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title: "Steuerverordnung"
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# Steuerverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}



## Art. 2 Art. 1 Kirchensteuer ( {#art_2}

StG)
1 Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinde ihrer Konfession. Bei Eintritt in die Kirche oder
Austritt aus der Kirche ist für die Steuerpflicht des ganzen Steuerjahres die
Zugehörigkeit am Ende des Jahres massgebend.
Art. 2 * Steuerfussfestsetzung (Art. 3 Abs. 2 StG)
1 Der Grosse Rat setzt den Steuerfuss gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StG bei der
Budgetberatung fest.
Art. 2bis * Eingetragene Partnerschaft
1 Die Stellung eingetragener Partner1) im Sinne des Bundesgesetzes über
die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
2004 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.
Art. 3 * …
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 4 * …
Art. 5 Tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 12 Abs. 1 StG)
1 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel
für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung
des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.
Art. 6 Steuerbares Einkommen
a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 19 Abs. 2 StG)
1 Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert
bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die direkten Bundessteuern geltenden Ansätzen bewertet.
2 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unternehmung für die Steuerpflichtigen, die von ihnen unterhaltenen Personen
und die Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.
Art. 7 b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Kapitalgewinne (Art. 21 Abs. 2 und 4 StG)
1 Bei kaufmännischer Buchführung gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Erlös.
2 Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn
nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen
werden von den Gestehungskosten abgerechnet.
3 Bei der Überführung von Bestandteilen des Geschäftsvermögens in das
Privatvermögen gilt der tatsächliche Verkehrswert als massgebender Überführungswert. Bei Liegenschaften gilt der amtliche Verkehrswert als Basiswert. Bei gewerblich genutzten Liegenschaften wird auf den amtlich geschätzten Verkehrswert, bei Wohnliegenschaften auf den um 15% erhöhten
amtlich geschätzten Verkehrswert abgestellt; fehlt eine aktuelle Schätzung,
können der Eigentümer oder die Steuerbehörde eine Neuschätzung verlangen; auf Antrag des Eigentümers und auf dessen Kosten holt die Steuerbehörde für Wohnliegenschaften eine Schätzung des Marktwerts ein, der ohne
Zuschlag zur Anwendung gelangt. *
4 Bei der Überführung einer dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellten Liegenschaft in das Privatvermögen ist der im Zeitpunkt der Überführung in guten Treuen realisierbare Verkaufspreis massgebend. Erscheint infolge Verpachtung eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebes durch
den Betriebsinhaber oder einen direkten Nachkommen als wahrscheinlich,
so verbleibt die landwirtschaftliche Liegenschaft auf Begehren des Steuerpflichtigen gegen Revers weiterhin im Geschäftsvermögen. Die Überführung
ins Privatvermögen kann aufgeschoben werden, sofern die Liegenschaft
weiterhin dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt bleibt und ernsthaft damit
zu rechnen ist, dass diese später wieder vom Eigentümer selbst oder von einem direkten Nachkommen landwirtschaftlich genutzt wird. Ein Revers kann
in der Regel für die Erstpachtdauer vereinbart werden. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nach der Erstpachtdauer weiterhin erfüllt, kann der
Revers ausnahmsweise bis höchstens 15 Jahre ab Beginn der Verpachtung
verlängert werden.
Art. 8 * …
Art. 9 c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 23 StG)
1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge,
die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift
oder Verrechnung zufliessen.
2 … *
3 Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem
der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 23 Abs. 1
lit. c 2. Satz StG bleibt vorbehalten.
Art. 10 d) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Mietertrag (Art. 24 Abs. 1 lit. a StG)
1 Als steuerbarer Brutto-Mietertrag von Liegenschaften gelten:
a) die Mietzinseinnahmen, einschliesslich die dem Hauswart für Arbeitsleistung gewährte Mietzinsreduktion;
b) alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die
Zahlungen für Heizung, Wasser, Reinigung usw., soweit sie die tatsächlichen Auslagen des Vermieters nicht übersteigen.
2 Zur Abgeltung der höheren Betriebskosten gelten bei Vermietung möblierter Wohnungen in der Regel vier Fünftel bzw. bei Vermietung einschliesslich
Wäsche zwei Drittel der Mietzinseinnahmen als steuerbarer Brutto-Mietertrag.
3 Vom Mieter oder Pächter erbrachte Naturalleistungen gehören ebenfalls
zum Brutto-Mietertrag.
Art. 11 2. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften (Art. 24 Abs. 2
und 3 StG)
1 Bei Einfamilien- und Ferienhäusern sowie Eigentumswohnungen, die
selbst genutzt werden, wird der Eigenmietwert durch die Standeskommission periodisch festgelegt.
Art. 12 e) Unterhaltsbeiträge (Art. 26 lit. f und Art. 35 Abs. 1 lit. c StG)
1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter
Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.
Art. 13 * …
Art. 14 Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit
a) Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a StG)
1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesen werden.
2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden
Vermögenswertes. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der
einzelnen Vermögenswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

## Art. 3 {#art_3}

StG verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des OR.
4 Weitergehende Abschreibungen werden gemäss den Weisungen der Standeskommission zugelassen.
Art. 15 b) Wertberichtigungen (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)
1 Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig.
2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.
3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren
und Fremdwährungen per Bilanzstichtag. Die Standeskommission erlässt
die näheren Weisungen.
Art. 16 c) Rückstellungen (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG)
1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig:
a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerungen massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;
b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen
Geschäftsjahren begründet werden.
Art. 17 d) Ersatzbeschaffungen (Art. 32 StG)
1 Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei
Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist
wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht
im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt,
dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.
3 Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjektes können nur soweit
auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Ersatzobjektes nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjektes fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen
werden.
Art. 18 e) Verluste (Art. 33 Abs. 2 StG)
1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Aktiven übersteigt.
Art. 19 Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens
(Art. 34 Abs. 2 und 4 StG)
1 Als Unterhaltskosten gelten:
a) die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind;
b) bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar
durch die Nutzung bedingt sind;
c) bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf
den Mieter oder Pächter überwälzt werden.
2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach-
und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.
3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen
Auslagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene
Arbeit darstellen.
4 … *
5 Der Steuerpflichtige kann für jede Veranlagungsperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
Art. 20 * Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 37 StG)
1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
2 Die Ausbildungskosten gemäss Art. 37 lit. b StG gelten als selbst bezahlt,
wenn die Kosten der besuchten Schule hauptsächlich durch Elternbeiträge,
nicht aber durch staatliche Leistungen finanziert werden.
Art. 21 * …
Art. 22 Steuerfreies Vermögen (Art. 41 Abs. 2 StG)
1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer
Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel,
Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte
der Unterhaltungs- und Gebrauchselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände
des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen
zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie
Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.
Art. 23 Bewertung der Liegenschaften (Art. 42 Abs. 6 StG) *
1 Massgebend ist die Schätzung, welche am Bemessungsstichtag in
Rechtskraft oder wenigstens eröffnet ist. Ist die eröffnete Schätzung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so erlangt sie mit dessen Abschluss
rückwirkend ab dem Datum der Eröffnung Rechtsverbindlichkeit.
2 Die Grundstücke werden in der Regel alle zehn Jahre neu geschätzt. Der
Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde können jederzeit eine Neuschatzung verlangen, insbesondere nach baulichen Veränderungen.

## Art. 4 Art. 24 Ergänzende Vermögenssteuer ( {#art_4}

StG)
1 Bei der Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer werden keine
steuerfreien Beträge abgezogen.
Art. 24bis * Steuerberechnung (Art. 45 Abs. 4 StG)
1 Die auf einer Beteiligung lastende Vermögenssteuer wird im Verhältnis dieser Beteiligung zum Total der Vermögenswerte berechnet.
III. Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 25 * …

## Art. 5 Art. 26 Steuerausscheidung ( {#art_5}

StG)
1 Bei internationalen Steuerausscheidungen bedarf der Wechsel zur direkten
Zuweisung der Gewinn- und Kapitalanteile der Zustimmung der Steuerbehörde.
2 Die einmal gewählte Ausscheidungsmethode wird beibehalten, soweit nicht
begründete Umstände einen erneuten Wechsel bedingen. Dieser bedarf der
Zustimmung der Steuerbehörde.
3 … *
Art. 27 Steuernachfolge (Art. 56 Abs. 3 StG)
1 Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum Zwecke der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.
Art. 28 Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 58 Abs. 1 lit. f StG)
1 Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise
ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können
die Steuerfreiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.
2 Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinwesen und
öffentlich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben
erfüllen wie Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Kehrrichtverwertung.
Art. 29 Berechnung des Reingewinns:
a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 60 Abs.
1 lit. b Ziff. 5 StG)
1 Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet.
2 Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis. Fehlt ein solcher,
wird der Marktwert aufgrund der Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages (Kostenaufschlagsmethode) berechnet.
3 Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen
Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.
4 Bei der Überführung von Liegenschaften ist Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 30 b) Freiwillige Zuwendungen (Art. 61 Abs. 1 lit. c StG)
1 Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie
vorwiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristischen Person nahestehen.
Art. 31 * …
Art. 32 c) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und
Ersatzbeschaffungen (Art. 64 und 65 StG)
1 Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sinngemäss
angewendet.
2 Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 68 Abs. 4 StG sind nur
endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder
soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen
nachgewiesen werden kann.

## Art. 6 Art. 33 d) Verluste ( {#art_6}

StG)
1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der
gesetzlichen Reserven fehlt.
2 Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR ist nicht Voraussetzung für
die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.
Art. 33bis * Steuerberechnung: Gewinnsteuersatz bei Ausschüttung im Folgejahr (Art. 67 Abs. 2 StG)
1 Massgebend ist der nach Art. 60 ff. StG berechnete Reingewinn.
2 Die Satzreduktion ist für jene Gewinnanteile ausgeschlossen, *
a) für die bereits der Beteiligungsabzug nach Art. 68 StG gewährt wird
oder
b) * welche aufgrund von interkantonalen oder internationalen Regelungen für die Steuerteilung anderen Steuerdomizilen zugewiesen werden.
Art. 34 Steuerberechnung:
a) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften
(Art. 68 und 192 StG)
1 Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechtes, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet
worden sind.
2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:
a) Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen;
b) Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder Genossenschaft sind;
c) Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von
Bezugsrechten, soweit nicht Art. 68 Abs. 4 StG anwendbar ist.
Art. 35 * b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 68 Abs. 4 StG)
1 Für die Ermittlung der Quote von 10% können mehrere Veräusserungen
oder Aufwertungen in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.
Art. 36 * …
Art. 37 Steuerperiode (Art. 77 Abs. 3 StG)
1 Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung der Veranlagungsbehörde ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird.
2 Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn
Verzerrungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata
temporis geschuldet.
IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
Art. 38 Steuererhebung (Art. 80–94 StG)
1 Die Standeskommission bestimmt die Quellensteuertarife für alle steuerpflichtigen Personen und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
2 Die Standeskommission kann insbesondere auch den Wechsel vom Quellensteuerverfahren zum ordentlichen Veranlagungsverfahren und umgekehrt
sowie den genauen Zeitpunkt und die Anrechnung bereits bezogener Steuern regeln.
3 Im Falle von Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, werden für das gewogene Mittel der Bezirks- und Gemeindesteuern im Kanton
nach Art. 82 Abs. 2 StG die Durchschnittswerte der Bezirks- beziehungsweise der Schulgemeindesteuerfüsse der letzten drei Kalenderjahre vor der
Aufnahme genommen. *
V. Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 39 Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 95 und 101 StG)
1 Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach den Bestimmungen des Erbrechtes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat. Hat der Erblasser eine Verfügung von
Todes wegen hinterlassen, ist diese für die Ermittlung der steuerbaren Zuwendungen massgebend. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, werden die einzelnen Erbquoten nach Massgabe der gesetzlichen Erbfolge berechnet.
2 Die von den Grundsätzen gemäss Abs. 1 abweichenden Teilungen werden
steuerlich anerkannt, wenn die unter den Erben getroffene Verständigung
weder ungewöhnlich ist, noch vorwiegend der Steuereinsparung dient.
3 Eine Zuwendung unterliegt auch dann der Schenkungssteuer, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht (gemischte Schenkung). Steuerlich liegt eine gemischte Schenkung
vor, wenn der Wertunterschied mindestens 25% beträgt.
VI. Grundstückgewinnsteuer
Art. 40 * …
Art. 41 Ersatzbeschaffung (Art. 104 Abs. 1 lit. d–f StG)
1 Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb
eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn
die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich
des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres
vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.
3 Erfolgt die Ersatzbeschaffung erst nach der Veräusserung, wird der bereits
erhobene Steuerbetrag ganz oder teilweise ohne Zins zurückerstattet.
4 Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden
bei der Veräusserung des Ersatzgrundstückes besteuert. Für die Steuerberechnung wird die Besitzesdauer des ersetzten Grundstückes mitberücksichtigt.
Art. 42 * Inkonvenienzentschädigungen (Art. 106 Abs. 1 StG)
1 Nicht zum steuerbaren Erlös gehören Inkonvenienzentschädigungen, soweit vom Erwerber die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle entschädigt werden.
2 Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz
geltend gemacht werden.
Art. 43 Minderwertentschädigung (Art. 108 Abs. 3 StG)
1 Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.
VII. Liegenschaftssteuer
Art. 44 Steuerbemessung (Art. 114 StG)
1 Die Standeskommission kann Mindestwerte festlegen, bis zu denen auf eine Steuererhebung verzichtet werden kann.
VIII. Handänderungssteuer
Art. 45 Steuererhebung (Art. 116 und 158 Abs. 2 StG)
1 Die Rechnung der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle gilt als Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 127 StG. *
2 Die Steuerpflicht obliegt ausschliesslich dem Erwerber des Grundstücks,
auch wenn sich der Veräusserer zur teilweisen oder vollständigen Bezahlung der Handänderungssteuer verpflichtet hat. Der Erwerber ist Steuersubjekt. Ihm ist die Veranlagungsverfügung zu eröffnen.
3 Wird der Steueranspruch oder die Steuerberechnung bestritten, kann der
Steuerpflichtige bei der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art.
143 StG).
Art. 46 * Steuerbefreiung (Art. 118 StG)
1 Nach der Ehescheidung ist die Handänderung im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung steuerfrei, soweit die Übertragung der Liegenschaft in Vollzug des Scheidungsurteils erfolgt.
2 Nach dem Tod des Ehegatten ist die Handänderung steuerfrei nach Massgabe des güter- und erbrechtlichen Anspruchs des übernehmenden Ehegatten. Die Übertragung der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten ist vollständig steuerfrei.
3 Keine Steuerbefreiung erfolgt beim Erwerb durch einen Erben im Rahmen
der Erbteilung oder durch einen Universalerben.
IX. Verfahrensrecht
Art. 47 Steuerauskunft (Art. 122 Abs. 2 StG)
1 Auskunft über rechtskräftige Steuerfaktoren darf ausschliesslich dem Steuerpflichtigen selbst, nicht aber an Dritte erteilt werden.
2 Die Bezirke und Gemeinden, deren Steuern durch den Kanton bezogen
werden, können verlangen, dass den mit dem Rechnungswesen betrauten
Organen (Behörden, Geschäftsprüfungskommission) bei der kantonalen
Steuerverwaltung Einsicht in die Steuerbezugslisten gewährt wird. Die Organe haben sich gegenüber der Steuerverwaltung über den Revisionsauftrag
auszuweisen.
Art. 48 Eröffnung der Verfügung (Art. 127 StG)
1 Die in der Sache zuständigen Sachbearbeiter sind in der Verfügung anzugeben.
Art. 49 Steuervertretung (Art. 128 Abs. 2 StG)
1 Angestellte der kantonalen Steuerverwaltung dürfen im Kanton keine Vertretung in Steuersachen übernehmen.
Art. 50 Elektronischer Datenaustausch (Art. 133 und 140 StG)
1 Der Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde kann auch elektronisch erfolgen. Die Steuerbehörde kann die Voraussetzungen regeln.
Art. 51 Verfahrenspflichten der Erben (Art. 141 StG)
1 Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten der Steuerbehörde auch dann einreichen, wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht.
Art. 52 * Steuerbezug (Art. 158 StG)
1 Der Staat erhält von den Bezirken und Gemeinden eine Veranlagungsentschädigung von 1,2% sowie eine Bezugsentschädigung von 0,8% der an sie
abgelieferten Steuererträge.
2 Als Entschädigung für den Bezug der Quellensteuern erhält der Staat 10%
der abgelieferten Steuerbeträge.
Art. 53 * Fälligkeit und Zahlungsfrist (Art. 160 Abs. 2 StG)
1 Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Steuern ist
der 31. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
2 Erbschafts- und Schenkungssteuern werden 90 Tage nach Entstehen des
Steueranspruchs gemäss Art. 96 Abs. 4 StG fällig.
3 Die übrigen Steuern, die Bussen und Gebühren werden mit der Zustellung
der Rechnung fällig. Art. 160 Abs. 4 StG bleibt vorbehalten.
4 In jedem Fall wird die Steuer fällig
a) am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen Person im
Handelsregister;
c) im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen
Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke gesicherte
Forderungen aufgibt;
d) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
e) beim Tod des Steuerpflichtigen.
5 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt
die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.
6 Der Steuerpflichtige kann vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.
7 Wird der geschuldete Steuerbetrag innert der Zahlungsfrist nicht beglichen,
ist dem Steuerpflichtigen eine Zahlungserinnerung zuzustellen. Geht die
Zahlung auch innert der damit angesetzten Frist nicht ein, ist der Steuerpflichtige gebührenpflichtig zu mahnen. *
Art. 54 Zahlungserleichterungen (Art. 161 StG)
1 Stundungen und Ratenzahlungen sind in der Regel nur zu gewähren, wenn
die vollständige Entrichtung der geschuldeten Beträge innert einem Jahr
nach Rechnungsstellung gesichert erscheint.
Art. 55 Betreibung (Art. 163 StG)
1 Auf die Betreibung kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse offensichtlich mit einem Verlustschein enden würde.
Art. 56 Gesetzliches Pfandrecht (Art. 166 StG)
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle meldet der kantonalen
Steuerverwaltung vor dem Eintrag ins Grundbuch den mutmasslichen Veräusserungserlös. Gestützt darauf stellt diese den provisorischen Grundstückgewinnsteuerbetrag als Depot in Rechnung. *
2 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle macht die Vertragsparteien
ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechts für die Liegenschafts- und Grundstückgewinnsteuern aufmerksam.
Sie erwähnen insbesondere, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls
für sämtliche noch nicht beglichene Forderungen haftet und dass der Erwerber bei der Steuerbehörde schriftlich Auskunft über noch nicht bezahlte
Grundsteuern verlangen kann. Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind,
ist in der Urkunde festzuhalten. *
X. Steuerstrafrecht
Art. 57 Bussenerträge (Art. 168 StG)
1 Die Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten fallen in die Staatskasse.
2 Die Bussen wegen Steuerhinterziehung fallen im Verhältnis der Nachsteuern an Staat, Bezirke und Gemeinden.
XI. Übergangsbestimmungen
Art. 58 Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Kanton
1 Am 1. Januar 2001 bestehende Beteiligungen des Privatvermögens von
mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital oder einem steuerlichen
Verkehrswert von mehr als Franken 1 Million einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft mit Sitz im Kanton Appenzell Innerrhoden können von steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz am 1. Januar 2001 im Kanton in der
Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 zum Geschäftsvermögen erklärt
werden.
2 Auf diesen Beteiligungen können vom Einkommenssteuerwert gemäss
Abs. 3 und 4 dieses Artikels jährlich, längstens während zehn Jahren,
Abschreibungen, höchstens im Umfang der jährlichen Erträge aus Ausschüttungen von Altreserven bis zum Endwert vorgenommen werden. Für die Bestimmung des Steuersatzes sind diese Ausschüttungen vor Abzug der
Abschreibungen massgebend. Die ermässigte Dividendenbesteuerung gemäss Art. 38 Abs. 4 StG kommt nicht zur Anwendung, soweit diesen Ausschüttungen entsprechende Abschreibungen entgegenstehen.
3 Der Einkommenssteuerwert der Beteiligung bestimmt sich aufgrund des
Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte
Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert der Beteiligung.
4 Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in
den Steuerjahren 1999 und 2000 nur für eine Teilquote ihres Gewinnes im
Kanton steuerpflichtig waren, bestimmt sich der Einkommenssteuerwert aufgrund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des
Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne
versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Berücksichtigt wird nur der Teil der Reserven, welcher der im Kanton steuerbaren Quote im Durchschnitt der Steuerjahre 1999 und 2000 entspricht. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert.
5 Die Beteiligungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels gehen, nachdem sie auf
den Endwert abgeschrieben wurden, spätestens nach Ablauf von zehn
Jahren, in das Privatvermögen über.
6 Art. 21 Abs. 2 StG wird nicht angewendet.
7 Die Einkommenssteuerwerte und die Endwerte im Sinne von Abs. 3 und 4
dieses Artikels werden bei der Veranlagung der beteiligten steuerpflichtigen
natürlichen Personen für das Steuerjahr 2001 in einer anfechtbaren Verfügung, gegen welche Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann,
festgelegt.
Art. 58bis * Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1 Für bis 31. Dezember 2019 vorgenommene Überführungen von Wohnliegenschaften aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt Art. 7
Abs. 3 dieser Verordnung in der bisherigen Fassung.
XII. Schlussbestimmungen
Art. 59 * …
Art. 60 * …
Art. 61 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 2 geändert -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 3 aufgehoben -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 4 aufgehoben -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 20 geändert -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 3 aufgehoben -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 31 aufgehoben -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 40 aufgehoben -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 42 geändert -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 46 geändert -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 52 geändert -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 53 geändert -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 59 aufgehoben -
26.06.2006 01.01.2007 Art. 60 aufgehoben -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 2bis eingefügt -
26.06.2007 01.01.2007 Art. 8 aufgehoben -
25.10.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 4 aufgehoben -
25.10.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben -
25.10.2010 01.01.2011 Art. 24bis eingefügt -
25.10.2010 01.01.2011 Art. 33bis eingefügt -
25.10.2010 01.01.2011 Art. 35 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 23 Titel geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 38 Abs. 3 eingefügt -
22.06.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 2020-24
22.06.2020 01.01.2020 Art. 58bis eingefügt 2020-24
19.10.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 2020-42
19.10.2020 01.01.2021 Art. 25 aufgehoben 2020-42
19.10.2020 01.01.2021 Art. 33bis Abs. 2 geändert 2020-42
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
19.10.2020 01.01.2021 Art. 33bis Abs. 2, b) geändert 2020-42
19.10.2020 01.01.2021 Art. 36 aufgehoben 2020-42
19.10.2020 01.01.2021 Art. 53 Abs. 7 geändert 2020-42
25.10.2021 01.11.2021 Art. 45 Abs. 1 geändert 2021-35
25.10.2021 01.11.2021 Art. 56 Abs. 1 geändert 2021-35
25.10.2021 01.11.2021 Art. 56 Abs. 2 geändert 2021-35
05.02.2024 01.06.2024 Art. 45 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 56 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 56 Abs. 2 geändert 2024-11
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 2 26.06.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 2bis 20.11.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 3 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 4 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 7 Abs. 3 22.06.2020 01.01.2020 geändert 2020-24
Art. 8 26.06.2007 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 2 19.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-42
Art. 13 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 19 Abs. 4 25.10.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 20 26.06.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 25.10.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 23 01.12.2014 01.12.2014 Titel geändert -
Art. 24bis 25.10.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 25 19.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-42
Art. 26 Abs. 3 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 31 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 33bis 25.10.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 33bis Abs. 2 19.10.2020 01.01.2021 geändert 2020-42
Art. 33bis Abs. 2, b) 19.10.2020 01.01.2021 geändert 2020-42
Art. 35 25.10.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 36 19.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-42
Art. 38 Abs. 3 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -
Art. 40 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 42 26.06.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 45 Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
Art. 45 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 46 26.06.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 52 26.06.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 53 26.06.2006 01.01.2007 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 53 Abs. 7 19.10.2020 01.01.2021 geändert 2020-42
Art. 56 Abs. 1 26.06.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 56 Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
Art. 56 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 56 Abs. 2 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
Art. 56 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 58bis 22.06.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-24
Art. 59 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 60 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -
