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title: "Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen"
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provisions: 7
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# Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}

Anspruch
1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und
wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 vorliegt.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Bevorschusst werden die seit Antragstellung auf Bevorschussung neu
fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge. Sie sind der Sozialbehörde abzutreten.
2 Vorschüsse werden nur aufgrund eines Rechtstitels gewährt, der den
Unterhaltsbeitrag festlegt.
3 Rechtstitel im Sinne dieser Verordnung sind rechtskräftige Urteile und
vorsorgliche Massnahmenentscheide schweizerischer Gerichte, die in Anwesenheit der Pflichtigen ergangen sind.
1) SR 210
2) GDB 870.1
OGS 1983, 114
870.12
4 Rechtstitel anderer Art erfordern vorgängig einen Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Anerkennung, wobei
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berechtigt ist, die Höhe der
Bevorschussung im Rahmen von Art. 4 dieser Verordnung festzulegen.
Es sind dies insbesondere: *
a. schriftliche Vereinbarungen oder schriftliche Schuldanerkennungen
über Unterhaltsbeiträge an unterhaltsberechtigte Kinder ohne richterliche Genehmigung;
b. Urteile, die in Abwesenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils gefällt wurden;
c. ausländische Urteile.
5 Die Bevorschussung ist keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.

## Art. 3 {#art_3}

Ausschluss
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
a. das Kind wirtschaftlich selbständig ist;
b. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
c. das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
d. die Eltern zusammenwohnen;
e. die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
f. aus den Umständen zu entnehmen ist, dass durch ausdrückliche
oder stillschweigende Übereinkunft zwischen den beiden Elternteilen
eine Bevorschussung angestrebt wird, obwohl die entsprechenden
eigenen finanziellen Mittel zum Unterhalt des Kindes vorhanden wären.

## Art. 4 {#art_4}

Umfang
1 Die Höhe eines Vorschusses richtet sich nach der im massgeblichen
Rechtstitel festgesetzten Summe. Sie darf jedoch den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.
870.12
2 Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind
sorgt, den Lebensbedarf mit seinem Einkommen nicht zu decken vermag.
Bei der Berechnung des Lebensbedarfs sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines beistandspflichtigen Stiefelternteils bzw. eines Partners oder einer Partnerin in einer faktischen
Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Massgebend sind anrechenbare
Einkommen und Ausgaben nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. *
3 Bei einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit
1 Die Pflicht zur Bevorschussung obliegt der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes. *
2 Höhe und Dauer des Vorschusses werden von der Sozialbehörde festgelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Rückforderung und Rückerstattung
1 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge werden beim pflichtigen Elternteil zurückgefordert.
2 Bezahlt der Schuldner bevorschusste Unterhaltsbeiträge an das Kind
oder den berechtigten Elternteil, so sind die Vorschüsse zurückzuerstatten.
3 Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung, wenn ein Vorschuss
unrechtmässig bezogen wurde oder das Kind durch Beerben des pflichtigen Elternteils zu Vermögen kommt.
4 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich, wenn der Vorschuss
rechtmässig bezogen wurde.
Art. 6a * Inkasso *
1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
oder dem Ehegatten nicht, so ist der berechtigten Person auf Gesuch hin
bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und
unentgeltlich zu helfen.
2 Bei der unentgeltlichen Inkassohilfe werden insbesondere Kostenvorschüsse für Betreibungskosten geleistet.
870.12
3 Die Pflicht zur Führung des Inkassos für das anspruchsberechtigte Kind
und für anspruchsberechtigte Ehegatten obliegt der Einwohnergemeinde
am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Ehegatten oder
Kindes. *
Art. 7 Ergänzende Erlasse
1 Im übrigen sind die Regelungen des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.3)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 114
geändert durch
- Nachtrag vom 15. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS
1999, 106),
- Nachtrag vom 5. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 33),
- das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober
2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65),
- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43)
3) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt
870.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.11.1983 01.01.1985 Erlass Erstfassung OGS 1983, 114
15.10.1999 01.01.2000 Art. 6a eingefügt OGS 1999, 106
05.05.2006 01.07.2006 Erlasstitel geändert OGS 2006, 33
05.05.2006 01.07.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2006, 33
05.05.2006 01.07.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2006, 33

## Art. 6a {#art_6a}

Titel geändert OGS 2006, 33
05.05.2006 01.07.2006 Art. 6a Abs. 3 geändert OGS 2006, 33
25.10.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2007, 65
03.05.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 4 geändert OGS 2012, 29
870.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.11.1983 01.01.1985 Erstfassung OGS 1983, 114
Erlasstitel 05.05.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 33
Art. 2 Abs. 4 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 4 Abs. 2 05.05.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 33
Art. 4 Abs. 2 25.10.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 65
Art. 5 Abs. 1 05.05.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 33
Art. 6a 15.10.1999 01.01.2000 eingefügt OGS 1999, 106
Art. 6a 05.05.2006 01.07.2006 Titel geändert OGS 2006, 33
Art. 6a Abs. 3 05.05.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 33
