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title: "Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet"
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provisions: 9
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# Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Reglement regelt das amtliche Verfahren zur Versteigerung von baselstädtischen Kontrollschildern im Internet.

## § 2 {#par_2}

Versteigerungsgegenstand
1 Kontrollschilder bleiben nach den einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen Eigentum der Behörde. Im Versteigerungsverfahren kann somit lediglich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für
ein bestimmtes Kontrollschild erworben werden.
2 Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.

## § 3 {#par_3}

Teilnahmeberechtigung
1 Zur Teilnahme an der Kontrollschilderversteigerung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs erfüllen.
§ 4 Versteigerung
1 Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden, und legt die Versteigerungsdauer und den Mindestpreis fest.
2 Die Erhöhung des Gebotes hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen;
diese können aber auch übersprungen werden.
3 Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die
verbindliche Bezugsberechtigung für die ersteigerten Kontrollschilder erteilt, sofern die Person im

## § 3zum Sinne von {#par_3zum}

Bezug berechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte
Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen bei der Motorfahrzeugkontrolle zu beziehen.

## § 5 {#par_5}

Kontrollschilderbezug
1 Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält von der Motorfahrzeugkontrolle die Rechnung über den Ersteigerungsbetrag zugestellt.
2 Der Ersteigerungsbetrag ist innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung einzuzahlen.
3 Die Schilderherausgabe und die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs mit den neuen Kontrollschildern erfolgt frühestens nach Zahlungseingang des Ersteigerungsbetrags. Dabei werden die mit der Anfertigung der Kontrollschilder und der Zulassung des Fahrzeugs verbundenen Gebühren sowie die
Motorfahrzeugsteuer zusätzlich erhoben.
1) Massgebend ist jetzt die Strassenverkehrsverordnung vom 17. Mai 2011 (SG 952.200) § 23 Abs. 1 Buchstabe A Ziff. 13b.

## § 6 Versteigerung von Kontrollschildern: Reglement 952.250 {#par_6}

Nichtbezug
1 Wird der Ersteigerungsbetrag nicht innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung einbezahlt oder
wird nicht innerhalb von neunzig Tagen seit Rechnungsstellung auf das ersteigerte Kontrollschild ein
Motorfahrzeug in Verkehr gesetzt, so erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das
Kontrollschild wird einer späteren Versteigerung zugeführt.
2 Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschilds wird ein allfällig bereits bezahlter Ersteigerungsbe -
trag nach Abzug der Umtriebsentschädigung gemäss Abs. 3 zurück erstattet.
3 Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Ersteigerungsbetrags, mindestens CHF 100 und höchstens CHF 500 zu entrichten.

## § 7 {#par_7}

Kontrollschild-Deponierung
1 Wird ein Fahrzeug mit ersteigerten Kontrollschildern ausser Verkehr gesetzt und werden die Schilder
deponiert, so bleiben sie für die Halterin oder den Halter ein Jahr reserviert. Die Deponierungsfrist
kann auf schriftliches Gesuch hin ein Mal um höchstens eine Periode verlängert werden. Wird inner -
halb dieser Frist kein Fahrzeug auf die ersteigerte Kontrollschildnummer in Verkehr gesetzt, so erlischt die Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird erneut einer späteren Versteigerung zugeführt. Der Ersteigerungsbetrag wird nicht rückerstattet.

## § 8 {#par_8}

Kontrollschild-Verlust
1 Verlorene oder abhanden gekommene Kontrollschilderpaare sowie ein verlorenes oder abhanden gekommenes Motorradschild werden polizeilich ausgeschrieben und für die Dauer von fünf Jahren ge -
sperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz oder auf Rückerstattung des Steigerungsbetrages. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das Recht auf Wiedererteilung.
2 Bei Verlust eines Einzelschildes bei Kontrollschilderpaaren kann dieses Schild einmal nachbestellt
werden. Bei nochmaligem Schildverlust kann kein weiteres Schild mehr bestellt werden und die Schilder werden für die Dauer von fünf Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz
oder auf Rückerstattung des Steigerungsbetrages. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines
Jahres das Recht auf Wiedererteilung.

## § 9 {#par_9}

Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf 1. Juli 2007 wirksam.
Versteigerung von Kontrollschildern: Reglement 952.250
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.02.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung KB 12.02.2007
Versteigerung von Kontrollschildern: Reglement 952.250
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.02.2007 01.07.2007 Erstfassung KB 12.02.2007
