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title: "Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten"
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# Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend:
Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt-
und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere:
a. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des
Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von
Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
b. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler
Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS
durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.
1) SR 101

## Art. 2 OGS 2010, 45 {#art_2}

Begriff
1 ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und
Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-
Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es
dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.

## Art. 3 {#art_3}

Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder
unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich
für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
a. Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
b. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und
Antragsdelikte),
c. Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten,
d. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf
Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv
auszugehen ist,
e. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen
von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
f. Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG2)), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
2) SR 455
2. Organisation, Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen
Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
a. Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
b. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
c. Angaben über Täter-Opferbeziehung,
d. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
e. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
f. Angaben über die Tatorte,
g. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat
und/oder der Täterschaft stehen.
3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht
oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei
Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal
Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder
Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung
und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle
zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin
Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen
der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss
ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3. Betrieb und Datenschutz

## Art. 6 {#art_6}

Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig
auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten
der gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

Betriebsbewilligung
1 Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die
ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird
mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8.
Juni 1997 (PolG3)) geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Speicherung und Datenpflege
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich
bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
a. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben
ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der
Zentralstelle.
b. Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViC-
LAS Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.
c. Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
3) BSG 551.1

## Art. 9 {#art_9}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-
Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und
Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.

## Art. 10 {#art_10}

Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn
a. sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-
Eintrag ergeben oder
b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die
Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde
Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.

## Art. 11 {#art_11}

Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in
ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt
oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

## Art. 12 {#art_12}

Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten
sich - soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält
- nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986
(KDSG4)).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons
Bern.

## Art. 13 {#art_13}

Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden
Fristen gelöscht:
a. Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre
ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder
nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
b. Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle
durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons
um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
c. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
d. Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe
oder einer stationären Massnahme.
e. Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft
sind von Amtes wegen zu löschen:
1. unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder
2. sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht
definitiv ausgeräumt ist.
f. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von
den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
4) BSG 152.04
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale
Recht bestimmt.
4. Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die
an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das
Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene
Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden
auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird
sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle
gemäss Art. 5 Abs. 2.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.5)
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.

## Art. 18 {#art_18}

Notifikation an den Bund
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei
über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV (SR 172.010.1).

## Art. 19 {#art_19}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und
Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

## Art. 20 {#art_20}

Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird
ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 19696) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
5) Die Vereinbarung trat am 1. Mai 2009 in Kraft. Für den Kanton Obwalden trat die
Vereinbarung am 1. August 2010 in Kraft (OGS 2010, 44)
6) GDB 240.4

## Art. 21 {#art_21}

Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im
Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert
und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten
Grundsätze verwendet werden.
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, welche
sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist
für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern
eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren
Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu
löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten
Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden,
sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht
widersprechen.
Informationen zur Vereinbarung
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 45
Beitrittsbeschluss: RRB vom 6. Juli 2010 (OGS 2010, 44)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.04.2009 01.08.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 45
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.04.2009 01.08.2010 Erstfassung OGS 2010, 45
OGS 2010, 44
Regierungsratsbeschluss
über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung
(bzw. Konkordat) über die computergestützte
Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung
von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
vom 6. Juli 2010
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
19681 sowie Artikel 20 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom
8. Juni 19972,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung (bzw.
Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der
Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-
Konkordat) vom 2. April 2009 bei.
2. Der Landammann und der Landschreiber werden mit der
Beitrittserklärung beauftragt.
3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement3 wird mit dem Vollzug
beauftragt.
4. Dieser Beschluss sowie das ViCLAS-Konkordat treten für den
Kanton Obwalden am 1. August 2010 in Kraft.
1 GDB 101.0
2 GDB 130.1
3 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des
Publikationsgesetzes (GDB [[OW|131.1]]) auf den 1. Juli 2022 angepasst.
