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title: "Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht"
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provisions: 19
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# Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

## Artikel 2 {#art_2}

Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1 Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander
verbunden.
2 Erwerb von Gesetzes wegen

## Artikel 3 {#art_3}

1 Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden
wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.4121 Kanton Uri
3 Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

## Artikel 4 {#art_4}

Voraussetzungen: Wohnsitzerfordernis
1 Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss in den letzten fünf Jahren in der betreffenden Gemeinde ununterbrochen Wohnsitz haben.
Artikel 5 * Voraussetzungen: materielle Voraussetzungen
1 Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss:
a) erfolgreich integriert sein
b) mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen vertraut sein und
c) keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
darstellen
Artikel 5a *Integrationskriterien
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a) im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
b) in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung
c) in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen
Sprache zu verständigen
d) in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
und
e) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder
des Ehemanns, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen
Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche
Sorge ausgeübt wird
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1
Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3 Der Landrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Erteilung
des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.
Kanton Uri 1.4121
Artikel 6 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts ist bei
der zuständigen kantonalen Amtsstelle1) einzureichen.
2 Die zuständige kantonale Amtsstelle2) unterstützt die Gemeindebehörde

## Artikel 5 bei der Abklärung der Voraussetzungen nach {#art_5}



## Artikel 5a bei der Abklärung der Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe c und {#art_5a}

Absatz 1 Buchstabe a und erlässt die erforderlichen Vollzugshilfen. *

## Artikel 7 {#art_7}

Mitwirkungspflicht
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen
und gemeindlichen Behörden über alles, was für den Einbürgerungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu
geben.

## Artikel 8 {#art_8}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden können für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten,
einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten
Personendaten über:
a) religiöse Ansichten
b) politische Tätigkeiten
c) Gesundheit
d) Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten
e) Massnahmen der sozialen Hilfe
f) Betreibungs- und Konkursverfahren
g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen
h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
i) schulisches Verhalten
2 Kantonale und gemeindliche Behörden sind ermächtigt und verpflichtet, die
dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 Die kantonalen und gemeindlichen Behörden, die sich mit Bürgerrechtsangelegenheiten befassen, sind ermächtigt, sich gegenseitig und den zuständigen Stellen des Bundes alle Personendaten bekannt zu geben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig sind.
1) Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
1.4121 Kanton Uri
4 Legt der Gemeinderat das Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten
an der Gemeindeversammlung zum Entscheid vor, hat er die folgenden Daten bekannt zu geben: *
a) Staatsangehörigkeit
b) Aufenthaltsdauer
c) Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von

## Artikel 9 Personendaten (RB 2.2511). * {#art_9}

Erteilung des Gemeindebürgerrechts: Zuständige Gemeindebehörde
1 Soweit das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung (offene Dorfgemeinde) für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig.
2 Das Recht der Gemeinde kann die Zuständigkeit zur Erteilung des
Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat oder einer besonderen Bürgerrechtskommission übertragen.
3 Die Bürgerrechtskommission besteht aus einem Mitglied des Gemeinderats als Präsidentin oder Präsident und mindestens vier weiteren von der
Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern. Sie handelt nach den Regeln der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 10 {#art_10}

Erteilung des Gemeindebürgerrechts: Beschlussfassung durch
die Gemeindeversammlung
1 Der Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung zum Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungsmitte
kein Gegenantrag gestellt wird, wenn sich der Gegenantrag als unzulässig
erweist oder wenn er abgelehnt wird.
2 Gegenanträge sind zulässig und werden zur Abstimmung gebracht, wenn
sie:
a) begründet sind und die Begründung sich auf gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzungen bezieht, zu deren Beurteilung die Gemeinde
zuständig ist
b) nicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen
c) sich auf konkrete Gesuche oder Personen beziehen

## Artikel 11 Kanton Uri 1.4121 {#art_11}

Erteilung des Kantonsbürgerrechts
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wenn die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt und das
Gemeindebürgerrecht erteilt ist.

## Artikel 12 {#art_12}

Ehrenbürgerrecht
1 Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht erteilt werden.
2 Die Gemeindeversammlung erteilt das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde,
soweit das Gemeinderecht nichts anderes bestimmt. Der Landrat erteilt das
Ehrenbürgerrecht des Kantons.
3 Das Ehrenbürgerrecht hat nicht die Rechtswirkungen einer ordentlichen
Einbürgerung.
4 Entlassung aus dem Bürgerrecht

## Artikel 13 {#art_13}

1 Der Gemeinderat hat die gesuchstellende Person aus dem Gemeindebürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde
besitzt. Mit diesem Entscheid verliert die gesuchstellende Person auch das
Kantonsbürgerrecht, soweit sie das Gemeindebürgerrecht in einem anderen
Kanton besitzt.
5 Rechtspflege, Gebühren

## Artikel 14 {#art_14}

Rechtspflege
1 Entscheide und Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, sind
nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
(RB 2.2345) anfechtbar.
2 Der Entscheid der Einbürgerungskommission ist direkt beim Regierungsrat
anfechtbar.
1.4121 Kanton Uri

## Artikel 15 {#art_15}

Gebühren
1 Die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz
richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 16 {#art_16}

Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz nicht den Landrat beauftragt, nähere Bestimmungen
zu erlassen, vollzieht der Regierungsrat dieses Gesetz. Er erlässt dazu die
erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.
2 Er bestimmt das Gemeindebürgerrecht für Personen, die nach Artikel 29
des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0) erleichtert eingebürgert werden.

## Artikel 17 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 5. Mai 1935 über den Erwerb des Landrechtes des
Kantons Uri wird aufgehoben.

## Artikel 18 {#art_18}

Änderung bisherigen Rechts3)
Artikel 19 *Nichtrückwirkung
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich
nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft
steht.
2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis
zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen
Rechts behandelt.

## Artikel 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Änderung der Verfassung des Kantons Uri zur
Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
3) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
Kanton Uri 1.4121
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt4).
4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember
2010).
1.4121 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 10.09.2010
21.05.2017 01.01.2018 Ingress geändert AB 10.02.2017
21.05.2017 01.01.2018 Artikel 5 totalrevidiert AB 10.02.2017
21.05.2017 01.01.2018 Artikel 5a eingefügt AB 10.02.2017
21.05.2017 01.01.2018 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 10.02.2017
21.05.2017 01.01.2018 Artikel 8 Abs. 4 geändert AB 10.02.2017
21.05.2017 01.01.2018 Artikel 8 Abs. 5 eingefügt AB 10.02.2017
21.05.2017 01.01.2018 Artikel 19 totalrevidiert AB 10.02.2017
Kanton Uri 1.4121
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.11.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 10.09.2010
Ingress 21.05.2017 01.01.2018 geändert AB 10.02.2017
Artikel 5 21.05.2017 01.01.2018 totalrevidiert AB 10.02.2017
Artikel 5a 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt AB 10.02.2017
Artikel 6 Abs. 2 21.05.2017 01.01.2018 geändert AB 10.02.2017
Artikel 8 Abs. 4 21.05.2017 01.01.2018 geändert AB 10.02.2017
Artikel 8 Abs. 5 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt AB 10.02.2017
Artikel 19 21.05.2017 01.01.2018 totalrevidiert AB 10.02.2017
