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title: "Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen"
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provisions: 13
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# Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen

## § 1 {#par_1}

Zuständige Dienststelle
1 Die zuständige Dienststelle für die Datendrehscheibe Objektwesen und das Informationssystem Objektwesen ist die Dienststelle Raum und Wirtschaft.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Die Begriffe Objektsysteme, zentrales Objektsystem, Informationssystem Objektwesen, Datendrehscheibe Objektwesen und verantwortliches Organ richten sich nach dem
Gesetz.

## § 3 {#par_3}

Verantwortliche Organe und Objektsysteme des Objektwesens
1 Verantwortliches Organ der Domäne Grundbuch ist das Grundbuch Luzern. Es betreibt
die Objektsysteme TERRIS und GRAVIS.
2 Verantwortliches Organ der Domäne Steuern ist die Dienststelle Steuern. Sie betreibt
das Objektsystem NEST.
3 Verantwortliches Organ der Domäne Versicherung ist die Gebäudeversicherung Luzern. Sie betreibt das Objektsystem GemDat.
1 SRL Nr. 25b
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-093
2 Nr. 25c
4 Verantwortliches Organ der Domänen Geoinformation, Amtliche Vermessung und
Bauwesen sowie des Bereichs Geoinformation ist die Dienststelle Raum und Wirtschaft.
Sie betreibt die Objektsysteme Zentrale Raumdatenbank und eBAGE+.
5 Verantwortliches Organ des Bereichs Statistik ist die Lustat Statistik Luzern. Sie betreibt das Objektsystem kantonales Gebäude- und Wohnungsregister.

## § 4 {#par_4}

Datenaustausch
1 Die erforderlichen objektbezogenen Daten, die von den dafür verantwortlichen Bereichen oder den von ihnen damit beauftragten Stellen nachgeführt und über die Datendrehscheibe Objektwesen aktualisiert werden, sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Die objektbezogenen Daten werden in der Regel täglich aktualisiert.

## § 5 {#par_5}

Zentrale Objektsysteme des Objektwesens
1 GRAVIS, das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister sowie die Zentrale Raumdatenbank sind die zentralen Objektsysteme, aus denen über das Informationssystem Objektwesen die objektbezogenen Daten abgerufen werden können.
2 Die von den beteiligten Domänen und Bereichen den zentralen Objektsystemen zu liefernden Daten werden in Anhang 2 definiert.
3 Die Daten werden in der Regel täglich oder ereignisbasiert über die Datendrehscheibe
Objektwesen übermittelt.
4 Die Domänen und die Bereiche der zentralen Objektsysteme stellen sicher, dass die gelieferten objektbezogenen Daten gegen unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.

## § 6 {#par_6}

Kategorien objektbezogene Daten
1 Folgende Merkmalskategorien von objektbezogenen Daten können über die Datendrehscheibe Objektwesen ausgetauscht und über das Informationssystem Objektwesen
abgerufen werden:
a. aus der Domäne Grundbuch: Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen,
b. aus der Domäne Steuern: Katasterwert und Belastungsgrenze,
c. aus der Domäne Versicherung: Versicherungswert,
d. aus dem Bereich Geoinformation: Daten der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB), weitere raum- und umweltrelevante Daten,
e. aus der Domäne Amtliche Vermessung: Grundstückfläche, Grundstückbeschreibung, Lage und Geometrie der Objekte,
f. aus der Domäne Bauwesen: Baugesuche und Status Bauprojekte,
g. aus dem Bereich Statistik: Gebäudeadresse, Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudemerkmale, Anzahl Wohnungen, Wohnungsmerkmale und Bauprojekte.
2 Die objektbezogenen Daten enthalten beim Austausch die jeweiligen eidgenössischen
Identifikatoren.

## § 7 Nr. 25c 3 {#par_7}

Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsberechtigungen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten
werden individuell für jene Personen vergeben, die innerhalb der berechtigten Stelle mit
der Erfüllung der gesetzlich verankerten Aufgabe beauftragt sind.
2 Ein maschineller Zugriff von Systemen der berechtigten Stellen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten setzt eine Nutzungsvereinbarung mit den verantwortlichen Organen der betroffenen Objektsysteme voraus.
3 Die Zugriffsberechtigungen von Behörden beschränken sich auf die objektbezogenen
Daten ihres Zuständigkeitsgebiets.

## § 8 {#par_8}

Erteilen und Löschen von Zugriffsrechten
1 Jede berechtigte Stelle und Person kann auf begründetes Gesuch hin bei der zuständigen Dienststelle Zugriffsrechte beantragen.
2 Das Gesuch enthält mindestens
a. den Zweck des Zugriffs,
b. den Umfang des Zugriffs,
c. die Rechtsgrundlage,
d. die Personalien der berechtigten Personen,
e. die Begründung, weshalb die objektbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgabe der berechtigten Stelle notwendig sind.
3 Die zuständige Dienststelle leitet das Gesuch an das verantwortliche Organ des betroffenen Objektsystems weiter. Die Erteilung des Zugriffsrechts kann an Bedingungen geknüpft sowie befristet und gebietsbezogen eingeschränkt werden.
4 Das verantwortliche Organ entscheidet über die Löschung von Zugriffsrechten.

## § 9 {#par_9}

Registrierung und Authentifizierung
1 Der Zugriff von Personen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten erfolgt mittels Multifaktor-Authentifizierungsverfahren. Der Registrierungsprozess stellt
sicher, dass die zugriffsberechtigte Person eindeutig identifiziert werden kann.
2 Die Zugriffsrechte sind mit dem persönlichen Benutzerkonto der berechtigen Person
verbunden.
3 Nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur den
Systemen der berechtigten Stellen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten gewährt wird.

## § 10 {#par_10}

Datenlöschung
1 Die auf dem Informationssystem Objektwesen zwischengespeicherten objektbezogenen Daten werden unmittelbar nach dem Ende der Benutzersitzung gelöscht.
4 Nr. 25c
2 Die auf der Datendrehscheibe Objektwesen zwischengespeicherten objektbezogenen
Daten werden sieben Tage nach erfolgtem Datenaustausch gelöscht.

## § 11 {#par_11}

Kontrollrechte der betroffenen Person
1 Die zuständige Dienststelle nimmt Gesuche zur Wahrung der Kontrollrechte, insbesondere des Rechts auf Auskunft und Berichtigung, nach den Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 19902 entgegen und leitet sie an das verantwortliche
Organ für das betroffene Objektsystem zur Bearbeitung weiter.

## § 12 {#par_12}

Protokollierung der Zugriffe
1 Die Protokollierung sowie die Aufbewahrung und die Vernichtung der Zugriffsprotokolle erfolgt gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 19913.
2 Beim Zugriff auf öffentlich zugängliche objektbezogene Daten werden die Art des Zugriffs, die IP-Adresse, die abgefragten Merkmale und der Zeitpunkt der Abfrage protokolliert. Bei nicht öffentlich zugänglichen objektbezogenen Daten wird zusätzlich die
Identität der zugriffsberechtigten Person oder das System der zugriffsberechtigen Stelle
protokolliert.

## § 13 {#par_13}

Kostentragung Informationssystem Objektwesen
1 Den Gemeinden werden die effektiven Kosten jeweils zu Beginn des Folgejahres in
Rechnung gestellt. Berechnungsgrundlage ist die mittlere Wohnbevölkerung nach der
kantonalen Bevölkerungsstatistik.
2 Ausserordentliche Aufwände, insbesondere für die Weiterentwicklung des Informationssystems Objektwesen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Betriebsbeiträge der
Gemeinden führen, müssen vom Regierungsrat unter vorgängiger Anhörung des Verbands der Luzerner Gemeinden genehmigt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 50
Prozent, bedarf es der Zustimmung des Verbands Luzerner Gemeinden.
2 SRL Nr. 38
3 SRL Nr. 38b
Nr. 25c 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.11.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-093
6 Nr. 25c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-093
Anhang 1
(Stand 27.11.2024)
Datenaustausch über die Datendrehscheibe Objektwesen
(§ 3 Verordnung über das Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen)
Absender Objektbezogene Daten Empfangendes Objektsystem
Amtliche Vermessung Grundstückfläche, Grundstückbeschreibung, Lage
und Geometrie der Objekte
TERRIS
Amtliche Vermessung /
Nachführungsgeometer
(NFG)
Grundstückfläche, Grundstückbeschreibung, Lage
und Geometrie der Objekte
ZRDB
Amtliche Vermessung /
Nachführungsgeometer
(NFG)
Mutationsmeldungen TERRIS
Grundbuch Vollzugsmeldungen betreffend NFG Mutationen
Objektsysteme der Nachführungsgeometer (NFG)
Amtliche Vermessung Mutationsmeldungen Nest Objekte
Gebäudeversicherung Gebäude, Versicherungswert
Nest Objekte
Gebäudeversicherung Gebäude, Versicherungswert, Kontaktperson
TERRIS
Gebäudeversicherung Gebäude, Versicherungswert
ZRDB
Gebäudeversicherung Gebäudeversicherungsmutationen
Objektsysteme der Nachführungsgeometer
Gebäudeversicherung Kontaktperson kGWR
Steuern Katasterwert, Belastungsgrenze, Mietwert
TERRIS
Steuern Personendaten Steuerpflichtige Personen Kanton LU
TERRIS
Grundbuch Parzellierungen, Eigentumsanteile, Dienstbarkeiten, Kaufpreis, Gebühren
Nest Objekte
Grundbuch Eigentumsanteile, Dienstbarkeiten
GemDat
Statistik Gebäudeadresse, Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudeidentifikator, Gebäudemerkmale, Anzahl Wohnungen, Wohnungsmerkmale, Bauprojekte und Projektidentifikator
ZRDB
Bau / komm. Bauverwaltungen
Baugesuche und Status
Bauprojekte
eBAGE+
Bau / komm. Bauverwaltungen
Baugesuche und Status
Bauprojekte
kGWR
Bau / komm. Bauverwaltungen
Gebäudeadresse und Gebäudemerkmale gemäss
Merkmalskatalog des Bundes
kGWR
Anhang 2
(Stand 27.05.2024)
Lieferung objektbezogener Daten an die zentralen Objektsysteme
(§ 4 Verordnung über das Gesetz über die Datendrehscheibe und das
Informationssystem Objektwesen)
Absender Objektbezogene Daten Zentrales Objektsystem
Amtliche Vermessung /
Nachführungsgeometer
Grundstückfläche, Grundstückbeschreibung, Lage
und Geometrie der Objekte
ZRDB
Grundbuch Beschrieb, Eigentumsanteile, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte
GRAVIS
Versicherung Versicherungswert, Gebäude, Kontaktperson
GRAVIS
Steuern Katasterwert GRAVIS
Bau / kommunale Bauverwaltungen
Baugesuche und Status
Bauprojekte
kGWR
Bau / kommunale Bauverwaltungen
Gebäudeadresse und Gebäudemerkmale gemäss
Merkmalskatalog des Bundes
kGWR
