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title: "Betriebsordnung Deponie Im Rain"
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# Betriebsordnung Deponie Im Rain

## Art. 1 I. Allgemeine Regelungen {#art_1}

Zweck
1 Diese Betriebsordnung regelt den Betrieb der Deponie und gewährleistet, dass die Ge
meinde, Unternehmer und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung
regelkonform und in umweltgerechter Weise wahrnehmen.
2 Die Betriebsordnung informiert Anlieferer von Abfällen verbindlich über die Pflichten
und Rechte bei der Benutzung der Deponie.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffsdefinition
1 Im Sinne dieser Betriebsordnung sind die verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen,
sofern nicht anders spezifiziert:
Abfälle Bewegliche Sachen, derer sich die Eigentümer durch Entsor
gung entledigen oder deren Entsorgung im öffentlichen Inte
resse geboten ist.
Deponiematerial Typ A Natürliche mineralische Bauabfälle wie sauberes, unver
schmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (ver
wertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Abfälle, welche
die Anforderungen gemäss Anhang 1, Typ A, aufgeführten
Materialien erfüllen.
1 USG; LR 814.01
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Deponiematerial Typ B Alle übrigen nicht mehr verwertbaren mineralischen Bauab
fälle wie z.B. Rückbaumaterial, welche bei Neu-, Um- oder
Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen oder bei
Strassenbauten und -Sanierungen entstehen, die den gesetz
lich vorgeschriebenen Verschmutzungsgrad nicht überschrei
ten (verwertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Land
läufig wird das Material als Bauschutt bezeichnet. Abfälle,
welche die Anforderungen gemäss Anhang 1, Typ B, aufge
führten Materialien erfüllen.
Asbesthaltige Bauabfälle Mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern.
Neophyten Nichtheimische, eingeschleppte, invasive Pflanzenarten.
Anlieferer Private oder Unternehmer, die zugelassene Abfälle zur Abla
gerung oder Weiterverwendung auf die Deponie transportie
ren.
Deponie Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert wer
den.
Zwischenlager für Grünabfälle
Rückwägung
Zwischenlager für Grüngut (organische Abfälle aus Garten,
Land- und Forstwirtschaft, die zwischengelagert werden kön
nen), jedoch keine Küchenabfälle und kein Altholz.
Für die Bestimmung des Ladegewichtes erforderliche Zweit
wägung nach erfolgtem Abladevorgang.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
Grundeigentümerin des Deponieareals ist die Bürgergenossenschaft Vaduz. Diese si
chert der Gemeinde Vaduz mit dem Pachtvertrag (gültig ab 1.01.2024) das Recht zu,
eigenverantwortlich die Deponie Im Rain zu betreiben.
1 Die Betriebsordnung hat räumliche Gültigkeit auf dem gesamten ausgewiesenen und
eingezäunten Areal der Deponie und der hierfür betriebsnotwendigen Zufahrten. Ausge
nommen ist der vom Kiesabbauunternehmer und dem Betonwerk Im Rain ausgeschie
dene Baurechtsperimeter.
2 Betrieblich und operativ sind in dieser Ordnung und den damit verknüpften Reglementen und Weisungen der Deponiebetrieb, das Zwischenlager für Grünabfälle sowie alle
damit verbundenen, sowie erforderlichen Tätigkeiten und Anlagen geregelt.
3 Die Deponie wird im Namen und auf Rechnung der Gemeinde betrieben und von der
Bauverwaltung (Abteilung Tiefbau) technisch geleitet.
Seite 3 von 9
4 Der Kiesabbau / Felsabbau / Betrieb des Betonwerks erfolgt eigenverantwortlich durch
eine vertraglich beauftragte Unternehmung . Diese ist damit berechtigt, die bestehende
Kiesgewinnungsanlage einschliesslich der Nebenanlagen auf dem Areal der Deponie zu
betreiben.

## Art. 4 II. Organisation {#art_4}

Organe
1 Für die Gewährleistung des Deponiebetriebes sind folgende Organe zuständig:
• Deponiekommission3
• Betriebsleitung
• Deponiemitarbeiter
2 Als Aufsichtsbehörde des Landes für die Einhaltung der Betriebsbewilligung ist das Amt
für Umwelt eingesetzt.

## Art. 5 {#art_5}

Deponiekommission3
1 Die Zusammensetzung der Kommission wird im Pachtvertrag mit der Bürgergenossen
schaft geregelt.
2Die Kommission kontrolliert insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
der Bewilligungsauflagen und der Betriebsordnung und die Einhaltung des Pachtvertra
ges mit der Bürgergenossenschaft.

## Art. 6 {#art_6}

Betriebsleitung
1 Der zuständige Sachbearbeiter in der Bauverwaltung stellt im Zusammenwirken mit
den Deponiemitarbeitern die Betriebsleitung dar.
2 Die Betriebsleitung sorgt für die Umsetzung der Betriebsordnung, der Einhaltung der
Auflagen und Vorschriften der zuständigen Ämter sowie der gesetzlichen Vorgaben.
3 Die Betriebsleitung meldet Verstösse an das Amt für Umwelt.
2 Die Rahmenbedingungen sind in der jeweils aktuellsten Fassung der Pacht- und Kiesabbauverträge zwischen Bürger
genossenschaft Vaduz als Eigentümerin, der Gemeinde Vaduz als Betreiberin der Deponie und der Ch. Gerster AG als
Kiesabbauunternehmerin und Betreiberin des Betonwerks Im Rain, geregelt.
3 Die Aufgaben der Deponiekommission werden im Detail im Pachtvertrag Bürgergenossenschaft / Gemeinde festge
legt.

## Art. 7 Seite 4 von 9 {#art_7}

Deponiemitarbeiter
1 Die Deponiemitarbeiter informieren die Benutzer über die Abläufe der Deponie und sind
zuständig für die Eingangs-, wie auch die Betriebskontrolle.
2 Die Aufgaben der Deponiemitarbeiter sind in einer separaten Weisung , erlassen durch
den Bürgermeister, geregelt.

## Art. 8 III. Betrieb und Kontrolle {#art_8}

Zugelassene Abfälle
1Auf der Deponie Typ A sowie Typ B gilt für die Ablagerung von Abfällen die in der
Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung enthaltene Abfallliste. Die
Abfallarten, welche auf der Deponie entgegengenommen werden, sind in dieser Ord
nung im Anhang 1 abschliessend aufgelistet.
2 Die chemische Belastung des angelieferten Materials darf die in der Abfallverordnung
(WEA) vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte nicht überschreiten. Der Fremdstoff
anteil darf 1 % Gewichtsprozent nicht überschreiten.
3 Im Zwischenlager für Grünabfälle gilt für die Entgegennahme die in der Verfügung des
Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung des Zwischenlagers enthaltene Abfallliste
bzw. die in Anhang 2 dieser Ordnung enthaltene Liste.
4 Anlieferungen sind von Neophyten freizuhalten. Mit Neophyten verunreinigte Grünan
lieferungen können zurückgewiesen werden .6
5 Auf der Deponie Im Rain sind nur Anlieferungen aus dem Gemeindegebiet oder mittels
Vereinbarung definiertem Gebiet erlaubt.
6 Über Anlieferungen, die von ausserhalb des Gemeindegebietes stammen, entscheidet
der Gemeinderat.
7 Für den Betrieb der Deponie gelten die gesetzlichen Anforderungen der Abfallverord
nung (WEA).

## Art. 9 {#art_9}

Anmeldung und Kontrolle
Anlieferungen sind nur während den Öffnungszeiten zulässig, es ist ein Deponiemitar
beiter anwesend.
2 Anlieferungen über 10 m3 pro Baustelle sind voranzumelden (mind. 1 Tag im Voraus)
und es ist ein Deklarationsformular, welches auf der Webseite zu finden ist, auszufüllen.
4 Deponieweisung vom 14. Juni 2016
5 Abfallverordnung, Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) vom 4. Dezember 2015.
6 Ausnahmen können durch das Deponiepersonal genehmigt werden, sind aber frühzeitig anzufragen. Die Definition
der biologischen Belastung beruht auf Vorgaben des Amtes für Umwelt oder der Gemeinde.
Seite 5 von 9
Die Materialdeklaration erfolgt durch eine Selbstdeklaration des Anlieferers. Er ist zu
vollständigen und wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet.
3 Jede Anlieferung wird nach Möglichkeit von einem Deponiemitarbeiter auf deren Zuläs
sigkeit und Unbedenklichkeit hin kontrolliert und mengenmässig (in t) bzw. ersatzweise
nach Volumen (in m ) erfasst.3
4 Die Deponiemitarbeiter können von Anlieferern eine Laboranalyse zum Nachweis der
Einhaltung der Grenzwerte nach der WEA zulasten des Anlieferers verlangen.
5 Der Deponiemitarbeiter weist dem Anlieferer die Entladestelle zu.
6 Der Anlieferer erhält, auf Wunsch, nach dem Entladen (allenfalls nach einer Rückwä
gung) einen Lieferschein.

## Art. 10 {#art_10}

Anlieferungsbestimmungen
1 Die Anlieferungen haben den Bestimmungen unter Art. 10 zu entsprechen. Grundsätz
lich sind Abfälle möglichst zu vermeiden. Abfälle sind soweit möglich zu verwerten (Ver
wertungspflicht).
2 Werden unzulässige Abfälle und Materialien angeliefert, welche nicht zur Deponierung
vorgesehen sind oder nicht der Deklaration entsprechen, sind die Deponiemitarbeiter
berechtigt, die Annahme zu verweigern. Bereits abgelagerte Materialien werden auf Kos
ten des Anlieferers von der Deponie entfernt und ordnungsgemäss entsorgt.
3 Die Abfallstoffe müssen nach Sorten getrennt (gemäss WEA) angeliefert werden. Falls
nötig müssen diese vorgängig auf der Baustelle sortiert werden, das Aussortieren auf
der Deponie ist nicht zulässig. Die Kosten für die Abfalltrennung trägt in jedem Fall der
Abfallverursacher (Verursacherprinzip).
4 Die Abfallstoffe dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt
werden (Vermischungsverbot).
5 Der Anlieferer hat bereits bei der Beladung Massnahmen zur Reduzierung von Emissi
onen gegen Staub und Schmutz zu treffen (Bewässern, Abdecken der Ladebrücken).
6 Die Anlieferung der Abfälle hat den verkehrsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.
7 Zulässige asbestzementhaltige Materialien dürfen nur staubdicht verpackt angeliefert
und am zugewiesenen Platz abgeladen werden. Es sind die entsprechenden Arbeits
schutzbestimmungen einzuhalten.7
8 Betriebsschliessungen oder -unterbrüche berechtigen den Anlieferer nicht zur Geltend
machung von Schadensersatzansprüchen.
9 Der Deponiebetreiber kann die Annahme der Abfallmengen beschränken, falls dies aus
betrieblichen Gründen notwendig ist.
7 SUVA-Richtlinien: https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest#uxlibrary-lwrslider=1
Seite 6 von 9
10 Der Umgang mit den Abfällen ist auf die Kontrolle, Entgegennahme, Zwischenlagerung
und Deponierung beschränkt. Anderweitige Zulassungen und Behandlungen sind bewil
ligungspflichtig.

## Art. 11 {#art_11}

Verhalten auf der Deponie
1 Den Anweisungen der Deponiemitarbeiter ist Folge zu leisten.
2 Das Betreten und Befahren der Zufahrtsstrasse und des Deponieareals erfolgt auf ei
gene Gefahr. Unbefugten ist das Betreten der Deponie untersagt.
3Auf dem Betriebsgelände gilt das Strassenverkehrsgesetz8 und die entsprechenden
Verordnungen.
4 Die Lärm- und Staubemissionen sind möglichst gering zu halten und ein sicherer Fähr
betrieb ist zu gewährleisten.
5 Es dürfen nur die zum Abladeplatz führenden markierten oder zugewiesenen Fahr
strassen benutzt werden.
6 Die Deponiefläche darf nur dort befahren werden, wo dies durch eindeutige Markierung
oder durch Einweisung der Deponiemitarbeiter vorgesehen ist.
7 Bei der Ausfahrt aus dem Deponiebereich hat sich der Anlieferer zu vergewissern, dass
an seinem Fahrzeug keine Abfälle hängen geblieben sind, die sich während der Fahrt
vom Fahrzeug lösen und die Strasse verunreinigen können. Bei Vorhandensein einer
Reifenwaschanlage ist diese für geeignete Fahrzeuge zu benützen.
8 Anlieferer, die gegen die Weisungen der Deponiemitarbeiter oder gegen die Betriebs
ordnung verstossen, können nach schriftlicher Verwarnung von der Benutzung der De
ponie ausgeschlossen werden.
9 Das Einsammeln von Gegenständen innerhalb des Deponieareals ist verboten.
10 Nach der Ablagerung der Abfälle und erfolgter Rückwägung ist das Deponieareal um
gehend zu verlassen.

## Art. 12 {#art_12}

Ablagerung der Abfälle
1 Es ist von den Deponiemitarbeitern sicherzustellen, dass alle technischen und organi
satorischen Vorkehrungen und Massnahmen ergriffen werden, um die mit dem Depo
niebetrieb verbundenen Emissionen auf ein Minimum zu reduzieren. Alle vorgeschriebe
nen Grenzwerte sind einzuhalten.
2 Es ist Sorgfalt anzuwenden, um unnötige Verschmutzung zu vermeiden.
8 SVG; LR 741.01

## Art. 13 Seite 7 von 9 {#art_13}

Zwischenlager für Grünabfälle
1 Bei den Anlieferungen in das Zwischenlager für Grünabfälle ist Sorge zu tragen, dass
keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen (bspw. Geruchsemission) entstehen. Die
zulässigen Materialien sind in Anhang 2 dieser Ordnung geregelt.

## Art. 14 {#art_14}

Haftung
1 Der Anlieferer befährt die Deponie auf eigene Gefahr. Für sämtliche Schäden, welche
durch den Anlieferer selbst oder durch dessen Bedienstete oder Fahrzeuge verursacht
werden, haftet dieser unbeschränkt gegenüber der Gemeinde. Es können keine Scha
denersatzansprüche geltend gemacht werden.
2 Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung von Anweisungen der Deponiemitarbeiter
oder der Betriebsordnung entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt.

## Art. 15 {#art_15}

Öffnungszeiten
11n Anhang 3 dieser Betriebsordnung sind die Öffnungszeiten geregelt.

## Art. 16 {#art_16}

Deponiegebühren
1 Die Gebühren werden so festgelegt, dass sie die Anlage- und Betriebskosten, sowie
Rückstellungen für die spätere Rekultivierung sowie allfällige Nachsorgekosten nach Be
triebsaufgabe decken. Die Deponiegebühr wird vom Gemeinderat festgelegt.
2 In Anhang 4 dieser Ordnung sind sämtliche Deponiegebühren geregelt.
3 In Anhang 5 dieser Ordnung sind die Preise für die Abholung von Abgabematerial ge
regelt.
4 Die Gebühren werden mittels einer Waage nach Tonnen oder ersatzweise nach Kubik
meter verrechnet.
5 Anlieferungen von privaten Kleinmengen (Menge gemäss Gebühren im Anhang 4) aus
gemeindeinternen Haushalten sind grundsätzlich kostenfrei. Hiervon sind erkennbar se
rielle Anlieferungen, deklariert als Kleinmengen, ausgenommen und kostenpflichtig.
6 Die Abrechnung der angelieferten Abfallstoffe, bzw. der Abholungen erfolgt monatlich,
wobei die Abrechnung von kleineren Beträgen zurückgestellt und zu einem späteren
Zeitpunkt verrechnet werden können. Einwände können innert 10 Tagen nach
Seite 8 von 9
Rechnungsstellung mit schriftlicher Begründung an die Gemeindeverwaltung eingereicht
werden. Der Rechnungsbetrag wird innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

## Art. 17 IV. Sanktionen und Rechtsmittel {#art_17}

Strafbestimmungen
1 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Abfallreglement. Weitergehende ge
setzliche Bestimmungen werden nicht berührt.

## Art. 18 {#art_18}

Rechtsmittel
1 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Abfallreglement.

## Art. 19 {#art_19}

Gerichtsstand
1 Ordentlicher Gerichtsstand ist Vaduz.

## Art. 20 {#art_20}

Änderungen
Änderungen der Betriebsordnung werden vorbehalten.
V. Schlussbestimmung
Art 21 Inkrafttreten
1 Diese Betriebsordnung tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat am 4. Februar
2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Be
schlüsse.
Vaduz, 5. Februar 2025
Florian Meier, Bürgermeister
Bürgermeisteramt Vaduz
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Anhang 1
Zugelassene Abfälle
1 Die Abfallarten, welche gemäss Entsorgungswegweiser aus der Verfügung des Amtes für Umwelt
auf der Deponie entgegengenommen werden, nachstehend abschliessend aufgelistet:
TYP A
LVA-Code LVA-Abfallbeschreibung Hinweise/Präzisierungen
SOWEIT NICHT DURCH ANDERE ABFÄLLE VERSCHMUTZT
17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und
Ausbruchmaterial (inkl. Ge
schiebe aus Geschiebesammler)
Möglichst vollständig zu verwerten bzw. verwertbare Anteile ent
fernen. Ausbruchmaterial nur, wenn gemäss VVEA- Vollzugshilfe
"unverschmutzt" nachgewiesen werden kann (betriebliche Vor
kehrungen, regelmässige Analysen des Materials, da Belastungen
möglich (Sprengvortrieb, Bohrarbeiten, diverser Maschinenein
satz)).
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und
andere Abfälle aus der Wäsche
und Reinigung von Bodenschät
zen mit Ausnahme von 01 04 07
und 01 04 11
Entwässerter Schlamm aus Wäsche von UNVERSCHMUTZTEM
Aushubmaterial, ohne Verdachtsmomente auf Belastung!
Kein Schlamm aus Wäsche / Brechen /Sortieren von Ausbruchma
terial, da mit Verdachtsmomenten (vgl. oben)
17 05 04 Unbelasteter abgetragener
Ober- oder Unterboden
Entsorgungsverfahren R 10* im Vordergrund (Oberflächenab
schluss / Rekultivierung), Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2
VBBo einhalten
*Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren, BAFU (2017)
Typ b
LVA-Code LVA-Abfallbeschreibung Hinweise/Präzisierungen
SOWEIT NICHT DURCH ANDERE ABFÄLLE VERSCHMUTZT
17 02 02 Glas Flachglas und Verpackungsglas**
10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnis
sen, Ziegeln, Fliesen und Stein
zeug (nach dem Brennen)
Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln,
Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen;
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von
Schlacke (einschliesslich granu
lierte Hochofenschlacke)
Nur Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder
niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt.
17 03 02 Ausbauasphalt mit einem Gehalt
bis zu 250 mg PAK pro kg (ent
spricht 5'000 mg/kg PAK im Bin
demittel)
In FL keine Annahme - Verwertung!
17 06 98 Asbesthaltige Bauabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter
17 06 05 fallen
Asbestzement, mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern
(Eternit, Blumenkisten).
17 01 01 Betonabbruch
Stofflich verwertbare Teile vorgängig entfernen (Armierungseisen,
Bauholz etc.). Verwertungspflicht. Gips eher vermeiden (Bildung
von Schwefelwasserstoff!).
17 01 02 Ziegel
17 01 07 Mischabbruch
17 01 98 Strassenaufbruch
17 08 02 Bauabfälle auf Gipsbasis mit Aus
nahme derjenigen, die unter 17
08 01 fallen
19 04 01 Verglaste Abfälle Verglaste Rückstände - unter Einhaltung verschiedener Anforde
rungen. Analyse. Als Abfall kaum relevant, da Hochtemperatur
schmelzen, separate Abtrennung als Ablagerungsbedingung.
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derje
nigen, die unter 01 04 07 fallen
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süss
wasserbohrungen
Analyse. Entwässert.
Seite I von VIII
02 01 01 Schlämme von Wasch- und Rei
nigungsvorgängen
Begrenzt allenfalls auf Gartenbau / Teichwirtschaft. Analyse. Ent
wässert.
10 13 14 Betonabfälle und Beton
schlämme
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste
Materialien aus nichtmetallurgi
schen Prozessen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 11 05
fallen
17 05 04 Unbelasteter abgetragener
Ober- oder Unterboden
Entsorgungsverfahren R 10* (Oberflächenabschluss / Rekultivie
rung). Strikte Verwertung > VBBo / VVEA.
17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und
Ausbruchmaterial
Entsorgungsverfahren R 10* (Oberflächenabschluss / Rekultivie
rung). Verwertung!
17 05 08 Unverschmutzter Gleisaushub Verschmutzung nicht auszuschliessen, Analyse gemäss Gleisaushub-RL gefordert. Aus Sicht VVEA keine Gleichstellung mit unver
schmutztem Aushub-/Ausbruchmaterial. Gleisaushub-RL ist in Re
vision. Verwertung.
17 05 93 Schwach belasteter abgetrage
ner Ober- und Unterboden *
17 05 94 Schwach verschmutztes Aushub-
und Ausbruchmaterial
17 05 95 Schwach verschmutzter
Gleisaushub
17 05 96 [ak] Wenig belasteter abgetragener
Ober- und Unterboden *
17 05 97 [ak] Wenig verschmutztes Aushub-
und Ausbruchmaterial
17 05 98 [ak] Wenig verschmutzter Gleisaus
hub
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme
von 17 06 03
Begrenzt allenfalls auf Glas- und Mineralfasern, anderes oft
brennbar (Polyurethan PUR). Analyse.
17 09 04 [ak] Gemischte Bauabfälle sowie
sonstige verschmutzte Bauab
fälle
Analyse. Bspw. Feinanteil von Bauschuttaufbereitung.
19 02 06 Schlämme aus der physikalisch
chemischen Behandlung mit
Ausnahme von 19 02 05
Analyse, mineralisch und entwässert.
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) Analyse, da aus mech. Behandlung von Abfällen.
19 12 12 Sonstige Abfälle (inkl. Material
mischungen) aus der mechani
schen Behandlung von Abfällen
mit Ausnahme von 19 12 11
Analyse. Trockenmechanische Behandlung. Nur mineralische Ab
fälle.
19 12 96 [ak] Feinmaterial aus der Bauabfall
sortierung
19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung
von Böden oder von Aushub mit
Ausnahme von 19 13 01
19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von
Böden oder von Aushub mit Aus
nahme von 19 13 03
Analyse. Entwässert.
20 02 02 Boden und Steine Analyse.
*Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren, BAFU (2017)
**Herkunft Bau passend auch zwecks Abgrenzung zu Siedlungsabfällen / Glasfla
schen
2 Das Deklarationsformular ist für Anlieferungen ab 10 m23 pro Baustelle vorgängig (spätestens 1 Tag im Vo
raus) auszufüllen und dem Deponiepersonal abzugeben. Zur Unterstützung der Deponiewarte sind grosse
Anlieferungen zusätzlich 1 - 2 Tage vor der Anlieferung zusätzlich telefonisch anzukünden.
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Anhang 2
Zwischenlager für Grünabfälle
1 Auf dem Zwischenlager für Grünabfälle gilt für die Entgegennahme der organischen Abfälle, die in
der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung des Zwischenlagers enthaltene Ab
fallliste bzw. die nachstehend Liste:
02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe:
• Rasen-, Pflanzen-, Strauch- und Baumschnitt
• Landwirtschaftliche Rückstände (Heu, Stroh und ähnliches)
• Schilf/Abfälle aus Gewässerpflege
02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft:
• Rinde
• Laub
• sonstige saubere pflanzliche Abfälle
20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle:
• Schnittblumen
• Topfpflanzen
• alte Blumenerde
Seite III von VIII
Anhang 3
zu Art. 15
Öffnungszeiten
Abgabeort: Deponie „Im Rain“
1. März bis 31. Oktober
Montag - Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr
13.00- 17.00 Uhr
1. November bis 28729. Februar
Montag - Freitag: 07.30 - 12.00 Uhr
13.00- 17.00 Uhr
1. März bis 30. November
Samstag: 09.00 - 16.00 Uhr
1 Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Webseite der Gemeinde zu finden.9
2 Ausnahmen werden jeweils auf der Webseite publiziert.
9 https://www.vaduz.li
Seite IV von VIII
Anhang 4
zu Art. 16
Gebühren Deponie und Zwischenlager für Grünabfälle
1 Private Kleinanlieferungen bis 1 m3 aus dem Gemeindegebiet können kostenlos abgegeben wer
den.
Entsorgungsarten: Endlagerung, Recycling, Zwischenlager
Typ A Material (Unverschmutzter Aushub) CHF 14.90
Typ B Material (Mineralische Bauabfälle, max. 60 cm Kantenlänge) CHF 44.65
Asbesthaltige Bauabfälle (staubdicht verpackt) CHF 68.00
Unproblematische Schlämme (nur auf Anfrage) CHF 60.00
Biologisch belasteter Aushub (Neophyten, nur auf Anfrage) CHF 60.00
Wurzelstöcke CHF 60.00
Kompostierbare Abfälle und Grüngut CHF 80.00
(alle Preise pro Tonne exkl. MwSt.)
Seite V von VIII
Anhang 5
zu Art. 16
Preis für die Abgabe von organischem Material
(alle Preise pro Tonne exkl. MwSt.)
Rindenmulch CHF 172.00
Hackschnitzel CHF 152.00
Kompost CHF 34.00
Humus 1.Klasse CHF 45.00
Humus 2.Klasse, Selbstauflad CHF 22.50
Seite VI von VIII
Index
I. ALLGEMEINE REGELUNGEN 2
Art. 1 Zweck............................................................................................................................................2
Art. 2 Begriffsdefinition..........................................................................................................................2
Art. 3 Geltungsbereich......................................................................................................................... 3
II. ORGANISATION 4
Art. 4 Organe......................................................................................................................................... 4
Art. 5 Deponiekommission...................................................................................................................4
Art. 6 Betriebsleitung............................................................................................................................. 4
Art. 7 Deponiemitarbeiter..................................................................................................................... 5
III. BETRIEB UND KONTROLLE 5
Art. 8 Zugelassene Abfälle...................................................................................................................5
Art. 9 Anmeldung und Kontrolle..........................................................................................................5
Art. 10 Anlieferungsbestimmungen.................................................................................................... 6
Art. 11 Verhalten auf der Deponie...................................................................................................... 7
Art. 13 Zwischenlager für Grünabfälle................................................................................................8
Art. 14 Haftung........................................................................................................................................8
Art. 15 Öffnungszeiten.......................................................................................................................... 8
Art. 16 Deponiegebühren......................................................................................................................8
IV. SANKTIONEN UND RECHTSMITTEL 9
Art. 17 Strafbestimmungen................................................................................................................... 9
Art. 18 Rechtsmittel................................................................................................................................9
Art. 19 Gerichtsstand............................................................................................................................ 9
Art. 20 Änderungen............................................................................................................................... 9
V. SCHLUSSBESTIMMUNG 9
Art 21 Inkrafttreten..................................................................................................................................9
Anhang 1 Zugelassene Abfälle............................................................................................................ 1
Anhang 2 Zwischenlager für Grünabfälle........................................................................................... 3
Anhang 3 zu Art. 15 Öffnungszeiten................................................................................................... 4
Anhang 4 zu Art. 16 Gebühren Deponie und Zwischenlager für Grünabfälle.............................. 5
Anhang 5 zu Art. 16 Preis für die Abgabe von organischem Material............................................6
ÄNDERUNGSVERZEICHNIS 8
Seite VII von VIII
Anderungsverzeichnis
Datum / Artikel Änderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Änderungs-
Beschluss
14. Juni 2016 Neufassung 23/2016
01. Januar 2022 Anhang 4: Anpassung Gebühren 51/2021
Januar 2025 Anpassung an die geltenden gesetzlichen Reglungen 31/2025
Seite VIII von VIII
