnungen der
Stadt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Sonderrechnungen sind abschliessend im Anhang
aufgeführt.
2 Der Anhang regelt für jede Sonderrechnung:
a. die Bezeichnung;
b. die für die Mittelverwaltung zuständige Organisationseinheit;
c. das Konto, über das die Sonderrechnung geführt wird;
d. die Zweckbindung;
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024.
Gegenstand
Geltungsbereich
Sonderrechnungen
2Sonderrechnungsreglement (SRR)
e. allfällige besondere Vorgaben für die Mittelverwendung;
f. die Zuständigkeit für die Mittelverwendung.

## Art. 4 B. Zuweisung neuer Mittel {#art_4}

1 Neue Mittel werden möglichst einer bestehenden Sonderrechnung zugewiesen.
2 Das sachzuständige Departement erstellt in Absprache mit der
Finanzverwaltung den Antrag an den Stadtrat, wenn aufgrund
der Zweckbindung der neuen Mittel eine Anpassung des Anhangs erforderlich ist.
3 Neue Mittel aus Zuwendungen ohne bestimmte Zweckbindung
und erbenlose Güter gemäss Art. 466 ZGB4 i. V. m. § 124 EG
ZGB5 werden in der Erfolgsrechnung (allgemeiner Steuerhaushalt) verbucht.

## Art. 5 {#art_5}

Die Zuständigkeit für die Zuweisung neuer Mittel richtet
sich nach Art. 80–82 Reglement über Organisation, Aufgaben
und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)6.

## Art. 6 C. Mittelverwaltung {#art_6}

Die für die Mittelverwaltung zuständigen Organisationseinheiten sorgen für die rechtmässige Verwaltung der Mittel aus
Sonderrechnungen.

## Art. 7 {#art_7}

Die für die Mittelverwaltung zuständige Organisationseinheit ergibt sich aus dem Anhang.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Verwaltungskosten betragen jährlich ein Promille,
berechnet auf dem Mittelbestand am 31. Dezember des Vorjahres.
2 Die Mittel aus Sonderrechnungen werden entsprechend dem
Zinssatzbeschluss gemäss Art. 77 Finanzhaushaltreglement
(FHR)7 verzinst.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die für die Mittelverwaltung zuständigen Organisationseinheiten prüfen bei der Erstellung der Jahresrechnung, ob bei
den Sonderrechnungen ein Anpassungsbedarf besteht.
2 Das sachzuständige Departement erstellt in Absprache mit der
Finanzverwaltung den Antrag an den Stadtrat, wenn der Anhang
anzupassen ist.
4 vom 10. Dezember 1907, SR 210.
5 vom 2. April 1911, LS 230.
6 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.
7 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
Grundsätze
Zuständigkeit
Grundsatz
Zuständigkeit
Verwaltungskosten,
Verzinsung
Jährliche
Prüfung
3Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112

## Art. 10 D. Mittelverwendung und -entnahme {#art_10}

1 Die für die Mittelverwendung zuständigen Stellen sorgen für die zweckgemässe Verwendung der Mittel aus Sonderrechnungen.
2 Mittel aus einmaligen Zuwendungen werden möglichst innert
zwölf Jahren verwendet.
Art. 11 Die Zuständigkeit für die Mittelverwendung richtet sich
nach dem Anhang.
Art. 12 1 Die Verwendung von Mitteln aus Sonderrechnungen
setzt voraus, dass:
a. die zweckgemässe Verwendung sichergestellt ist;
b. die Sonderrechnung über genügend Mittel verfügt;
c. eine Entnahme- und Ausgabenbewilligung vorliegt.
2 Leistungen an Dritte sind nur zulässig, wenn für dasselbe Vorhaben keine anderen städtischen Leistungen zugesprochen
werden.
3 Wiederkehrende Leistungen an Dritte sind nur zulässig, wenn
die besonderen Bestimmungen einer Sonderrechnung dies ausdrücklich vorsehen.
Art. 13 Auf Mittel aus Sonderrechnungen besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 14 Das Verfahren für Entnahmen von Mitteln aus Sonderrechnungen wird eingeleitet bei Leistungen:
a. an städtische Angestellte auf Antrag der Betroffenen oder
der jeweiligen Vorgesetzten;
b. an städtische Vorhaben insbesondere auf Antrag der Projektverantwortlichen;
c. an Dritte auf Gesuch hin gemäss dem Verfahren für die
Ausrichtung von Mitteln an Dritte in Abschnitt E;
d. für Verwendungszwecke von Sonderrechnungen zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter nach den besonderen Bestimmungen im Anhang.
Grundsätze
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigung
Verfahren
4Sonderrechnungsreglement (SRR)
Art. 15 1 Die für die Mittelverwendung zuständige Stelle entscheidet über die Entnahme der Mittel aus Sonderrechnungen
(Entnahmebewilligung).
2 Die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung richtet sich nach
den allgemeinen Finanzbefugnissen.
3 Die Entnahmebewilligung erfolgt:
a. mit dem Beschluss oder der Verfügung über die Ausgabenbewilligung, wenn die Zuständigkeiten für die Entnahme-
und die Ausgabenbewilligung dieselben sind;
b. unter Vorbehalt der Ausgabenbewilligung, wenn die Zuständigkeiten für die Entnahme- und die Ausgabenbewilligung
auseinanderfallen.
E. Verfahren für die Ausrichtung von Mitteln an
Dritte
Art. 16 Die für die Behandlung und Beurteilung der Gesuche
von Dritten zuständigen Stellen gewährleisten ein transparentes, objektives und unparteiisches Verfahren.
Art. 17 1 Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen
schriftlich bei der für die Mittelverwaltung zuständigen Organisationseinheit (verfahrensleitende Stelle) einzureichen.
2 Die verfahrensleitende Stelle kann eine Frist für die Gesuchseinreichung ansetzen.
Art. 18 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, auf Verlangen
hin alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind für:
a. die Prüfung des Gesuchs;
b. die Beurteilung der zweckgemässen Verwendung der zugesprochenen Mittel.
Art. 19 1 Weist das Gesuch formelle Mängel auf, räumt die verfahrensleitende Stelle den Gesuchstellenden unter Androhung
des Nichteintretens eine kurze Frist für die Nachbesserung des
Gesuchs ein.
2 Wird das Gesuch innert Frist nicht nachgebessert, erlässt die
verfahrensleitende Stelle einen schriftlichen Nichteintretensentscheid mit einer kurzen Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung.
3 Die Prüfung des Gesuchs erfolgt beförderlich, sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Entnahme-
und Ausgabenbewilligung
Gesuchsverfahren
Gesuch
Mitwirkungspflichten
Prüfung des
Gesuchs
5Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
Art. 20 1 Die für die Mittelverwendung zuständige Stelle entscheidet über die Zusprechung der Leistung und deren Höhe im
Einzelfall.
2 Der Entscheid erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Mittel
einer Sonderrechnung.

## § 10a Art. 21 1 Der Entscheid wird unter Vorbehalt von {#par_10a}

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)8 begründet und schriftlich eröffnet.
2 Der Entscheid umfasst bei einer ganzen oder teilweisen Gutheissung des Gesuchs mindestens:
a. die Höhe der zugesprochenen Mittel und bei begründeten
Entscheiden zusätzlich deren Bemessung;
b. die Dauer der Leistungen, sofern ausnahmsweise wiederkehrende Leistungen zugesprochen werden;
c. allfällige Bedingungen und Auflagen zur zweckgemässen
Verwendung der zugesprochenen Mittel;
d. Modalitäten der Auszahlung;
e. Rechenschaftspflichten über die zweckgemässe Mittelverwendung;
f. einen allfälligen Vorbehalt der Ausgabenbewilligung;
g. die Rechtsmittelbelehrung.
Art. 22 1 Ist die Auszahlung von Auflagen oder Bedingungen abhängig, erfolgt die Auszahlung erst nach deren Erfüllung.
2 Wird vor der Auszahlung festgestellt, dass die Zusprechung zu
Unrecht erfolgte:
a. werden die Mittel nicht ausbezahlt; und
b. wird der Entscheid widerrufen.
Art. 23 1 Die begünstigten Dritten sind zur zweckgemässen Verwendung der ausgerichteten Mittel verpflichtet.
2 Sie haben der verfahrensleitenden Stelle auf deren Verlangen
oder gemäss Auflage eine Abrechnung zusammen mit dem
Nachweis der zweckgemässen Verwendung vorzulegen.
8 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Gesuchsentscheid
a. Zusprechung
b. Inhalt
Auszahlung
Rechenschaftspflicht
6Sonderrechnungsreglement (SRR)
Art. 24 1 Die für die Mittelverwendung zuständige Stelle kann zu
Recht zugesprochene und bereits ausbezahlte Mittel zurückfordern, wenn:
a. die ausbezahlten Mittel auf zweckfremde Weise verwendet
werden; oder
b. die Auflagen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Sie kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, soweit Gründe der Billigkeit dies gebieten.
Art. 25 1 Die für die Mittelverwendung zuständige Stelle fordert
zu Unrecht zugesprochene und bereits ausbezahlte Mittel zurück und widerruft den Entscheid.
2 Beruht die Unrechtmässigkeit auf einem schuldhaften Verhalten der oder des begünstigten Dritten:
a. werden die bereits ausbezahlten Mittel samt Zins von jährlich fünf Prozent zurückgefordert; und
b. wird Schadenersatz geltend gemacht.
3 Auf die Rückforderung und auf die Geltendmachung von Schadenersatz kann verzichtet werden, wenn:
a. die oder der Begünstigte infolge des Entscheids bereits
Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finan
ziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können; und
b. die Unrechtmässigkeit für die Begünstigte oder den Begünstigten nicht leicht erkennbar gewesen ist.
Art. 26 1 Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren Ansprüche auf:
a. die Auszahlung von Mitteln, die zugesprochen wurden;
b. die Rückforderung von Mitteln, die ausbezahlt wurden.
2 Die Verjährung beginnt mit:
a. der Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der zugesprochenen Mittel;
b. der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
F. Schlussbestimmungen
Art. 27 Der Stadtratsbeschluss Nr. 3801 vom 18. Dezember 1985
über die Unterstützungskasse der Stadtpolizei9 wird aufgehoben.
Art. 28 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
9 AS 551.150
Rückforderung
a. bei rechtmässiger
Zusprechung
b. bei unrechtmässiger
Zusprechung
Verjährung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
7Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
Anhang
Sonderrechnungen
Die Stadt führt folgende Sonderrechnungen:
1. Präsidialdepartement (PRD)
1.1 Sonderrechnung Spenden Präsidialdepartement
1500 PRD Departementssekretariat
2092 00 041
a. kulturelle Zwecke im Rahmen der Aufgaben des PRD;
b. städtische Sammlungen, wie Archive, Bibliotheken, Museen usw.
sekretär des PRD bis Fr. 50 000.–;
b. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei mehr als Fr. 50 000.–.
1.2 Allgemeine Sonderrechnung für Spenden ans
Museum Rietberg
1520 Museum Rietberg (MRZ)
2092 00 042
Die Mittel sind entsprechend den Vorgaben der Donatorinnen und Donatoren
oder – wenn solche fehlen – nach Ermessen und Antrag der Dienstchefin oder
des Dienstchefs des MRZ zu verwenden.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des MRZ bis Fr. 300 000.–;
b. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei mehr als Fr. 300 000.–.
8Sonderrechnungsreglement (SRR)
1.3 Sonderrechnung für Spenden des Rietberg-Kreises
1520 Museum Rietberg (MRZ)
2092 00 043
a. den Ankauf von Kunstwerken durch das MRZ;
b. das jährliche Bankett, die Apéros und die kostenlose Abgabe der Kataloge an
die Mitglieder des Rietberg-Kreises.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des MRZ bis Fr. 300 000.–;
b. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei mehr als Fr. 300 000.–.
1.4 Legat Rolf Peter
1530 Bevölkerungsamt (BVA)
2092 00 044
Die Mittel sind zu verwenden für die Abhaltung des jährlichen Weihnachtsessens
des Fahrdienstes des BVA.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des BVA bis Fr. 5000.–;
sekretär des PRD bis Fr. 10 000.–;
c. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bei mehr als Fr. 10 000.–.
9Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
2. Finanzdepartement (FD)
2.1 Beitragsmittel des Finanzdepartements
2000 FD Departementssekretariat
2092 00 045
a. Beiträge an gemeinnützige, wohltätige, kulturelle und andere im öffentlichen
Interesse oder im Interesse der Stadt liegende Zwecke, insbesondere zur
Unterstützung von einmaligen, besonderen Vorhaben;
b. Beiträge und Spenden an Vorhaben, die in anderen schweizerischen Gemeinden oder – in begründeten Fällen – im Ausland ausgeführt werden, sofern sie einen Bezug zur Stadt aufweisen;
c. Beiträge an weitere Vorhaben, sofern besondere Umstände vorliegen und
der generelle Zweck gemäss lit. a eingehalten wird.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall und nach Rücksprache
mit demjenigen Departement, in dessen Aufgabenbereich das Gesuchsthema
fällt:
sekretär des FD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des FD bei mehr als Fr. 10 000.–.
2.2 Sonderrechnung Klöti-Waser zur Verschönerung
der Stadt
2000 FD Departementssekretariat
2092 00 046
Die Mittel sind zur verwenden für:
a. die Verschönerung der Stadt, einschliesslich der Tätigung von besonderen
Investitionen oder Anschaffungen für die Verschönerung;
b. die Vermehrung der Grünflächen in der Stadt.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall und nach Rücksprache
mit demjenigen Departement, in dessen Aufgabenbereich das Gesuchsthema
fällt:
sekretär des FD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des FD bei mehr als Fr. 10 000.–.
10Sonderrechnungsreglement (SRR)
3. Sicherheitsdepartement (SID)
3.1 Unterstützungskasse der Stadtpolizei
2520 Stadtpolizei (Stapo)
2092 00 047
Die Unterstützungskasse der Stapo wird durch freiwillige Zuwendungen Dritter
gespeist.
a. die Unterstützung unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geratener Angestellter der Stapo;
b. die Unterstützung von Hinterlassenen der Angestellten der Stapo im Todesfall;
c. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten ehrender Bezeugungen bei der
Bestattung von Angestellten der Stapo;
d. die Ausrichtung von Beiträgen an den Polizei Beamten Verband der Stadt
Zürich (PBV) für kulturelle und soziale Aufgaben und Veranstaltungen.
Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung
a. Die Leistungen können in einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen sowie
durch Gewährung unverzinslicher Darlehen ausgerichtet werden.
b. Hinterlassene sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Konkubinatspartnerinnen und -partner mit Unterstützungsvertrag der PKZH, die
im gleichen Haushalt lebenden oder unterstützten Kinder bis zu deren 20. Altersjahr oder bis zu deren 25. Altersjahr, sofern sie noch in Ausbildung stehen, sowie Enkel.
a. Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
b. Sie oder er entscheidet gestützt auf die Empfehlung einer Kommission, die
wie folgt organisiert ist:
– Die Kommission besteht aus vier Mitgliedern.
– Drei Mitglieder der Kommission, wovon eines die Kassen- und Rechnungsführerin oder der Kassen- und Rechnungsführer ist, sind Mitarbeitende der Stapo, zwei dieser Mitglieder stellt der PBV.
– Das vierte Mitglied, das zugleich den Vorsitz in der Kommission führt, wird
von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten aus dem
Kreis der Offizierinnen und Offiziere bestimmt.
– Die oder der Vorsitzende hat bezüglich der Empfehlungen für die Mittelverwendung den Stichentscheid.
– Die Kommission überträgt das Amt der Aktuarin oder des Aktuars einem
ihrer Mitglieder.
c. Die Beschlüsse über Leistungen oder deren Abweisung werden der Vorsteherin oder dem Vorsteher des SID zur Kenntnis gebracht.
11Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
3.2 Unterstützungskasse Schutz & Rettung
2550 Schutz & Rettung (SRZ)
2092 00 048
a. die Unterstützung der Angestellten von SRZ bei Krankheit, Invalidität, Unfall
und anderen Notfällen;
b. die Unterstützung von Hinterlassenen der Angestellten von SRZ im Todesfall;
c. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten ehrender Bezeugungen bei der
Bestattung von Angestellten von SRZ.
Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung
a. Die Leistungen können in einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen sowie
durch Gewährung unverzinslicher Darlehen ausgerichtet werden.
b. Hinterlassene sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Konkubinatspartnerinnen und -partner mit Unterstützungsvertrag der PKZH, die
im gleichen Haushalt lebenden oder unterstützten Kinder bis zu deren 20. Altersjahr oder bis zu deren 25. Altersjahr, sofern sie noch in Ausbildung stehen, sowie Enkel.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef von SRZ bis Fr. 5000.–;
sekretär des SID bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SID bei mehr als Fr. 10 000.–.
12Sonderrechnungsreglement (SRR)
4. Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD)
4.1 Legat Paul Eisenring für ein aktives Alter
3000 GUD Departementssekretariat
2092 00 049
a. die finanzielle Unterstützung von einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern
der Gesundheitszentren für das Alter (GFA) sowie von betreuten Personen
der angegliederten ambulanten Einrichtungen;
b. die Ausrichtung von Geschenken an die Bewohnerinnen und Bewohner der
GFA zu hohen Geburtstagen oder anderen besonderen Anlässen wie Weihnachten;
c. die Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen der Bewohnerinnen
und Bewohner der GFA;
d. die Förderung eines reichhaltigen Angebots an gemeinschaftlichen Aktivitäten in den Einrichtungen der GFA;
e. die Organisation von Anlässen für die Verankerung der GFA im Quartier und
die damit verbundene Soziokultur.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef der GFA bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–.
13Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
4.2 Sonderrechnung für Gesundheit und Alter
3000 GUD Departementssekretariat
2092 00 050
a. Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Gesundheit der städtischen
Bevölkerung;
b. Massnahmen für die Unterstützung privater Initiativen zur Förderung der
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der betagten Bevölkerung der Stadt;
c. Beiträge an die Öffentlichkeitsarbeit und die Praxisforschung im Bereich der
Altersarbeit;
d. Veranstaltungen und Projekte zum Thema Alter und Gesundheit zugunsten
der städtischen Bevölkerung;
e. Förderung der Gesundheits und Krankenpflege im Allgemeinen;
f. Massnahmen zur Anerkennung und Förderung der Freiwilligenarbeit in den
Einrichtungen der Gesundheitszentren für das Alter (GFA);
g. Unterstützung von Massnahmen im Aufgabenbereich der Dienstabteilungen
GFA und Städtische Gesundheitsdienste (SGD), sofern dafür keine anderen
Mittel zur Verfügung stehen;
h. besondere Anschaffungen zugunsten der Einrichtungen der GFA und der
SGD, die über die Standardausstattung eines zeitgemäss eingerichteten Betriebs hinausgehen (wie Fitnessgeräte, Klavier, Spezialmassagebad).
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef der GFA und der SGD je bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–.
4.3 Patientinnen- und Patientenkasse der
Suchtfachklinik Zürich
3010 Städtische Gesundheitsdienste (SGD)
203101
Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten der Patientinnen und Patienten
der Suchtfachklinik Zürich (SFK) werden in die Patientinnen- und Patientenkasse
gelegt.
a. Beiträge an Anlässe (wie Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeitgestaltungen)
der Patientinnen und Patienten der SFK;
b. Leistungen an einzelne Patientinnen und Patienten der SFK für dringend benötigte Unterstützungs und Ausbildungsbeiträge, Anschaffungen oder Er -
satzanschaffungen (wie Schuheinlagen, warme Strickjacke, Weihnachtsgeschenke).
14Sonderrechnungsreglement (SRR)
a. die Leiterin oder der Leiter der SFK bis Fr. 2000.–;
b. die Dienstchefin oder der Dienstchef der SGD bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–.
4.4 Patientinnen- und Patientenkasse des
Kompetenzzentrums Sozial-Medizin
3010 Städtische Gesundheitsdienste (SGD)
203102
Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten der Patientinnen und Patienten
des Kompetenzzentrums Sozial-Medizin (KSoM) werden in die Patientinnen- und
Patientenkasse gelegt.
a. Beiträge an Anlässe (wie Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeitgestaltungen)
der Patientinnen und Patienten des KSoM;
b. Leistungen an einzelne Patientinnen und Patienten des KSoM für dringend
benötigte Unterstützungs und Ausbildungsbeiträge, Anschaffungen oder Er -
satzanschaffungen (wie Schuheinlagen, warme Strickjacke, Weihnachtsgeschenke).
a. die Leiterin oder der Leiter des KSoM bis Fr. 2000.–;
b. die Dienstchefin oder der Dienstchef der SGD bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–.
4.5 Personalkasse der Gesundheitszentren
für das Alter
3025 Gesundheitszentren für das Alter (GFA)
203103
Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten des Personals der GFA werden
in die Personalkasse gelegt.
Die Mittel sind für Beiträge an Anlässe (wie Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeitgestaltungen) des Personals der GFA zu verwenden.
15Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
a. die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen GFA bis Fr. 2000.–;
b. die Dienstchefin oder der Dienstchef der GFA bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–.
4.6 Bewohnerinnen- und Bewohnerkasse der
Gesundheitszentren für das Alter
3025 Gesundheitszentren für das Alter (GFA)
203104
Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten der Bewohnerinnen und Bewohner der GFA werden in die Bewohnerinnen- und Bewohnerkasse gelegt.
a. Beiträge an Anlässe (wie Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeitgestaltungen)
der Bewohnerinnen und Bewohner der GFA;
b. Leistungen an einzelne Bewohnerinnen und Bewohner der GFA für dringend benötigte Anschaffungen oder Ersatzanschaffungen (wie Lesebrille,
Schuheinlagen, warme Strickjacke, Anzughose, Weihnachtsgeschenke).
a. die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen GFA bis Fr. 2000.–;
b. die Dienstchefin oder der Dienstchef der GFA bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 10 000.–.
4.7 Sonderrechnung für Spezialanschaffungen des
Stadtspitals Zürich
3035 Stadtspital Zürich (STZ)
259020
a. Anschaffungen von medizinischen Geräten, Einrichtungen und Installationen
durch das STZ;
b. Anschaffungen zur Arbeitserleichterung der Pflege im STZ.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des STZ bis Fr. 20 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 20 000.–.
16Sonderrechnungsreglement (SRR)
4.8 Legat Nesler
3035 Stadtspital Zürich (STZ)
259010
Die Mittel des Legats Nesler sind zur Finanzierung von gemeinsamen Projekten
der Frauenklinik des STZ und des Vereins Inselhof Triemli zu verwenden.
Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung
Die Verwendung der Mittel richtet sich nach der Vereinbarung vom 3./5. Februar
2010 betreffend das Legat Nesler zwischen dem STZ (Frauenklinik) und dem
Verein Inselhof Triemli.
a. die Chefärztin oder der Chefarzt der Frauenklinik des STZ bis Fr. 50 000.–;
b. die Dienstchefin oder der Dienstchef des STZ bis Fr. 100 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 100 000.–.
4.9 Personalkasse des Stadtspitals Zürich
3035 Stadtspital Zürich (STZ)
220210
Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten des Personals des STZ werden
in die Personalkasse gelegt.
a. Beiträge an Angestellte, die in eine finanzielle Notlage geraten sind;
b. Aufwendungen für die Fortbildung des Personals, soweit diese nicht anderweitig finanziert werden können;
c. Anerkennungsgaben an das Personal für besondere Leistungen im Interesse
des Spitals;
d. Finanzierung von Veranstaltungen für das Personal;
e. Finanzierung allfälliger weiterer Massnahmen im Interesse des Personals.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des STZ bis Fr. 30 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 30 000.–.
17Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
4.10 Patientinnen- und Patientenkasse des
Stadtspitals Zürich
3035 Stadtspital Zürich (STZ)
220310
Spenden, Schenkungen und Legate zugunsten der Patientinnen und Patienten
des STZ werden in die Patientinnen- und Patientenkasse gelegt.
a. Beiträge an patientenbezogene Aufwendungen, die nicht anderweitig gedeckt werden können;
b. Beiträge an Patientinnen und Patienten in finanzieller Notlage zur Deckung
der Spitalkosten;
c. Finanzierung von Veranstaltungen für die Patientinnen und Patienten;
d. Finanzierung allfälliger weiterer Massnahmen im Interesse der Patientinnen
und Patienten.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des STZ bis Fr. 30 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des GUD bei mehr als Fr. 30 000.–.
18Sonderrechnungsreglement (SRR)
5. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (TED)
5.1 Sonderrechnung Grün Stadt Zürich
3570 Grün Stadt Zürich (GSZ)
2092 00 051
Die Verwendung der Mittel erfolgt gemäss den Vorgaben der Donatorinnen und
Donatoren oder – wenn solche fehlen – nach Ermessen und auf Antrag der Produkt- oder Produktegruppen-Verantwortlichen von GSZ für folgende Zwecke:
a. Entwicklung und Durchführung von Bildungsaktivitäten (Veranstaltungen,
Ausstellungen, Informationsvermittlung);
b. Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (Werbung);
c. Massnahmen zur Steigerung der Besucherattraktivität;
d. Ankauf von Pflanzen und Pflanzensammlungen;
e. Blumenschmuck;
f. weitere Projekte der Produktegruppen.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef von GSZ bis Fr. 5000.–;
sekretär des TED bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des TED bei mehr als Fr. 10 000.–.
6. Hochbaudepartement (HBD)
Das HBD führt keine Sonderrechnungen.
19Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
7. Departement der Industriellen Betriebe (DIB)
7.1 Sonderrechnung «naturemade star»
4530 Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz)
2092 00 053
Die Sonderrechnung dient der Verwaltung und Verwendung der Mittel im Interesse Dritter gemäss Zertifizierungsrichtlinie «naturemade star» des Vereins für
umweltgerechte Energie (VUE).
Die Mittel sind zu verwenden für die Unterstützung von Projekten und Massnahmen, die zur ökologischen Aufwertung und dem Erhalt von Lebensräumen führen
sowie die Biodiversität fördern.
Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung
Für die Mittelverwendung gelten die Vorgaben der Organisationsreglemente der
zertifizierten Kraftwerke.
Die Organisationsreglemente werden von den Lenkungsgremien der zertifizierten Kraftwerke erlassen und unterliegen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des ewz.
Die Organisationsreglemente der zertifizierten Kraftwerke richten sich nach den
Zertifizierungsrichtlinien des VUE für «naturemade star» zertifizierte Kraftwerke
und den vom Direktor des ewz erlassenen verwaltungsinternen Richtlinien (Unternehmensweisung Nr. 33.1U des Dienstchefs vom 9. Februar 2022).
Die Lenkungsgremien der zertifizierten Kraftwerke beschliessen einvernehmlich,
welche Gesuche (Projekte, Massnahmen) finanziell unterstützt werden.
Das jeweilige Lenkungsgremium stellt dem ewz Antrag zuhanden der für die Entnahme- und Ausgabenbewilligung (Art. 15) zuständigen Stelle.
Über die Verwendung der Mittel (Art. 15 Abs. 1) entscheidet im Einzelfall:
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des ewz bis Fr. 600 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des DIB abschliessend bei mehr als
Fr. 600 000.–.
20Sonderrechnungsreglement (SRR)
8. Schul- und Sportdepartement (SSD)
8.1 Allgemeine Sonderrechnung des Schul- und
Sportdepartements
5000 SSD Departementssekretariat
2092 00 054
a. Leistungen an bedürftige Schulkinder;
b. Beiträge zur Finanzierung von Massnahmen im Interesse der Schulkinder.
sekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–.
8.2 Sonderrechnung der Schulkreise
5010 Schulamt (SAM)
2092 00 055
Die Mittel sind zu verwenden für Schulzwecke in den Schulkreisen der Stadt.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet im Einzelfall die Schulpflege.
8.3 Sonderrechnung für die Volksschule
5010 Schulamt (SAM)
2092 00 056
a. Beiträge an den Betrieb und für Einrichtungen im Kindergarten, im Primarschul- und im Hortbereich;
b. Beiträge an Ausgaben, die der Stadt im Rahmen der Einschulung von bildungsfähigen Kindern erwachsen.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des SAM bis Fr. 5000.–;
sekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–.
21Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
8.4 Legat Ursula Elisabeth Brunner
5010 Schulamt (SAM)
2092 00 034
Die Mittel sind zuhanden der Schulen zu verwenden für die Anschaffung von
Kinder- und Jugendmedien, die in einer Sprache wichtiger Migrantinnen- und Migrantengruppen oder mehrsprachig erhältlich sind.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet:
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef des SAM bis Fr. 5000.–;
sekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–.
8.5 Sonderrechnung der Heilpädagogischen Schule
5030 Heilpädagogische Schule Zürich (HPS)
2092 00 057
Die Mittel sind zu verwenden für die Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen der HPS.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef der HPS bis Fr. 5000.–;
sekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–.
8.6 Sonderrechnung der Schule für Kinder und
Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen
5031 Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper-
und Mehrfachbehinderungen Zürich (SKB)
2092 00 058
Die Mittel sind zu verwenden für Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen
der SKB.
22Sonderrechnungsreglement (SRR)
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef der SKB bis Fr. 5000.–;
sekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–.
8.7 Sonderrechnung der Schule Fokus Sehen
5032 Schule Fokus Sehen (SFS)
2092 00 059
Die Mittel sind zu verwenden für Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen
der SFS.
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef der SFS bis Fr. 5000.–;
sekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–.
8.8 Sonderrechnung des Schulpsychologischen
Diensts
5050 Schulgesundheitsdienste (SGD)
2092 00 060
Die Mittel sind zu verwenden für die Unterstützung von hilfsbedürftigen und
kriegstraumatisierten Volksschülerinnen und -schülern durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD).
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef der SGD bis Fr. 5000.–;
sekretär des SSD bis Fr. 10 000.–;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SSD bei mehr als Fr. 10 000.–.
23Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
9. Sozialdepartement (SD)
9.1 Sonderrechnung für das Alter
5500 SD Departementssekretariat
2092 00 061
Die Mittel sind zu verwenden für die Unterstützung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt, die betagt und bedürftig sind.
sekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–.
9.2 Legat Dr. Emil und Emmie Oprecht
5500 SD Departementssekretariat
2092 00 062
a. Einzelfallhilfen an sozial benachteiligte Einwohnerinnen und Einwohner der
Stadt;
b. Beiträge an Institutionen, deren Angebote sich an sozial benachteiligte Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt richten.
Besondere Vorgaben für die Mittelverwendung
Ausgeschlossen sind Leistungen an Drogenabhängige und Angebote, die sich
an die Betreuung oder Beratung von Drogenabhängigen richten.
sekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–.
24Sonderrechnungsreglement (SRR)
9.3 Allgemeine Sonderrechnung für Soziales
5500 SD Departementssekretariat
2092 00 063
a. Beiträge zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung der sozialen Integration
und der Lebensqualität von sozial benachteiligten Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern mit
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
b. Beiträge für berufliche Wiedereingliederungs , Weiterbildungs und Umschulungsmassnahmen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt;
c. Beiträge an gemeinnützige Institutionen, deren Angebote sich an sozial benachteiligte Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt richten.
sekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–.
9.4 Sonderrechnung für Familien und Kinder
5500 SD Departementssekretariat
2092 00 064
a. Leistungen zugunsten von sozial benachteiligten Familien, Kindern und Jugendlichen in der Stadt;
b. Leistungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen der Stadt, die in Heimen oder Pflegefamilien leben oder für die eine Massnahme gestützt auf das
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) besteht;
c. Beiträge an gemeinnützige Institutionen, deren Angebote sich an sozial benachteiligte Familien, Kinder und Jugendliche richten.
sekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–.
25Sonderrechnungsreglement (SRR) 611.112
9.5 Sonderrechnung für Kinder- und Jugendeinrichtungen
5500 SD Departementssekretariat
2092 00 065
Die Mittel sind zu verwenden zugunsten von Kinder- und Jugendeinrichtungen
sowie Kindertagesstätten in der Stadt für:
a. ausserordentliche bauliche Aufwendungen;
b. grössere Anschaffungen;
c. Vorhaben.
sekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–.
9.6 Sonderrechnung Soziales für Stadtbürgerinnen
und Stadtbürger
5500 SD Departementssekretariat
2092 00 066
Die Mittel sind zu verwenden für einmalige Beiträge an sozial benachteiligte Bürgerinnen und Bürger der Stadt, die von der Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien
nicht ausreichend unterstützt werden können.
sekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–.
26Sonderrechnungsreglement (SRR)
9.7 Sonderrechnung zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit
5500 SD Departementssekretariat
2092 00 036
Die Mittel der Sonderrechnung gemäss Art. 24 Verordnung über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (VO AMS)10 dienen insbesondere zur Finanzierung von:
a. Projekten in der Weiterbildung zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit;
b. Programmen zum Erwerb, Erhalt und zur Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit
von Personen, die in der Stadt wohnhaft sind.
sekretär des SD bis Fr. 10 000.–;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des SD bei mehr als Fr. 10 000.–.
10 vom 16. März 2022, AS 416.150.
