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title: "Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung"
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provisions: 7
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# Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung

## § 1 Grundlagen {#par_1}

1 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen
sich nach
a. den für die jeweiligen Berufe massgebenden Verordnungen über die
berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne (Art. 12
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003, BBV6),
b. den Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen
Grundbildung,
c. den vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) genehmigten
Schullehrplänen,
d. der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten Angebote der Grundbildung (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG3).
2 Soweit dieses Reglement Vollzugsorgane bezeichnet, die Gebühren erheben, bestimmen sich diese nach der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010
(VFin BBG)5 und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.
Interkantonal
vereinbarte

## § 2 Qualifikationsverfahren {#par_2}

Das Amt kann Kandidatinnen oder Kandidaten ausserkantonalen Qualifikationsverfahren zuweisen oder die Zulassung von ausserkantonalen Teilnehmenden an Qualifikationsverfahren anordnen.
Obligatorische

## § 3 Information {#par_3}

Die zuständige Prüfungskommission oder die durchführende
Institution informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über die
Rahmenbedingungen, die für den ordnungsgemässen Ablauf des Qualifikationsverfahrens einzuhalten sind. Sie orientieren insbesondere
über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)

## § 4 Beratungsangebote {#par_4}

Berufsfachschulen bieten, soweit dies nicht im Schulunterricht möglich ist, zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten
Einzel- bzw. Gruppenberatungen an.
Zulassung von
Personen ohne

## § 5 Lehrvertrag {#par_5}

1 Personen ohne Lehrvertrag werden zum Qualifikationsverfahren zugelassen, wenn diese an einer Nachholbildung gemäss § 38
VEG BBG teilnehmen (Art. 31 und 32 BBV), oder wenn sie das Qualifikationsverfahren wiederholen müssen.
2 Zulassungsgesuche sind dem Amt spätestens mit der Prüfungsanmeldung einzureichen.
Dispensation

## § 6 von Qualifikationsbereichen {#par_6}

1 Das Amt bewilligt Dispensationsgesuche, sofern ein Nachweis über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegt.
2 Dispensationsgesuche sind dem Amt zusammen mit dem Lehrvertrag oder mit dem Zulassungsgesuch (§ 5) einzureichen.
3 Es kann für den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung im
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung eine Vertiefungsarbeit oder
eine mündliche Schlussprüfung verlangen.
Nachteilsausgleichsmassnahmen
§ 7. 1 Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die
dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Es gestattet besondere Hilfsmittel oder ordnet spezielle Rahmenbedingungen
an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten
angemessen beurteilt werden kann.
2 Das Amt bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen und
orientiert über die Eingabefristen.
3 Es kann ein Gutachten einer Fachstelle verlangen. Es bezeichnet
die anerkannten Fachstellen.
Individuelle
Arbeiten
§ 8. 1 Das zuständige Prüfungsorgan informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über sämtliche Rahmenbedingungen, die bei der
Erstellung einer individuellen Arbeit (z. B. die individuelle praktische
Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) einzuhalten sind. Es orientiert insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der
Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat.
Meldung bei
Absenzen aus
wichtigen
Gründen
§ 9. 1 Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im
Prüfungsaufgebot bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
3 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar
waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.
Unregelmässigkeiten bei
Prüfungen
§ 10. 1 Die Prüfungskommission entscheidet bei Abwesenheiten
im Sinne von § 9 ob
a. die Prüfung ersatzweise in der laufenden oder nächsten Prüfungsperiode zu absolvieren ist, oder
b. die Prüfung oder das ganze Qualifikationsverfahren aufgrund der
bisher erzielten Resultate als bestanden oder als nicht bestanden
erklärt werden kann.
2 Die Anordnung gemäss Abs. 1 lit. a setzt das Einverständnis des
Amtes voraus.
b. Absenz ohne
wichtigen Grund
§ 11. 1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen
Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt das ganze Qualifikationsverfahren als nicht bestanden.
2 Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der
Prüfung, kann das zuständige Prüfungsorgan sie oder ihn zur Prüfung
zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört werden.
3 Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch
die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende,
kann sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.
4 Das Amt kann bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfungen eine Gebühr erheben.
c. Missachtung
der Vorgaben
und Plagiat
§ 12. Wird eine individuelle Arbeit (z. B. die individuelle praktische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss
abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss,
entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten
a. das zuständige Prüfungsorgan über einen angemessenen Notenabzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemessenem Notenabzug,
b. die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten
Prüfungsperiode oder das Nichtbestehen des Qualifikationsbereichs
und damit des Qualifikationsverfahrens.
d. Andere
Unregelmässigkeiten
§ 13. Die Prüfungskommission erklärt das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer
Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
a. Absenz aus
wichtigen
Gründen
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
e. Verfahrensentscheide und
Leistungsbewertung
§ 14. 1 Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prüfung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids
«nicht bestanden»:
a. auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufenden oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende
Nachprüfung anordnen, oder
b. entscheiden, dass das Qualifikationsverfahren unter Einsetzung
der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich abgeschlossen werden kann.
2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die
Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den
Umfang des ordnungsgemäss absolvierten Qualifikationsverfahrens.
B. Abschlussprüfungen
Einheit der
Abschlussprüfungen
§ 15. 1 Die Abschlussprüfungen bilden eine Einheit. Die Prüfungen in allen Qualifikationsbereichen sind mit Ausnahme der reglementarisch vorgesehenen Teilprüfungen oder der vorgezogenen Prüfungen
grundsätzlich am Ende der Ausbildung und innerhalb derselben Prüfungsperiode zu absolvieren.
2 Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf Gesuch
hin eine Aufteilung der Prüfungen auf zwei Prüfungsperioden bewilligen, insbesondere wenn gesundheitliche Gründe vorliegen und eine
Lehrzeitverlängerung bewilligt worden ist.
Prüfungstermine
§ 16. Die Qualifikationsverfahren finden einmal pro Jahr, in der
Regel zwischen April und Juni statt. Die Prüfungstermine werden von
der Prüfungskommission festgelegt. Vorbehalten bleiben die speziellen Prüfungstermine für individuelle Prüfungsarbeiten wie die individuelle praktische Arbeit (IPA) oder die Vertiefungsarbeit (VA).
Anmeldung zur
Prüfung
§ 17. 1 Das Amt fordert die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG unter Angabe der massgebenden
Fristen jährlich auf, ihre prüfungspflichtigen Lernenden mit dem amtlichen Formular zur Prüfung anzumelden.
2 Es kann bei verspäteter Anmeldung oder bei Abmeldung eine
Gebühr erheben. Es kann eine Verschiebung der Prüfung auf die
nächste Prüfungsperiode anordnen, wenn es aus organisatorischen
Gründen unumgänglich ist.
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
Verschiebungsgesuche
§ 18. 1 Das Amt entscheidet über Gesuche um Verschiebung des
Qualifikationsverfahrens auf eine spätere Prüfungsperiode.
2 Verschiebungsgesuche sind dem Amt bis spätestens Ende Januar
des Prüfungsjahres einzureichen.
Erfahrungsnoten und
Semesterzeugnisnoten
§ 19. 1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die
Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die
Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungsbeurteilungen ermittelt.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen
Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer
möglichst gleichwertigen Ersatzprüfung aufgeboten. Bei genügender
Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehrperson, ob eine
Ersatzprüfung angesetzt wird.
3 Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden nicht absolvierte Prüfungen mit der Note 1 bewertet, wenn für die Absenz kein
wichtiger Grund vorlag.
b. Meldung§ 20. Die Anbieter der beruflichen Grundbildung geben der Prüfungskommission die Erfahrungsnoten gemäss den Vorgaben des Amtes bekannt.
c. Ersatz für
fehlende
Erfahrungsnoten
§ 21. Die Prüfungskommission kann eine Ersatzprüfung anordnen, wenn die Erfahrungsnoten nicht rechtzeitig bekannt gegeben
wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung bestehen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder falls erforderlich
in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden.
Prüfungsaufgebote
§ 22. 1 Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe
bieten die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten spätestens
vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu den Prüfungen
bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.
2 Die Aufgebote enthalten folgende Angaben:
a. geprüfte Fächer und Prüfungsform,
b. Prüfungsort und Prüfungszeit,
c. persönliches Arbeitsgerät und das mitzubringende Material sowie
die erlaubten Hilfsmittel,
d. weitere für die Prüfung erforderliche Angaben, insbesondere über
die im Zeitpunkt des Aufgebots bekannten Expertinnen oder
Experten.
3 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11
VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise informiert.
a. Erfassung
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
Zweisprachige
Prüfungen
§ 23. Zweisprachige Prüfungen gemäss Art. 35 Abs. 4 BBV werden bei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt, die den zweisprachigen Unterricht besucht und eine Einverständniserklärung zur
zweisprachigen Prüfung abgegeben haben.
Meldung von
Unregelmässigkeiten
§ 24. Das zuständige Prüfungsorgan meldet dem Amt die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht zur Prüfung erschienen sind oder
diese nicht vollständig abgelegt haben.
Prüfungsergebnis
§ 25. 1 Die Prüfungskommissionen erwahren die Prüfungsergebnisse und geben diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den
Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG
bekannt.
2 Das Prüfungsergebnis der aus anderen Kantonen zugewiesenen
Kandidatinnen und Kandidaten wird dem Amt mitgeteilt. Dieses leitet
die Angaben dem für die Eröffnung zuständigen ausserkantonalen
Amt weiter.
C. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung
Freiwillige
Ersatzprüfung
§ 26. 1 Das Amt entscheidet über Gesuche um Ablegung einer
mündlichen Schlussprüfung von 30 Minuten Dauer im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
a. den Berufsmaturitätsunterricht im Zeitpunkt der mündlichen
Schlussprüfung noch nicht abgeschlossen hat, oder
b. vom allgemeinbildenden Unterricht an der Berufsfachschule dispensiert war und das Qualifikationsverfahren ohne eine Note für
den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nicht bestanden werden kann.
2 Die Note für die Schlussprüfung bildet die Abschlussnote für den
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung.
Qualifikationsverfahren nach
Art. 32 BBV
§ 27. 1 Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung
des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung7 bezieht sich auf mehrere Themen im Lernbereich «Gesellschaft» und berücksichtigt die
Bildungsziele des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation».
2 Die Prüfungsleitung gibt spätestens drei Monate vor der Schlussprüfung die zu prüfenden Bereiche und Inhalte bekannt.
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen
Fähigkeitszeugnisses (EFZ) das eidgenössische Berufsattest (EBA)
erwerben wollen, müssen nur eine Vertiefungsarbeit erstellen. Diese
bildet die Note für das Fach Allgemeinbildung.
D. Validierungsverfahren
Allgemeines§ 28. 1 Das Validierungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben
des Bundes für das kantonale Verfahren der Validierung von Bildungsleistungen.
2 Massgebend sind die für die jeweiligen Berufe massgebenden
Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der
Bildungspläne.
Validierungsorgane
§ 29. 1 Die von der Bildungsdirektion eingesetzten Prüfungskommissionen erfüllen die Aufgaben des Validierungsorgans.
2 Mindestens zwei vom Validierungsorgan eingesetzte Expertinnen
oder Experten
a. prüfen das Dossier,
b. führen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch
über das Ergebnis,
c. stellen der Prüfungskommission Antrag auf Anerkennung von
Handlungskompetenzen bzw. von Modulen.
Information
und Beratung
§ 30. Das Amt für Jugend und Berufsberatung sorgt für die für
das Validierungsverfahren obligatorische Information gemäss § 3.
Einreichung des
Gesuchs und
des Dossiers
§ 31. 1 Das Gesuch um Zulassung zum Validierungsverfahren ist
zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen.
Die Einreichung des Dossiers gilt als Anmeldung zum Validierungsverfahren.
2 Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene
Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen. Werden diese
nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3 Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr
abgeändert werden.
4 Wird festgestellt, dass im Dossier unwahre Angaben gemacht
worden sind, wird das Verfahren mit Kostenfolge abgebrochen.
5 Ein bereits in einem Validierungsverfahren geprüftes Dossier
wird nur dann erneut validiert, wenn sich die Rechtsgrundlagen geändert haben.
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
Ergänzende
Bildung
§ 32. 1 Das Amt bezeichnet die Anbietenden der ergänzenden
Bildung, deren Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse anerkannt werden.
2 Die Angebote der ergänzenden Bildung sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Bildungsgänge, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen.
E. Abschlusszeugnis und Notenausweis
Aushändigung
des EFZ, EBA
und Notenausweis
§ 33. Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das EFZ oder das
EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese
a. nach der vollständigen Absolvierung der Lehre das Qualifikationsverfahren bestanden haben,
b. nach einer schulisch organisierten Grundbildung das Qualifikationsverfahren bestanden und den Nachweis erbracht haben, dass
das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist,
c. nach einer mindestens fünfjährigen beruflichen Erfahrung gemäss
Art. 32 BBV zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurden und
dieses bestanden haben,
d. das Validierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
Abgabe von
Prüfungsarbeiten
§ 34. Produkte der Prüfungsarbeiten können den Kandidatinnen
oder den Kandidaten abgegeben werden. Hat der Lehrbetrieb die Kosten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der
Prüfungsarbeit an die Kandidatin oder den Kandidaten nur mit Zustimmung des Lehrbetriebs möglich.
Duplikate § 35. 1 Das Amt oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann auf
Gesuch hin und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des
Notenausweises oder des Abschlusszeugnisses erstellen.
2 Dieses enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum
des Duplikats.
3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des
Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vorliegt.
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
F. Übergangsbestimmung

## § 6des {#par_6des}

Reglements über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit vom 1. Juli 2008 erhalten haben, gilt weiterhin das bisherige Reglement.
1 OS 69, 21; Begründung siehe ABl 2014-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
5 LS 413.312.
6 SR 412.101.
7 SR 412.101.241.
