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title: "Zusatzleistungsverordnung"
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provisions: 3
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# Zusatzleistungsverordnung

## § 1 Heime {#par_1}

Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art. 25 a
Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV)13
sind:24
a.21 Einrichtungen, die auf der Spitalliste nach § 7 des Spitalplanungs-
und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20113 oder der Pflegeheimliste nach § 4 des Pflegegesetzes vom 27. September 20108 aufgeführt sind,
b. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung nach § 6 des Gesetzes über
die Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007,
c. Heim- und Familienpflegeangebote gemäss §§ 8 und 9 des Kinder-
und Jugendheimgesetzes vom 27. November 20176,
d. weitere vom Kantonalen Sozialamt als anerkannte Heime bezeichnete Einrichtungen.
Betrag für
persönliche
Auslagen
§ 2. Der Betrag für persönliche Auslagen wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und
beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2
ZLG.
831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
B. Krankheits- und Behinderungskosten
Allgemeines § 3.20 1 Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit
nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt:
a. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung,
b. Assistenzbeitrag der IV.
2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4
des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (ELG)12 oder
nach Art. 19 b ELV13, werden die Hilflosenentschädigung der IV und
der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen.
Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG12 darf jedoch nicht
unterschritten werden.
3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und
Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder
der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet,
werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen
Kosten abgezogen.
4 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG12 gelten Abs. 2 und 3
sinngemäss.
b. Im Ausland
entstandene
Kosten
§ 4. Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wenn
a. sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig geworden sind,
b. medizinisch indizierte Massnahmen nur im Ausland durchgeführt
werden können oder nachhaltig kostengünstiger als in der Schweiz
sind.
c. Massgebender
Zeitpunkt
§ 5. 1 Bei der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und
Hilfsmittelkosten wird auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs
abgestellt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines
vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2 Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, auf das Datum der
Rechnungstellung abzustellen. Nicht darauf abgestellt werden darf,
wenn
a. die jährliche Ergänzungsleistung für die berechtigte Person oder
für einzelne Familienangehörige dahinfällt,
b. die berechtigte Person aus dem Kanton wegzieht oder in den Kanton zuzieht und der andere Kanton auf das Datum der Behandlung
oder des Kaufs abstellt.
§ 6.23
a. Verhältnis
zu Leistungen
anderer
Versicherungen
Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31
Kosten
aus KVG
§ 7. 1 Die Beteiligung der Versicherten nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)14 an
Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, wird vergütet.
2 Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital wird von
der Kostenbeteiligung nach Abs. 1 ein angemessener Betrag für den
Lebensunterhalt abgezogen.
3 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der
Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)15
gewählt, wird eine Kostenbeteiligung für Franchise und Selbstbehalt von
gesamthaft höchstens Fr. 1000 pro Jahr vergütet.21
Zahnbehandlungen
§ 8. 1 Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet.
2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-,
Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten.
3 Übersteigen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich
Laborkosten voraussichtlich Fr. 3000, ist der Durchführungsstelle vor
der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Behandlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, können
die Fr. 3000 übersteigenden Kosten nur übernommen werden, wenn die
versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war.21
4 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den
Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.
Diät§ 9. Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem
Spital leben, werden mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2100
vergütet.
Erholungs-
und Badekuren
§ 10. 1 Vergütet werden die Kosten für
a. ärztlich verordnete Erholungskuren in einem Heim oder Spital,
b. ärztlich verordnete Badekuren, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthalts unter ärztlicher Kontrolle stand.
2 Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.
3 Die Kostenbegrenzung gemäss § 11 Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.
831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
Zu Hause
lebende
Personen
§ 11.28 1 Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden
die Kosten nach Massgabe von §§ 11 a–13 a vergütet.
2 Sind die Tarife der Leistungserbringenden nach den Einkommens-
oder Vermögensverhältnissen abgestuft, wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
b. Bedarfsbescheinigung
§ 11 a.28 1 Die Bescheinigung des Bedarfs an pflegerischen und
nichtpflegerischen Leistungen bestimmt sich nach §§ 4 Abs. 1 lit. a
bzw. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22. November 20109.
2 Hilfe und Betreuung nach §§ 11 d Abs. 4 und 11 e sowie Mehrkosten für Mittagstische und Mahlzeitendienste nach § 11 f setzen eine
individuelle Bedarfsbescheinigung durch eine von der Gemeinde bezeichnete Stelle voraus.
3 Die Bedarfsbescheinigung nach Abs. 2 umfasst Art und Umfang
der Leistungen. Der bescheinigte Bedarf bemisst sich nach deren Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit.
4 Die Durchführungsorgane nach § 3 Abs. 1 ZLG können die Bescheinigung im Einzelfall durch weitere Fachstellen überprüfen lassen,
insbesondere bei Bezug verschiedener Leistungen von mehreren Leistungserbringenden.
c. Verhältnis
zum Selbstbestimmungsgesetz
§ 11 b.27 1 Für Personen, die Leistungen nach dem Gesetz über den
selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung
vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)5 beziehen, beschränkt sich der Anspruch auf Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege
und Betreuung auf §§ 11 c, 11 d Abs. 1–3, 11 g und 13 a.
2 Für Leistungen zugunsten von Bezügerinnen und Bezügern von
Leistungen der IV, die nicht durch eine Spitex-Organisation oder eine
Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht werden, werden höchstens die Normtarife gemäss § 34 SLBG, insgesamt
nicht mehr als Fr. 4800 pro Kalenderjahr, vergütet.
d. Ambulante
Pflege
§ 11 c.27 1 Als ambulante Pflege gelten alle Leistungen nach Art. 7
Abs. 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung16.
2 An die Kosten für Pflegeleistungen wird nur die Kostenbeteiligung nach Art. 25 a Abs. 5 KVG14 vergütet, soweit diese nach § 9 Abs. 2
des Pflegegesetzes von der Bezügerin oder dem Bezüger zu tragen ist.
e. Nichtpflegerische
Spitex-
Leistungen
§ 11 d.27 1 Als Hilfe und Betreuung gelten nichtpflegerische Spitex-
Leistungen nach § 5 Abs. 2 lit. d des Pflegegesetzes8 und § 7 der Verordnung über die Pflegeversorgung.
a. Im
Allgemeinen
Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31
2 Erbringt eine gemeindeeigene oder eine durch die Gemeinde beauftragte Spitex-Organisation die Leistungen, werden die in Rechnung
gestellten Kosten vergütet.
3 Erbringt eine private Spitex-Organisation oder eine Privatperson
mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung die Leistungen, werden höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde vergütet.
4 Werden Leistungen für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, ater oder b Ziff. 1 ELG erbracht,
werden zusätzlich folgende Beträge vergütet:
a. höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde, wenn die Leistungen erbracht
werden durch
1. eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation,
2. eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe
tätig ist,
3. einen gemeinnützigen Entlastungsdienst,
b. höchstens Fr. 34 brutto pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als
Fr. 7400 pro Kalenderjahr, wenn die Leistungen erbracht werden
durch
1. eine andere juristische Person,
2. eine Privatperson, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht
mit der Bezügerin oder dem Bezüger verwandt ist.
f. Weitere
Hilfe- und
Betreuungsleistungen für
Personen mit
Leistungen
der AHV
§ 11 e.27 1 Als weitere Hilfe und Betreuung für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, ater oder b
Ziff. 1 ELG12 gelten:
a. Unterstützung bei der Haushaltsführung,
b. psychosoziale Betreuung und Begleitung, namentlich zur Wahrnehmung von Terminen, zum Kontakt mit der Aussenwelt und zur Prävention von sozialer Isolation und psychischen Krisen,
c. Entlastungsdienste,
d. Beratung sowie Leistungsabklärung und -koordination.
2 Vergütet werden:
a. höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde, wenn die Leistungen erbracht
werden durch
1. eine gemeindeeigene oder private Spitex-Organisation,
2. eine Privatperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung,
3. eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation,
4. eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe
tätig ist,
5. einen gemeinnützigen Entlastungsdienst,
831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
b. höchstens Fr. 34 brutto pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als
Fr. 7400 pro Kalenderjahr, wenn die Leistungen erbracht werden
durch
1. eine andere juristische Person,
2. eine Privatperson, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht
mit der Bezügerin oder dem Bezüger verwandt ist.
g. Mittagstische
und Mahlzeitendienste für
Personen mit
Leistungen
der AHV
§ 11 f.27 1 Für Mehrkosten für Leistungen von Mittagstischen und
Mahlzeitendiensten, die durch eine von der Gemeinde bezeichnete
Organisation oder eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich
der Altershilfe tätig ist, erbracht werden, werden Personen mit Anspruch
auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, ater oder b Ziff. 1
ELG folgende Beträge vergütet:
a. höchstens Fr. 300 pro Monat für Mittagstische,
b. höchstens Fr. 360 pro Monat für Mahlzeitendienste.
2 Nimmt eine Bezügerin oder ein Bezüger Leistungen sowohl von
Mittagstischen als auch Mahlzeitendiensten in Anspruch, gilt der höhere
Betrag gemäss Abs. 1.
3 Die Beträge können nicht kumuliert werden.
h. Leistungen
durch Tages-
oder Nachtheime, Tagesspitäler und
Ambulatorien
§ 11 g.27 1 Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einem
Tages- oder Nachtheim, einem Tagesspital oder einem Ambulatorium
werden vergütet.
2 Die Kostenbegrenzung nach § 11 Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.
3 Vorbehalten sind die Bestimmungen über die Vergütung der Kosten für Aufenthalte von Menschen mit Behinderungen in Tagesstrukturen nach § 14.
i. Leistungen
durch Familienangehörige
§ 12. 1 Werden die Leistungen nach §§ 11 c Abs. 1 und 11 d Abs. 1
durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres
Erwerbsausfalls vergütet.28
2 Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
a. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen
Person eingeschlossen sind und
b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche
Erwerbseinbusse erleiden.
3 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor.19
Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31
j. Bei direkt
angestelltem
Pflegepersonal
§ 13. 1 Werden Leistungen nach §§ 11 c Abs. 1 und 11 d Abs. 1
durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und
bezieht die hilfsbedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für
schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, wird jener Teil der Pflege
und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV15 erbracht werden kann.28
2 Das Kantonale Sozialamt legt gegenüber den Durchführungsorganen im Einzelfall den Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anforderungsprofil der anzustellenden Personen fest. Es wird dabei von einem
Fachgremium beraten. Wird das Kantonale Sozialamt nicht beigezogen
oder werden seine Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten
vergütet.
3 Bei Personen ohne Zulassung nach Art. 39 oder Art. 45–49 KVV15
werden höchstens Fr. 30 brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung
höchstens Fr. 45 brutto pro Stunde vergütet.
4 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1–3 vor.19
k. Vorübergehende Heimaufenthalte28
§ 13 a.22 1 Die Kosten für vorübergehende Heim- und Spitalaufenthalte werden den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Dauer von längstens drei Monaten vergütet.
2 Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.
3 Die Kostenbegrenzung gemäss § 11 Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.
Behinderte in
Tagesstrukturen
§ 14. 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten
in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen
werden vergütet, wenn
a. sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort
aufhält,
b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird und
c. die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in
Geld höchstens Fr. 100 pro Monat beträgt.
2 Bei einem Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 2 ELG12 werden keine Kosten vergütet.
Transporte§ 15.28 1 Vergütet werden die Kosten für
a. Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz,
b. Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort,
c. Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1
lit. b ELG12 und § 14 dieser Verordnung anbieten.
831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
2 Für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4
Abs. 1 Bst. a, ater oder b Ziff. 1 ELG werden zusätzlich Kosten vergütet
für Transporte zu:
a. Mittagstischen in Einrichtungen nach § 11 f,
b. Einrichtungen, die Hilfe, Pflege und Betreuung in einem Tages-
oder Nachtheim, Tagesspital oder Ambulatorium nach § 11 g anbieten.
3 In Fällen von Abs. 1 lit. b und c werden die Kosten vergütet, die
den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem
direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf
die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden
diese Kosten vergütet.
4 In Fällen von Abs. 2 werden die Auslagen für einen gemeinnützigen, auf Seniorinnen und Senioren ausgerichteten Transportdienst vergütet. Ist kein gemeinnütziger Transportdienst verfügbar, werden die
tatsächlichen Transportkosten übernommen, soweit sie den ortsüblichen
Tarifen entsprechen.
Hilfsmittel § 16. 1 Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden
vergütet, sofern deren Ausführung einfach und zweckmässig ist.
2 Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel
kein Anspruch auf ein neues Gerät.
3 Vergütet werden:
a. ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfsmittel gemäss
der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA)10,
b. die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete
Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte,
c. die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
4 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs- und Erneuerungskosten sowie der Kosten für das Gebrauchstraining gelten sinngemäss
die Vorschriften der Invalidenversicherung.
5 Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, ist der in der Schweiz
hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger
ist.
b. Abklärung § 17. 1 Ist zweifelhaft, ob ein Hilfsmittel notwendig oder dessen
Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte
eine entsprechende Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer
Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
a. Im
Allgemeinen
Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31
2 Bei Hörapparaten ist die Bescheinigung von einer Fachperson
auszustellen, die von der Invalidenversicherung für die Begutachtung
von Hörmitteln anerkannt ist.
3 Die Kosten der Abklärung und Bescheinigung werden vergütet.
C. Beihilfe
Ehepaare und
eingetragene
Partnerschaften
§ 18. 1 Die Berechnung der Beihilfe für Ehepaare und Paare in
eingetragener Partnerschaft richtet sich nach §§ 13 ff. ZLG.
2 Bei Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft mit

## Art. 1a einem Ergänzungsleistungsanspruch nach Art. 1 oder {#art_1a}

ELV13
und Recht auf Beihilfe hat jede Person Anspruch auf Beihilfe für Alleinstehende.
Haushalte
mit mehreren
Personen
§ 19. Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-
Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.
D. Zuschüsse
Anspruch§ 20. 1 Zuschüsse nach § 19 a ZLG werden an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32
ELG12 sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden.
2 Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und
zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen.
3 Bei Zuschüssen an in anerkannten Pflegeheimen oder Spitälern
lebende Personen sind die Karenzfrist von § 13 ZLG betreffend die
Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar.21
4 Bei Zuschüssen an invalide Personen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG)11 sind die Karenzfristen von

## Art. 5 {#art_5}

ELG12 und § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer in der Schweiz
oder im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar.
831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
Verzicht auf
Einkommen
und Vermögen
§ 21. Auf Einkommens- und Vermögensverzichte sind Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG12 und Art. 17 a ELV13 anwendbar.
Rückerstattung § 22. Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach den
Bestimmungen für die Beihilfen.
E. Finanzierung
Festsetzung der
Kostenanteile
§ 23. 1 Die Gemeinden melden dem Kantonalen Sozialamt auf
den von ihm festgesetzten Zeitpunkt die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben.
2 Das Kantonale Sozialamt setzt die Kostenanteile gemäss §§ 33
Abs. 2 und 34 ZLG fest und richtet sie aus.21
3 Wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24
Abs. 2 ELG12 gekürzt, stellt das Kantonale Sozialamt den Kürzungsbetrag nach Massgabe der Pflichtwidrigkeit denjenigen Gemeinden in
Rechnung, welche die Kürzung verursacht haben.22
F. Schlussbestimmung
Inkrafttreten § 24. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008
in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. April 2023 (OS 78, 299)
Personen, denen vor dem 1. Januar 2027 Leistungen gemäss §§ 12
und 13 zugesprochen wurden, können diese weiterhin beziehen, sofern
die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ihnen
keine Leistungen gemäss dem Selbstbestimmungsgesetz zugesprochen
wurden. Die Leistungen können verlängert und einem veränderten Bedarf angepasst werden.
Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Mai 2024
(OS 79, 296)
1 Die Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause nach §§ 11 d Abs. 4
und 11 e, für Mittagstische und Mahlzeitendienste nach § 11 f, für Hilfe,
Pflege und Betreuung in einem Nachtheim nach § 11 g sowie die Transportkosten nach § 15 Abs. 2 werden nur vergütet, wenn diese Leistungen
ab dem 1. Januar 2025 bezogen werden.
2 Die Stundensätze für Betreuungsleistungen nach §§ 11 d Abs. 4
und 11 e Abs. 2 gelten ausschliesslich für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2025 bezogen werden.
3 Die Gemeinden bezeichnen bis zum 31. Dezember 2026 eine oder
mehrere Stellen für die Bedarfsbescheinigung nach § 11 a Abs. 2. Bis
zu dieser Bezeichnung kann die Notwendigkeit der Leistungen nach
§ 11 d Abs. 4 sowie §§ 11 e und 11 f stattdessen ärztlich bescheinigt
sein.
1 OS 63, 108; Begründung siehe ABl 2008, 424.
2 LS 412.100.
3 LS 813.20.
4 LS 831.3.
5 LS 831.5.
6 LS 852.2.
7 LS 852.21.
8 LS 855.1.
9 LS 855.11.
10 SR 831.135.1.
11 SR 831.26.
12 SR 831.30.
13 SR 831.301.
14 SR 832.10.
15 SR 832.102.
16 SR 832.112.31.
831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
17 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 385; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
18 Eingefügt durch RRB vom 18. August 2010 (OS 65, 698; ABl 2010, 1783). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
19 Eingefügt durch RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 865; ABl 2011, 2833).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 865; ABl 2011, 2833).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
21 Fassung gemäss RRB vom 11. September 2013 (OS 68, 491; ABl 2013-09-20).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
22 Eingefügt durch RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 540; ABl 2020-10-09).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
23 Aufgehoben durch RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 540; ABl 2020-10-
09). In Kraft seit 1. Januar 2021.
24 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 655; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
25 Eingefügt durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 299; ABl 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
26 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 299; ABl 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
27 Eingefügt durch RRB vom 22. Mai 2024 (OS 79, 296; ABl 2024-05-31). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
28 Fassung gemäss RRB vom 22. Mai 2024 (OS 79, 296; ABl 2024-05-31). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
