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title: "Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen"
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# Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

## Art. 1 Vom 12. Dezember 1825 (Stand 13. Mai 1826) {#art_1}

1 Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen Kantone1) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind, erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.

## Art. 2 {#art_2}

1 In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg
und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des einen Staates den
Einheimischen im andern Staate gleich und – je nach Beschaffenheit ihrer
Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des
Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.

## Art. 3 {#art_3}

1 Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste
auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zugunsten
der ganzen Masse.
1) Dieser Vertrag galt ursprünglich für folgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf. Glarus trat dieser
Übereinkunft am 18. November 1859 bei. Gegenüber Appenzell A.-Rh. sah sich die Württembergische Regierung infolge eines Spezialfalles veranlasst, auf dem Wege der Retorsion
den ferneren Vollzug der Art. 1, 3, 4 und 5 dieses Vertrages einzustellen.
Fundstelle in der Zürcherischen Gesetzessammlung GS II, 564 1
231.8

## Art. 4 {#art_4}

1 Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf
welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen, sollen in die
allgemeine Konkursmasse fallen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder
ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder
wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen eines
Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt sein, sein Recht an dem ihm
verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen.
2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst der
Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die
allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger verteilt zu
werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden Gläubigers
nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an das allgemeine
Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen
Gläubigern zu konkurrieren.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen
Umfang der Königlich württembergischen Lande und auf der andern für die
im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche
Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden, wo
sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, gegen die Königlich württembergische Regierung
werden erklärt haben.
231.8
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.12.1825 13.05.1826 Erlass Erstfassung Fundstelle in der Zürcherischen Gesetzessammlung GS II, 564
231.8
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.12.1825 13.05.1826 Erstfassung Fundstelle in der Zürcherischen Gesetzessammlung GS II, 564
