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# Stiftung Schloss Neu-Falkenstein

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Stiftung Schloss Neu-Falkenstein
Vom 2. September 1938
1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Neu-Falkenstein in Balsthal» wird
im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 mit Sitz in Balsthal eine Stiftung errichtet.
Der Stiftung wird die im Eigentum des Vereins «Dienstagsgesellschaft
Balsthal» stehende Liegenschaft Grundbuch Balsthal Nr. 164, Schloss Falkenstein, gewidmet.
2. Die Stiftung bezweckt:
a) die Renovation und den Unterhalt des Schlosses Neu-Falkenstein in
St. Wolfgang als historische Stätte und die Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel von öffentlicher und privater Seite;
b) die Zugänglichmachung desselben für die Öffentlichkeit.
3. Organe der Stiftung sind:
a) ein Stiftungsrat von 7–10 Mitgliedern, wovon 2 durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn, eines durch den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Balsthal und 4–7 durch den Verein «Dienstagsgesellschaft
Balsthal» auf eine Amtsdauer von je 4 Jahren, welche mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der solothurnischen Behörden übereinstimmen soll, gewählt werden.
Mitglieder des Stiftungsrates sind gegenwärtig: ...1
). Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» ohne
gleichzeitige Gründung einer andern Körperschaft, mit gleichem oder
ähnlichem Zweck, erfolgt die Wahl der bisher durch die «Dienstagsgesellschaft Balsthal» gewählten Mitglieder des Stiftungsrates durch
den Regierungsrat des Kantons Solothurn.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen, wie namentlich über die Verwaltung des
Stiftungsvermögens und den Ausbau der Stiftungsliegenschaft nach
Massgabe des Stiftungszweckes und im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel.
b) ein Geschäftsführer, der vom Stiftungsrat aus seiner Mitte auf die
Dauer einer Amtsperiode von 4 Jahren gewählt wird. Dem Geschäftsführer liegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Vermögensverwaltung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat übertragenen Beschlüsse ob. Der Stiftungsrat ordnet durch ein Reglement seine Obliegenheiten und Kompetenzen.
4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident
oder der Vizepräsident des Stiftungsrates gemeinsam mit dem Geschäftsführer. Die jährliche Rechnung wird vom Geschäftsführer abgelegt und
vom Stiftungsrat geprüft. Sie ist sodann nach § 37 des solothurnischen
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 30. März
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1) Die Namen werden nicht abgedruckt.
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1911 dem Oberamtmann von Balsthal-Thal und Gäu als Aufsichtsorgan zu
unterbreiten.
5. Die Stiftung nimmt ihren Anfang mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie ist von unbestimmter Dauer. Im Falle einer Aufhebung fällt das
Stiftungsvermögen dem Staat Solothurn zu.
6. Diese Stiftungsurkunde als Originalakt verbleibt im Aktenprotokoll der
Amtschreiberei Balsthal. Zuhanden des Regierungsrates, des Oberamtes
Balsthal-Thal und -Gäu, des Stiftungsrates, der Einwohnergemeinde
Balsthal, des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» und des Handelsregisteramtes sind Abschriften dieser Urkunde zu erstellen.
Die Stiftung ist zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit in das Handelsregister einzutragen.
