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title: "Reglement über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern"
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provisions: 18
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# Reglement über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Feuerschutz
Die Stadt Luzern besorgt den Feuerschutz nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Dieses Reglement enthält vollziehende und ergänzende
Bestimmungen zu den kantonalen Vorschriften zum Feuerwehr- und
Löschwesen.

## Art. 2 II. Feuerwehr- und Löschwesen {#art_2}

Organisation
1 Das Feuerwehr- und Löschwesen untersteht der Aufsicht des Stadtrates.
Dieser bestimmt die zuständige Direktion.
2 Die Feuerwehr Stadt Luzern besteht aus der Berufsfeuerwehr und der
Milizfeuerwehr.
3 Die Berufsfeuerwehr und die Milizfeuerwehr sind der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten unterstellt. Sie oder er leitet die
für den Feuerschutz zuständige Dienstabteilung der Stadtverwaltung, welcher die Berufsfeuerwehr (Kommando und Schichtdienst) zugeordnet ist.
4 Der Stadtrat ernennt:
a. die Mitglieder der Feuerwehrkommission;
b. auf Vorschlag der Feuerwehrkommission:
– die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkommandanten;
– deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
– die Feuerwehroffizierinnen und Feuerwehroffiziere.
Er ist auch zuständig für die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere.
5 Der Stadtrat legt die Höhe der Tarife und Gebühren für verrechenbare
Einsätze und Dienstleistungen der Feuerwehr in einer Verordnung fest.
Dabei beachtet er die geltenden gesetzlichen Vorgaben und die Empfehlungen des Feuerwehrinspektorats der Gebäudeversicherung Luzern.

## Art. 3 {#art_3}

Stützpunktaufgaben
Die Feuerwehr Stadt Luzern erfüllt neben ihren Aufgaben als allgemeine
Schadenwehr zusätzlich die ihr vom Kanton zugewiesenen
Stützpunktaufgaben.

## Art. 4 Seite 3/8 {#art_4}

Prävention
1 Die Feuerwehr Stadt Luzern sorgt auch präventiv für den Schutz und die
Sicherheit von Personen, Tieren, Sachwerten und der Umwelt.
2 Sie fördert das Sicherheitsbewusstsein und das korrekte Verhalten in
Schadenlagen durch entsprechende Schulungen.
3 Sie erfüllt die der Stadt Luzern gemäss dem Gesetz über den
Feuerschutz übertragenen feuerpolizeilichen Aufgaben.

## Art. 5 {#art_5}

Alarmorganisation und Einsatzbereitschaft
1 Die Feuerwehr Stadt Luzern legt gemäss den Weisungen des
Feuerwehrinspektorats eine ständige Alarmorganisation fest.
2 Das Feuerwehrkommando stellt die ständige Einsatzbereitschaft gemäss
den geltenden Richtzeiten und Vorgaben sicher und regelt den
Pikettdienst.

## Art. 6 III. Feuerwehrkommission und Führungsstab / Feuerwehrkommandant/in {#art_6}

Zusammensetzung der Feuerwehrkommission
1 Die Feuerwehrkommission setzt sich wie folgt zusammen:
a. für den Feuerschutz zuständiges Mitglied des Stadtrates;
b. Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant (Vorsitz);
c. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin oder
des Feuerwehrkommandanten;
d. Chefin oder Chef der Berufsfeuerwehr;
e. Kompaniekommandantinnen und Kompaniekommandanten der
Milizfeuerwehr;
f. Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere der Dienstabteilung Feuerwehr.
2 Die Mitglieder gemäss lit. b–f bilden den Führungsstab.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben der Feuerwehrkommission
1 Die Feuerwehrkommission hat folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der für den Feuerwehrdienst notwendigen Anzahl
Feuerwehrleute gemäss den Vorgaben des Feuerwehrinspektorats;
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b. Festlegung der dienstpflichtigen Personen, wobei die familiären,
beruflichen und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind;
c. Festlegung der Organisationsstruktur der Feuerwehr Stadt Luzern, der
Rekrutierung und Vornahme der Zuteilung der rekrutierten Personen;
d. Festlegung der Richtlinien für Beförderungen und Dienstaltersauszeichnungen;
e. Beförderung von Angehörigen der Feuerwehr zu Gefreiten, Unteroffizierinnen oder Unteroffizieren und höheren Unteroffizierinnen oder
Unteroffizieren auf Vorschlag der Kompaniekommandantin oder des
Kompaniekommandanten;
f. Übertragung besonderer Funktionen (Ernennung) und Aufgaben;
g. Erteilung befristeter Dispensationen;
h. Befreiung von Personen und Personengruppen vom aktiven Dienst
aufgrund ihrer persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse;
i. Entlassung aus dem Feuerwehrdienst;
j. Antrag an den Stadtrat betreffend die Ansätze für Sold und Entschädigungen für alle Hilfs- und Dienstleistungen sowie betreffend die Höhe
der Kosten für verrechenbare Dienstleistungen der Feuerwehr;
k. Antrag zuhanden der Budgeterstellung betreffend Aus- und Weiterbildung, Einsatzplanung, Neu- und Ersatzbeschaffungen sowie Gebäudeinfrastruktur;
l. Beaufsichtigung des Unterhalts der Feuerwehrgebäude, der Gerätschaften, der Fahrzeuge und der persönlichen Ausrüstung;
m. Genehmigung und Überwachung des Vollzugs des jährlichen Übungsprogramms;
n. Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Kommandantin
oder des Kommandanten zuhanden des Stadtrates.
2 Die Feuerwehrkommission kann ihre Aufgaben dem Führungsstab übertragen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über den Feuerschutz ausdrücklich der Feuerwehrkommission zugeteilten Aufgaben.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten
Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant hat
namentlich folgende Aufgaben:
a. Führung der gesamten Feuerwehr und Dienstabteilung;
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b. Vorsitz der Feuerwehrkommissionssitzungen und der Führungsstabsrapporte;
c. Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen von Stadt, Kanton,
Behörden und Organisationen zu Sicherheits- und Organisationsthemen;
d. Vertretung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, bei Partnerorganisationen, bei benachbarten Feuerwehren und in Verbänden;
e. Sicherstellung der ständigen personellen und materiellen Einsatzbereitschaft, der Alarmorganisation und der Pikettdienste;
f. Einsatzleitung bei Ereignissen aller Art mit Sicherstellung der Information und Kommunikation über das Ereignis;
g. Organisation der Aus- und Weiterbildung gemäss den Anforderungen
der Einsätze und den Weisungen des Feuerwehrinspektorats;
h. Personalplanung und Rekrutierung neuer Feuerwehrleute;
i. Erstellung und Aktualisierung der Einsatzplanung für besondere Objekte
und Grossveranstaltungen sowie der Notfallplanung (z. B. Hochwasser);
j. Kontinuierliches Qualitätsmanagement zur Überwachung der geforderten Leistungsstandards;
k. Budgeterstellung und Budgetkontrolle;
l. Sicherstellung der Einsatzberichterfassung, der Personaladministration,
des Rechnungswesens, des Besoldungs- und Entschädigungswesens,
des vorschriftsmässigen Beschaffungswesens und der vorgeschriebenen Prüfungen und Wartungen der Einsatzmittel;
m. Ständige Weiterentwicklung und Optimierung der Feuerwehr.

## Art. 9 IV. Löscheinrichtungen {#art_9}

Hydrantenanlagen
Der Stadtrat regelt die Sicherstellung der Löschwasserversorgung sowie
die Erstellung und den Unterhalt von Hydranten zwischen der ewl Energie
Wasser Luzern, den Wasserversorgungsgenossenschaften und der Stadt
Luzern vertraglich.
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## Art. 10 V. Feuerwehrdienst {#art_10}

Leistung von Feuerwehrdienst
1 Der Feuerwehrdienst besteht aus dem Übungsdienst und den Einsätzen
sowie den dafür obligatorischen Ausbildungskursen. Zum Feuerwehrdienst
gehören ausserdem Vorbereitungsarbeiten sowie die Teilnahme an Rapporten und Sitzungen.
2 Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, an den für ihre Funktion
vorgeschriebenen Übungen teilzunehmen und Aufgeboten zu Einsätzen
Folge zu leisten. Absenzen sind nur im Ausnahmefall erlaubt; sie sind zu
begründen.

## Art. 11 {#art_11}

Alarmierung und Aufgebot zu Einsatz oder Dienstleistung
1 Die Angehörigen der Feuerwehr haben die für die Alarmierung vorgesehenen Mittel (Mobiltelefon, Pager) stets auf sich zu tragen.
2 Wer zu einem Einsatz aufgeboten wird, ist grundsätzlich verpflichtet,
unverzüglich einzurücken, den Dienst aufzunehmen und diesen zu leisten,
bis von der Einsatzleitung die Entlassung angeordnet wird.
3 Für geplante Dienstleistungen ist der Dienst zum festgelegten Termin
aufzunehmen.

## Art. 12 {#art_12}

Gleichstellung
1 Männer und Frauen leisten in der Feuerwehr Stadt Luzern unter gleichen
Bedingungen und Anforderungen Dienst.
2 In Organen und Arbeitsgruppen der Feuerwehr wird eine ausgewogene
Vertretung der Geschlechter angestrebt.

## Art. 13 {#art_13}

Bemessung der Ersatzabgabe
Die Ersatzabgabe für Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, beträgt 4,5 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens.

## Art. 14 Seite 7/8 {#art_14}

Befreiung von der Ersatzabgabe
1 Angehörige der Feuerwehr, die nach mindestens 15 Dienstjahren bei einer
Feuerwehr auf eigenes begründetes Gesuch durch die Feuerwehrkommission entlassen werden, sind von der Leistung der Ersatzabgabe befreit.
2 Die Befreiung von der Ersatzabgabe gemäss Abs. 1 gilt auch für Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr Stadt Luzern, wenn das entsprechende Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre gedauert hat.

## Art. 15 {#art_15}

Besoldung
Der Stadtrat legt in einer Verordnung die Ansätze für den Sold und die Entschädigungen der Angehörigen der Feuerwehr für alle Dienstleistungen
fest. Er hält sich dabei an die Empfehlung des Feuerwehrinspektorats und
des Feuerwehrverbands des Kantons Luzern.

## Art. 16 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_16}

Befreiung von der Ersatzabgabe von Mitgliedern des ehemaligen
Polizeilöschpiketts
Angehörige des ehemaligen Polizeilöschpiketts, die nach mindestens 15
Jahren Dienstleistung auf eigenes Gesuch durch die
Feuerwehrkommission entlassen worden sind, sind von der Leistung der
Ersatzabgabe befreit.

## Art. 17 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern vom
16. November 1995 wird aufgehoben.

## Art. 18 Seite 8/8 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Gebäudeversicherung Luzern am 1. Januar 2020 in Kraft. 3 Es unterliegt dem fakultativen
Referendum. 4
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 5
Luzern, 24. Oktober 2019
Namens des Grossen Stadtrates
Albert Schwarzenbach
Ratspräsident
Urs Achermann
Stadtschreiber
3 Von der Gebäudeversicherung Luzern am 28. Oktober 2019 genehmigt.
4 Die Referendumsfrist ist am 3. Januar 2020 unbenützt abgelaufen.
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 11. Januar 2020.
