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title: "Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates"
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provisions: 15
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# Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates

## Art. 1 {#art_1}

Ziele
Im Oberrheinrat schliessen sich nach näherer Massgabe der folgenden
Bestimmungen Gewählte, die die Bevölkerung des Oberrheingebietes
vertreten, zusammen, um als Beratungs- und Koordinationsorgan
− den Austausch auf dem Gebiet der politischen grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,
− Initiativen für gemeinsame grenzüberschreitende Projekte regionaler
und kommunaler Art zu entwickeln,
− eine harmonische und kohärente Entwicklung der oberrheinischen
Gebiete zu fördern und zu unterstützen und
− die Aktivitäten der Oberrheinkonferenz hinsichtlich der Ziele und
Massnahmen zu begleiten.

## Art. 2 {#art_2}

Gebiet
Der Oberrheinrat ist für folgende Gebiete zuständig:
− die Region Elsass,
− vom Land Baden-Württemberg die Regionen Mittlerer Oberrhein und
Südlicher Oberrhein sowie von der Region Hochrhein-Bodensee die
Landkreise Lörrach und Waldshut,
− vom Land Rheinland-Pfalz aus der Region Rheinpfalz der Raum Südpfalz mit den Landkreisen Südliche Weinstrasse und Germersheim sowie der Kreisfreien Stadt Landau und die Verbandsgemeinden Dahn
und Hauenstein aus der Region Westpfalz,
− die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn.

## Art. 3 {#art_3}

Mitglieder
Der Oberrheinrat setzt sich zusammen aus einer baden-württembergischen, elsässischen, rheinland-pfälzischen und schweizerischen Delegation.
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Die Delegationen umfassen:
− 26 Mitglieder für das Land Baden-Württemberg,
− 26 Mitglieder für die Region Elsass,
− 8 Mitglieder für das Land Rheinland-Pfalz,
− 11 Mitglieder für die Nordwestschweiz.
Die einzelnen Delegationen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Baden-Württemberg
− 16 Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg,
− 3 Vertreter der Stadtkreise Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg,
− 7 Vertreter der Landkreise Karlsruhe, Rastatt, Ortenaukreis, Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach und Waldshut;
b) Elsass
− der Präsident des Conseil Régional d'Alsace,
− der Erste Vizepräsident des Conseil Régional d'Alsace, zuständig für
internationale Angelegenheiten,
− 8 Regionalräte,
− 4 Generalräte des Bas-Rhin,
− 4 Generalräte des Haut-Rhin,
− 4 Bürgermeister aus dem Département Bas-Rhin, darunter der Bürgermeister der Stadt Strasbourg,
− 4 Bürgermeister aus dem Département Haut-Rhin, darunter die
Bürgermeister der Städte Colmar und Mulhouse;
c) Rheinland-Pfalz
− 5 Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz,
− 3 Vertreter aus den Landkreisen Südliche Weinstrasse und Germersheim, der Kreisfreien Stadt Landau und den Verbandsgemeinden Dahn und Hauenstein;
d) Nordwestschweiz
− 3 Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,
− 3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt,
− 3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Aargau,
− 1 Mitglied des Parlamentes des Kantons Jura,
− 1 Mitglied des Kantonsrates des Kantons Solothurn.
Die Benennung der Mitglieder der einzelnen Delegationen bestimmt sich
nach den Regeln, die die jeweiligen Vertretungskörperschaften hierfür
vorsehen. Die Mitglieder müssen Gewählte sein.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
Der Oberrheinrat behandelt grenzüberschreitende Fragen auf folgenden
Gebieten:
− Raumordnung
− Umwelt
− regionale Wirtschaftspolitik
− Landwirtschaft
− Energie
− Verkehr, Nachrichtenwesen
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− Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenzgänger
− Ansiedlung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe
− Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau, Bodenpolitik
− Unterricht, Sprache, Berufsbildung und Forschung
− Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr
− Gesundheitswesen
− Katastrophenhilfe
− sonstige Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

## Art. 5 {#art_5}

Mittel
Der Oberrheinrat fasst im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben Beschlüsse
sowie Empfehlungen, die sich insbesondere an die Oberrheinkonferenz, an
die zuständigen nationalen, kantonalen und Landesregierungen und deren Stellen sowie an die europäischen, regionalen, lokalen und sonstigen
öffentlichen Einrichtungen richten.
Der Oberrheinrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder geändert werden kann.
Der Oberrheinrat kann eines seiner Mitglieder oder die entsprechende
Vertretungskörperschaft um die Ausführung von Beschlüssen bitten.
2. Kapitel: Arbeitsweise

## Art. 6 {#art_6}

Sitzungen des Oberrheinrates
Der Oberrheinrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom
Präsidenten einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.
Die Sitzungen finden in dem Kanton, Land oder in der Region statt, wo
der jeweilige Präsident seinen Sitz hat.

## Art. 7 {#art_7}

Präsident
Der Präsident wird vom Oberrheinrat aus seiner Mitte für ein Jahr gewählt. Jedes Jahr ist unter den Delegationen zu wechseln, wobei diese in
der Regel nach ihrer Stärke berücksichtigt werden sollen. Der Präsident
sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates an
die zuständigen politischen und administrativen Stellen weitergeleitet
werden.

## Art. 8 {#art_8}

Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und drei
weiteren Mitgliedern, jeweils ein Mitglied von deutscher, französischer
und Schweizer Seite. Jede Delegation bestimmt einen Vizepräsidenten,
sofern sie nicht den Präsidenten stellt. Dem Vorstand können ausserdem
mit beratender Stimme je ein Vertreter der grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften (Artikel 12) angehören.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Sitzungen des Oberrheinrates
und den Entwurf seines Haushaltsplanes auf. Er unterstützt den Präsidenten in der Führung der Geschäfte.
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## Art. 9 {#art_9}

Beschlussfassung des Oberrheinrates
Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich
im Einvernehmen. Ist dies nicht herstellbar, beschliesst er mit zwei Dritteln
der Anwesenden, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder.
Die Mitglieder des Oberrheinrates tragen dafür Sorge, dass die vom
Oberrheinrat gefassten Beschlüsse und Empfehlungen in ihren entsendenden Gremien beraten werden.

## Art. 10 {#art_10}

Kommissionen
Der Oberrheinrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen ständige Kommissionen und Ad-hoc Kommissionen. Insbesondere
richtet der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein.

## Art. 11 {#art_11}

Einberufung der Kommission
Die Kommissionen werden von ihrem Vorsitzenden mit einem Entwurf der
Tagesordnung für die Sitzung einberufen.

## Art. 12 {#art_12}

Zusammenarbeit mit den grenzüberschreitenden regionalen
Arbeitsgemeinschaften
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen stützt sich der
Oberrheinrat, sofern nötig, auf die Aktivitäten der bestehenden oder zu
gründenden grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften.
Der Oberrheinrat pflegt einen ständigen Informationsaustausch mit diesen
Arbeitsgemeinschaften und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Zu diesem
Zweck können Vertreter der regionalen Arbeitsgemeinschaften zu den
Sitzungen des Oberrheinrates oder seiner Kommissionen als sachverständige Auskunftspersonen eingeladen werden.
Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften umfassen
folgende Teilgebiete:
− Arbeitsgemeinschaft PAMINA:
im Elsass die Arrondissement von Wissembourg, Haguenau und Saverne,
in Rheinland-Pfalz der Raum Südpfalz aus der Region Rheinpfalz sowie
der Mittelbereich Dahn aus der Region Westpfalz,
in Baden-Wüttemberg die Region Mittlerer Oberrhein;
− Arbeitsgemeinschaft Strasbourg-Ortenau:
im Elsass die Arrondissements von Strasbourg-Ville, Strasbourg-
Campagne, Molsheim und Sélestat-Erstein,
in Baden-Württemberg der Ortenaukreis und der Landkreis Emmendingen;
− Die Arbeitsgemeinschaft Süd-Dreiländereck:
im Elsass die Arrondissements von Ribeauvillé, Colmar, Guebwiller,
Mulhouse, Thann und Altkirch,
in Baden-Wüttemberg der Stadtkreis Freiburg, die Landkreise Breisgau-
Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut,
in der Schweiz die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura
und Solothurn.
Sollte durch eine Änderung des Zuschnitts dieser Teilgebiete ein viertes
grenzüberschreitendes Teilgebiet gebildet werden, wird auch der hiernach
zu gründenden, weiteren Arbeitsgemeinschaft die Möglichkeit der Zusammenarbeit eingeräumt.
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Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften, die nach
den Bedürfnissen und Interessen ihres Teilgebiets zusammengesetzt sind,
befassen sich mit den Fragen, die in ihrem Teilgebiet auftreten, und können dem Oberrheinrat Berichte und Beschlussempfehlungen vorlegen.
Mitglieder des Oberrheinrates aus dem jeweiligen Teilgebiet können
auch Mitglieder der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sein.
Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften können
einen Gewählten als Vertreter in den Vorstand nach Massgabe des Artikels
8 Absatz 1 Satz 3 entsenden.
3. Kapitel: Sekretariat , Finanzierung, Inkrafttreten

## Art. 13 {#art_13}

Sekretariat
Der Oberrheinrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch ein
Sekretariat unterstützt. Vorbehaltlich der Geschäftsordnung wird es von
der Delegation, die den Präsidenten stellt, wahrgenommen. Die im
Oberrheinrat vertretenen Körperschaften arbeiten mit dem Sekretariat
zusammen.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzierung
Die Delegationen tragen im Verhältnis ihrer Mitglieder die laufenden
Kosten des Oberrheinrates. Jede Delegation regelt in eigener Verantwortung die Aufbringung ihres Kostenanteils, insbesondere die Aufteilung auf
die vertretenen Körperschaften.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterschrift in Kraft. Durch die Benennung von Mitgliedern in den Oberrheinrat wird den Bestimmungen
dieser Vereinbarung zugestimmt.
Inkrafttreten am 16. Dezember 1997.
