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title: "Kantonale Verordnung über die Familienzulagen"
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# Kantonale Verordnung über die Familienzulagen

## Art. 1 {#art_1}

Anwendbares Recht
1 Die Anwendung des Anspruchs auf Familienzulagen ergibt sich aus dem
FamZG, aus der FamZV und der Wegleitung zum Bundesgesetz über die
Familienzulagen (FamZWL).
2 Die vorliegende Verordnung präzisiert die besonderen kantonalen durch
das Ausführungsgesetz eingeführten Bestimmungen.
1.2 Familienzulagen

## Art. 2 {#art_2}

Periodische Zulagen
1 Die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Zusatzleistungen ab
dem dritten Kind werden in der Regel jeden Monat ausbezahlt.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Ausbildungszulage vor dem 16. Altersjahr
1 Die Kinderzulage wird auf das Niveau der Ausbildungszulage erhöht, wenn
das Kind vor dem 16. Altersjahr eine Ausbildung beginnt, die einer Lehre
oder einer Schule der Sekundarstufe II, einer Handelsschule, einer Schule
mit Stufe Diplom oder eines Gymnasiums mit Stufe Maturität, entspricht.

## Art. 4 {#art_4}

Zusatzleistung ab dem dritten Kind
1 Die Zusatzleistungen ab dem dritten Kind werden den jüngsten Kindern
entsprechend der Anzahl anspruchsberechtigter Kinder für den gleichen Bezüger gewährt. Dies gilt für die vorrangigen und Differenzzulagen.
2 Sobald mindestens drei Kinder im gleichen Haushalt im Wallis leben, ihre
Ansprüche auf Familienzulagen gemäss der Walliser Gesetzgebung aber
nicht dem gleichen Bezüger zugeordnet sind, können bei der Familienzulagekasse, welche die Zulagen für das jüngste Kind auszahlt, Zusatzleistungen beantragt werden. Damit die Kassen in solchen Fällen entscheiden können, haben die Antragsteller entsprechende Belege am Ende jedes Kalenderjahres einzureichen, die namentlich beweisen, dass die Familie im gleichen Haushalt lebt. *

## Art. 5 {#art_5}

Anspruchskonkurrenz
1 Falls die Bundesbestimmungen es nicht ermöglichen, den erstanspruchsberechtigten Elternteil zu bestimmen, wählen die Eltern, wer die Anmeldung
auf Familienzulagen einreicht.
2 Familienzulageordnungen
2.1 Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe

## Art. 6 {#art_6}

Buchhaltung
1 Die in mehreren Kantonen tätigen Kassen müssen eine separate Buchhaltung für die gemäss der Walliser Gesetzgebung ausbezahlten Zulagen vorweisen.
2 Die Buchhaltung muss eine Gewinn- und Verlustrechnung umfassen, aus
der der Ertrag und der Aufwand, die Verwaltungskosten, die Reservenerträge, das Jahresergebnis und die Entwicklung der gesetzlichen Reserve hervorgehen.
3 Das kantonale Amt für Familienzulagen erstellt die Wegleitungen.

## Art. 7 {#art_7}

Berufliche und zwischenberufliche Verbände
1 Als Berufsverbände gelten die Arbeitgeber und zutreffendenfalls auch die
Arbeitnehmer umfassenden Verbände eines oder mehrerer Berufe, Handwerke oder Wirtschaftszweige.
2 Als zwischenberufliche Verbände gelten Verbände zweier oder mehrerer
Berufsvereinigungen, welche die Arbeitgeber und zutreffendenfalls die
Arbeitnehmer von zwei oder mehreren Berufen, Handwerken oder
Wirtschaftszweigen umfassen.

## Art. 8 {#art_8}

Mitwirkung der anerkannten Familienzulagekassen
1 In der Regel darf nur eine einzige im Kanton errichtete berufliche oder zwischenberufliche Kasse in einem Sprachgebiet für den gleichen Beruf, das
gleiche Handwerk oder den gleichen Wirtschaftszweig anerkannt werden.
2 Besteht in einem Sprachgebiet des Kantons keine Kasse, so muss die
Kasse der anderen Region den Beitritt jeglicher Arbeitgeber annehmen, die
im Kanton den Beruf oder das Handwerk ausüben oder dem gleichen
Wirtschaftszweig angehören für den die obenerwähnte Kasse errichtet worden ist.

## Art. 9 {#art_9}

Vertretung
1 Die Statuten bestimmen die Verwaltungsorgane der im Kanton errichteten
anerkannten Kassen. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen darin
vertreten sein.
2 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens einen Sitz von drei, auf
zwei von fünf und auf alle Fälle auf einen Drittel der Sitze.

## Art. 10 {#art_10}

Paritätische Verwaltung
1 Die im Kanton errichteten beruflichen Familienzulagekassen, bei denen die
Arbeitnehmerseite organisiert ist, sind von einem Organ zu verwalten, das
eine gleiche Anzahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfasst. Die Statuten
und Reglemente der Kassen bestimmen dieses Organ und regeln dessen
Zusammensetzung.
2 Eine Kasse gilt auf der Arbeitnehmerseite als organisiert, wenn sie Arbeitnehmer umfasst, von denen mehr als die Hälfte Mitglieder einer Personenverbindung, einer Gewerkschaft oder einer Genossenschaft sind.
3 Die sich in der Minderheit befindenden Arbeitnehmerorganisationen haben
zutreffendenfalls das Recht sich an der Verwaltung der Kasse zu beteiligen.

## Art. 11 {#art_11}

Anerkennung der beruflichen oder zwischenberuflichen Familienzulagekassen
1 Jede im Kanton errichtete berufliche oder zwischenberufliche Kasse muss
nur dann vom Staatsrat anerkannt werden, wenn sie die Rechtspersönlichkeit besitzt und die gesetzliche Form eines Vereins oder einer Genossenschaft nachweist.

## Art. 12 {#art_12}

Weitere Verpflichtungen der anerkannten Kassen
1 Es werden nur jene Kassen anerkannt, die auf dem ordentlichen Weg des
Ausgleichs eine gute Verwaltung garantieren können und allen Mitgliedern
die gleichen Rechte und Pflichten zugestehen.
2 Durch den Beitritt zur Kasse darf das Mitglied nicht zur späteren Erwerbung der Mitgliedschaft des Berufsverbandes verpflichtet werden und sein
Austritt aus dem Berufsverband darf nicht den Ausschluss aus der Kasse
nach sich ziehen.

## Art. 13 {#art_13}

Haftung der Organe der anerkannten Familienzulagekassen
1 Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten
oder die Kassenreglemente geregelt.
2 Der Staatsrat kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherheiten leisten in Form von Geldanlagen, Wertpapieren oder Bürgerschaftsleistungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung verweigert
oder zurückgezogen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Anerkennungsverfahren
1 Familienzulagekassen, die wünschen anerkannt zu werden, haben beim
kantonalen Amt für Familienzulagen ein Gesuch vor dem 1. September für
das nächste Jahr einzureichen.
2 Zwecks Anerkennung haben die Kassen ihre Statuten oder Vorlagen der
Statuten und Reglemente einzureichen und die durchschnittliche Kinderzahl
anzugeben, für welche die Familienzulagen bezahlt werden.
3 Jede Abänderung der Statuten oder des Reglements ist dem kantonalen
Amt für Familienzulagen zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 15 {#art_15}

Folgen der Anerkennung und Entzug
1 Die Anerkennung einer Kasse durch den Staatsrat zieht für den Staat keine
Verpflichtung nach sich.
2 Schwere Vergehen einer Kasse in der Geschäftsführung oder in der Anwendung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung zur Folge haben. Das in Artikel 18 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.
3 Die Anerkennung kann auch entzogen werden, wenn eine anerkannte Kasse in vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht an mindestens 400 im Wallis
wohnhaften Kindern Familienzulagen ausrichtet.

## Art. 16 {#art_16}

Bewilligung an die AHV-Kassen zur Führung von Familienzulagekassen
1 Jede AHV-Ausgleichskasse kann für die Führung einer Familienzulagekasse im Kanton Wallis die Bewilligung beantragen, sofern sie die Verwaltung
für die der AHV angeschlossenen Mitglieder übernimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Bewilligungsverfahren
1 Familienzulagekassen, die wünschen zugelassen zu werden, müssen sich
beim kantonalen Amt für Familienzulagen vor dem 1. September für das
nächste Jahr anmelden.
2 Zwecks Bewilligung haben die Kassen ihre Statuten und Reglemente zu
erstellen.
3 Jede Abänderung der Statuten oder des Reglements ist dem kantonalen
Amt für Familienzulagen zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 18 {#art_18}

Folgen der Bewilligung und Entzug
1 Die Bewilligung einer Kasse zieht für den Staat keine Verpflichtung nach
sich.
2 Schwere Vergehen einer Kasse in der Geschäftsführung oder in der Anwendung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung zur Folge haben. Das in Artikel 20 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.

## Art. 19 {#art_19}

Haftung der Organe
1 Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten
oder die Kassenreglemente geregelt.
2 Der Staatsrat kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherheiten leisten in Form von Geldanlagen, Wertpapieren oder Bürgerschaftsleistungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung verweigert
oder zurückgezogen werden.
Art. 20 * Organe der kantonalen Familienzulagekasse
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus gleichviel Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäss der in den Statuten vorgesehenen Art der Verteilung.
2 Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Vertretern der Arbeitgeber und vier
Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Er wird von einem Vertreter der
Arbeitgeber präsidiert.
3 Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis leitet und verwaltet die kantonale
Familienzulagekasse in Anwendung der Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
unter Einhaltung der Statuten, welche die Aufgaben und Kompetenzen der
Organe bestimmen.

## Art. 21 {#art_21}

Verpflichtungen im Falle von Auflösung
1 Die Statuten oder Reglemente der Familienzulagekassen sehen vor, unter
welchen Bedingungen die Kassen aufzulösen oder zu liquidieren sind.
2 Die Kasse, deren Auflösung ansteht, hat ihre Tätigkeit bis zum Jahresende
fortzusetzen.

## Art. 22 {#art_22}

Erfassungskontrolle
1 Das kantonale Amt gewährt dem Arbeitgeber eine Frist von 60 Tagen, um
eine Beitrittsbescheinigung einer zuständigen Familienzulagekasse einzureichen.
2 Bei Nichtbefolgung des Arbeitgebers wird das kantonale Amt für Familienzulagen von Amtes wegen den Anschluss an die anerkannte Kasse seines
Berufs oder notfalls an die kantonale Kasse anordnen.

## Art. 23 {#art_23}

Kassenwechsel
1 Die Kasse informiert die ehemalige Kasse und das kantonale Amt für Familienzulagen bis zum 31. August des laufenden Jahres über die Anfrage des

## Art. 24 Kassenwechsels für das nächste Jahr. * {#art_24}

Beiträge
1 Die Familienzulagekassen setzen einen einzigen Beitragssatz für alle im
Kanton angeschlossenen Arbeitgeber fest.
2 Der Staatsrat legt den Beitragssatz der Arbeitnehmenden fest, indem er
insbesondere die Entwicklung des mittleren Finanzierungssatzes der Zulagen für die Arbeitnehmer berücksichtigt, um eine gerechte Verteilung der Finanzierung der Familienzulagen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

## Art. 25 sicherzustellen. * {#art_25}

Reservefonds
1 Der Reservefonds muss angelegt werden um die notwendigen Barmittel zu
garantieren, eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten und einen angemessenen Ertrag zu erzielen.
2 Die Revisionsstelle äussert sich in ihrem Jahresbericht auf die Respektierung der Kriterien betreffend die Anlegung der Reserve.

## Art. 26 {#art_26}

Kontrolle der Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeberkontrollen umfassen die Kontrolle der beitragspflichtigen
AHV-Löhne sowie die Bezahlung der Familienzulagen.
2 Die internen Kontrolleure der Familienzulagekassen sind ermächtigt, die
Arbeitgeberkontrollen unter Verantwortung der Direktion der Kasse auszuführen.
3 Die Aussenkontrolleure müssen sich gemäss den Wegleitungen des kantonalen Amtes für Familienzulagen anerkennen lassen.

## Art. 27 {#art_27}

Revision der Familienzulagekassen
1 Jede Kasse muss einmal jährlich durch ein bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtbehörde genehmigtes Revisionsorgan revidiert werden.
2 Diese Revision erfolgt aufgrund der Wegleitung des kantonalen Amtes für
Familienzulagen. Sie erstreckt sich auf die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, auf die Prüfung der Buchhaltung und die Bestätigung der statistischen Daten.
3 Das Revisionsorgan schickt eine Kopie seines Berichtes an das kantonale
Amt für Familienzulagen.
2.2 Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe

## Art. 28 {#art_28}

Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe
1 Die im Gesetz vorgesehenen Beitrittsbestimmungen sind analog anwendbar für die Selbständigen. *
2 Die Modalitäten für die Arbeitnehmer, welche eine nicht landwirtschaftliche
Tätigkeit ausüben, sind analog anwendbar für die Selbständigerwerbenden
ausserhalb der Landwirtschaft. *
3 … *

## Art. 29 {#art_29}

Beiträge - Zulagen
1 Um die Beiträge der Selbständigerwerbenden festlegen zu können, bitten
die anerkannten Kassen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a AG-
FamZG, bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, die definitive Verfügung
der persönlichen AHV-Beiträge oder eine Liste mit den nötigen Informationen, insbesondere der AHV-Nummer und das AHV-beitragspflichtige Einkommen. *
2 Die bezahlten Zulagen entsprechen denjenigen der Arbeitnehmer und sind
im Prinzip nach derselben Periodizität wie die Einkassierung der persönlichen Beiträge bezahlt. *
3 Die im Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Zusatzleistung ab dem dritten Kind
kann einmal pro Kalenderjahr bezahlt sein. *
2.3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

## Art. 30 {#art_30}

Verwaltungskosten
1 Der Kanton leistet vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung
der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt
auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des
Kantons Wallis erstellten Rechnung.
2.4 Selbständige Landwirte

## Art. 31 {#art_31}

Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Tätigkeit
1 Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten insbesondere die Viehhaltung und
die Viehzucht, der Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Getreide- und Hackfruchtbau, die Geflügel- und die Bienenzucht.
2 Die Kasse beurteilt den landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen
Charakter jeder anderweitigen Tätigkeit.

## Art. 32 {#art_32}

Landwirtschaftlicher Betriebsleiter
1 Als landwirtschaftlicher Betriebsleiter gilt der Eigentümer, Pächter oder
Nutzniesser, der auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich sind die Normen der AHV anwendbar.
2 Die Mitglieder von Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Mitglieder von Erbengemeinschaften gelten als Betriebsleiter, wenn sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
3 Die Verwandten des landwirtschaftlichen Betriebsleiters in gerader auf- und
absteigender Linie und ihre im Betriebe mitarbeitenden Gattinnen gelten
ebenfalls als Betriebsleiter.

## Art. 33 {#art_33}

Hauptberufliche und nennenswerte Tätigkeit
1 Als hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig gilt jener Betriebsleiter, welcher im Verlaufe des Jahres hiefür den grössten Teil seiner Zeit verwendet
oder dem die Ausübung dieser Tätigkeit grösstenteils die Bestreitung des
Unterhalts seiner Familie ermöglicht.
2 Die Normen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sind für die Festsetzung des Hauptberufes sinngemäss anwendbar.
3 Als nennenswerte Tätigkeit in der Landwirtschaft gilt jene, die es dem
Betriebsleiter ermöglicht, ein dem durchschnittlichen Ertrag einer Milchkuh
gleichwertiges Einkommen zu erzielen, wie dieses gemäss den von der
kantonalen Steuerbehörde aufgestellten Normen ermittelt wird.

## Art. 34 {#art_34}

Beiträge der Verwandten des Betriebsleiters
1 Als Einkommen der Verwandten des landwirtschaftlichen Betriebsleiters gilt
der gemäss AHV-Bundesgesetzgebung massgebende beitragspflichtige
Lohn.
2 Der geschuldete Beitrag wird auf Grundlage des AHV-Beitrages berechnet,
der einem solchen Einkommen entsprechen würde.

## Art. 35 {#art_35}

Beitragsfestsetzung und Zahlungsperiode
1 Der geschuldete Beitrag wird von der Kasse festgesetzt und den Beitragspflichtigen gleichzeitig mit der AHV-Beitragsverfügung auf das Einkommen
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit mitgeteilt.
2 Der geschuldete Beitrag ist der Kasse an den durch die AHV-Bundesgesetzgebung vorgesehenen Perioden zu zahlen. In der Regel wird der Beitrag
in der AHV-Verfügung nachgetragen.

## Art. 36 {#art_36}

Verwandte, die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten
1 Der Beitragssatz für die Familienmitglieder, die im landwirtschaftlichen
Betrieb arbeiten, wird auf höchstens 0.8 Prozent des beitragspflichtigen
AHV-Lohnes festgesetzt. *
2 Der Staatsrat passt den Beitragssatz in Analogie zum Beitragssatz der

## Art. 37 selbständigen Landwirte an. * {#art_37}

Verfahren zur Erhebung der Beiträge
1 Die Bestimmungen der AHV-Bundesgesetzgebung über das Verfahren
betreffend Mahnung, Veranlagung, Betreibung, Zahlungsaufschub, Bezug
und Erlass nachzufordernder Beiträge, uneinbringliche Beiträge und Haftung
der Erben sind sinngemäss anwendbar.

## Art. 38 {#art_38}

Verrechnung
1 Laut der vorliegenden Gesetzgebung kann die Kasse die Familienzulagen
selbständiger Landwirte mit den geschuldeten Beiträgen und den AHV-Beiträgen verrechnen.

## Art. 39 {#art_39}

Beziehung mit der Steuerverwaltung
1 Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle
Auskünfte verlangen, welche für die Kontrolle der Kassenzugehörigkeit und
die Veranlagung der selbständigen Landwirte erforderlich sind.

## Art. 40 {#art_40}

Verwaltungskosten
1 Die Familienzulagekasse für die selbständigen Landwirte leistet der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für
die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.

## Art. 41 {#art_41}

Revisionsorgan
1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert
die Verwaltung der Familienzulagekasse für die selbständigen Landwirte. Es
stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
2.5 Nichterwerbstätige und Personen mit geringer Erwerbstätigkeit

## Art. 42 {#art_42}

Personen mit geringer Erwerbstätigkeit
1 Personen, deren jährliches Erwerbseinkommen niedriger ist als der halbe
jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, haben Anspruch
auf Zulagen mit denselben Bedingungen wie die Nichterwerbstätigen.

## Art. 43 {#art_43}

Revisionsorgan
1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert
die Verwaltung der Familienzulagen an die nichterwerbstätigen Personen.
Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.

## Art. 44 {#art_44}

Verwaltungskosten
1 Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres
aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.
3 Kantonaler Familienfonds

## Art. 45 {#art_45}

Bezüger der Haushaltungszulage *
1 Anspruch auf die Haushaltungszulage haben die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare, die in der Schweiz ein oder mehrere Kinder
bis zum erfüllten 20. Altersjahr in Obhut und Erziehung haben, sofern das
massgebende Einkommen die durch den Staatsrat festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. *
2 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Berechtigung
der Haushaltungszulage. Er stützt sich dafür besonders auf:
a) die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
b) die familiären Verhältnisse der betreffenden Personen.
3 Die Bezüger von Ergänzungsleistungen haben keinen Anspruch auf eine
Haushaltszulage. *
Art. 45a * Bezüger der einmaligen Hilfe für kranke oder verletzte Kinder
1 Anspruch auf die einmalige Hilfe haben die im Kanton wohnhaften Eltern,
deren erforderliche Anwesenheit bei einem kranken oder verletzen Kind
durch eine deutliche Lohnreduzierung oder zusätzliche Lasten finanzielle
Schwierigkeiten für die Familie mit sich bringt.
2 Der Anspruch auf Hilfe besteht lediglich dann, wenn die Pflege oder die
Krankenhausbehandlung mindestens 30 Tage dauern und ein Kind bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr betrifft; Für Kinder in Ausbildung wird bis zum
Abschluss der Ausbildung Hilfe gewährt, aber spätestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
3 Der Staatsrat bestimmt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Hilfe.
Er stützt sich insbesondere auf den Medianlohn innerhalb des Kantons.
Art. 45b * Bezüger der Geburts- oder Adoptionszulage für arbeitslose Personen
1 Anspruch auf die Geburts- oder Adoptionszulage haben die im Kanton
wohnhaften Eltern mit Bezugsberechtigung auf Arbeitslosengeld, von denen
keine der Personen das Anrecht auf eine Geburts- oder Adoptionszulage für
das Kind geltend machen kann.
Art. 45c * Bezüger für die Unterstützung bei Zahnarztkosten
1 Anspruch auf Unterstützung bei Zahnarztkosten haben im Kanton wohnhafte Bezüger von Haushaltszulagen, welche die vom Staatsrat festgelegten
Einkommensgrenzen nicht überschreiten, sofern sie nicht Sozialhilfe beziehen.
2 Der Staatsrat legt jährlich die Einkommensgrenzen fest, welche zum Bezug
der Unterstützung berechtigen, wobei er sich auf die in Artikel 45 Absatz 2
erwähnten Kriterien bezieht.
Art. 46 * …
Art. 47 * …

## Art. 49 Art. 48 * … {#art_49}

Anspruchsbedingung für die Haushaltungszulage *
1 Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem massgebenden Einkommen, mit dem Vermögen und mit den Abzügen entsprechen denjenigen, die
im Bereich der Prämienverbilligungen der obligatorischen Krankenversicherung anwendbar sind. Für die Konkubinatspartner werden die massgebenden Einkommen, das Vermögen und die Abzüge kumuliert. *
2 Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, für welches die Haushaltungszulage geschuldet ist.
3 Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse, welche im Verlaufe des Jahres eintreten, werden im folgenden Jahr berücksichtigt.
4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur noch, wenn die Familie am 30. September im Wallis wohnhaft ist.
Art. 49a * Anspruchsbestimmung für die einmalige Hilfe für kranke oder
verletzte Kinder
1 Der Betrag der Hilfe kann zwischen 500 und 7'000 Franken variieren. Er
entspricht dem tatsächlichen finanziellen Ungleichgewicht auf eine Dauer
von drei Monaten.
2 Die in der Berechnung für die Hilfe berücksichtigen Kosten betreffen nicht
direkt das kranke Kind. Es handelt sich insbesondere um:
a) Transportkosen;
b) Kosten für auswertige Mahlzeiten;
c) Unterkunftskosten;
d) Kosten für Haushalthilfe oder Kinderhütedienst.
3 Die Hilfe ist einmalig erneuerbar, wenn die Pflege oder die Krankenhausbehandlung eine Dauer von 3 Monaten übersteigt.
Art. 49b *
1 Der Höchstbetrag pro Familie der Unterstützung darf die Grenze nicht
überschreiten, die jedes Jahr vom Staatsrat unter den in Artikel 45c Absatz 3
AGFamZG genannten Bedingungen festgelegt wird.
2 Es können nur Zahnbehandlungen in der Schweiz berücksichtigt werden,
die von den Haushaltsmitgliedern im Jahr nach dem Entscheid über die
Gewährung des kantonalen Fonds (massgebliche Periode) vorgenommen
wurden. Massgeblich ist die Familiensituation, welche bei der Gewährung
der Haushaltshilfe vorherrscht.
3 Die Frist für die Einreichung der Kosten ist der 31. Dezember des Jahres,
welche auf die Mitteilung des Anspruchs auf Haushaltszulage folgt.

## Art. 50 {#art_50}

Meldepflicht
1 Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Fondsverwaltung jede dauernde Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bezugsberechtigten mitzuteilen.

## Art. 51 {#art_51}

Beziehung zur Steuerverwaltung
1 Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle
Auskünfte verlangen, welche für die Prüfung des Anspruchs auf die Haushaltungszulage notwendig sind.

## Art. 52 {#art_52}

Durchführung für die Haushaltungszulage *
1 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage wird im Prinzip aufgrund der
Steuerangaben automatisch ermittelt.
2 Der Anspruch der Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die ihren Subventionsausweis für die Prämienverbilligung der Krankenversicherung geltend gemacht haben, wird automatisch überprüft.
3 Die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die keine Steuerangaben haben, müssen ein Gesuch bis zum 30. September des Jahres, für welches die Leistungen geltend gemacht werden, bei
der zuständigen Fondsverwaltung einreichen.
Art. 52a * Durchführung für die einmalige Hilfe für kranke oder verletzte
Kinder
1 Die Familien müssen bei der Fondsverwaltung ein Gesuch hinterlegen.
Art. 52b * Modalitäten für die Unterstützung bei Zahnarztkosten
1 Der Anspruch auf Unterstützung bei Zahnarztkosten wird auf der Grundlage der massgeblichen Einkommen ermittelt, welche bei der Bestimmung der
Haushaltszulage berücksichtigt werden.
2 Haushalte, welche die vom Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen gemäss Artikel 45c Absatz 2 nicht überschreiten, werden ab 1. Januar nach
der Mitteilung an den kantonalen Fonds über die Möglichkeit informiert, die
entstandenen Zahnarztkosten einzureichen.

## Art. 53 {#art_53}

Zustellung
1 Werden Leistungen aus dem Fonds zugesprochen, erhält der Bezüger von
der ausführenden Behörde eine schriftliche Mitteilung.
2 Werden Leistungen aus dem Fonds abgelehnt, erhalten die Interessenten,
die ein spezielles Gesuch eingereicht haben, eine Verfügung.

## Art. 54 {#art_54}

Zahlung der Haushaltungszulage *
1 Sofern der Anspruch auf die Leistung festgesetzt werden konnte, wird die
jährliche Haushaltungszulage im Dezember ausbezahlt. Sie wird nur auf ein
Post- oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Wenn die Angaben des
Zahlungskontos fehlen, werden die daraus entstehenden Kosten von der Zulage abgezogen.
2 Der Anspruch auf Leistungen erlischt zwei Jahre nach dem Ende des
Jahres, für welches die Leistung geschuldet war. *
Art. 54a * Auszahlung für die Unterstützung bei Zahnarztkosten
1 Nach der Festsetzung wird die Unterstützung bei Zahnarztkosten an dieselbe Zahlungsadresse ausbezahlt, welche in Artikel 54 für die Haushaltszulage angegeben ist.

## Art. 55 {#art_55}

Beiträge zur Finanzierung und Kostenentschädigung *
1 Die Beiträge zur Finanzierung des Fonds werden aufgrund der Löhne und
der Einkommen des vorangehenden Jahres berechnet. *
2 Der Beitragssatz wird jedes Jahr durch den Staatsrat festgesetzt.
3 Die Beiträge bilden Gegenstand einer Rechnung, die bis zum 31. Oktober
des laufenden Jahres bezahlt werden müssen. Im Bedarfsfall können Anzahlungen vor Erstellung der Jahresrechnung verlangt werden.
4 Für Kassen, die sich weigern den Beitrag zu bezahlen, finden die Bestimmungen der Artikel 18 und 20 des Gesetzes Anwendung.
5 Die Kostenentschädigung der Familienausgleichskassen ist auf zwei Franken pro angeschlossenes Mitglied festgesetzt, jedoch mindestens auf 0.5
Prozent der für einkassierten Beträge für den Beitrag an den Fonds. Ein
Mindestbetrag von 500 Franken ist garantiert, unabhängig der Anzahl Mitglieder. *
6 Die Entschädigungen werden von der Jahresrechnung abgezogen. *

## Art. 56 {#art_56}

Aufgaben des Familienfonds
1 Der Familienfonds muss insbesondere:
a) alle nötigen Arbeiten ausführen, die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs sowie für die Zustellung der Mitteilungen und Verfügungen
notwendig sind;
b) die Leistungen auszahlen und die Beiträge einkassieren;
c) die Buchhaltung führen und die Reserven des Fonds verwalten;
d) den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des
Staatsrates erstellen.

## Art. 57 {#art_57}

Verwaltungskosten
1 Der Familienfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.
2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.

## Art. 58 {#art_58}

Revisionsorgan
1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert
die Verwaltung des Familienfonds. Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
4 Ausgleichsfonds

## Art. 59 {#art_59}

Ziel des Ausgleichsfonds
1 Der Ausgleichsfonds ist bestimmt für die Zusprechung von Subventionen
zugunsten der gemäss dem AGFamZG auszahlenden Familienzulagekassen, deren Finanzierungsstruktur ungünstig ist. Diese Subventionen werden
durch Beiträge der Familienzulagekassen, deren Finanzierungsstruktur
günstig ist, finanziert.

## Art. 60 {#art_60}

Betroffene Familienzulagekassen
1 Alle Familienzulagekassen, die im Kanton zugelassen sind, nehmen obligatorisch am Ausgleich teil.

## Art. 61 {#art_61}

Notwendige Angaben
1 Die Kassen müssen jährlich bis zum 31. Mai des folgenden Jahres die
durch ihr Kontrollorgan bescheinigten Angaben vorlegen, welche für die Berechnung des Ausgleichs unbedingt notwendig sind, insbesondere: *
a) den Betrag der ausbezahlten Familienzulagen, strikt nach dem AG-
FamZG;
b) die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise die
Summe der AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen;
c) die bei den Arbeitgebern einkassierten Beiträge.
2 Der Ausgleichsfonds kann nötigenfalls Bescheinigungen einholen, welche
die Richtigkeit der Angaben nachweisen, oder ergänzende Kontrollen auf
Kosten der Kassen anfordern.

## Art. 62 {#art_62}

Ausgleichsprinzipien
1 Der Finanzierungssatz jeder Kasse entspricht dem Betrag der während des
Jahres aufgrund des Gesetzes ausbezahlten Familienzulagen, dividiert
durch die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise der
AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen. *
2 Der Beitrag für den Familienfonds ist nicht Bestandteil des Ausgleichs.
3 Der durchschnittliche Finanzierungssatz entspricht dem Gesamtbetrag der
gesetzlich durch alle Kassen ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch
den Gesamtbetrag der AHV-Löhne, beziehungsweise durch den Gesamtbetrag der AHV-Erwerbseinkommen, plus maximal 0.01 Prozent für Verwaltungskosten. *
4 Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz, hat die
Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in
den Ausgleichsfonds einzahlen.
5 Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwischen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungssatz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der AHV-Löhne.
Beispiele:
Finanzierungssatz der Kasse A: 4%
Finanzierungssatz der Kasse B: 3.2%
durchschnittlicher Finanzierungssatz: 3.5%
=> Subventionen für Kasse A: 80% x (4% - 3.5%) = 0.40% der AHV-Löhne
der Kasse A;
=> Beitrag der Kasse B: 80% x (3.5% - 3.2%) = 0.24% der AHV-Löhne der
Kasse B.

## Art. 63 {#art_63}

Berechnungsmodalitäten
1 Im Oktober jedes Jahres setzt der Ausgleichsfonds für das folgende Jahr
den provisorischen Beitrag oder die provisorische Subvention für jede Kasse
fest. Diese provisorischen Beträge werden aufgrund der letzten verfügbaren
Statistiken und Anpassungen der für das folgende Jahr vorgesehenen Familienzulagen berechnet. Der Beitrags- oder Subventionsausgleich findet statt,
sobald die definitiven Angaben bekannt sind.
2 Im Allgemeinen sind die Beiträge in drei gleichen jährlichen Raten auf den
10. April, 10. Juli und 10. November auf ein Bankkonto zu überweisen. Die
Subventionen werden für den 30. April, 30. Juli und 30. November bezahlt.
3 Die Differenz zwischen den definitiven und den provisorischen Beträgen
hat zur Folge, dass Ausgleichszinsen festgesetzt werden müssen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des durchschnittlichen Finanzierungssatzes
der zwölf vorangehenden Monate der Anpassung berechnet, basierend auf
den von der Kantonalbank gewährten Zinsen für institutionelle Ersparnisse.
Die berücksichtigte Dauer bei der Berechnung der Zinsen entspricht der Anzahl Tage zwischen den Daten der Anzahlungen und dem Datum der Anpassung.

## Art. 64 {#art_64}

Zahlungsverzug der Beiträge
1 Die Kassen, die ihre Beiträge nicht innert den festgesetzten Fristen bezahlen, müssen zusätzlich zu den Mahnspesen Verzugszinsen entrichten. Der
Satz des Verzugszinses wird um 1/2 Prozent höher berechnet als derjenige
Satz, der von der Walliser Kantonalbank für das dem Ausgleichsfonds entsprechende Darlehen festgesetzt wurde.
2 Im Falle von wiederholten Verspätungen oder von Nichtzahlung, sind die
Bestimmungen des Artikels 18 und 20 des Gesetzes anwendbar.

## Art. 65 {#art_65}

Beschwerde
1 Die Kasse, die mit der erstellten Abrechnung nicht einverstanden ist, kann
innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid des
Ausgleichsfonds kann Gegenstand einer Beschwerde beim Kantonsgericht
sein.

## Art. 66 {#art_66}

Aufgaben des Ausgleichsfonds
1 Der Ausgleichsfonds muss insbesondere:
a) die Formulare für die Kassen erstellen, die Angaben einholen und
kontrollieren;
b) die provisorischen Beträge, die dem Ausgleich unterliegen, berechnen;
c) die Abrechnungen aufgrund der definitiven Beträge des letzten bekannten Jahres erstellen;
d) die Beiträge einkassieren und die Subventionen wieder den Kassen
überweisen;
e) die Buchhaltung führen und die Reserve des Fonds verwalten;
f) den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des
Staatsrates erstellen.

## Art. 67 {#art_67}

Verwaltungskosten
1 Der Ausgleichsfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis
vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen
Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des
Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis
erstellten Rechnung.
2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.

## Art. 68 {#art_68}

Revisionsorgan
1 Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert
die Verwaltung des Ausgleichsfonds und stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
5 Kantonales Amt für Familienzulagen

## Art. 69 {#art_69}

Verwaltungskosten
1 Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres
aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.
6 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 70 {#art_70}

Aufgabenbereiche des Aufsichtrats
1 Der Aufsichtsrat ist das beauftragte Organ, welches alle nötigen Massnahmen zu ergreifen hat um die vom Gesetz vorgelegten Ziele und delegierten
Aufgaben zur Ausgleichskasse des Kantons Wallis zu erfüllen.
2 Er hat mindestens zwei Sitzungen im Jahr.
3 Er schlägt dem Staatsrat den Beitragssatz zum Familienfonds und die Einkommensgrenzen für die jährlich entrichtete Haushaltungszulage vor.
4 Er ist für die Genehmigung der Konten der verschiedenen Fonds zuständig.
5 Er ist ein Vorschlags- und Beratungsorgan des Staatsrates im Bereich der
Familienzulagen.
6 Das Sekretariat des Aufsichtrates ist der Ausgleichskasse des Kantons
Wallis anvertraut.
7 Er entscheidet über die Einsprachen hinsichtlich der einmaligen Hilfe für
kranke oder verletzte Kinder. *
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 71 {#art_71}

Neue Familienzulagekassen
1 Die neuen Familienzulagekassen die sich anerkennen lassen und die neuen von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen die sich anmelden,
können nur neue Arbeitgeber oder dem alten Recht nicht unterstellte Selbständigerwerbende während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des AGFam-
ZG anschliessen können.

## Art. 72 {#art_72}

Übergangsbestimmungen
1 Die durch das neue Recht vorgesehenen Fristen sind ab dem 1. Januar
2009 anwendbar. Das alte Recht hat noch Gültigkeit für Situationen vor dem
1. Januar 2009.

## Art. 73 {#art_73}

Schlussbestimmungen
1 Das Departement für Sozialwesen ist beauftragt, die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu überwachen.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Januar 2009 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.01.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2009
23.06.2010 01.01.2011 Art. 20 totalrevidiert BO/Abl. 27/2010
23.05.2012 08.06.2012 Art. 46 aufgehoben BO/Abl. 23/2012
23.05.2012 08.06.2012 Art. 47 aufgehoben BO/Abl. 23/2012
23.05.2012 08.06.2012 Art. 48 aufgehoben BO/Abl. 23/2012
23.05.2012 08.06.2012 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2012
10.01.2013 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 28 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 29 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 29 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 61 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 62 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2013
10.01.2013 01.01.2013 Art. 62 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2013
10.10.2013 01.01.2013 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 3/2013
31.10.2018 01.01.2019 Art. 36 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 36 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 45 Titel geändert RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 45a eingefügt RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 45b eingefügt RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 49 Titel geändert RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 49a eingefügt RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 52 Titel geändert RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 52a eingefügt RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 54 Titel geändert RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 55 Titel geändert RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2018-064
31.10.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2018-064
07.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2022-100
06.11.2024 01.01.2025 Ingress geändert RO/AGS 2024-122
06.11.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2024-122
06.11.2024 01.01.2025 Art. 45c eingefügt RO/AGS 2024-122
06.11.2024 01.01.2025 Art. 49b eingefügt RO/AGS 2024-122
06.11.2024 01.01.2025 Art. 52b eingefügt RO/AGS 2024-122
06.11.2024 01.01.2025 Art. 54 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2024-122
06.11.2024 01.01.2025 Art. 54a eingefügt RO/AGS 2024-122
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.01.2009 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 5/2009
Ingress 06.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-122
Art. 4 Abs. 2 10.01.2013 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 3/2013
Art. 20 23.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 27/2010
Art. 23 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 24 Abs. 2 07.12.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-100
Art. 28 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 28 Abs. 2 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 28 Abs. 3 10.10.2013 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 3/2013
Art. 29 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 29 Abs. 2 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 29 Abs. 3 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 36 Abs. 1 31.10.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-064
Art. 36 Abs. 2 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064
Art. 45 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064
Art. 45 Abs. 1 31.10.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-064
Art. 45 Abs. 3 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122
Art. 45a 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064
Art. 45b 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064
Art. 45c 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122
Art. 46 23.05.2012 08.06.2012 aufgehoben BO/Abl. 23/2012
Art. 47 23.05.2012 08.06.2012 aufgehoben BO/Abl. 23/2012
Art. 48 23.05.2012 08.06.2012 aufgehoben BO/Abl. 23/2012
Art. 49 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064
Art. 49 Abs. 1 23.05.2012 08.06.2012 geändert BO/Abl. 23/2012
Art. 49 Abs. 1 31.10.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-064
Art. 49a 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064
Art. 49b 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122
Art. 52 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064
Art. 52a 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064
Art. 52b 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122
Art. 54 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064
Art. 54 Abs. 2 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122
Art. 54a 06.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-122
Art. 55 31.10.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-064
Art. 55 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 55 Abs. 5 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064
Art. 55 Abs. 6 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064
Art. 61 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 62 Abs. 1 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 62 Abs. 3 10.01.2013 01.01.2013 geändert BO/Abl. 3/2013
Art. 70 Abs. 7 31.10.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-064
