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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Schaffung und den Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Schaffung und den Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye

## Art. 1 Allgemeines {#art_1}

Schaffung des Gymnasiums
Die Kantone Freiburg und Waadt (die beiden Kantone)
beschliessen, gemeinsam eine Mittelschule, das «Interkantonale
Gymnasium der Region Broye» (das Gymnasium), zu schaffen
und zu betreiben.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform
1 Das Gymnasium ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Das Gymnasium ist von jeglichen Kantons- und
Gemeindesteuern, inklusive Stempelgebühr, befreit.

## Art. 3 {#art_3}

Autonomie
Um seine Aufgaben zu erfüllen, ist das Gymnasium im Rahmen
dieser Vereinbarung autonom. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der
Staatsräte und der Grossen Räte der beiden Kantone und die
Kontrolle durch die interparlamentarische Kommission.

## Art. 4 {#art_4}

Standort
Das Gymnasium steht in Payerne.

## Art. 5 {#art_5}

Einzugsgebiet
1 Das Einzugsgebiet erstreckt sich:
a) für den Kanton Freiburg: auf die Gemeinden des
Broyebezirks, auf die Gemeinden Villarepos (Seebezirk),
Châtonnaye und Ecublens (Glanebezirk)1);
__________
1) Nach den Gemeindefusionen erstreckt sich das Einzugsgebiet für den Kanton Freiburg seit
dem 1. Januar 2025 auf die Gemeinden des Bezirks Broye, den Sektor Villarepos der neuen
Gemeinde Courtepin (Seebezirk) sowie die Gemeinde Châtonnaye und den Sektor Ecublens der
neuen Gemeinde Rue (Glanebezirk).
b) für den Kanton Waadt: auf die Gemeinden der Bezirke
Avenches und Payerne sowie die Gemeinden Brenles, Bussysur-Moudon, Chavannes-sur-Moudon, Chesalles-sur-
Moudon, Cremin, Curtilles, Denezy, Dompierre, Forel-sur-
Lucens, Hermenches, Lovatens, Lucens, Martherenges,
Moudon, Neyruz-sur-Moudon, Oulens-sur-Lucens,
Prévonloup, Rossens, Sarzens und Villars-le-Comte (Bezirk
Moudon)2).
2 Das Einzugsgebiet kann von den Staatsräten der beiden Kantone
auf Antrag des Aufsichtsrates geändert werden.

## Art. 6 {#art_6}

Personenbezeichnung
In dieser Vereinbarung bezieht sich jede Personen-, Status- oder
Funktionsbezeichnung gleichermassen auf das weibliche und das
männliche Geschlecht.
2. KAPITEL

## Art. 7 Grundstück und Gebäude {#art_7}

Gesamteigentum
Die Kantone sind Gesamteigentümer des Grundstücks.
__________
2) Gemäss dem Gesetz vom 30. Mai 2006 über die territoriale Aufteilung (loi sur le découpage
territorial, LDecTer, BLV 132.15) und nach den Gemeindefusionen erstreckt sich das
Einzugsgebiet für den Kanton Waadt seit dem 1. Januar 2017 auf die Gemeinden Avenches,
Bussy-sur-Moudon, Champtauroz, Chavannes-sur-Moudon, Chevroux, Corcelles-près-Payerne,
Cudrefin, Curtilles, Dompierre, Faoug, Grandcour, Henniez, Hermenches, Lovatens, Lucens,
Missy, Moudon, Payerne, Prévonloup, Rossenges, Trey, Treytorrens (Payerne), Valbroye,
Villars-le-Comte, Villarzel und Vully-les-Lacs (Bezirk Broye-Vully) sowie die Sektoren
Denezy, Martherenges und Neyruz-sur-Moudon der neuen Gemeinde Montanaire (Bezirk Grosde-Vaud).

## Art. 8 {#art_8}

Baukommission
1 Die beiden Kantone sind Bauherr für Gebäude, Ausbau und
Einrichtung.
2 Sie übertragen die Realisierung einer Baukommission, die sich
aus acht Mitgliedern zusammensetzt. Jeder Kanton bezeichnet
nach eigenem Verfahren vier Mitglieder.
3 Die Staatsräte legen die Zuständigkeiten der Baukommission,
insbesondere bei der Arbeitsvergabe, in einem gemeinsamen
Reglement fest. Im Übrigen organisiert sich die Kommission
selbst.

## Art. 9 {#art_9}

Buchführung
1 Der Kanton Waadt führt Buch über die Finanzierung des Baus
und die damit verbundenen Kosten. Der Kanton Freiburg
begleicht seinen Teil auf der Grundlage einer dreimonatlichen
Abrechnung.
2 Nach Abschluss der Arbeiten wird eine Schlussabrechnung
erstellt und den beiden Kantonen zur Genehmigung vorgelegt.

## Art. 10 {#art_10}

Erstinvestitionskosten
Nach Abzug der Subventionen übernimmt jeder Kanton die
Hälfte der Erstinvestitionskosten, das sind die Kosten für:
a) Studien und Bau der Gebäude;
b) Infrastruktur und Umgebungsarbeiten;
c) Erstausrüstung.

## Art. 11 {#art_11}

Spätere Investitionskosten
Für allfällige spätere Investitionen, das sind einmalige Ausgaben
von mehr als 500 000 Franken, gelten die Artikel 8, 9 und 10
dieser Vereinbarung.

## Art. 12 {#art_12}

Baurecht
Nach Abschluss der Arbeiten, spätestens jedoch ein Jahr nach der
definitiven Abnahme des Baus, begründen die Kantone für das
Gymnasium ein unveräusserliches Baurecht, das alle Gebäude
betrifft. Es wird keine Gebühr erhoben.
3. KAPITEL

## Art. 13 Organisation der Schule {#art_13}

Organe
Die Organe des Gymnasiums sind:
a) der Aufsichtsrat;
b) das Büro des Aufsichtsrats (das Büro);
c) der Direktor;
d) die Lehrerkonferenz;
e) die Schülerversammlung;
f) die Prüfungskommission;
g) die beratende Kommission;
h) die Beschwerdekommission.

## Art. 14 {#art_14}

Aufsichtsrat
a) Zusammensetzung, Konstitution, Arbeitsweise
1 Der Aufsichtsrat setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen.
2 Jeder Staatsrat bezeichnet fünf Vertreter, unter ihnen den
Vorsteher der Erziehungsdirektion und den Abteilungsleiter für
Mittelschulunterricht.
3 Die zehn Mitglieder bezeichnen anschliessend ein elftes
Mitglied.
4 Der Vorsitz wird in einem Turnus von zwei Jahren abwechselnd
von einem der beiden Staatsräte geführt.
5 Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
teil.
6 Mit Ausnahme der Staatsräte und der Abteilungsleiter werden
die Mitglieder für ein Mandat von vier Jahren bezeichnet, das
zweimal erneuert werden kann.
7 Die Staatsräte halten die Beziehungen mit der Schweizerischen
und der regionalen Erziehungsdirektorenkonferenz aufrecht.

## Art. 15 {#art_15}

b) Befugnisse
1 Der Aufsichtsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er führt die Oberaufsicht über die Schule aus und
gewährleistet den guten Betrieb.
b) Er erlässt die nötigen Reglemente für den administrativen und
pädagogischen Betrieb der Schule und legt die Bestimmungen
über das Dienstverhältnis des Personals fest (Art. 35 Abs. 2).
c) Er genehmigt den Budgetentwurf und den Finanzplan auf
Antrag des Direktors.
d) Er legt die Gehaltsskala fest und passt sie an.
e) Er beschliesst die kantonalen Anteile der Betriebskosten.
f) Er legt die Schulgelder, Gebühren und anderen Einnahmen
fest.
g) Er genehmigt die Jahresrechnung.
h) Er stellt den Direktor an.
i) Er erlässt die Stundentafel und den Lehrplan.
j) Er legt die Regeln für die Aufnahme fest.
k) Er entscheidet jährlich über die Eröffnung von Klassen.
l) Er legt den Kalender des Schuljahres fest.
m) Er erstellt die Vereinbarung über die Seelsorge.
n) Er sorgt für den Unterhalt der Bausubstanz.
o) Er entscheidet bei Beschwerden gegen den Direktor.
p) Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich einem
anderen Organ übertragen sind.
2 Der Aufsichtsrat kann bestimmte Befugnisse dem Büro
übertragen.

## Art. 16 {#art_16}

Büro
1 Das Büro setzt sich aus den Abteilungsleitern beider Kantone
zusammen, die Mitglieder des Aufsichtsrats sind. Der Direktor
nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Das Büro hat folgende Befugnisse:
a) Es bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrates vor.
b) Es stellt das Lehrpersonal nach Stellungnahme des Direktors
an.
c) Es führt die Entscheide des Aufsichtsrats aus.
d) Es regelt von den Aufnahmebedingungen abweichende Fälle.
e) Es entscheidet über Beschwerden gegen die Entscheide des
Direktors.
f) Bei Bedarf und im Notfall trifft es die erforderlichen
Massnahmen und informiert den Aufsichtsrat darüber.
3 Mit der Zustimmung des Aufsichtsrates kann es bestimmte
Befugnisse dem Direktor übertragen.

## Art. 17 {#art_17}

Direktor
1 Der Direktor übt die für den ordentlichen Schulbetrieb nötigen
pädagogischen und administrativen Verantwortlichkeiten aus;
dazu hat er insbesondere folgende Befugnisse:
a) Er stellt die pädagogische Führung des Gymnasiums sicher.
b) Er verteilt die pädagogischen und administrativen Aufgaben
unter den Mitarbeitern.
c) Er sorgt für den guten Betrieb der Verwaltung und der Dienste
des Gymnasiums.
d) Er nimmt Anstellung und Kündigung des Verwaltungs-, des
Hilfs- und des vorübergehend angestellten Personals vor.
e) Er besorgt die laufende Verwaltung der Schule, insbesondere
durch die Ausführung des Budgets und die
Rechnungsführung.
f) Er informiert das Büro regelmässig und teilt ihm
Schwierigkeiten in der Verwaltung unverzüglich mit.
g) Er pflegt den Kontakt mit den politischen und örtlichen
Schulbehörden.
h) Er nimmt Stellung zur Anstellung der Lehrpersonen.
i) Er entscheidet über die Schüleraufnahme.
j) Er entscheidet über Beschwerden von Schülern und Eltern.
k) Er sitzt der Lehrerkonferenz vor.
l) Er entscheidet nach Stellungnahme der durch das Reglement
bezeichneten Instanzen über Beförderungen und die Erteilung
von Ausweisen.
2 Der Direktor kann von einem oder mehreren Adjunkten
unterstützt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Lehrerkonferenz
1 Der Lehrerkonferenz gehören alle Lehrpersonen an, die länger
als drei Monate an der Schule unterrichten.
2 Die Lehrerkonferenz hat folgende Befugnisse:
a) Sie arbeitet an der Erstellung der Stundentafeln und der
Lehrpläne mit.
b) Sie behandelt pädagogische Fragen, für die nicht eine andere
Behörde zuständig ist.
c) Sie arbeitet mit dem Direktor in Fragen des Schullebens
zusammen, insbesondere in Bezug auf die pädagogische
Ausrichtung, die Verwendung des pädagogischen
Rahmenbetrags, die kulturellen Aktivitäten, die schulischen
und nebenschulischen Veranstaltungen sowie die Disziplin.
d) Sie nimmt zuhanden des Direktors Stellung zu
ausserordentlichen Promotionen sowie zum definitiven
Ausschluss.
e) Sie behandelt alle Fragen, die ihr der Aufsichtsrat, das Büro
oder der Direktor unterbreiten.

## Art. 19 {#art_19}

Schülerversammlung
Die Schülerversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und
behandelt schülerbezogene Fragen sowie Anliegen des
Schullebens. Sie beantragt dem Aufsichtsrat ihre Vertretung für
die beratende Kommission. Sie gibt sich ein internes Reglement.

## Art. 20 {#art_20}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission sorgt für die Organisation und den
guten Ablauf der Prüfungen.
2 Der Aufsichtsrat legt ihre Zusammensetzung und ihre
Befugnisse fest.

## Art. 21 {#art_21}

Beratende Kommission
1 Die beratende Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und
zehn bis zwanzig Mitgliedern zusammen, die der Aufsichtsrat aus
den Eltern, der von der Schülerversammlung vorgeschlagenen
Vertretung, den Lehrpersonen und den örtlichen Behörden in
einem Verhältnis auswählt, das Repräsentativität gewährleistet.
Grundsätzlich nimmt der Direktor an den Sitzungen teil.
2 Als beratendes Organ prüft die Kommission auf Antrag des
Präsidenten, eines Fünftels ihrer Mitglieder oder des
Aufsichtsrates alle Fragen des Betriebs des Gymnasiums,
insbesondere in den Bereichen:
a) Ausbildungsverlauf;
b) Rechte und Pflichten der Schüler;
c) Transport;
d) Essraum;
e) kulturelle und nebenschulische Aktivitäten.

## Art. 22 {#art_22}

Beschwerdekommission
1 Die Beschwerdekommission behandelt letztinstanzlich die
Beschwerden gegen alle Entscheide in Anwendung dieser
Vereinbarung und ihrer Ausführungsreglemente.
2 Die Beschwerden werden gemäss dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Waadt behandelt.
3 Gegen Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der
Fähigkeiten und des Verhaltens einer Person, insbesondere die
Beurteilung einer Arbeit oder einer schulischen Prüfung können
nur Willkür oder die Verletzung von Organisations- oder
Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
4 Die Beschwerdekommission setzt sich aus vier Mitgliedern
zusammen, d.h. aus je zwei Mitgliedern pro Kanton, die zu
Beginn jeder Legislaturperiode von den entsprechenden
Verwaltungsgerichten bezeichnet werden.
5 Sie organisiert sich selbst, insbesondere was ihren Vorsitz
betrifft. Sie tagt mit einem oder drei Richtern.
6 Ein Reglement des Aufsichtsrats legt den Sitz der Kommission,
die Entschädigung der Richter und die ihr insbesondere für das
Sekretariat zur Verfügung stehenden Mittel fest.
4. KAPITEL

## Art. 23 Ausbildungsorganisation {#art_23}

Ausbildungen und Ausweise
1 Das Gymnasium gewährleistet die Ausbildungen, die zu den
folgenden Ausweisen führen:
a) Maturitätsausweis gemäss Reglement der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom
16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen;
b) Mittelschuldiplom gemäss Richtlinien vom 11. Juni 1987 der
EDK für die Anerkennung der Diplome von
Diplommittelschulen;
c) Handelsdiplom gemäss Richtlinien des Bundesamtes für
Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 22. Dezember
1983 für die Anerkennung der Abschlussprüfungen an
schweizerischen Handelsschulen;
d) Kaufmännische Berufsmaturität gemäss Verordnung des BBT
vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität.
2 Der Aufsichtsrat kann neue, in beiden Kantonen bekannte
Ausbildungen einführen.

## Art. 24 {#art_24}

Reglement
1 Gestützt auf die Reglemente der beiden Kantone erlässt der
Aufsichtsrat die reglementarischen Bestimmungen über die
Organisation der Ausbildungen und der Prüfungen.
2 Wer ihnen untersteht, kann sich auf keine anderen, im Kanton
Freiburg oder im Kanton Waadt geltenden Bestimmungen
berufen.

## Art. 25 {#art_25}

Aufnahme
1 In das Gymnasium können Schüler aufgenommen werden, die
in den entsprechenden Ausbildungsgängen ihres
Wohnsitzkantons zugelassen sind.
2 Zum „Raccordement de type 2“ zugelassene waadtländische
Schüler können ins 1. Jahr der Gymnasialmaturität aufgenommen
werden.

## Art. 26 {#art_26}

Maturität
1 Die auf die Gymnasialmaturität vorbereitende Ausbildung
dauert 4 Jahre.
2 Die Schüler können zu den im Reglement des Aufsichtsrates
festgelegten Bedingungen ins erste oder zweite Jahr eintreten.

## Art. 27 {#art_27}

Diplome und kaufmännische Berufsmaturität
1 Die Dauer der Ausbildung bis zum Diplom beträgt 3 Jahre mit
einem gemeinsamen Stamm im ersten Jahr.
2 Die kaufmännische Berufsmaturität wird nach dem
Handelsdiplom und einem Jahr Berufspraxis erlangt.

## Art. 28 {#art_28}

Stundentafeln und Lehrpläne
Der Aufsichtsrat erlässt die Stundentafeln und die Lehrpläne.

## Art. 29 {#art_29}

Wohnsitz
1 Die im Einzugsgebiet wohnhaften Schüler besuchen das
Gymnasium.
2 Das Büro prüft Ausnahmegesuche für Schüler, die im
Einzugsgebiet oder ausserhalb des Einzugsgebiets wohnhaft sind.

## Art. 30 {#art_30}

Schuljahr und Stundenplan
1 Die Dauer des Schuljahres beträgt 38 Wochen und mindestens
183 Tage. Der Aufsichtsrat legt die Ferien und die schulfreien
Tage der Schüler fest.
2 Der Direktor legt den Wochen- und Tagesstundenplan fest.

## Art. 31 {#art_31}

Pädagogische Koordination
1 Der Direktor wird in die Arbeiten der
Mittelschuldirektorenkonferenzen der beiden Kantone
einbezogen.
2 Die Lehrpersonen werden gemäss Entscheid des Direktors in die
Arbeiten ihrer Kollegen der beiden Kantone und die
Weiterbildung, die in jedem Kanton organisiert wird, einbezogen.

## Art. 32 {#art_32}

Seelsorge
Zum Gymnasium gehört eine Seelsorge, die von den in beiden
Kantonen anerkannten Kirchen ausgeübt wird. Ihre Organisation
wird in einer Vereinbarung festgelegt.

## Art. 33 {#art_33}

Schulgelder und Gebühren
1 Die Schüler müssen ein Schulgeld und gegebenenfalls
Einschreibe- und Prüfungsgebühren bezahlen.
2 Die Beträge werden im Reglement festgelegt.

## Art. 34 {#art_34}

Stipendien und Ausbildungsbeiträge
Die Schüler des Gymnasiums können in ihrem Wohnsitzkanton
kantonale Stipendien und Ausbildungsbeiträge beantragen.
5. KAPITEL

## Art. 35 Dienstverhältnis des Personals {#art_35}

Allgemeines
1 Die Grundsätze über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des
Gymnasiums werden in dieser Vereinbarung festgelegt.
2 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen, wenn diese
Vereinbarung es ihm aufträgt. In den übrigen Fällen kann der
Aufsichtsrat reglementarische Bestimmungen erlassen, bei denen
er sich an den bestehenden Vorschriften der beiden Kantone
orientiert. Liegen keine Bestimmungen vor, so sind die
Gesetzgebung und die Reglementierung des Kantons Waadt
sinngemäss anwendbar.

## Art. 36 {#art_36}

Vertrag und Anstellung
1 Die Mitarbeiter werden mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
angestellt.
2 Abgesehen von Ausnahmen wird ein unbefristeter Vertrag
abgeschlossen.

## Art. 37 {#art_37}

Probezeit
1 Der Probezeit der Mitarbeiter dauert ein Jahr. Der Aufsichtsrat
kann die Probezeit beim nicht unterrichtenden Personal bis auf
drei Monate verkürzen.
2 In den ersten drei Monaten der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis beiderseits sieben Tage im Voraus auf Ende
einer Woche gekündigt werden. Ab dem vierten Monat beträgt die
Kündigungsfrist einen Monat auf Ende eines Monats.
3 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits
frei gekündigt werden; vorbehalten bleiben die Gründe von
Artikel 336 OR. Die Kündigung muss mit eingeschriebener Post
mitgeteilt werden.
4 Die Anstellungsbehörde kann bei befristeten Verträgen oder
wenn ein Mitarbeiter die betreffende Funktion schon früher
ausgeübt hat, von der Probezeit ganz oder teilweise absehen.

## Art. 38 {#art_38}

Offizielle Anerkennung
Nach der Probezeit erhält der Mitarbeiter eine offizielle
Anerkennung.

## Art. 39 {#art_39}

Anstellungsverfahren
Der Aufsichtsrat erlässt die Bestimmungen über das
Anstellungsverfahren, namentlich über die Ausschreibung, die
Anstellungsbedingungen, die erforderlichen Diplome und die
Gleichwertigkeit der Diplome.

## Art. 40 {#art_40}

Pflichten des Personals
1 Der Aufsichtsrat erlässt in Anlehnung an die Vorschriften der
beiden Kantone die Bestimmungen über die Pflichten des
Personals, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a) allgemeine und besondere Pflichten;
b) Arbeitsdauer und Stundenplan;
c) Überstunden;
d) Amtsgeheimnis;
e) Nebenbeschäftigungen;
f) Berufsbildung.
2 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen für den Fall von
Pflichtverletzungen des Personals.

## Art. 41 {#art_41}

Besoldung
a) Elemente
Die Besoldung des Personals umfasst:
a) das Gehalt;
b) Zulagen und Gratifikationen;
c) besondere Entschädigungen.

## Art. 42 {#art_42}

b) Gehaltsskala
1 Die Gehälter der Mitarbeiter werden nach einer in Klassen
gegliederten Skala festgelegt, die vom Aufsichtsrat beschlossen
wird.
2 Jede Gehaltsklasse hat einen Mindest- und einen Höchstbetrag;
der Unterschied zwischen diesen Beträgen wird in Stufen
unterteilt.
3 Die Gehaltsskala der Funktionen des Gymnasiums liegt im
Durchschnitt der entsprechenden Skalen der beiden Kantone.

## Art. 43 {#art_43}

c) Anpassung
Jedes Jahr passt der Aufsichtsrat die Gehälter anhand des
Durchschnitts allfälliger Anpassungen der beiden Kantone an.

## Art. 44 {#art_44}

d) Festlegung der Anfangsbesoldung
1 Die Anstellungsbehörde ist zur Festlegung der
Anfangsbesoldung eines Mitarbeiters befugt.
2 Die Anfangsbesoldung wird mit Rücksicht auf die
Berufserfahrung des Mitarbeiters zwischen dem Mindest- und
dem Höchstbetrag der Funktion festgelegt. Die persönliche
Erfahrung kann ebenfalls berücksichtigt werden.
3 Die Anfangsbesoldung eines Mitarbeiters, der die erforderlichen
Diplome nicht besitzt, wird entsprechend gekürzt. Sobald der
Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion erfüllt, wird die
Kürzung aufgehoben.

## Art. 45 {#art_45}

Jährliche Gehaltserhöhung
a) Grundsatz
Zu Beginn eines Kalenderjahrs und bis zum Maximalbetrag der
Klasse, die seiner Funktion entspricht, hat der Mitarbeiter
Anspruch auf eine jährliche Erhöhung von einer oder zwei Stufen,
wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Mitarbeiter ist nicht mehr in der Probezeit.
b) Beide Kantone gewähren ihrem Personal eine jährliche
Erhöhung.

## Art. 46 {#art_46}

b) Streichung oder Herabsetzung
1 Erfüllt der Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion in Bezug
auf die Fähigkeiten oder das Verhalten nicht oder nur teilweise,
so wird die jährliche Erhöhung nicht oder nur teilweise
ausgerichtet.
2 Die Streichung oder die Herabsetzung wird, nach vorgängigem
Anhören des Mitarbeiters, mit einem begründeten Entscheid von
der Anstellungsbehörde beschlossen.

## Art. 47 {#art_47}

Zulagen und Gratifikationen
1 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen über die Zulagen und
Gratifikationen.
2 Die Höhe der Zulagen entspricht dem Mittelwert zwischen den
Beträgen, die für die Mitarbeiter beider Kantone vorgesehen sind.

## Art. 48 {#art_48}

Sozialer Schutz und Beiträge an Sozialversicherungen
1 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen über die berufliche
Vorsorge.
2 Die Beiträge an die Versicherungen und den sozialen Schutz
folgen dem Grundsatz, wonach der Prozentsatz der sozialen
Lasten des Arbeitgebers nicht über dem durchschnittlichen Satz
der beiden Kantone liegen darf.

## Art. 49 {#art_49}

Ferien und Urlaub
1 Der Aufsichtsrat legt die Dauer der Ferien mit Rücksicht auf die
Gesetzgebung der beiden Kantone fest. Sie kann nach Kategorien
und Alter des Mitarbeiters variieren.
2 Er legt die Liste der dienstfreien Tage fest.
3 Der Mitarbeiter hat im Zusammenhang mit der Erfüllung von
gesetzlichen Pflichten oder besonderen Ereignissen, die vom
Aufsichtsrat festgelegt werden, Anspruch auf bezahlte
Kurzurlaube.
4 Der Aufsichtsrat kann im Zusammenhang mit dem Erwerb einer
Zusatz- oder Weiterbildung, mit einer Aufgabe von allgemeinem
Interesse oder aus anderen wichtigen Gründen längere Urlaube
bewilligen. Der Aufsichtsrat entscheidet in den Fällen, in denen
die Besoldung ganz oder teilweise bezahlt wird.
5 Der Aufsichtsrat regelt den Mutterschafts- und
Adoptionsurlaub.

## Art. 50 {#art_50}

Personalbeurteilung
Der Aufsichtsrat erlässt ein allgemeines System zur periodischen
Personalbeurteilung; er richtet sich dabei nach der Praxis der
beiden Kantone.

## Art. 51 {#art_51}

Weiterbildung
1 Das Gymnasium und die Mitarbeiter teilen die Verantwortung
für die Aufrechterhaltung einer genügenden Ausbildung.
2 Der Mitarbeiter hat Anrecht auf Weiterbildung und ist
verpflichtet dafür zu sorgen.
3 Er hat das Recht sich beruflich weiterzubilden. Er kann gemäss
den Modalitäten, die der Aufsichtsrat in Anlehnung an die den
beiden Kantonen eigenen Bestimmungen beschliesst, zu
Weiterbildungsaktivitäten angehalten werden.

## Art. 52 {#art_52}

Unbefristeter Vertrag
a) Grundsatz und Entlassungsgründe
1 Die Entlassung erfolgt, wenn der Mitarbeiter von seinen
Fähigkeiten, Leistungen oder seinem Verhalten her nicht den
Anforderungen der Funktion entspricht.
2 Die Kündigungsgründe werden im Rahmen einer formellen
Beurteilung des Mitarbeiters aufgestellt.

## Art. 53 {#art_53}

b) Verwarnung
Der Entlassung muss eine schriftliche und begründete
Verwarnung vorausgehen. Sie muss früh genug erfolgen und dem
Mitarbeiter ermöglichen, den Anforderungen seines Postens zu
entsprechen.

## Art. 54 {#art_54}

c) Entlassungsverfahren
1 Die Entlassung erfolgt im Anschluss an ein Verfahren, das vom
Aufsichtsrat festgelegt wird und dem Mitarbeiter das Recht auf
Anhörung einräumt.
2 Die Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten auf das
Ende eines Monats ausgesprochen werden.

## Art. 55 {#art_55}

Rücktritt
1 Der Mitarbeiter kann unter Einhaltung der vertraglich
festgelegten Kündigungsfrist zurücktreten.
2 Die Kündigung ist eingeschrieben an die Anstellungsbehörde zu
richten.
3 Soweit nicht die Interessen des Dienstes entgegenstehen, kann
die Anstellungsbehörde einen Rücktritt in einer kürzeren als der
vertraglich festgelegten Frist annehmen.

## Art. 56 {#art_56}

Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen auf
eine gewählte Zeit und nach Modalitäten, die in einer
Vereinbarung festgelegt wurden, aufgelöst werden.

## Art. 57 {#art_57}

Entlassung aus wichtigen Gründen
1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die
allgemeinen und besonderen Aufgaben oder bei anderen
Umständen, die nach Treu und Glauben der Anstellungsbehörde
keine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses erlauben, kann
die Anstellungsbehörde die Entlassung aus wichtigen Gründen
beschliessen.
2 Die Entlassung aus wichtigen Gründen hat sofortige Wirkung.
3 Das Verfahren wird vom Aufsichtsrat in einem Reglement
festgelegt.

## Art. 58 {#art_58}

Stellenaufhebung
1 Bei einer Stellenaufhebung wird das Anstellungsverhältnis
aufgelöst, wenn keine Stelle im Gymnasium frei ist, die dem
Können und den Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht.
2 Die Kündigung kann mit einer Frist von sechs Monaten auf das
Ende eines Monats ausgesprochen werden.
3 Bei einer Kündigung bemühen sich die beiden Kantone soweit
möglich, eine gleichwertige Stelle anzubieten.
4 Unter dem Vorbehalt von Absatz 5 hat der Mitarbeiter im Falle
einer Entlassung oder Verlegung in eine geringer entlohnte Stelle
Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach dem Alter und
den Dienstjahren richtet.
5 Die Entschädigung wird nicht geschuldet, wenn der Mitarbeiter
eine Stelle, die in Bezug auf die Besoldung der aufgehobenen
Stelle gleichwertig ist, ablehnt. Sie wird ebenfalls nicht
geschuldet, wenn die beiden Kantone dem Mitarbeiter eine
Anstellung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber zu
Bedingungen verschafft haben, die mit der früheren Stelle
vergleichbar sind.

## Art. 59 {#art_59}

Pensionierung
a) Mindestalter
1 Der Mitarbeiter hat das Recht, am Ende des Schuljahres oder
des Monats, in dem er das vom Aufsichtsrat festgelegte
Mindestalter erreicht, in den Ruhestand zu treten.
2 Der Aufsichtsrat kann einen Mitarbeiter in den Ruhestand
versetzen, wenn dieser das Mindestalter erreicht und Anspruch
auf eine volle Rente hat.

## Art. 60 {#art_60}

b) Altersgrenze
Erreicht der Mitarbeiter das vom Aufsichtsrat festgelegte
Pensionierungsalter, so erlischt das Arbeitsverhältnis von Rechts
wegen.

## Art. 61 {#art_61}

Versetzung in den Ruhestand, Frühpensionierung und
Arbeitsunfähigkeit
1 Die Versetzung in den Ruhestand und die Frühpensionierung
werden vom Aufsichtsrat geregelt.
2 Dasselbe gilt für die Fälle langer Arbeitsunfähigkeit, von Tod
oder Verschwinden.

## Art. 62 {#art_62}

Recht auf Konsultation und Information
1 Der Mitarbeiter hat das Recht, zu Entwürfen von
reglementarischen Bestimmungen und zu Entwürfen von
gewisser Tragweite, die ihn betreffen, konsultiert und darüber
informiert zu werden.
2 Der Mitarbeiter wird über die Organe und über die
Personalverbände des Gymnasiums konsultiert.

## Art. 63 {#art_63}

Berufsverbände und Gewerkschaften
1 Im Rahmen des Rechtes auf Konsultation und Information kann
der Aufsichtsrat die Berufsverbände und Gewerkschaften des
Gymnasiums als Partner anerkennen.
2 Der Aufsichtrat verhandelt mit diesen Partnern, wenn er
beschliesst, dem Personal gewisse Geschäfte von allgemeiner
Tragweite zu unterbreiten.
6. KAPITEL

## Art. 64 Betriebskosten, Budget, Rechnung und Kontrolle {#art_64}

Betriebskosten
Die Betriebskosten umfassen alle für den Betrieb des
Gymnasiums nötigen Ausgaben, ausgenommen die Kosten der
Erstausrüstung und der späteren Investitionen, die 500 000
Franken übersteigen.

## Art. 65 {#art_65}

Buchführung
Das Gymnasium führt unabhängig Buch anhand des in beiden
Kantonen geltenden harmonisierten Kontenplans.

## Art. 66 {#art_66}

Budget und Finanzplan
Der Aufsichtsrat genehmigt auf Antrag des Direktors die Budget-
und die Finanzplanentwürfe, die anhand des harmonisierten
Kontenplans erstellt werden.

## Art. 67 {#art_67}

Verteilerschlüssel
Nach Abzug der Subventionen, der Einnahmen und des
Reservefondsüberschusses wird der Nettobetriebsaufwand wie
folgt auf die beiden Kantone aufgeteilt:
a) Im Rahmen des Standortvorteils übernimmt der Kanton Waadt
4 % des Nettobetriebsaufwands. Liegt die Anzahl Schüler
eines Kantons in zwei aufeinander folgenden Jahren unter der
Hälfte des anderen, so beantragt der Aufsichtsrat bei den
Staatsräten eine Änderung dieses Prozentsatzes.
b) Der Restbetrag des Nettobetriebsaufwands wird proportional
zu der am 1. September beschlossenen Anzahl der im
einzelnen Kanton wohnhaften Schüler aufgeteilt.

## Art. 68 {#art_68}

Verabschiedung und Bewirtschaftung des Budgets
1 Das Budget wird nach dem ordentlichen
Budgetgenehmigungsverfahren in beiden Kantonen
verabschiedet.
2 Das Budget wird global, nach Kontengruppen für den
Personalaufwand auf der einen und den übrigen Aufwand auf der
anderen Seite bewirtschaftet.
3 Die das Budget einer Kontengruppe übersteigenden
Betriebskosten werden dem Reservefonds entnommen. Falls dies
nicht genügt, beantragt der Aufsichtsrat bei jedem Kanton einen
Zusatzkredit nach dem Verteilerschlüssel gemäss Artikel 67
Bst. b. Das Zusatzkreditbegehren ist nach dem ordentlichen
Verfahren des jeweiligen Kantons einzureichen.

## Art. 69 {#art_69}

Reservefonds
1 Ein allfälliger Einnahmenüberschuss bei Rechnungsabschluss
wird dem Reservefonds gutgeschrieben.
2 Der im Fonds verfügbare Betrag darf 5 % der
Nettobetriebskosten nicht übersteigen. Was darüber liegt, wird
von den Betriebskosten des folgenden Jahres abgezogen.

## Art. 70 {#art_70}

Reglementierung
Der Aufsichtsrat erlässt in Zusammenarbeit mit den
Finanzdepartementen der beiden Kantone ein Reglement, das die
Regeln für die Führung des Finanzhaushalts, insbesondere des
Reservefonds und seiner Verwaltung, festlegt.

## Art. 71 {#art_71}

Kontrolle
1 Die allgemeine Kontrolle wird durch den Aufsichtsrat ausgeübt.
Der Aufsichtsrat kann insbesondere die Revision in Auftrag
geben.
2 Die Rechnung des Gymnasiums wird den Kontrollen
unterzogen, die von den Gesetzgebungen der beiden Kantone
vorgesehen sind.

## Art. 72 {#art_72}

Interparlamentarische Kommission
1 Die Interparlamentarische Kommission gemäss den Artikeln 5
und 7 der Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung,
Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen
Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland
besteht aus sieben Grossräten jedes Kantons, die zu Beginn jeder
Legislaturperiode von jedem der Grossen Räte der beiden
Kantone bezeichnet werden.
2 Vorsitz und Verhandlungsmodus richten sich nach dem Artikel
6 der in Absatz 1 genannten Vereinbarung.

## Art. 73 {#art_73}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die interparlamentarische Kommission übt über das
Gymnasium eine koordinierte Kontrolle aus über:
a) die strategischen Ziele und ihre Umsetzung;
b) die mehrjährige Finanzplanung;
c) das Jahresbudget;
d) die Jahresrechnung;
e) die Beurteilung der erzielten Resultate;
f) die Änderungen dieser Vereinbarung.
2 Sie entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Grossen Räten über ihre Kompetenzen in Bezug auf das
Gymnasium.
7. KAPITEL

## Art. 74 Besondere sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_74}

Haftpflicht
Die Haftpflicht des Gymnasiums und seiner Mitarbeiter richtet
sich nach dem Gesetz des Kantons Waadt über die Haftpflicht des
Staates, der Gemeinden und ihrer Mitarbeiter.

## Art. 75 {#art_75}

Schiedsgerichtsbarkeit
1 Gelingt es den beiden Staatsräten nicht, ihre
Meinungsverschiedenheiten versöhnlich zu regeln, so legen sie
ihre Streitsache, die aus der Auslegung und Umsetzung dieser
Vereinbarung hervorgeht, einem Schiedsgericht von drei
Schiedsrichtern vor.
2 Die Staatsräte schliessen eine Schiedsgerichtsklausel ab, die
insbesondere die Modalitäten für die Bezeichnung der
Schiedsrichter und das anwendbare Schiedsgerichtsverfahren
enthält.
3 Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.

## Art. 76 {#art_76}

Gültigkeitsdauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung ist unbefristet.

## Art. 77 {#art_77}

Kündigung
1 Die beiden Kantone können die Vereinbarung durch ihre
Staatsräte fünf Jahre im Voraus auf Beginn eines Schuljahres
kündigen.
2 In diesem Fall regeln die beiden Staatsräte die Einzelheiten der
Auflösung.
3 Schüler, die ihre Ausbildung vor der Kündigung der
Vereinbarung begonnen haben, können sie zu den gleichen
Bedingungen abschliessen.

## Art. 78 {#art_78}

Änderung
1 Die beiden Staatsräte beurteilen innert vier Jahren seit der
Eröffnung des Gymnasiums den Vollzug der Vereinbarung und
schlagen gegebenenfalls Änderungen vor.
2 Nach der ersten Beurteilung kann jeder Staatsrat jederzeit
Änderungen dieser Vereinbarung vorschlagen.

## Art. 79 {#art_79}

Übergangsbestimmungen
a) Betriebskosten bis zur Eröffnung des Gymnasiums
Bis Ende des Kalenderjahres, in dem das Gymnasium eröffnet
wird, werden alle Betriebskosten zu gleichen Teilen auf die
beiden Kantone aufgeteilt.

## Art. 80 {#art_80}

b) Erworbene Besoldungssituation
Bis zur vollständigen Eröffnung des Gymnasiums kann der
Aufsichtsrat zur Sicherstellung der Dienste erfahrene Mitarbeiter,
die bei den Verwaltungen der beiden Kantone angestellt sind und
deren Besoldung den Höchstbetrag der Funktion in der
Gehaltsskala des Gymnasiums übersteigt, mit einer zusätzlichen
Gehaltsleistung anstellen, damit ihrem Besoldungsniveau
Rechnung getragen wird. Allerdings geht die Zusatzleistung zu
Lasten des Kantons, dessen Angestellter der Mitarbeiter war.

## Art. 81 {#art_81}

c) Beibehaltung des Anschlusses an die Pensionskasse
Um sich die Dienste erfahrener Mitarbeiter zu sichern, die bei den
Verwaltungen der beiden Kantone angestellt sind, kann der
Aufsichtsrat während einer Übergangszeit von 5 Jahren ab
Eröffnung des Gymnasiums gestatten, dass diese Mitarbeiter bei
ihrer bisherigen Pensionskasse versichert bleiben.

## Art. 82 {#art_82}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Konkordat I vom 7. März 2000 über den Kauf des
Grundstücks und die Studien für den Bau der Interkantonalen
Mittelschule der Region Broye wird aufgehoben.

## Art. 83 {#art_83}

Inkrafttreten
Die beiden Staatsräte werden mit dem Vollzug dieser
Vereinbarung beauftragt. Sie legen das Datum des Inkrafttretens
in einem gemeinsamen Beschluss fest, der ein gestaffeltes
Inkrafttreten vorsehen kann.
Beitritt durch Dekret vom 12.2.2003
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.6.2003
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2002 Erlass Grunderlass 01.06.2003 2003_033
23.05.2018 Art. 5 geändert 01.07.2018 2018_036
20.12.2023 Art. 5 geändert 01.01.2024 2024_003
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2002 01.06.2003 2003_033
Art. 5 geändert 23.05.2018 01.07.2018 2018_036
Art. 5 geändert 20.12.2023 01.01.2024 2024_003
