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# Naturschutzverordnung

## Art. 1 {#art_1}

1 Die wichtigsten im Naturschutzgesetz3) und in dieser Verordnung verwendeten Begriffe werden im rechtlich nicht bindenden Anhang 3 zu dieser Verordnung erläutert.
2 Schutz von Biotopen und Objekten
2.1 Allgemeines

## Art. 2 {#art_2}

Schutzwürdigkeit und Einreihung
1 Biotope oder Objekte erhalten ihre Schutzwürdigkeit hauptsächlich aufgrund
a ihrer Unersetzbarkeit,
b der biologischen Vielfalt,
c * des Vorkommens von seltenen Pflanzen- oder Tierarten gemäss den von
der Abteilung Naturförderung (ANF) anerkannten «Roten Listen»,
d ihrer Einmaligkeit, Seltenheit oder besonders typischen Ausbildung (z.B.
Vorkommen zahlreicher ökologischer Kennarten),
e der landschaftsökologischen Funktion,
f ihrer Grösse und
g ihrer relativen Unversehrtheit.
1) BSG 426.11
2) BSG 922.11
3) BSG 426.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1993 d 653 | f 684
426.111 2
2 Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit können weitere Kriterien wie wissenschaftlicher Wert, geologische Besonderheit, landschaftliche Schönheit oder
vorhandene Beeinträchtigungen einbezogen werden.

## Art. 3 {#art_3}

Schutzziele
1 Der Schutz von Gebieten und Objekten verfolgt namentlich folgende Ziele:
a Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder von bestimmten Pflanzen- oder Tierarten in ihren Lebensräumen,
b Erhaltung von naturgeschichtlichen Zeugen,
c Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs,
d Schaffung störungsfreier Zonen,
e Information und Erziehung und
f wissenschaftliche Forschung.

## Art. 4 {#art_4}

Schutzmassnahmen
1 Als Schutzmassnahmen kommen insbesondere in Betracht
a Anordnungen zum Schutze der Pflanzen und Tiere,
b Einschränkungen der Nutzung,
c Zutritts- und Verkehrsbeschränkungen und
d Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsanweisungen
(«Pflegeplan»).
2 Die Schutzmassnahmen sind so zu wählen, dass die Rechte der Eigentümer
und allfällig betroffener Dritter nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Verkehrsbeschränkungen
1 Auf Antrag der ANF verfügt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den
anderen betroffenen Stellen Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs auf
Strassen und Gewässern. *
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Strassenpolizeiverordnung4) oder dem
Schiffahrtsgesetz5).

## Art. 6 {#art_6}

Markierung
1 Geschützte Gebiete sind als solche zu markieren.
2 Die ANF erlässt die erforderlichen Weisungen. *
4) Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20. 10. 2004, BSG 761.111
5) BSG 767.1
3 426.111
2.2 Unterschutzstellung

## Art. 7 {#art_7}

Verträge und Schutzbeschlüsse; Inhalt
1 Verträge über den Schutz von Gebieten oder Objekten sowie Schutzbeschlüsse müssen mindestens enthalten
a eine Beschreibung des Gebietes oder des Objektes und seine Festlegung
in einem Plan,
b eine Auflistung der Schutzziele,
c die Anordnung der Schutzmassnahmen,
d allfällige ständige Ausnahmen von den Vorschriften oder Vorbehalte zugunsten bestimmter Personen oder Nutzungsarten und
e den Hinweis auf die zuständigen Organe für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, Aufsicht und Markierung.
2 In den Verträgen sind zusätzlich festzulegen
a allfällige Entschädigungen und Abgeltungen,
b die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeit,
c Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung des Vertrages und
d Regeln über die Rechtsnachfolge.

## Art. 8 {#art_8}

Mitwirkung der Betroffenen
1 Die ANF sorgt dafür, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, weitere in ihren Rechten betroffene Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sowie Gemeinden über beabsichtigte Unterschutzstellungen frühzeitig informiert werden und schon bei
der Planung mitwirken können. *
2 Die Mitwirkung kann erfolgen, indem
a die vorgesehene Unterschutzstellung und deren Auswirkungen mit den
Betroffenen einzeln besprochen werden;
b die Unterlagen über die vorgesehene Unterschutzstellung während einer
Mitwirkungsfrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden;
c an besonderen Orientierungsversammlungen diese Unterlagen zur Diskussion gestellt werden.
3 Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen
unterbreitet werden. Sie sind der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in
Form des Gesprächs-, des Versammlungsprotokolls oder eines zusammenfassenden Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Die Gesprächsprotokolle sind nicht öffentlich. *
426.111 4
4 Vorbehalten bleiben die Verhandlungen über die Zustimmung zur Unterschutzstellung oder einen Vertragsabschluss sowie über allfällige Entschädigungen und Abgeltungen.

## Art. 9 {#art_9}

Publikationen *
1 In der Publikation des Planentwurfs und der Vorschriften nach Artikel 37 des
Gesetzes sind anzugeben *
a das zu schützende Gebiet oder Objekt, der Hinweis auf seine Lage sowie
der wesentliche Inhalt des Schutzbeschlusses,
b der Ort der Auflage,
c Beginn und Ende der Auflagefrist sowie
d die Möglichkeit zur Einsprache und der Kreis der Einspracheberechtigten.
2 Der Hinweis auf den Schutzbeschluss nach Artikel 40 des Gesetzes ist unter
Angabe der Gebietsbezeichnung oder der Parzellennummern im Amtsblatt und
im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Die ausführliche Publikation erfolgt im Internet auf der Homepage der ANF. *

## Art. 10 {#art_10}

Verzeichnis der Naturschutzgebiete und -objekte
1 Die ANF führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der geschützten Gebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung. *
2 Die Gemeinden melden ihre Unterschutzstellungen der ANF und stellen ihr
die verlangten Unterlagen zur Verfügung. *
2.3 Besondere Schutzzonen

## Art. 11 {#art_11}

Artenschutzzonen
1 Zusätzlich zu den Naturschutzgebieten kann die Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion für bestimmte Zonen besondere Vorschriften zum Schutze von
Tier- und Pflanzenarten verfügen. *
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über
Jagd, Wild- und Vogelschutz sowie über die Fischerei.

## Art. 12 {#art_12}

Gewässer
1 Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt oder überdeckt werden, nach Möglichkeit sind ihre natürlichen Läufe beizubehalten und eingedolte oder überdeckte
Gewässer freizulegen.
5 426.111
2 Gewässerverbauungen und -korrekturen sind möglichst naturnah auszuführen.
3 Das Nähere regeln das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer6), das
Bundesgesetz über die Fischerei7) und das Wasserbaugesetz8).

## Art. 13 {#art_13}

Hecken, Feldgehölze, Ufervegetation
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes gemäss
Artikel 27 des Gesetzes erteilen,
a wenn der Fortbestand der Hecke oder des Feldgehölzes unter Abwägung
der privaten und öffentlichen Interessen dem Gesuchsteller nicht mehr zumutbar ist oder
b wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern.
2 Mit Erteilung der Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu ökologischem Ersatz zu verpflichten.
3 Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot von Ufervegetation entscheidet die

## Art. 14 ANF. Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar. * {#art_14}

Wald
1 Der Wald ist als naturnahe Lebensgemeinschaft in seiner Fläche und seiner
räumlichen Verteilung durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung
über den Wald geschützt.
2.4 Pflege geschützter Gebiete oder Objekte

## Art. 15 {#art_15}

Pflegeplan
1 Zur Erreichung der Schutzziele nach den Schutzbeschlüssen oder den Verträgen über den Schutz eines Gebietes oder Objektes werden die notwendigen

## Art. 16 Pflege- und Gestaltungsmassnahmen in einem Pflegeplan festgehalten. * {#art_16}

Pflege der Hecken und Feldgehölze
1 Eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und Nutzung von Hecken und
Feldgehölzen, insbesondere das periodische Auslichten, ist gestattet.
6) SR 814.20
7) SR 923.0
8) BSG 751.11
426.111 6
2 Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines
Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich
zu erhalten.

## Art. 17 {#art_17}

Pflege der Ufervegetation
1 Für die Pflege der uferbegleitenden Gehölze gelten sinngemäss die Vorschriften für die Pflege von Hecken und Feldgehölzen. Die übrige Ufervegetation
einschliesslich Auen sind so zu pflegen, dass sie als Biotope erhalten bleiben
und ihren Artenreichtum beibehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Abbrennen
1 Das Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist verboten.
3 Artenvielfalt *
3.1 Schutz der einheimischen Pflanzen

## Art. 19 {#art_19}

Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen
1 Die im Anhang 1.1 aufgeführten Blüten- und Farnpflanzen sind vollständig geschützt.
2 Es ist untersagt, diese Pflanzen oder Teile davon
a zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schädigen;
b mitzunehmen, zu versenden, feilzubieten, zu veräussern oder sich anzueignen.

## Art. 20 {#art_20}

Bedingt geschützte Blütenpflanzen
1 Pflanzen der in Anhang 1.2 aufgeführten Arten dürfen weder ausgegraben
noch ausgerissen oder geschädigt werden.
2 Sofern die Art am Standort und in der näheren Umgebung häufig ist, dürfen
höchstens fünf Blütentriebe, fünf Fruchttriebe oder fünf Zweige sorgfältig gepflückt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Übrige Blütenpflanzen
1 Bei allen übrigen Blütenpflanzen ist das massenhafte Sammeln verboten. Erlaubt ist das Pflücken eines mittelgrossen Strausses.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 24. *
7 426.111
3.2 Sammeln von Pflanzen

## Art. 22 {#art_22}

Pflanzensammeln im ortsüblichen Umfang
1 Das Sammeln von wildwachsenden Beeren, Tee- und Heilkräutern, Flechten,
Moosen und Pilzen ist unter Vorbehalt von Artikel 23 im ortsüblichen Umfang
gestattet, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt und falls die Art am
Standort oder in der näheren Umgebung häufig ist. *
2 Die Pflanzen sind sorgfältig, artgerecht und unter Schonung benachbarter
Pflanzen zu pflücken. Das Aufreissen der Bodendecke, jedes unnötige Nachgraben sowie die Verwendung technischer Hilfsmittel wie «Heitisträhl» sind untersagt. *

## Art. 23 {#art_23}

Pilzsammeln *
1 … *
2 Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt
werden. *
3 Veranstaltungen zum organisierten Sammeln von Pilzen sind verboten. Vorbehalten bleiben geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken. *

## Art. 24 {#art_24}

Sonderbewilligungen
1 Das gewerbsmässige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen bedarf einer
Bewilligung der ANF gemäss Artikel 33 des Gesetzes. *
2 Die Bewilligung enthält Angaben über ihre örtliche und zeitliche Gültigkeit sowie den Hinweis auf das Zustimmungserfordernis der betroffenen Grundeigentümer für Mengen, welche die Ortsüblichkeit übersteigen.
3 Die ANF kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen oder pädagogischen
Zwecken bewilligen. *
4 Sonderbewilligungen dürfen nicht erteilt werden, wenn der Fortbestand der
Art in der betreffenden Gegend bedroht ist oder wenn keine Gewähr für das
Einhalten der Auflagen und Bedingungen besteht.
5 Keiner Sonderbewilligung bedarf das Graben von bis zu 100 kg Wurzeln des
gelben Enzians pro Person und Saison.
3.3 Schutz der einheimischen Tiere

## Art. 25 {#art_25}

Geschützte Tierarten
1 Die in Anhang 2 aufgeführten Tierarten gelten als geschützt. *
426.111 8

## Art. 26 {#art_26}

Inhalt des Schutzes
1 Es ist verboten, geschützte Tiere absichtlich
a zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
b * ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen oder wegzunehmen;
c ihre Brutstätten oder bevorzugten Aufenthaltsorte zu stören oder zu beschädigen;
d * lebend oder tot mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen,
anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei
solchen Handlungen mitzuwirken; dies gilt auch für die Eier, Larven, Puppen und Nester dieser Tiere.

## Art. 27 {#art_27}

Ausnahmebewilligung
1 Die ANF kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen das Fangen, Halten,
Töten und Präparieren von geschützten Tieren zu wissenschaftlichen oder
Lehrzwecken bewilligen. Die Bewilligung kann örtlich und zeitlich beschränkt
werden. *
2 Es kann für technische Eingriffe in Brutstätten oder bevorzugte Aufenthaltsorte Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Eingriffe standortgebunden sind
und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Die Verursacherin bzw. der
Verursacher ist zu verpflichten, die erforderlichen Schutz-, Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen.
3 Der ANF ist die vorübergehende Pflegehaltung von geschwächten oder kranken geschützten Tieren umgehend zu melden. Dauert die Haltung länger als
fünf Tage oder werden regelmässig Tiere gepflegt, ist eine Halte- und Pflegebewilligung im Sinne von Absatz 1 erforderlich. *
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über

## Art. 28 Jagd, Tier-, Wild- und Vogelschutz. * {#art_28}

Bewilligung für Lehrkräfte
1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und Fachstudenten der Biologie ist es unter den in Absatz 2 genannten
Bedingungen gestattet, zu Unterrichts- und Studienzwecken ohne besondere
Bewilligung
a einzelne Amphibien und geschützte Insekten zu fangen und vorübergehend zu halten sowie
b eine geringe Menge von Amphibienlaich zu entnehmen.
9 426.111
2 Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt nur, sofern
a durch den Fang und die Entnahme der Bestand am betreffenden Fundort
nicht gefährdet wird,
b die Haltung sach- und artgerecht erfolgt und
c die Tiere wieder am Fundort ausgesetzt werden.
3 Die Tierschutzvorschriften bleiben vorbehalten.

## Art. 29 {#art_29}

Gezüchtete oder eingeführte Tiere
1 Auf Tiere, Eier, Larven oder Puppen, die nachweisbar aus Zuchtbetrieben
oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht geschützt sind, finden die
Schutzbestimmungen nach Artikel 26 keine Anwendung.
3.4 Förderung *
Art. 29a *
1 Die ANF fördert die Artenvielfalt unter besonderer Berücksichtigung der gefährdeten Arten.
2 Sie trägt dabei den Erkenntnissen Rechnung, die der Liste der National Prioritären Arten zugrunde liegen.
4 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Naturschutzaufsicht
1 Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch die
a * freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher,
b Wildhüterinnen und Wildhüter und
c staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
2 Die Angehörigen der Naturschutzaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.

## Art. 31 {#art_31}

Feststellung der Schützwürdigkeit
1 Die Person, welche einen Eingriff in ein Biotop vornehmen will, das Gemeinwesen oder die Beschwerdeberechtigten können dessen Schutzwürdigkeit
durch die zuständige Behörde (Artikel 43 des Gesetzes) beurteilen lassen.
426.111 10
2 Erweist sich das Biotop als schutzwürdig und wird der Person aus diesem
Grunde das Vorhaben untersagt oder die Verweigerung der dafür erforderlichen Bewilligung in Aussicht gestellt, so kann sie ihre Rechte im Bewilligungsverfahren geltend machen oder, wenn keines durchgeführt wird, die vorläufige
Unterschutzstellung im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes verlangen.
3 Falls erforderlich, verfügt die zuständige Behörde vorläufige Sicherungs- und
Erhaltungsmassnahmen und leitet das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.

## Art. 32 {#art_32}

Berücksichtigung der Naturschutzbelange
1 Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, die landschaftswirksame Tätigkeiten
ausüben oder fördern, tragen gemeinsam Verantwortung für Natur und Landschaft, leisten einen aktiven Beitrag zu deren Erhaltung und unterstützen und
fördern den Gedanken eines schonenden und erhaltenden Umgangs mit der
Natur.
2 Sie berücksichtigen insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen und bei
der Mitberichterstattung zu landschaftswirksamen Massnahmen auch die Belange des Naturschutzes.
3 Als kantonale Fachstelle unterstützt und berät die ANF die anderen Stellen
der Verwaltung, weist sie auf die Belange des Naturschutzes hin und sorgt für

## Art. 33 den notwendigen Informationsfluss. * {#art_33}

Förderung des Naturschutzes
1 Das Amt für Landwirtschaft und Natur sowie die ANF können insbesondere
fördern *
a die Aufklärung der Öffentlichkeit,
b die Erziehung zum Naturschutz in den Schulen aller Stufen durch Unterricht, der die Beziehung zur Natur stärkt, zu vertieftem Wissen um die gefährdete Natur und zu verantwortungsbewusstem Handeln führt,
c die wissenschaftliche Forschung zur Beschaffung von Grundlagen.

## Art. 34 {#art_34}

Beratung der Gemeinden
1 Die ANF stellt gemeinsam mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die
Beratung der Gemeinden in Naturschutzfragen sicher. *
2 Sie stellen ihnen zur Förderung der Inventaraufnahme von schutzwürdigen
Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung nebst Musterinventaren Anleitungen für die Aufnahme zur Verfügung.
11 426.111

## Art. 35 {#art_35}

Fachkommission Biodiversität *
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von
vier Jahren eine Fachkommission Biodiversität mit höchstens elf Mitgliedern
und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kommission besteht
aus verwaltungsexternen Fachleuten, die sich mit Fragen der Biodiversität befassen. *
1a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen
Kandidaten vorzuschlagen. *
2 Die Fachkommission Biodiversität nimmt aus fachlicher Sicht zuhanden des
Amts für Landwirtschaft und Natur Stellung zu Vollzugsfragen von kantonaler
Bedeutung betreffend Naturschutz, Agrarökologie und Landschaftsqualität. *
3 Je eine Vertretung der ANF und des Inforama nehmen an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil. Die Fachkommission kann weitere verwaltungsinterne
Fachleute beiziehen. *
4 Die ANF führt das Sekretariat. *
5 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen9). *

## Art. 36 {#art_36}

Beiträge an Organisationen
1 Unterstützungsbeiträge an Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, können im Rahmen der vorhandenen Kredite ausgerichtet werden, falls
a sich die Ziele der Organisation an jenen der Naturschutzgesetzgebung
orientieren;
b die Organisation im Kanton Bern beheimatet ist und über die nötigen
Strukturen verfügt;
c Personen mit dem nötigen Fachwissen der Organisation angehören.
2 Dem Beitragsgesuch an die ANF sind die Statuten der Organisation, die Personen in der Geschäftsleitung sowie eine Zusammenstellung der Aktivitäten im
Interesse des Naturschutzes während der beiden letzten Jahre beizulegen. *
9) BSG 152.256
426.111 12
Art. 36a * Behandlung von Fundstücken
1 Naturwissenschaftlich bedeutsame Fundstücke sind dem Naturhistorischen
Museum der Burgergemeinde Bern zur Dokumentation vorzuweisen. Der endgültige Entscheid über die Behandlung dieser Objekte obliegt der ANF.
2 Die angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)10) ist bei Meteoriten insbesondere abhängig von der Masse des Fundstücks und kann im gegenseitigen Einvernehmen in der Überlassung eines Teils der Fundmasse bestehen.

## Art. 37 {#art_37}

Dauerwirkung und Erfolgskontrolle
1 Die Naturschutzarbeit bemüht sich um möglichst frühzeitige Erkennung von
Gefährdungen sowie um möglichst langfristige Wirkung der zu treffenden
Massnahmen.
2 Ziele und Wirkungen der Naturschutzarbeit sind periodisch zu überprüfen;
falls nötig, sind die Ziele und Massnahmen den neuen Gegebenheiten und Erkenntnissen anzupassen.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 38 {#art_38}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 wird aufgehoben.

## Art. 39 {#art_39}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bern, 10. November 1993 Im Namen des Regierungsrates
Der Vizepräsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger
10) SR 210
13 426.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.11.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 653 | f 684
24.01.1996 01.04.1996 Art. 9 Titel geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 9 Abs. 1 geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 9 Abs. 2 eingefügt 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 15 Abs. 1 geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 21 Abs. 2 geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 22 Abs. 1 geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 22 Abs. 2 eingefügt 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 23 Titel geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 23 Abs. 1 geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 23 Abs. 2 geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Art. 24 Abs. 3 geändert 96-23
24.01.1996 01.04.1996 Anhang 1 Inhalt geändert 96-23
11.12.1996 01.01.1998 Art. 33 Abs. 1 geändert 97-11
29.10.1997 01.01.1998 Art. 33 Abs. 1 geändert 97-94
26.02.2003 01.05.2003 Art. 30 Abs. 1, a geändert 03-29
22.11.2003 01.01.2004 Art. 33 Abs. 1 geändert 03-97
29.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 3 geändert 08-122
25.08.2010 01.11.2010 Art. 9 Abs. 2 geändert 10-68
06.06.2012 01.07.2012 Ingress geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 2 Abs. 1, c geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 5 Abs. 1 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 6 Abs. 2 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 8 Abs. 1 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 13 Abs. 3 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 24 Abs. 1 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 24 Abs. 3 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 27 Abs. 1 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 27 Abs. 3 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 32 Abs. 3 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 35 Abs. 3 geändert 12-50
06.06.2012 01.07.2012 Art. 36 Abs. 2 geändert 12-50
11.11.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Titel 3 geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 4 geändert 15-97
426.111 14
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.2015 01.01.2016 Titel 3.4 eingefügt 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 29a eingefügt 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 35 Titel geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1 geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 2 geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 3 geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 4 geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 5 geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Art. 36a eingefügt 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 15-97
23.05.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 1a eingefügt 18-043
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1, b geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1, d geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 1a geändert 21-016
02.02.2022 01.03.2022 Art. 35 Abs. 1a geändert 22-010
19.10.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert 22-088
15 426.111
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.11.1993 01.01.1994 Erstfassung 1993 d 653 | f 684
Ingress 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 2 Abs. 1, c 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 5 Abs. 1 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 6 Abs. 2 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 8 Abs. 1 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 8 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 8 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 8 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9 24.01.1996 01.04.1996 Titel geändert 96-23
Art. 9 Abs. 1 24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 9 Abs. 2 24.01.1996 01.04.1996 eingefügt 96-23
Art. 9 Abs. 2 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 9 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 9 Abs. 2 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 10 Abs. 1 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 10 Abs. 2 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 11 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 13 Abs. 3 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 15 Abs. 1 24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Titel 3 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 21 Abs. 2 24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 22 Abs. 1 24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 22 Abs. 2 24.01.1996 01.04.1996 eingefügt 96-23
Art. 23 24.01.1996 01.04.1996 Titel geändert 96-23
Art. 23 Abs. 1 24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 23 Abs. 1 06.06.2012 01.07.2012 aufgehoben 12-50
Art. 23 Abs. 2 24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 23 Abs. 3 24.01.1996 01.04.1996 eingefügt 96-23
Art. 24 Abs. 1 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 24 Abs. 3 24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 24 Abs. 3 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 25 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 26 Abs. 1, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 26 Abs. 1, d 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 27 Abs. 1 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 27 Abs. 3 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 27 Abs. 4 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Titel 3.4 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-97
Art. 29a 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-97
Art. 30 Abs. 1, a 26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-29
Art. 32 Abs. 3 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
426.111 16
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 33 Abs. 1 11.12.1996 01.01.1998 geändert 97-11
Art. 33 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 33 Abs. 1 22.11.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 33 Abs. 1 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 34 Abs. 1 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 35 11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-97
Art. 35 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 35 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 1a 23.05.2018 01.07.2018 eingefügt 18-043
Art. 35 Abs. 1a 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 1a 02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010
Art. 35 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 35 Abs. 3 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 35 Abs. 3 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 35 Abs. 4 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 35 Abs. 5 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 36 Abs. 2 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 36a 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-97
Anhang 1 24.01.1996 01.04.1996 Inhalt geändert 96-23
Anhang 1 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-97
Anhang 2 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-97
1 426.111-A1
Anhang 1
zu den Artikeln 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1
(Stand 01.01.2016)
Geschützte Blüten- und Farnpflanzen
1.1 Im ganzen Kanton unbedingt geschützte Arten (Art. 19 Abs. 1)
Geschützt sind die Pflanzen gemäss Artikel 20 Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 der eidgenössischen Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)1
sowie zusätzlich die nachfolgend bezeichneten:
Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1 Alpen-Waldrebe, Alpenrebe Clematis alpina
2 Strauss-Steinbrech Saxifraga cotyledon
3 Lorbeer-Seidelbast Daphne laureola
4 Pyrenäen-Löffelkraut Cochlearia pyrenaica
5 Siebenstern Trientalis europaea
6 Europäisches Alpenveilchen, Zyklamen Cyclamen purpurascens
7 Wasserfeder Hottonia palustris
8 Gewöhnliche Kartäuser-Nelke Dianthus carthusianorum s.l.
9 Echtes Tausendgüldenkraut Centaurium erythraea
10 Kleines Tausendgüldenkraut Centaurium pulchellum
11 Getüpfelter Enzian Gentiana punctata
12 Aufgeblasener Enzian Gentiana utriculosa
13 Berg-Aster Aster amellus
14 Gold-Aster Aster linosyris
15 Edelweiss Leontopodium alpinum
16 Alpen-Bergscharte Stemmacantha rhapontica s.l.
17 Österreicher Schwarzwurzel Scorzonera austriaca
18 Echtes Pfeilkraut Sagittaria sagittifolia
19 Schopfige Traubenhyazinthe Muscari comosum
20 Federgras Stipa pennata agg.
1 SR 451.1
2 426.111-A1
1.2 Im ganzen Kanton bedingt geschützte Arten (Art. 20 Abs. 1)
Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1 Gemeine Akelei Aquilegia vulgaris
2 Dunkle Akelei Aquilegia atrata
3 Narzissenblütige Anemone, Narzissen-
Windröschen
Anemone narcissiflora
4 Alpen-Anemone Pulsatilla alpina s.l.
5 Frühlings-Anemone Pulsatilla vernalis
6 Leberblümchen Hepatica nobilis
7 Stechpalme Ilex aquifolium
8 Fingerblättrige Zahnwurz Cardamine pentaphyllos
9 Fiederblättrige Zahnwurz Cardamine heptaphylla
10 Flühblümchen, Aurikel Primula auricula
11 Rote Felsen-Primel Primula hirsuta
12 Fieberklee Menyanthes trifoliata
13 Moorenzian Swertia perennis
14 Enzian, alle Arten ausgenommen Gelber
Enzian und soweit nicht unbedingt geschützt
Gentiana, alle Arten ausgenommen Gentiana lutea und soweit
nicht unbedingt geschützt
15 Grossblütiger Fingerhut, Blassgelber
Fingerhut
Digitalis grandiflora
16 Alpen-Aster Aster alpinus
17 Arnika, Wohlverleih Arnica montana
18 Silberdistel Carlina acaulis ssp. caulescens
19 Astlose Graslilie Anthericum liliago
20 Ästige Graslilie Anthericum ramosum
21 Traubenhyazinthen, alle Arten ausgenommen Schopfige Traubenhyazinthe
Muscari, alle Arten ausgenommen Muscari comosum
22 Maiglöckchen, Meierisli Convallaria majalis
23 Zweiblättriger Blaustern Scilla bifolia
24 Allermannsharnisch Allium victorialis
3 426.111-A1
Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
25 Schneeglöckchen (wildwachsend) Galanthus nivalis
26 Märzenglöckchen, Grosses Schneeglöckchen (wildwachsend)
Leucojum vernum
27 Wollgras, alle Arten ausgenommen Zierliches Wollgras (geschützt durch NHV)
Eriophorum, alle Arten ausgenommen Eriophorum gracile Roth
(geschützt durch NHV)
28 Rohrkolben, alle Arten ausgenommen
Zwerg-Rohrkolben und Shuttleworths
Rohrkolben (geschützt durch NHV)
Typha, alle Arten ausgenommen Typha minima
und Typha shuttleworthii (geschützt durch NHV)
1 426.111-A2
Anhang 2
zu Artikel 25
(Stand 01.01.2016)
Geschützte Tierarten
2.1 Geschützt sind die Tierarten gemäss Artikel 20 Absatz 2 i.V.m. Anhang 3 NHV sowie
zusätzlich die nachfolgend bezeichneten:
1 Schläfer
(alle Arten, einschliesslich Haselmaus)
Gliridae, sp.
2 Spitzmäuse (alle Arten) Soricidae, sp.
3 Igel Erinaceus europaeus L.
4 Weinbergschnecke Helix pomatia
5 Libellen (alle Arten) Odonata, alle Arten
6 Schwalbenschwanz Papilio machaon
7 Segelfalter Iphiclides podalirius
8 Aurorafalter Anthocharis cardamines
9 Landkärtchen Araschnia levana
10 Hochmoorgelbling Colias palaeno
11 Grosser Schillerfalter Apatura iris
12 Kleiner Eisvogel Limenitis camilla
13 Kaisermantel Argynnis paphia
14 C-Falter Polygonia c-album
15 Trauermantel Nymphalis antiopa
16 Grosser Fuchs Nymphalis polychloros
17 Hochmoorperlmutterfalter Boloria aquilonaris
18 Kurzschwänziger Bläuling Cupido argiades
2.2 Vorbehalten bleiben
a der Schutz der Säugetiere und Vögel durch die Jagdgesetzgebung,
b der Schutz der Fische, Rundmäuler und Krebse durch die Fischereigesetzgebung.
1 426.111-A3
Anhang 3: Begriffbestimmungen und Worterklärungen wie sie für die
kantonale Naturschutz-Gesetzgebung verwendet werden
(Stand 01.01.1994)
Artenreiche Fettwiese:
Mässig gedüngte Zweischnittwiese oder Weide mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden. (Art. 23, Abs. 3 des Gesetzes)
Biotop:
Schutzwürdiger wichtiger natürlicher oder naturnaher Lebensraum von einheimischen Tier- und Pflanzenarten. (Art. 20, Abs. 1 des Gesetzes)
Botanisches Objekt:
Wichtiger, markanter oder wertvoller Einzelbaum oder -busch, Baumgruppe oder Allee. (Art. 30, Abs. 2 des Gesetzes)
Ersatz/Ersatzmassnahme:
Siehe ökologischer Ersatz.
Feldgehölz:
Flächige Bestockung mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und
Bäumen. (Art. 28, Abs. 2 des Gesetzes)
Feuchtgebiet:
Extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf
feuchten bis nassen Böden. (Art. 23, Abs. 2 des Gesetzes)
Flachmoor:
Moor im Einflussbereich von Grundwasser. (Vgl. Hochmoor)
Geologisches Objekt:
Erratischer Block, Gletscherschliff, Gletschermühle, geologischer Aufschluss, Fundstelle von Mineralien oder Versteinerungen, Höhle, Quelle (Art. 30, Abs. 1 des Gesetzes). Zu geologischen Objekten gehören auch Dolinen, weitere Karstphänomene
und anderes.
Hecke:
Linienförmige Bestockung mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum
und Bäumen. (Art. 28, Abs. 1 des Gesetzes)
Hochmoor:
Nährstoffarmes Moor auf mächtigem Torfkörper. Die Pflanzen ernähren sich vom
Meteorwasser, der Kontakt zum Grundwasser ist unterbrochen. (Vgl. Flachmoor)
Inventar:
Liste bestimmter Biotope, Objekte oder Artenvorkommen. Sie beschreibt die einzelnen Biotope, Objekte oder Artenvorkommen aus naturschützerischer Sicht und wertet ihre Bedeutung nach einheitlichen Kriterien. Wichtige Grundlage für die Naturschutzarbeit.
2 426.111-A3
Landschaftsökologische Funktion:
Bedeutung einer (Naturschutz)fläche, meistens ein Biotopkomplex, für die Tier- und
Pflanzenwelt in der umgebenden Landschaft. Kriterien sind neben Vollständigkeit der
zu erwartenden Lebensräume an diesem Ort, Ungestörtheit, Natürlichkeitsgrad und
Vernetzung zu anderen gleichartigen Flächen, unter Umständen auch der Wert als
Trittstein, Korridor, Ausgleichsfläche oder Pufferzone.
Lebensgemeinschaft:
Die Gesamtheit aller Lebewesen eines Biotopes. Sie stehen untereinander in vielfachen Wechselbeziehungen.
Lebensraum:
Die Gesamtheit der ökologischen Gegebenheiten eines Gebietes und der dort vorkommenden Lebewesen.
Magerstandort:
Nährstoffarme Flächen auf trockenen bis nassen meist humusarmen Böden.
Moor:
Vegetationsbedeckte Lagerstätte von Torfen, die sich wegen des vorherrschend hohen Wasserstandes unter Sauerstoffabschluss nicht vollständig zersetzen konnten.
Nach der Art des Wassereinflusses (Grundwasser, Meteorwasser) unterscheidet
man Flach-, Übergangs- und Hochmoore.
Naturnahe Fläche:
Landschaftsteil, der wesentlich vom Menschen geformt wurde, aber dank herkömmlicher, schonender Pflege einen wichtigen Beitrag zur Artenvielfalt (und Stabilität)
leistet.
Naturschutz:
Ziel des Naturschutzes ist die Erhaltung, Wiederherstellung oder Vermehrung der
landschaftlichen und biologischen Vielfalt. Er ist Teil eines umfassenden Umweltschutzes.
Naturschutzgebiet:
Durch die Gesetzgebung oder durch Schutzbeschluss unter Schutz gestelltes Gebiet. (Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes)
Naturschutzobjekt:
Durch die Gesetzgebung oder durch Schutzbeschluss unter Schutz gestelltes botanisches oder geologisches Objekt. (Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes)
Ökologische Ausgleichsfläche:
Wenig intensiv genutzte oder naturnahe Fläche. Solche Flächen ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen. (Art. 21, Abs. 2 des Gesetzes)
Ökologische Kennart:
Pflanzen- oder Tierart, die für einen bestimmten Lebensraum (Biotop) charakteristisch ist.
3 426.111-A3
Ökologischer Ersatz:
Kompensation von Eingriffen, welche mit einer teilweisen oder totalen Zerstörung
von Biotopen, Brutstätten etc. verbunden sind, in erster Linie durch Schaffung neuer
Biotope. Ein ökologischer Ersatz ist dann gegeben, wenn die zerstörten Biotope
gleichartig/gleichwertig/in ähnlicher Ausdehnung (Schaffung desselben Biotoptyps; z.
B. Ersatz einer Hecke durch eine Heckenneupflanzung) und in derselben Geländekammer/Gemeinde/Gegend erfolgt. Wo die Neuschaffung desselben Biotoptyps nicht
möglich ist, kann der Ersatz in Form eines Biotoptyps mit ähnlicher Funktion im Naturhaushalt erfolgen.
Pflege von Biotopen:
Massnahmen zur Erhaltung von Biotopen, die ihre Entstehung und ihren Artenreichtum menschlicher, meist land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit verdanken; im Idealfall die Weiterführung der bisherigen Nutzung.
Realersatz:
Siehe ökologischer Ersatz.
Ried:
Nasser oder periodisch austrocknender Standort mit einem mineralischen oder torfigen Boden, dessen Pflanzenwuchs meist zur Streuegewinnung genutzt wird.
Rote Liste:
Liste seltener oder gefährdeter Pflanzen- oder Tierarten. Diese Listen dienen als Instrument, um die Schutzwürdigkeit von Gebieten und Arten abzuschätzen. Sie enthalten im Unterschied zu den Listen der geschützten Pflanzen und Tiere auch Arten,
die nur vom Spezialisten erkannt werden können, die aber ebensosehr oder stärker
gefährdet sein können als die geschützten Arten.
Seltene Waldgesellschaft:
Waldgesellschaft mit besonderen Biotopansprüchen, wie z. B. Flaumeichenwald,
Erika-Föhrenwald, Weichholzaue, Bruchwald, Arvenbestand u. a.
Störung von Biotopen:
Ereignisse und Tätigkeiten (z. B. Freizeitaktivitäten, Tourismus, Verkehr) oder Eingriffe (z. B. Drainage, Düngung, Nutzung), welche die Existenzmöglichkeit bestimmter Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigen oder andere unerwünschte Folgen haben können.
Streuwiese:
Gleichbedeutend mit Ried.
Trockenstandort:
Extensiv genutztes Wies- oder Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund. (Art. 23, Abs. 1 des Gesetzes)
Uferbegleitendes Gehölz:
Teil der Ufervegetation, der auch als Hecke betrachtet werden kann.
Uferbereich:
Gebiet am Rande eines Gewässers, das durch dessen Wasserregime gekennzeichnet ist.
4 426.111-A3
Ufervegetation:
Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetation sowie andere Pflanzengesellschaften
im Uferbereich eines Gewässers einschliesslich uferbegleitende Gehölze und Krautvegetationen.
Vernetzung von Biotopen:
Verbindung zwischen voneinander entfernten Biotopen durch «Trittsteine» oder
«ökologische Korridore», z. B. ökologische Ausgleichsflächen, die den genetischen
Austausch und andere Beziehungen zwischen den getrennten Biotopen ermöglichen, insbesondere in intensiv genutzten Gebieten.
Waldsaum:
Übergangsbereich zwischen Wald und offenem Land mit Krautschicht, niederen und
höheren Sträuchern und charakteristischen Baumarten.
Wässermatte:
Periodisch durch Überfluten bewässertes Dauerwiesland. Charaktermerkmal der
Landschaft in den Mittellandtälern des Napfvorlandes mit ihren durchlässigen Grienschichten.
