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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees

## Artikel 1 {#art_1}

1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der
Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.

## Artikel 2 {#art_2}

1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur,
der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
2 Reusswehrkommission

## Artikel 3 {#art_3}

1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der
Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.1218 Kanton Uri
2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich
dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem
Stimmrecht.
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach
dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.

## Artikel 4 {#art_4}

1 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.
3 Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

## Artikel 5 {#art_5}

1 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.

## Artikel 6 {#art_6}

1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der
Reusswehranlage.
2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er
kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen
Umbau oder eine Erweiterung umfassen.

## Artikel 7 {#art_7}

1 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über
Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der
Reusswehranlage.

## Artikel 8 Kanton Uri 40.1218 {#art_8}

1 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton
Luzern beauftragt.

## Artikel 9 {#art_9}

1 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
4 Betrieb und Instandhaltung

## Artikel 10 {#art_10}

1 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.

## Artikel 11 {#art_11}

1 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll-
und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

## Artikel 12 {#art_12}

1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der
Kanton Luzern beauftragt.
2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten
übertragen.

## Artikel 13 {#art_13}

1 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem
nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.
40.1218 Kanton Uri
5 Finanzierung

## Artikel 14 {#art_14}

1 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:

## Artikel 15 {#art_15}

1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens
auf Jahresende in Rechnung gestellt.
2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu.
6 Schlussbestimmung

## Artikel 16 {#art_16}

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich
die Verhältnisse wesentlich ändern.

## Artikel 17 {#art_17}

1 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom
9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den
Uferkantonen betrifft:
Uferkantone
Luzern 48 Prozent
Uri 13 Prozent
Schwyz 16 Prozent
Obwalden 8 Prozent
Nidwalden 15 Prozent
Total 100 Prozent

## Artikel 18 Kanton Uri 40.1218 {#art_18}

1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.

## Artikel 19 {#art_19}

1 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft1).
1) Mit dem Beitritt des letzten Uferkantons in Kraft getreten am 19. September 2007
(AB vom 24. Dezember 2009).
40.1218 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
19.10.2006 19.09.2007 Erlass Erstfassung AB 15.06.2007
Kanton Uri 40.1218
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 19.10.2006 19.09.2007 Erstfassung AB 15.06.2007
