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title: "Reglement über die Anstellungsbedingungen des Hauswartungspersonals der Schulanlagen (Hauswartungsreglement 99) Stadtratsbeschluss"
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# Reglement über die Anstellungsbedingungen des Hauswartungspersonals der Schulanlagen (Hauswartungsreglement 99) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Geltungsbereich und Anstellungsinstanz {#art_1}

Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Personen mit Unterhalts- und
Reinigungsarbeiten in Schulanlagen, das heisst:
A. Hauswartinnen und Hauswarte für mittlere/grosse Anlagen
sowie ihre mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen
und -partner
B. Hauswartinnen und Hauswarte für kleine Anlagen

## Art. 2 C. Ablöserinnen und Ablöser von Hauswartinnen und Hauswarten {#art_2}

Anstellungs- und Wahlinstanz
1Für die Anstellung und Wahl auf Amtsdauer ist die Dienstchefin oder der Dienstchef zuständig, für Personal gemäss Art. 1
lit. A auf Antrag der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten.
2Die Anstellung erfolgt für jede Person separat.

## Art. 3 {#art_3}

Besondere Verpflichtungen
1Die Anstellungs- und Wahlinstanz kann die Anstellung einer
Hauswartin oder eines Hauswartes für mittlere/grosse Anlagen
von der Mitarbeit der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe-
oder Lebenspartners abhängig machen und sie verpflichten,
eine Dienstwohnung zu beziehen.
2Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben,
wird für die betroffene Person eine Versetzung ins Auge gefasst, bevor eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwogen
wird.
II. Arbeitsverhältnisse, Pflichtfläche, Arbeitszeitgestaltung, Besoldung
A. Hauswartin/Hauswart sowie ihre mitarbeitenden

## Art. 4 Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner {#art_4}

Pflichtfläche
1Die zur persönlichen Reinigung zugeteilte Fläche beträgt:
- Für die Hauswartin/den Hauswart (bei 100-%-Pensum)
a) Bei Betreuung der Zentralheizung mit vollautomatischer
b) Öl- oder Gasfeuerung 1490 m2
c) Bei Fernwärme 1535 m2
d) Ohne Betreuung der Heizung 1575 m2
- Für die mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartnerin/
den mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartner
(bei 50-%-Pensum) 780 m2
2Das Flächenmass bestimmt den Beschäftigungsgrad. Bei geringerer Fläche als in Abs. 1 genannt, wird der Beschäftigungsgrad angepasst.
3Übersteigt die zu reinigende Fläche die (gemeinsame) Pflichtfläche gemäss Abs. 1, so wird die übersteigende Fläche durch
Spettpersonal gereinigt.
4Bei speziellen Verhältnissen kann die Dienstchefin/der Dienstchef die zu reinigende Pflichtfläche herabsetzen.

## Art. 5 {#art_5}

Arbeitszeit
1Die Arbeitszeit beträgt bei vollem Pensum für Hauswartinnen
und Hauswarte während des Schulbetriebes (40 Wochen je
Jahr) 43 Stunden pro Woche und ihre mitarbeitenden Ehe- oder
Lebenspartnerin oder ihren mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartner 21,5 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit wird, besondere Verhältnisse vorbehalten, auf 5 Wochentage verteilt, d.h.
von Montag bis Freitag.
2Zum Ausgleich der personalrechtlich festgelegten Normalarbeitszeit werden jährlich 5 Ausgleichstage gewährt.
3Die tägliche Arbeitszeit ist innerhalb des folgenden Rahmens
zu leisten:
a) für Primarschulhäuser
7.15 – 8.15, 9.00 – 12.00, 13.30 – 18.00 Uhr
b) für Oberstufenschulhäuser
6.45 – 8.15, 9.00 – 12.00, 13.45 – 18.00 Uhr
4Vorbehalten bleiben betriebsnotwendige Abweichungen im
Einzelfall.
5Die Dienstchefin oder der Dienstchef kann nach Rücksprache
mit den Betroffenen sowie im Einvernehmen mit der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten sowie der Hausvorsteherin
oder dem Hausvorsteher generelle oder individuelle Abweichungen der Arbeitszeiten festlegen.

## Art. 6 {#art_6}

Ferien
Die Ferien sind während der Schulferien zu beziehen; über
Ausnahmen entscheidet die Dienstchefin/der Dienstchef.

## Art. 7 {#art_7}

Stellvertretungszeiten
Wird die Hauswartin/der Hauswart bzw. die mitarbeitende Ehe-
oder Lebenspartnerin/der mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner während Absenzen wie Ferien, Krankheit, Militärdienst vertreten, so ergeben sich höchstens folgende Stellvertretungszeiten:
- Während des Schulbetriebes:
Hauswartin/Hauswart 8 Std. pro Tag oder 40 Std. pro
Woche, wovon höchstens 4 Std. je
Abwesenheitstag der mitarbeitenden
Ehe- oder Lebenspartnerin/dem mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartner
vergeben werden können.
Ehe- oder Lebenspartnerin/ Ehe- 4 Stunden pro Tag oder 20 Stunden
oder Lebenspartner pro Woche.
- Während der Schulferien:
Bei Abwesenheit der Hauswartin/des Hauswarts und der
mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin/des mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartners: höchstens 4 Stunden pro
Tag während 5 Tagen pro Woche.

## Art. 8 {#art_8}

Einreihung
1Die Einreihung der Hauswartin oder des Hauswartes für mittlere/grosse Anlagen erfolgt in die Besoldungsklassen 22–20,
21–19, 20–18 und 19–17; sie richtet sich nach den Kriterien im
Anhang 1.
2Die Einreihung der mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin
oder des mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartners erfolgt in
die Besoldungsklassen 28 – 26.
3Die Beförderungsarten und Beförderungsrhythmen richtet sich
nach den Einreihungs- und Beförderungsvorschriften.

## Art. 9 {#art_9}

Besorgung der Heizung
1Die Entschädigung für die Besorgung der Zentralheizung (Öl-
oder Gasfeuerung sowie Fernwärme) im Rahmen des der
Hauswartin/dem Hauswart gemäss Art. 4 Abs. 1 zugeteilten
Pflichtmasses ist in der Grundbesoldung inbegriffen. Bei einer
das Pflichtmass übersteigenden Bodenfläche werden folgende
versicherte Entschädigungssätze pro m2 Flächenmass und Jahr
festgesetzt:
Öl- und
Gasfeuerung Fernwärme
Rp. Rp.
Für die ersten 820 m2 über das
Pflichtmass hinaus 87 44
für die weiteren 1650 m2 55 28
für die restlichen m2 13 7
2In besonderen Fällen kann die Vorsteherin/der Vorsteher des
Schul- und Sportdepartementes im Einvernehmen mit dem Amt
für technische Dienste Entschädigungen festsetzen, die von
den in Abs. 1 genannten Ansätzen abweichen.

## Art. 10 {#art_10}

Dienstwohnung
1In der Regel ist eine vorhandene Dienstwohnung zu beziehen.
2Mietzins und Nebenkosten richten sich nach den einschlägigen
Bestimmungen.

## Art. 11 B. Hauswartinnen/Hauswarte kleiner Anlagen {#art_11}

Besoldung der Hauswartin und des Hauswartes
kleiner Anlagen
1Die Jahresbesoldung für die Betreuung kleiner Anlagen bemisst sich nach Fläche, Art und Anzahl der Räume sowie der
Fläche der Pausenplätze und Spielwiesen.
2Folgende Besoldungsansätze werden festgelegt:
für die ersten 100 m2 Fr. 76.85 pro m2/Jahr
für die weiteren m2 Fr. 53.30 pro m2/Jahr
3Für die Betreuung folgender Räume bzw. Flächen wird ausbezahlt:
Kindergartenräume Fr. 652.75 pro Jahr
Tageshorte Fr. 5150.45 pro Jahr
Pausenplätze pro 500 m2 Fr. 111.35 pro Jahr
Spielwiesen pro 500 m2 Fr. 51.35 pro Jahr
4In den Ansätzen gemäss Abs. 1 ist die Hauptreinigung und die
Bedienung der Heizung inbegriffen.
5Ist keine Heizung zu bedienen, so verringert sich die Besoldung um Fr. 944.40 für das erste Schullokal, für jedes weitere
um Fr. 472.20.
6Für besondere, nicht in Abs. 2–5 genannten Tätigkeiten wird
die Entschädigung durch die Dienstchefin/den Dienstchef festgelegt.
7Die unter Abs. 2–5 genannten Ansätze gehen von 5 Reinigungen pro Schulwoche aus. Bei geringerer Reinigungshäufigkeit
werden sie proportional angepasst.

## Art. 12 C. Ablöserinnen und Ablöser {#art_12}

Einsatz von Ablöserinnen und Ablösern
Ablöserinnen oder Ablöser werden eingesetzt, soweit Schulanlagen ausserhalb der Arbeitszeiten gemäss Art. 5 Abs. 3 belegt
werden.

## Art. 13 {#art_13}

Einreihung
1Ablöserinnen oder Ablöser werden in die Besoldungsklasse 30
eingereiht und in der Regel im Stundenlohn bezahlt. Zulagen
für Nachtdienst werden nicht ausgerichtet.
2Für die Arbeit an Sonn- und allgemeinen Feiertagen wird ein
Zulage von Fr. 4.– pro Stunde ausgerichtet.

## Art. 14 {#art_14}

Unterstellung
Ablöserinnen und Ablöser unterstehen in Bezug auf ihren Arbeitseinsatz der Hauswartin oder dem Hauswart.

## Art. 15 {#art_15}

Vertretung durch die Hauswartin/den Hauswart
Die Hauswartin/der Hauswart bzw. die mitarbeitende Ehe- oder
Lebenspartnerin/der mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner
können im Einvernehmen mit dem Hauswartungsbüro eine
Ablöserin/einen Ablöser vertreten. In diesem Fall werden sie
nach den Ansätzen von Art. 13 Abs. 1 entschädigt.

## Art. 16 III. Gemeinsame Bestimmungen {#art_16}

Stellvertretungen
1Das Stellvertretungspersonal wird im Stundenlohn entschädigt.
Es leistet Dienst anstelle der Hauswartin/des Hauswartes, der
mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin/des mitarbeitenden
Ehe- oder Lebenspartners oder der Hauswartin/des Hauswartes kleiner Anlagen. Die Ansätze richten sich nach der Besoldungsklasse, in welcher die Stellvertreterin/der Stellvertreter in
ihrer/seiner angestammten Funktion eingereiht ist.
2Bei länger dauernder Stellvertretung, verbunden mit der Übertragung von qualifizierteren Aufgaben, können abweichende
Ansätze bezahlt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Nicht auszuführende Arbeiten
Sind gewisse Arbeiten gemäss besonderem Auftrag nicht auszuführen bzw. durch besondere Umstände oder anlagenbegründet nicht ausführbar (Heizungsbetreuung, Hauptreinigung
u.a.m.), so wird die Besoldung anteilmässig gekürzt.

## Art. 18 {#art_18}

Übrige Bestimmungen
Im Übrigen kommen die Allgemeinen Erlasse über die Arbeitsverhältnisse, die Besoldungen und die Versicherungen des
städtischen Personals zur Anwendung.

## Art. 19 IV. Inkraftsetzung {#art_19}

Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt per 1. April 1999 in Kraft. Es ersetzt das
Reglement vom 22. April 19872.
Klassifikation der Stellen in Schulanlagen
1. Grundsätze
Die Klassifikation der Schulanlagen dient als Grundlage für die
Einreihung der Hauswartinnen und Hauswarte. Für die Zuordnung der verschiedenen Schulgebäude in Gruppen gleichwertiger Anlagen sind Merkmale heranzuziehen, welche die qualitativen Anforderungen an die Hauswartin/den Hauswart sichtbar
machen. Der quantitative Arbeitsaufwand ist primär durch das
übrige Hauswartungspersonal abzudecken.
In besonders gelagerten Fällen kann die Dienstchefin/der
Dienstchef eine von den Grundsätzen abweichende Einreihung
der Hauswartungsstellen vornehmen.
Arbeitsbereiche
Folgende drei Hauptaufgabenbereiche fallen an:
a) Werterhalt der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen
b) Dienstleistungen gegenüber den Benützerinnen und Benützern der Schulanlagen
c) Reinigung der Räumlichkeiten und des Umgeländes
Anlageneinteilung
Mittlere/grosse Anlagen: Rechtfertigen aufgrund des
Arbeitsvolumens die Anstellung
einer Hauswartin oder eines Hauswartes mit vollem oder nahezu
vollem Pensum sowie allenfalls die
Anstellung einer mitarbeitenden
Ehe- oder Lebenspartnerin bzw.
eines mitarbeitenden Ehe- oder
Lebenspartners.
Kleine Anlagen: Rechtfertigen aufgrund des Arbeitsvolumens die Anstellung einer
Hauswartin oder eines Hauswartes
mit klarem Teilzeitpensum. Typischerweise ist dies für alleinstehende Kindergartenräume oder
Hortlokale mit einer Betreuungsfläche i.d.R. von unter 900 m2 vorgesehen, die nicht zu grossen
Betreuungsbereichen zusammengefasst sind.
Merkmale
Um Gruppen möglichst gleichwertiger Anlagen bzw. Hauswartungsstellen bilden zu können, sind die fachlichen und besonderen Anforderungen an die Hauswartin/den Hauswart in den
einzelnen Arbeitsbereichen zu berücksichtigen.
Kriterien im Aufgabenbereich
a) Installation und Einrichtung
Lüftungs-/Klimaanlage
Benutzbare Fläche
b) Schulstufe (Primar-, Oberstufe, Sonderschule, Fachlehrkräftesystem)
Schulfremde Benützungen (Vereine, andere Schulen, Private) Anzahl Klassen, Horte, Kindergärten, Musik- und Kochschulen Direktionsräume
c) Reinigungsfläche (Anzahl Spettstunden)
Fläche der Hartplätze
Fläche der Spielwiesen
Besondere Spielplätze
2. Punktesystem
a) Werterhalt der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen
Gebäudefläche
effektiv m2
Einfache
Installationsausrüstung
mit Lüftungsanlage
mit Klimaanlage
Recycling
Zuschlag
– 500 1 2 4 1
501 – 1000 2 4 6 2
1001 – 1500 3 6 8 3
1501 – 2000 4 8 10 3
2001 – 2500 5 9 12 4
2501 – 3000 6 10 14 4
3001 – 3500 7 11 16 4
3501 – 4000 8 12 18 5
4001 – 4500 9 13 19 5
4501 – 5000 10 14 20 5
5001 – 6000 11 15 21 5
6001 – 7000 12 16 22 5
7001 – 8000 13 17 23 5
8001 und mehr 14 18 24 6
b) Betrieb
Schule
Anzahl Klassen Primarschule/
Kindergärten/
Mittagshorte
Koch- und Musikschulen
Oberstufe/
Sonderschule/
Tageshorte/
Berufswahlschule
Fachlehrersystem
(SHL, SfG)
1 – 4 1 2 3
5 – 6 2 3 5
7 – 9 3 5 7
10 – 12 4 7 10
13 – 15 5 9 13
16 – 18 6 11 15
19 – 21 7 13 17
22 – 24 8 15 19
25 – 27 9 16 21
28 – 30 10 17 23
31 und mehr 11 18 25
Räume für schulfremde Benützungen
Anzahl Räume Turnhalle
Klassenzimmer usw.
1 2 1
2 4 2
3 6 3
4 4
5 5
6 – 7 6
8 – 10 7
11 – 14 8
15 – 19 9
20 – 25 10
26 – 32 11
33 und mehr 12
c) Reinigungsflächen
Gebäude
Für die Reinigung massgebende Bodenfläche
m2
mit eigenem Personal
bei Unterhaltsreinigung
durch Reinigungsfirma
1 – 500 1 1
501 – 1000 2 1
1001 – 1500 3 2
1501 – 2000 4 2
2001 – 2500 5 3
2501 – 3000 6 3
3001 – 3500 7 4
3501 – 4000 8 4
4001 – 4500 9 5
4501 – 5000 10 5
5001 – 6000 11 6
6001 – 7000 12 6
7001 – 8000 13 7
8001 – und mehr 14 7
Umgelände
Flächenmass m2 Hartplatz
Grünfläche
Zuschlag
Kinderspielplatz
1 – 1500 1 1 3
1501 – 3000 2 1 3
3001 – 4500 3 2 3
4501 – 7000 4 2 3
7001 – 10 000 5 3 3
10 001 und
mehr
6 4 3
3. Einreihung
Bewertungspunkte Besoldungsklassen
1 – 18 23 – 20
19 – 28 22 – 19
29 – 42 21 – 18
43 und mehr 20 – 17
1 AS 43, 324.
2 AS 39, 163.
