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title: "Notenaustausch vom 29. Januar 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge"
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# Notenaustausch vom 29. Januar 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge

## Notenaustausch vom 29. Januar 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge {#text}

0.725.123.1
AS 2003 677
Notenaustausch vom 29. Januar 2003
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland betreffend das Betreten des
Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des
Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) sowie künftiger
Grenzbrückenbau- und GrenzbrückenerhaltungsverträgeIn Kraft getreten am 29. Januar 2003
(Stand am 8. April 2003)
Originaltext
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern, den 29. Januar 2003
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland den Empfang ihrer Verbalnote vom 29. Januar 2003 anzuzeigen, welche folgenden Wortlaut hat:
«Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten unter Bezugnahme auf die heutige Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) den Abschluss einer Vereinbarung über das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des zuvor genannten Abkommens sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend nach Massgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts davon aus, dass keine Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei vorliegt, solange den Grenzbehörden der anderen Vertragspartei eine Kontrolle des Aufenthalts möglich bleibt, nachdem das nur vorübergehende Passieren der Grenzübergangsstelle zur Durchführung der an den Grenzbauwerken notwendigen Arbeiten zugelassen wurde. Im übrigen richtet sich das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nummer L 114 vom 30. April 2002) sowie den übrigen anwendbaren Vorschriften über Einreise und Aufenthalt.
2. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher Sprache geschlossen.
Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Departement beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit der vorliegenden Regelung einverstanden ist. Die Verbalnote der Botschaft und die Antwortnote des Departements bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 29. Januar 2003 in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
SR 0.725.123; BBl 2003 2978
SR 0.142.112.681
