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title: "Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen"
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provisions: 8
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# Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge
für den Besuch der Ausbildungsgänge an den Mittelschulen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Kostenbestimmungen der Gesetzgebung über die Fachmittelschule.

## § 2 {#par_2}

Schulgelder
1 Schulgelder werden ausschliesslich von ausserkantonalen Schülerinnen
und Schülern erhoben.
2 Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen über
die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von
Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 20072).
3 Schüler und Schülerinnen, deren Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht
übernimmt, haben zusammen mit der Anmeldung für eine Abteilung der
Mittelschule eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern einzureichen, dass diese bereit sind, das Schulgeld für den gesamten Lehrgang zu bezahlen.

## § 3 {#par_3}

Gebühren für administrative Arbeiten (Einschreibegebühr)
1 Für allgemeine administrative Arbeiten erheben die Mittelschulen eine
jährliche Gebühr von 30 Franken (Einschreibegebühr).
2 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P sind von der Bezahlung
der Einschreibegebühr befreit.

## § 4 {#par_4}

Gebühren für Tätigkeiten der Schule
1 Für Tätigkeiten der Schule für Schüler und Schülerinnen können die
Schulleitungen in ihren Hausordnungen angemessene Gebühren bis 200
Franken festlegen für:
a) Duplikate von Zeugnissen und Ausweisen;
b) den Ersatz eines Absenzenbüchleins;
c) die Benützung von besonderen Einrichtungen (z.B. Kraftraum);
d) die Aufbewahrung und Auslösung von liegen gelassenen Gegenständen (z.B. Kleider, Schuhe, Schlüssel);
1) BGS 414.11.
2) BGS 411.241.
414.151.2
e) das Nichteinhalten von Ausleihfristen.

## § 5 {#par_5}

Kostenbeitrag an den Instrumentalunterricht
1 An den Besuch des Instrumentalunterrichts bezahlen die Schüler und
Schülerinnen pro Semester 275 Franken.
2 Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instrumentalunterricht
für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen im Gymnasium befreit, wenn sie:
a) Musik als Schwerpunktfach wählen;
b) weder Bildnerisches Gestalten noch Musik als Schwerpunktfach gewählt haben, aber Musik als Wahlpflichtfach wählen: bis zum Abschluss der dritten Klasse;
c) Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach gewählt haben und am
Maturitätsvorspiel teilnehmen: bis zum Abschluss der dritten Klasse.
3 Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instrumentalunterricht
für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen der Fachmittelschule
im Berufsfeld Pädagogik ab dem zweiten Ausbildungsjahr befreit.
4 Die Schüler und Schülerinnen beschaffen und bezahlen ihre Instrumente
selbst.

## § 6 {#par_6}

Kosten für die Lehrmittel
1 Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für die Lehrmittel. Darunter
fällt auch das Schulmaterial, das zum Gebrauch der Lehrmittel erforderlich
ist.
2 Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere:
a) gedruckte und digitale Lehrmittel;
b) Schreibwaren, Hefte, Blöcke;
c) elektronische Arbeitsinstrumente mit der betriebs- und schulnotwendigen Software.
3 Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehrmittel kostenlos
zur Verfügung gestellt oder abgegeben.

## § 7 {#par_7}

Kostenbeitrag an Veranstaltungen und Aktivitäten
1 Für besondere schulische Veranstaltungen und für ausserschulische Aktivitäten kann von den Schülerinnen und Schülern ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

## § 8 {#par_8}

Erlass
1 In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Kostenbeiträge
und Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
RRB Nr. 2018/676 vom 30. April 2018.
Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2018 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. August 2018.
Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2018.
