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title: "Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg"
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provisions: 6
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# Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

## § 1 {#par_1}

1 Die Weiler Oberhamberg, Unterhamberg und Speck (im folgenden Weiler genannt)
werden von der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang abgetrennt und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg zugeteilt.

## § 2 {#par_2}

1 Als Angehörige der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg haben die
Einwohner und Einwohnerinnen der Weiler die gleichen Rechte und Pflichten wie
die übrigen Mitglieder der Kirchgemeinde.

## § 3 {#par_3}

1 Für die Erfüllung der nach zürcherischem Recht bestehenden Kirchensteuerpflicht
gilt jedoch folgende Regelung: Die Evangelische Kirchgemeinde Dussnang erhebt
von den Steuerpflichtigen der Weiler die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens
Ende November und überweist den bezogenen Betrag der Evangelisch-reformierten
Kirchengutsverwaltung Sitzberg vor Ablauf des Kalenderjahres.

## § 4 {#par_4}

1 Im übrigen findet zwischen den beteiligten Kirchgemeinden keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung statt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.524 Vertrag Grenzverhältnisse Kirchgemeinden Dussnang und Sitzberg

## § 5 {#par_5}

1 Es wird vorgemerkt, dass eine Anpassung des Vertrages von 1896 zwischen der
Politischen Gemeinde Turbenthal und den Höfen Oberhamberg, Bärlischwand und
Neuhaus betreffend Bestattung auf dem Friedhof in Sitzberg durch Einbezug der
Höfe Unterhamberg und Speck den für das Bestattungswesen zuständigen Organen
überlassen bleibt.

## § 6 {#par_6}

1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Er ist in den Amtsblättern der
Kantone Zürich und Thurgau zu veröffentlichen und in die Kantonalen Gesetzessammlungen aufzunehmen.
Vertrag Grenzverhältnisse Kirchgemeinden Dussnang und Sitzberg 187.524
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.12.1997 01.01.1998 Erstfassung 13/1998
