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title: "Beschluss über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft"
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provisions: 21
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# Beschluss über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Der Normalarbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern (nachgenannt: Arbeitnehmer), die hauptamtlich in einem Landwirtschaftsbetrieb oder -haushalt beschäftigt sind, und deren Arbeitgeber.
2 Er ist zudem auf ausländische Hilfskräfte in der Landwirtschaft und auf Personen, die durch einen Lehrvertrag verpflichtet sind, anwendbar, sofern nicht
zwingende Bestimmungen oder Vereinbarungen davon abweichen.
3 Die Artikel 4 bis 9 des Normalarbeitsvertrages sind auf das Personal in der
Alpwirtschaft und auf Personen, die teilzeitlich beschäftigt werden, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter den Parteien anwendbar. Die
anderen Bestimmungen sind zwingender Natur.

## Art. 2 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft – B 222.5.92 {#art_2}

Abweichungen
1 Eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Vertrages ist gestattet,
wenn das Obligationenrecht 1) es zulässt und die Parteien es schriftlich vereinbaren.

## Art. 3 {#art_3}

Probezeit
1 Die beiden ersten Arbeitswochen gelten als Probezeit.
2 Für die Lehrlinge kann die Probezeit auf vier Wochen verlängert werden.

## Art. 4 {#art_4}

Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei wie folgt schriftlich gekündigt werden:
a) während der Probezeit mit einer vorangehenden dreitägigen Kündigungsfrist;
b) während des ersten Dienstjahres mit einer vorangehenden Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Ende eines Monats;
c) ab dem ersten bis zum neunten Dienstjahr mit einer vorangehenden
Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf Ende eines Monats;
d) ab dem zehnten Dienstjahr mit einer vorangehenden Kündigungsfrist
von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats.
2 Das Anrecht des Arbeitnehmers auf Benützung der vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten Wohnung erlischt gleichzeitig mit dem Arbeitsvertrag.
3 Die Bestimmungen der Artikel 336c bis 336g OR 2) sind anwendbar.

## Art. 5 {#art_5}

Beschäftigung
1 Der Arbeitnehmer wird gemäss seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und
den Anstellungsbedingungen beschäftigt.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildung
1 Soweit möglich gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, Kurse
zu besuchen, an Fortbildungsvorträgen teilzunehmen und sich weiterzubilden.
1) SR 220
2) SR 220

## Art. 7 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft – B 222.5.92 {#art_7}

Arbeitsdauer
1 Die wöchentliche Arbeitsdauer beträgt höchstens:
a) 55 Stunden, wenn der Arbeitnehmer mit der Betreuung des Viehs beauftragt ist;
b) durchschnittlich 52,5 Stunden, wenn der Arbeitnehmer nicht mit dieser
Aufgabe betraut ist und wenn er über einen Jahresvertrag verfügt;
c) 55 Stunden, wenn der Arbeitnehmer nicht mit dieser Aufgabe betraut ist
und wenn er über einen Vertrag mit einer Dauer von weniger als einem
Jahr verfügt.
2 In der Regel darf die tägliche Arbeitszeit elf Stunden während der Monate
Mai bis September und zehn Stunden in den andern Monaten nicht übersteigen.
3 Wenn nötig kann der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden angehalten werden. Die Überstunden werden durch Freizeit und Ferien ausgeglichen
oder mit einer Lohnerhöhung von 25 % entschädigt. Sie werden im Verlauf
des Jahres ausgeglichen oder am Ende jedes Monats bezahlt.
4 Der Arbeitnehmer, der weniger als achtzehn Jahre alt ist, muss jeden Tag
über eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden verfügen.

## Art. 8 {#art_8}

Wöchentliche Freizeit
1 Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eineinhalb freie Tage pro Woche. Sofern
immer möglich, muss die Freizeit wenigstens einmal pro Monat einen Sonntag enthalten.

## Art. 9 {#art_9}

Besondere Freizeit
1 Folgende Umstände geben Anrecht auf Freizeit ohne Kürzung des Lohnes,
der Ferien oder der Ruhetage:
a) Heirat, Eintragung einer Partnerschaft, Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, eines nahen Verwandten in auf- oder absteigender
Linie, eines Stiefkindes: 3 Tage;
b) Geburt durch die Gattin, Umzug: 2 Tage;
c) Taufe eines Kindes, Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes oder eines Stiefkindes, Tod des Bruders oder der Schwester, des
Schwiegervaters oder der Schwiegermutter, des Schwagers oder der
Schwägerin: 1 Tag.

## Art. 10 {#art_10}

Ferien
1 Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf vier Wochen Ferien pro Jahr.
Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft – B 222.5.92
2 Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr und Arbeitnehmer,
die älter als fünfzigjährig sind und sechs Dienstjahre absolviert haben, gelangen in den Genuss von fünf Wochen Ferien pro Jahr.
3 Die Ferien werden entsprechend der Arbeitsdauer festgesetzt. Ist das
Dienstjahr nicht vollständig, werden sie am Anfang oder am Ende des
Arbeitsverhältnisses festgesetzt.
4 Während der Ferien wird ihm der Lohn bar ausbezahlt und, wenn der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Kost und Logis erhält, eine Unterhaltsentschädigung gewährt. Die Entschädigung wird gemäss der Reglementierung
über die Naturallöhne in Sachen AHV oder gemäss Vereinbarung unter den
Parteien festgesetzt.
5 Der Arbeitgeber setzt die Daten der Ferien fest, wobei er den Wünschen des
Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes oder des
Haushaltes Rechnung trägt.

## Art. 11 {#art_11}

Lohn
1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer den vereinbarten oder üblichen
Lohn.
2 Der Lohn entspricht dem Tätigkeitsbereich, der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers. Er wird wenigstens einmal pro Jahr überprüft und
den Leistungen und den Dienstjahren des Arbeitnehmers angepasst.
3 Ist der Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers untergebracht, sind Kost
und Logis Bestandteil des Lohnes.
4 Die Familien- und Kinderzulagen werden ohne Abzug ausbezahlt. Bei der
Festsetzung des Lohnes wird dem nicht Rechnung getragen. Das gleiche gilt
auch für die Besorgung der Wäsche.

## Art. 12 {#art_12}

Lohnzahlung und Rückbehalte
1 Der Barlohn, samt den Sozialzulagen und dem eventuell für Überstundenarbeit geschuldeten Betrag, wird spätestens am Ende jedes Monats ausbezahlt.
2 Ein Viertel des Monatslohns (in bar oder in natura) kann als Garantie für die
zu Gunsten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Forderungen zurückbehalten werden. Muss der Arbeitgeber für andere Kosten aufkommen (Taxen oder Reisekosten), kann der Rückbehalt die Hälfte des Monatslohns betragen.

## Art. 13 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft – B 222.5.92 {#art_13}

Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen (Krankheit,
Unfall, Schwangerschaft, Geburt, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, usw.) an der Arbeit verhindert, so hat er innerhalb von zwölf Monaten Anrecht auf den vollen Lohn für einen Monat
während des ersten Dienstjahres. Jedes zusätzliche Dienstjahr gibt Anrecht
auf den Lohn für eine Woche. Der Anspruch beträgt jedoch höchstens vier
Monatslöhne.

## Art. 14 {#art_14}

Unfall- und Vorsorgeversicherung
1 Die Ausführungsbestimmungen des Bundes und des Kantons zum UVG und
BVG sind für die Unfall- und die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar.

## Art. 15 {#art_15}

Krankenversicherung
1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer gegen die Verluste aus
Krankheit versichert ist. Die Wahl der Krankenkasse erfolgt aufgrund einer
Vereinbarung unter den Parteien. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt
der Arbeitgeber die Krankenkasse.
2 Nachstehende Minimalleistungen müssen gewährleistet sein:
a) …
b) …
c) ab dem einunddreissigsten Tag ärztlich bescheinigter Erwerbsunfähigkeit ein Taggeld von achtzig Prozent des Bar- und Naturallohnes. Das
Taggeld ist wenigstens alle zwei Jahre der Lohnentwicklung anzupassen.
3 Die Versicherungsprämien für Taggelder bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
4 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Taggeldentschädigung des Versicherungsgebers abzuziehen, solange er dem Arbeitnehmer den Lohn ausbezahlt.

## Art. 16 {#art_16}

Abgangsentschädigung
1 Ist der Arbeitnehmer nicht im Genuss von Versicherungsleistungen, die der
Alters- und Hinterlassenenversicherung gleichwertig sind, so erhält er, wenn
er fünfzigjährig ist und zwanzig Dienstjahre aufweist, am Ende des Dienstverhältnisses eine Entschädigung gemäss folgendem Ansatz:
a) bei zwanzig bis fünfundzwanzig Dienstjahren: 2 Monatslöhne;
b) bei sechsundzwanzig bis dreissig Dienstjahren: 3 Monatslöhne;
Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft – B 222.5.92
c) bei einunddreissig bis fünfunddreissig Dienstjahren: 4 Monatslöhne;
d) bei sechsunddreissig bis vierzig Dienstjahren: 5 Monatslöhne;
e) nach mehr als vierzig Dienstjahren: 6 Monatslöhne.

## Art. 17 {#art_17}

Streitigkeiten
1 Die Streitigkeiten werden nach dem Justizgesetz geregelt 3).

## Art. 18 {#art_18}

Recht
1 Die nicht zwingenden Bestimmungen des OR 4) sind für alle Streitigkeiten,
welche dieser Normalarbeitsvertrag nicht regelt, anwendbar.

## Art. 19 {#art_19}

1 Bei der Anstellung übergibt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer einen
Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft.
2 Im Übrigen unterrichtet er ihn über alle Änderungen, die eintreten könnten,
sowie über jene des OR 5), die für ihn von Interesse sein könnten.

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung
1 Der Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft vom 7. Mai 1973 wird aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
3) SGF 130.1
4) SR 220
5) SR 220
Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft – B 222.5.92
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.09.1988 Erlass Grunderlass 01.10.1988 BL/AGS 1988 f 296 / d 301
11.07.1997 Art. 15 geändert 01.07.1997 BL/AGS 1997 f 323 / d 326
01.09.1998 Art. 7 geändert 01.09.1998 BL/AGS 1998 f 418 / d 422
07.11.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_140
30.11.2010 Art. 17 geändert 01.01.2011 2010_153
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.09.1988 01.10.1988 BL/AGS 1988 f 296 / d 301
Art. 7 geändert 01.09.1998 01.09.1998 BL/AGS 1998 f 418 / d 422
Art. 9 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140
Art. 15 geändert 11.07.1997 01.07.1997 BL/AGS 1997 f 323 / d 326
Art. 17 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
