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title: "Reglement für die Fischereikommission"
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provisions: 8
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# Reglement für die Fischereikommission

## Art. 1 {#art_1}

Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit
1 Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung.
3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

## Art. 2 {#art_2}

Beizug von Fachleuten
1 Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes
für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Fischereibiologie“ zuständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.
2 Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben
betraut werden.

## Art. 3 {#art_3}

Sekretariat, Protokollführung
1 Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei
betraut.
2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.
1) BR 110.100
2) BR 760.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
760.300
2. Kommissionsarbeit

## Art. 4 {#art_4}

Einladung
1 Die Fischereikommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen
oder wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung
verlangen.
2 Jedes Mitglied der Fischereikommission kann die Behandlung eines Sachgeschäftes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung
schriftlich und begründet anzuzeigen.
3 Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen
Traktanden sind – soweit erforderlich – eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Erörterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission
mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bilden, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die
Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Kommission
1 Die Fischereikommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und
das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen
des Fischereiwesens.
2 Vor dem Erlass oder der Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Fischereirechtes (Fischereigesetz, Fischereiverordnungen und Fischereibetriebsvorschriften) sowie vor der Genehmigung kantonaler Fischereikonzepte ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen.
3 Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften
werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines
Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beigelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Geheimhaltungspflicht
1 Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte vertraulich zu behandeln sind.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 7 {#art_7}

Ergänzendes Recht
1 Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für
die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden3).
3) BR 170.420
760.300

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
760.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.03.2009 01.05.2009 Erlass Erstfassung -
760.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.03.2009 01.05.2009 Erstfassung -
