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title: "Transparenzgesetz"
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provisions: 3
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# Transparenzgesetz

## § 1 I. Zweck {#par_1}

Dieses Gesetz regelt:
a) die Pflichten von Parteien, politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees,
Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen (Parteien und sonstige Organisationen) zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken
und Gemeinden fallen;
b) die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die in
Kanton, Bezirken oder Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in
ein solches gewählt werden und
c) die Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen bei Verletzung
dieser Pflichten.

## § 2 II. Offenlegung der Finanzierung {#par_2}

3 Geltungsbereich
1 Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswahlen
und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton,
Bezirken und Gemeinden fallen.
2 Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natürlichen und juristischen Personen (Spenden).
3 Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während
eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von
Fr. 1000.-- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten
für gemeinnützige Zwecke zugeführt werden.
§ 3 Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
1 Parteien und sonstige Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die budgetierten oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstimmung Fr. 10 000.-- und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde
Fr. 5000.-- überschreiten.
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2 Wer offenlegungspflichtig ist, muss vor einer Wahl oder Abstimmung sein Budget
mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung einreichen. Das Budget
muss auch enthalten:
a) Name und Wohnort der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 5000.-- beitragen;
b) Name und Sitz der juristischen Personen, die zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 1000.-- beitragen.
3 Spendet eine Person während eines Kalenderjahres der gleichen Partei oder
sonstigen Organisation mehrmals, sind die Spenden zusammenzuzählen und bei
Überschreiten der Beträge gemäss Abs. 2 offenzulegen.
4 Nach einer Wahl oder Abstimmung ist bei Ausgaben über den Mindestbeträgen
gemäss Abs. 1 eine Schlussrechnung mit den getätigten Aufwendungen und
deren Finanzierung einzureichen, welche auch die tatsächlich erhaltenen Spenden gemäss Abs. 2 ausweisen muss.
§ 4 Parteifinanzierung
1 Parteien und sonstige Organisationen erstellen für jedes Jahr, in dem sie sich an
einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben,
eine Liste der zusätzlich zu § 3 erhaltenen Spenden (Parteispenden) mit:
a) Name und Wohnort der natürlichen Personen sowie der Angabe des jeweiligen
Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 5000.-- ist;
b) Name und Sitz der juristischen Personen sowie der Angabe des jeweiligen
Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 1000.-- ist.
2 Sind keine Parteispenden über den in Abs. 1 genannten Mindestbeiträgen eingegangen, muss keine Liste erstellt werden.
§ 5 Einreichung und Überprüfung
1 Die Parteien und sonstigen Organisationen haben den zuständigen Stellen einzureichen:
a) das Budget für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne bis
fünf Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag;
b) die Schlussabrechnung zwei Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag;
c) die jährliche Liste der Parteispenden bis Ende Juni des Folgejahres.
2 Sie bestätigen auf den einzureichenden Unterlagen die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Angaben.
3 Einreichungs- und Prüfstellen sind:
a) die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen
sowie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons;
b) das zuständige Bezirks- oder Gemeindekassieramt bei kommunalen Parteien
und Organisationen sowie bei Kantonsratswahlen und den übrigen Wahlen und
Abstimmungen der Bezirke und Gemeinden.
§ 6 Veröffentlichung
1 Nach der Überprüfung sind die Angaben über die Finanzierung zu veröffentlichen.
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2 Die Budgets für Wahl- und Abstimmungskampagnen sind spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten zu veröffentlichen.
III. Offenlegung von Interessenbindungen
§ 7 4 Geltungsbereich
a) Kanton
1 Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen für folgende
öffentlichen Ämter:
a) Kantons- und Regierungsrat;
b) Kantons-, Verwaltungs-, Straf-, Jugend- und Zwangsmassnahmenrichter;
c) Erziehungsrat, Bankrat und Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz;
d) Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz und deren Stellvertretung;
e) Staatsschreiber;
f) Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
2 Bei Wahlen in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren; im Übrigen bleibt das Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 20025 vorbehalten.
§ 8 b) Bezirke und Gemeinden
1 In den Bezirken und Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffentlichen Ämter:
a) Bezirksrat und Mitglieder des Bezirksparlaments;
b) Bezirksrichter und von den Bezirken zu wählende Kantonsrichter;
c) Gemeinderat und Mitglieder des Gemeindeparlaments.
2 Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Wahl an der Bezirksgemeinde oder
Gemeindeversammlung erfolgt.
§ 9 Interessenbindungen
1 Als Interessenbindungen sind anzugeben:
a) berufliche Tätigkeiten und allfällige Arbeitgeber;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen
Gremien von Rechtsgemeinschaften sowie juristischen Personen des privaten
und öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Verbände;
d) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts;
e) politische Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden sowie Ämter in
Kantonalkirche und Kirchgemeinden.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
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§ 10 Zeitpunkt der Offenlegung
1 Die Instanz, die das Anmeldeverfahren anordnet oder das Amt ausschreibt, weist
in ihrer Wahlanordnung oder Ausschreibung auf die Pflicht zur Offenlegung der
Interessenbindungen beim Einreichen von Wahlvorschlägen oder bei der Anmeldung zu einer Kandidatur hin.
2 Kandidierende für ein öffentliches Amt geben ihre Interessenbindungen mit
ihrer Anmeldung zur Kandidatur schriftlich bekannt und bestätigen gleichzeitig
die Vollständigkeit ihrer Angaben.
§ 11 Überprüfung und Veröffentlichung
1 Bei Ständerats- und Regierungsratswahlen sowie bei Wahlen durch den Kantonsrat prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
2 Bei Kantonsratswahlen, bei Wahlen in die Exekutiven und Legislativen von Bezirken und Gemeinden sowie bei Bezirks- und Kantonsrichterwahlen prüft die
Bezirks- oder Gemeindekanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen
angegeben haben.
3 Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten oder zehn Tage vor der Wahl durch den Kantonsrat sind die Angaben zu
veröffentlichen.
IV. Öffentliches Register
§ 12 Zuständigkeit
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden führen für ihren Zuständigkeitsbereich öffentliche Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die
Parteispenden sowie die Interessenbindungen.
2 Die Register sind auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu
veröffentlichen. Sie können auch auf der zuständigen Staats-, Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingesehen werden.
3 Der Kanton kann ein zentrales elektronisches Register über die Finanzierung von
Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbindungen auf Stufe Kanton, Bezirke und Gemeinden führen und regelt mit den
Bezirken und Gemeinden die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung.
§ 13 Aktualisierung
Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder und fordert diese zu Beginn eines Kalenderjahres
auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.
§ 14 Datenschutz
1 Die Bearbeitung der Personendaten im öffentlichen Register richtet sich nach
dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom
23. Mai 20076.
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2 Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
3 Die Angaben über die Interessenbindungen von Kandidierenden, die nicht gewählt wurden, und von Amtsinhabern, die ausscheiden, sind umgehend zu löschen.
Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen und Parteispenden sind nach einem Jahr zu löschen.
V. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15 Verletzung von Offenlegungspflichten
1 Mit Busse bis Fr. 10 000.-- wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich:
a) als Kandidierender oder gewählter Mandatsträger Interessenbindungen nicht
rechtzeitig oder vollständig offenlegt;
b) die Angaben über die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne
oder Parteispenden nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt.
2 Werden mit Wirkung für eine Partei oder sonstige Organisation Offenlegungspflichten verletzt und kann die dafür verantwortliche natürliche Person nicht bestimmt werden, wird die Partei oder sonstige Organisation unabhängig ihrer juristischen Persönlichkeit gebüsst.
3 Die für die Überprüfung der Angaben zuständigen Stellen von Kanton, Bezirken
oder Gemeinden führen die Untersuchung und beantragen bei Verletzung von
Offenlegungspflichten der zuständigen Exekutive den Erlass einer Bussenverfügung. Diese kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 16 Änderungen bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG) vom 15. Oktober 19707
§ 7 Abs. 1
1 Als Mitglied des Ständerates, einer kantonalen Behörde sowie einer Behörde
eines Bezirks oder einer Gemeinde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar, die gültig vorgeschlagen worden ist.
§ 19 Abs. 2 Bst. d (neu) und Abs. 3 Bst. c (neu)
2 (Die Veröffentlichung für Wahlen muss enthalten:)
d) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung und der Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 20198.
3 (Die Veröffentlichung für Abstimmungen muss enthalten:)
c) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 20199.
§ 36 Abs. 1
1 Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen gedruckten oder leeren Wahlzettel gültig gewählt werden. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschriftlich zu erfolgen.
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§ 37 Abs. 1 Bst. e
1 (Bei allen Wahlen sind ungültig:)
e) andere als amtliche Wahlzettel.
Abs. 2 wird aufgehoben.
Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
§ 40 Abs. 3 (neu)
3 Die Stimme kann nur für Personen abgegeben werden, die im Anmeldeverfahren
gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
2. Kantonsratswahlgesetz (KRWG) vom 17. Dezember 201410
§ 4 Abs. 3
3 Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzugeben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen
gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 201911 offenzulegen.
3. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April
197712

## § 2b {#par_2b}

Offenlegung von Interessenbindungen
Mitglieder des Kantonsrates und Personen, die für den Kantonsrat kandidieren,
legen ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 201913
offen.
§ 79 Offenlegung von Interessenbindungen
Personen, auf die das Transparenzgesetz vom 6. Februar 201914anwendbar ist,
legen ihre Interessenbindungen nach dessen Vorschriften offen.
4. Justizgesetz vom 18. November 200915
§ 34 Abs. 5
5 Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der
Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Juli 201916
hinzuweisen.
§ 17 Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.17
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1 GS 25-45 mit Änderungen vom 17. November 2021 (GS 26-57) und vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über
die Invalidenversicherung, GS 27-67h).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 mit 24 713 Ja gegen 20 687 Nein (Abl
2019 1204).
3 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
4 § 7 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2025.
5 SR 171.10.
6 SRSZ 140.410.
7 SRSZ 120.100.
8 SRSZ 140.700.
9 SRSZ 140.700.
10 SRSZ 120.200.
11 SRSZ 140.700.
12 SRSZ 142.110.
13 SRSZ 140.700.
14 SRSZ 140.700.
15 SRSZ 231.110.
16 SRSZ 140.700.
17 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. Juli 2022 (Abl 2022
1366) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.
