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title: "Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel"
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# Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

## Art. 1 {#art_1}

1 Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen:
a Die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solothurn und Zug.
b die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch
den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 vereinigten Landteil.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche
zum Heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesan-Kantone
genehmen Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bistums genommen
wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.
2 Die löblichen Stände weden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
-
410.332 2

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Bischof erhält, nachdem der Verbal-Prozess über dessen kanonischen
Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden, bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den Heiligen
Vater seine kanonische Einsetzung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf Achttausend1) Franken festgesetzt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freie Wohnung an, und übernimmt den Unterhalt der
Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesan-Kantone in Anspruch zu
nehmen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das Domstift wird aus siebenzehn Domherren oder Kapitularen bestehen,
wovon wenigstens zwölf bei dem Domstifte residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen, und dem Bischofe bei kirchlichen Verrichtungen die nötige
Beihilfe zu leisten.
2 Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherren des Standes Luzern, drei des
Standes Bern, ferner aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St. Urs
und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.

## Art. 9 {#art_9}

1 Aus obiger Zahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs bilden, nämlich: je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und
einer aus dem Kanton Zug.
1) Überholt
3 410.332

## Art. 10 {#art_10}

1 Jedem Diözesan-Stand ist es frei gestellt, die ihm betreffende Anzahl von
stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residierenden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern
und Bern wenigstens ein Domherr bei dem Domstift residieren, der ebenfalls
zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die demselben betreffende
Zahl vom Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus
dem Solothurnischen Stift.

## Art. 12 {#art_12}

1 Von dem obigen Artikel 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts, in
Bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: da von
dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als
wirkliche Domherren des Bistums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil des Bistums Basel ausgemacht haben.
Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevorigen, dem Bistum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende daherige Verteilung und Übernahme derselben des Nähern zu verständigen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für
den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt.
Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Teil fallenden
Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden,
für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen
zugesicherten Pension, noch eine Gehalts-Zulage zu geben, um vermittels derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von zweitausend Franken2) zu
setzen.
2) Überholt
410.332 4

## Art. 14 {#art_14}

1 Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen
nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweders
bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner Päbstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.

## Art. 15 {#art_15}

1 Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu wählende entweder ein Angehöriger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden.
2 In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert:
Es soll der zu wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein, und während vier
Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser
letzten Bedingung dem Bischofe in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels
beigestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bei
einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der jährliche Gehalt der residierenden, stimmgebenden Domherren ist festgesetzt auf zweitausend Franken3), derjenige hingegen der Nichtresidierenden auf
dreihundert Franken4).

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnung
zu.
2 Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen, entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.

## Art. 18 {#art_18}

1 An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a Ein Domprobst und
b Ein Domdechant.
3) Überholt
4) Überholt
5 410.332

## Art. 19 {#art_19}

1 Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach
der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.

## Art. 20 {#art_20}

1 Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domkapitel die kanonische Disziplinar-Aufsicht aus.

## Art. 21 {#art_21}

1 Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage von Achthundert Franken5) zugesichert, welche von den Diözesan-Ständen nach dem
im Artikel 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.

## Art. 22 {#art_22}

1 Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Würde eines Domprobsten und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.

## Art. 24 {#art_24}

1 Für jeden der Diözesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität
errichtet werden.
2 Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Artikels 1 in der von der
Eidgenossenschaft unterm 18. Mai 1816 in Garanzie aufgenommenen Vereinigungs-Urkunde über die Bischof-Baselschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Theile des Bistums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese von Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der
bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»
3 Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesan-Ständen ihre diesfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.

## Art. 25 {#art_25}

1 Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts
zum heiligen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.
5) Überholt
410.332 6

## Art. 26 {#art_26}

1 Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stiftungen zu besolden.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese genommen
werden können, geschieht durch ihre betreffenden Collatoren.

## Art. 28 {#art_28}

1 An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminarium errichtet.
2 Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine Errichtung eines Seminars stattfinden können.
3 Jedoch steht es jedem Kanton frei, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe
mit diesem für die daherige Einrichtung ins Einverständnis setzen wird.
4 Dabei sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechts / : Jus inspectionis et cavendi: / in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung
das Nähere festzusetzen, vor.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint noch anderes
die Diözesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

## Art. 30 {#art_30}

1 Für die erste, innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums, und für die
Anschaffung der hiezu erforderlichen Gerätschaften, sowie für den Unterhalt
der Letztern werden die am Seminarium teil nehmenden Kantone verhältnismässig beitragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht
der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrages vorgelegt, und die
Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.
7 410.332

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen-Gebäudes zum hl. Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen
Verrichtungen nötigen Paramente und andern Gegenstände werden aus der
Stiftskustorei zum Heiligen Urs und Viktor geliefert.
2 Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatur-
Einkünfte während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes
der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.
3 Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuls behalten sich die Diözesan-
Stände das Recht vor: den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diözesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zu geben.

## Art. 32 {#art_32}

1 Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor:
a dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne;
b dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung
dieses Bistums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs,
und die Stiftskustorei niemals als Diözesan-Eigentum angesehen werden
könne;
c dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Corporation zu bilden, und ihnen der Forgenuss ihrer Rechte, Güter und Collaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, in so fern das
gegenwärtige Conkordat darin keine Abänderung getroffen hat.

## Art. 33 {#art_33}

1 So wie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft
eigens verwaltet wird; so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des
Domstifts hinweg, alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht
worden sind, abgesondert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesan-
Gut verwaltet werden, und den gesammten Diözesan-Ständen im Verhältnisse
ihrer leistenden Beiträge zufallen.
2 Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kanton zu, und bleiben ihm bei allfälliger
Teilung vorbehalten, behufs dessen sie statt gefunden haben.
410.332 8

## Art. 34 {#art_34}

1 Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, so wie an die übrigen, gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diözese soll für die kontrahierenden Stände als Scala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bistums-
Sprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung
derselben nachstehendes Verhältnis6) angenommen sein, als:
a Für den Stand Luzern 100'000 Seelen
b Für den Stand Bern 44'000 Seelen
c Für den Stand Solothurn 45'000 Seelen
d Für den Stand Zug 14'000 Seelen
e Zusammen 203'000 Seelen
2 In dem, auf die Ausführung der neuen Diözesan-Einrichtung nachfolgenden,
nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen, in der Diözese begriffenen, katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen, statt haben.
3 Diese Aufzählung wird je von zwanzig Jahren zu dem nämlichen Zeitpunkt
auf gleiche Weise erneuert.
4 Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarreien oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung
förmlich bekleidet, zu Handen des Diözesan-Verbandes.

## Art. 35 {#art_35}

1 Die Diözesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diözesan-Unkosten
aus den ihnen hierfür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder
andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, sowie jeder
anderwärtigen Dotation.

## Art. 36 {#art_36}

1 Zu Folge der mit dem Päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Convention, wird
der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diözesan-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den
sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben
ablegen.
6) Überholt
9 410.332

## Art. 37 {#art_37}

1 Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päbstlichen Heiligkeit
beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, sowie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelen-Hirten von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist; so werden die löblichen
Diözesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen
Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie
z. B. in Preussen, Grossbritannien usw. üblich ist.
2 Es verlangen die Löblichen Diözesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu
leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, so wie bei der Eidesleistung
eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess
in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.

## Art. 38 {#art_38}

1 Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum
regium in seiner vollen Ausdehnung.
2 Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten der
geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen sein.

## Art. 39 {#art_39}

1 Ebenso behalten sich die Diözesan-Stände ihre bisherige Rechte, Herkommen, Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen aufs
feierlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.

## Art. 40 {#art_40}

1 Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der
neuen Umschreibung des Bistums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrage
vorbehalten und zugesichert.
2 Ebenso dem Löblichen Stand Basel entweder für seine sämtliche katholische
Bevölkerung, oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm
durch den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.
3 Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistums-Verband beitreten, wird ihnen ihr Anteil am Domstift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem
Stande Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem
Stande Thurgau ein Nichtresidierender Domherr.
410.332 10
4 Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistums-Verbande bei;
so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Zehntausend Franken7) im Verhältnis der einverleibten, katholischen Bevölkerung des
betreffenden Standes vermehrt.
5 Sollte die Vereinigung der sämtlichen, obgenannten Stände stattfinden, so
kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner
grössern Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen
werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweitausend
Franken8) beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bistums-Verbande
beigetretenen Stände zu verteilen ist.
6 Im übrigen treten obbenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte,
Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diözesan-
Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.

## Art. 41 {#art_41}

1 Den andern, vom Bistum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt
der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung
dazu erhalten werden kann.
2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in Vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden, und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln bewahrt worden ist.
7) Überholt
8) Überholt
11 410.332

## Art. 42 {#art_42}

Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen
Diözesan-Ständen
1 Die Hohen Diözesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen
der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund-
Vertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums
Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätern Verabredung über die
nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und
cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch
gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der Hohen Diözesan-Stände namentlich die Zustimmung
derselben für den bei einem solchen Seminar anzustellenden, sowohl Vorsteher, als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle: durch eigene
Commissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzunehmen. Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche
Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt.
2 In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln ausgefertigt, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den
behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt
worden ist.
410.332 12
Luzern, 2. Mai 1828
Schultheiss, Rät und Hundert der Stadt und
Republik Luzern
Der Amtsschultheiss: Rüttimann
Der Staatsschreiber: Kopp
Bern, 24. April 1828
Schultheiss, Klein und Grosse Räte der
Stadt und Republik Bern
Der Amtsschultheiss: Fischer
Der Staatsschreiber: v. May
Solothurn, 29. April 1828
Schultheiss, Klein und Grosse Räte der Republik Solothurn
Der Altschultheiss: von Arregger
Der Staatsschreiber: von Roll
Zug, 2. Mai 1828
Landammann und dreifacher Landrat des
Kantons Zug
Der regierende Landammann: Sidler
Der Landschreiber: an der Math
13 410.332
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.1828 28.03.1828 Erlass Erstfassung -
410.332 14
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.03.1828 28.03.1828 Erstfassung -
